Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
147 kB
Datum
26.04.2018
Erstellt
13.04.18, 11:16
Aktualisiert
13.04.18, 11:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
zur Sitzung
des Rates
37/2018
Fachbereich:
BdR Büro des Rates
Auskunft erteilt: Frau Patruck
der Gemeinde Leopoldshöhe
Telefon:
05208/991-402
Datum:
13. April 2018
Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Strafkammern des Landgerichts Detmold sowie für die
gemeinsamen Schöffengerichte im Landgerichtsbezirk Detmold für die Geschäftsjahre 2019 - 2023
Beratungsfolge
Rat
Termin
Bemerkungen
26.04.2018
Sachdarstellung:
Die Gemeinden haben gem. §§ 36, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) alle fünf Jahre für die
Schöffinnen und Schöffen eine Vorschlagsliste aufzustellen. In die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt
so viele Personen aufzunehmen, wie der Präsident des Landgerichts Detmold bestimmt hat. Für Leopoldshöhe
wurde die Zahl wie folgt festgelegt:
Schöffen/innen für die Schöffengerichte: 2
Schöffen/innen für die Strafkammern: 2
Aufgrund der Presseveröffentlichungen sind zahlreiche Bewerbungen eingegangen, so dass der Entwurf der
Vorschlagsliste 30 Namen von interessierten Bürgerinnen und Bürgern enthält. Zur Aufnahme einer Person in
die Vorschlagsliste bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der
Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der
Gemeindevertretung (§§ 36, 77 GVG).
Eine Prüfung der Ausschlussgründe durch die Verwaltung ist erfolgt. Die Bewerber/innen haben im Rahmen
des Bewerbungs- bzw. Vorschlagsformulars versichert, dass
- sie in den letzten 10 Jahren nicht zu einer Freiheitsstrafe (auch nicht auf Bewährung) von mehr als sechs
Monaten bestraft wurden,
- gegen sie kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens oder sonstigen Straftat,
derentwegen auf den Verlust des Rechts zu der Bekleidung öffentlicher Ehrenämter erkannt werden kann,
- sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- sie nie hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR waren,
- sie sich nicht in der Insolvenz befinden und auch keine Vermögensauskunft (früher eidesstattliche
Versicherung) über ihr Vermögen abgegeben haben,
- sie sich den Anforderungen einer mehrstündigen bzw. mehrtätigen Hauptverhandlung in Strafsachen
gesundheitlich gewachsen fühlen.
Die Verwaltungsvorschriften zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und
Jugendschöffenamt (Schöffenwahl-AV), AV d. JM (3221 - I. 2) und RdErl. d. MGFFI (313 - 6153) vom 4. März
2009 - JMBl. NRW S. 70 - in der Fassung vom 6. April 2018 sind zur Kenntnisnahme beigefügt.
-2-
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019
– 2023 zuzustimmen.
Schemmel