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Hürtgenwald
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13.04.18, 12:54
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEBAUUNGSPLAN NR. A 2 „Auf dem Heiligenfeld“ im Ortsteil Bergstein,
4. ÄNDERUNG
BEGRÜNDUNG
Inhalt
1.
Lage des Plangebietes und des Änderungsbereichs ...................................................... 2
2.
Ziel und Zweck der Planung ........................................................................................... 2
Planungsanlass ....................................................................................................... 2
Planerfordernis ........................................................................................................ 2
Ziel der Planung ...................................................................................................... 3
Verfahren ................................................................................................................ 3
3.
Planungsvorgaben ......................................................................................................... 4
Luftrechtliche Genehmigung.................................................................................... 4
Flächennutzungsplan .............................................................................................. 5
Rechtskräftiger Bebauungsplan............................................................................... 6
4.
Begründung der Planinhalte ........................................................................................... 6
5.
Umweltbelange .............................................................................................................. 7
Artenschutz ............................................................................................................. 7
Immissionsschutz .................................................................................................... 7
Stand: 23.10.2017
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEBAUUNGSPLAN NR. A 2 „Auf dem Heiligenfeld“ im Ortsteil Bergstein, 4. ÄNDERUNG - BEGRÜNDUNG
1. Lage des Plangebietes und des Änderungsbereichs
Die 4. Bebauungsplanänderung des Bebauungsplans Nr. A 2 „Auf dem Heiligenfeld“ im Ortsteil
Bergstein betrifft die luftrechtlich genehmigten Flächen des Segelfluggeländes (Luftsportverein
Düren-Hürtgenwald e. V.). Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst eine
Fläche von rd. 21,6 ha.
2. Ziel und Zweck der Planung
Planungsanlass
Planungsanlass ist die Absicht des Luftsportverein Düren-Hürtgenwald, die luftrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) i. V. m. § 54 Abs. 2 LuftVZO (LuftverkehrsZulasssungs-Ordnung) auf Erstreckung des Segelfluggeländes Düren-Hürtgenwald auf eine
beschränkte Anzahl von Reisemotorseglern, eigenstartfähigen Segelflugzeugen und aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen und für Flugzeugschlepp von Segelflugzeugen zu erreichen. Der Antrag auf Erstreckung bezieht sich auf max. sechs benannte
und der Bezirksregierung Düsseldorf dann gemeldeten Luftfahrzeuge der o. g. Kategorien.
(vgl. Entwurf/Antrag auf Erweiterung der luftrechtlichen Genehmigung, Luftsportverein Düren-Hürtgenwald e. V.)
Zunächst wurde ein Probebetrieb bis zum 31.08.2016 beantragt und genehmigt (Erlaubnisbescheid 04.04.2016, siehe 3.1), der danach in einen unbefristeten Regelbetrieb übergehen
sollte, sofern keine wesentlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.
Nach dem Probebetrieb ist bisher kein förmlicher Antrag auf Änderung der Flugplatzgenehmigung nach § 6 LuftVG gestellt worden. Mit mail vom 28.01.2017 teilte der Vorstand des Luftsportvereins Düren-Hürtgenwald e. V. dem Bürgermeister der Gemeinde Hürtgenwald mit,
dass nach mehrheitlichem Beschluss im Vorstand der Antrag zunächst nicht weiter verfolgt
wird.
Die Gemeinde Hürtgenwald möchte ausschließen, dass durch eine Änderung der luftrechtlichen Genehmigung die Wohnqualität im angrenzenden Wohnquartier bzw. die Lärmsituation
der betroffenen Wohnbevölkerung und für Erholungssuchende im weiteren Umfeld des Segelfluggeländes nachhaltig beeinträchtigt wird.
Die im April 2014 gegründete „Gemeinschaft der interessierten Bürger“ hat über 500 Unterschriften gegen den Einsatz von motorbetriebenen Luftfahrzeugen gesammelt.
Planerfordernis
Das Segelfluggelände ist mit Wirkung vom 29.09.1972 für den Flugbetrieb im Rahmen der
Genehmigung für Anlage und Betrieb des Segelfluggeländes freigegeben worden (ABl.
Köln1972 S. 453). Folgende Luftfahrzeuge dürfen das Segelfluggelände aufgrund der erteilten
Genehmigung benutzen: „Segelflugzeuge und Motorsegler, die nicht mit eigener Kraft
starten. Startart: Windenschlepp“.
Die Konkretisierung der Regelung „Segelfluggelände“ zu „Segelfluggelände - Nutzung nur
durch Segelflugzeuge und Motorsegler, die nicht mit eigener Kraft starten. Startart: Windenschlepp“ durch eine Bebauungsplanänderung entspricht der luftrechtlichen Genehmigung zum Zeitpunkt der Erstellung bzw. Rechtskraft des Bebauungsplans und schließt die
Nutzung des Segelfluggeländes mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen aus.
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BEBAUUNGSPLAN NR. A 2 „Auf dem Heiligenfeld“ im Ortsteil Bergstein, 4. ÄNDERUNG - BEGRÜNDUNG
Unter Berücksichtigung dieser Genehmigung ist der Bebauungsplan Nr. A 2 mit der an den
Segelflugplatz angrenzenden Wohnbebauung entwickelt worden. Insofern entspricht die Einschränkung „Nutzung nur durch Segelflugzeuge und Motorsegler, die nicht mit eigener
Kraft starten. Startart: Windenschlepp“ nach wie vor den von der Gemeinde mitgetragenen
Rahmenbedingungen.
Zwischenzeitlich wird der Erweiterungsantrag seitens des Vereins nicht weiter verfolgt. Die 4.
Bebauungsplanänderung steht nicht im Widerspruch zur vorhandenen luftrechtlichen Genehmigung.
Die Gemeinde Hürtgenwald unterstreicht mit der textlichen Konkretisierung des Planzeichens
„Segelfluggelände“ ihre Planungsabsicht, an der genehmigten Nutzung des Segelflugplatzes
festzuhalten, eine Erweiterung auf motorbetriebene Luftfahrzeuge aber auszuschließen.
Ziel der Planung
Der Bau- und Umweltausschusses hat in seiner Sitzung vom 06.07.2017 beschlossen, im
Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. A 2 „Auf dem Heiligenfeld“ im Ortsteil
Bergstein die Nutzung des Segelfluggeländes durch motorbetriebene Flugzeuge auszuschließen.
Zusätzlich hat der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hürtgenwald beschlossen, dass
Ausnahmegenehmigungen nur noch auf Antrag für die Zeit der jährlich stattfindenden zweiwöchigen Flugtage möglich sind. Die Gemeinde Hürtgenwald kann ihr Einvernehmen im Rahmen
des luftrechtlichen Verfahrens erteilen.
Verfahren
Gem. § 13 Abs. 1 BauGB kann die 4. Bebauungsplanänderung des Bebauungsplans Nr. A 2
„Auf dem Heiligenfeld“ im Ortsteil Bergstein im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden:
Die Grundzüge der Planung sind durch die 4. Bebauungsplanänderung insoweit nicht
berührt, als dass die Änderung nur eine Klarstellung der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens (Rechtskraft 1977) zugrunde gelegten, luftrechtlichen Genehmigung
als nachrichtliche Übernahme umfasst.
Insoweit bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 b genannten Schutzgüter, da sich an der Nutzung des Segelfluggeländes durch
die Bebauungsplanänderung nichts ändert.
Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls für eine UVP-Pflicht wird gem. Nr. 14.12.2
Anlage 1 zum UVPG im Zusammenhang mit dem Bau eines Flugplatzes erforderlich.
Durch die Bebauungsplanänderung werden jedoch lediglich die Inhalte der bestehenden Genehmigung des Segelfluggeländes in den Rechtsplan als nachrichtliche Übernahme übernommen und nicht die Zulässigkeit des Segelfluggeländes begründet.
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3. Planungsvorgaben
Luftrechtliche Genehmigung
Durch den Genehmigungsbescheid gem. § 6 LuftVG i. V. m. §§ 54 ff LuftVZO vom 22.09.1972
(Der Regierungspräsident Düsseldorf, Aktenzeichen 53.83-32—72) wurde dem „Luftsportverein Düren Stadt und Land e. V.“ die Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb des Segelfluggeländes „Düren-Hürtgenwald“ mit Auflagen erteilt.
Aufgrund der erteilten luftrechtlichen Genehmigung dürfen das Segelfluggelände nur „Segelflugzeuge und Motorsegler, die nicht mit eigener Kraft starten. Startart: Windenschlepp“ nutzen.
Durch den Änderungsgenehmigungsbescheid vom 20.11.2002 (Bezirksregierung Düsseldorf,
Aktenzeichen 59.1 – 12.75) wurden das Flugplatzgelände und die Betriebsflächen optimiert,
um den fliegerischen Erfordernissen im Rahmen der durch die Flurbereinigung eingetretenen
marginalen Flächenveränderung im notwendigen Umfang Rechnung zu tragen.
Die Entscheidung für das Segelfluggelände fiel vor der Entscheidung für die Wohnbebauung,
daher sind in der luftrechtlichen Genehmigung keine besonderen Einschränkungen des Flugbetriebs in Bezug auf das südlich angrenzende Wohnquartier getroffen.
Gemäß § 54 LuftVZO sind Segelfluggelände Flugplätze, die für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nicht selbststartende Motorsegler bestimmt sind. Die Genehmigung zur Anlage
und zum Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler, Freiballone, Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsgemäß
zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern oder Hängegleitern oder zum Absetzen von Fallschirmspringern Verwendung finden, erstreckt werden. Die Erstreckung erfolgt auf
Antrag des Antragstellers der Genehmigung oder bei bereits erteilter Genehmigung auf Antrag
des Halters des Segelfluggeländes.
Durch die Erlaubnis gem. § 25 LuftVG i. V. m. § 15 LuftVO vom 07.07.1992 (Der Regierungspräsident Düsseldorf) darf der „Luftsportverein Düren Stadt und Land e. V.“ auch Außenstartsund -landungen mit Hängegleitern (motorlos) und Gleitschirmen durchführen.
In jüngster Zeit sind folgende Anträge gestellt bzw. Erlaubnisse und Einverständnisse erteilt
worden:
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Einverständnis der Gemeinde zum Probebetrieb
Juli 2013
Erlaubnisbescheid über die Durchführung von Außenstart- und Landungen mit einem Motorsegler
im Probebetrieb
17.08. – 01.09.2013
Probebetrieb mit einem Motorsegler
Januar 2014
Erlaubnisbescheid Sanierungsarbeiten
Juni 2015
Antrag auf Probebetrieb 25.07. – 09.08.2015
Juli 2015
Einverständnis der Gemeinde zum Probebetrieb
Erlaubnisbescheid
25.07. – 09.08.2015
Probebetrieb mit einem Motorsegler und einem
Ultraleichtflugzeug
September 2015
Antrag auf Erweiterung der luftrechtlichen Genehmigung (Vorabzug)
Januar 2016
Antrag auf Probebetrieb 01.04. – 31.08.2016
März 2016
Einverständnis der Gemeinde zum Probebetrieb
01.04. – 31.08.2016
Probebetrieb (Erlaubnisbescheid 04.04.2016)
Sollte der Luftsportverein Düren-Hürtgenwald e. V. den momentan ruhenden Antrag wieder
aufgreifen und die Nutzungserweiterung auf eine beschränkte Anzahl von Reisemotorseglern,
eigenstartfähigen Segelflugzeugen und aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen und
für Flugzeugschlepp von Segelflugzeugen beantragen, werden im luftrechtlichen Genehmigungsverfahren alle Belange sachgerecht abgewogen. Die Öffentlichkeit und betroffene Behörden (einschließlich der Gemeinde Hürtgenwald) werden beteiligt. Das Planungsziel der Gemeinde - „Nutzung nur durch Segelflugzeuge und Motorsegler, die nicht mit eigener Kraft starten. Startart: Windenschlepp“ – ist durch die Bebauungs- bzw. Flächennutzungsplanänderung
eindeutig definiert.
Flächennutzungsplan
Das „Segelfluggelände“ wurde im Jahr 1975 mit einer Randsignatur und Planzeichen nach
PlanZVO in den Flächennutzungsplan übernommen.
Die Fläche des Segelfluggeländes im Flächennutzungsplan (mit Änderungen) entspricht dem
Änderungsgenehmigungsbescheid vom 20.11.2002.
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Rechtskräftiger Bebauungsplan
Der Bebauungsplan Nr. A 2 ist im Jahr 1977 rechtskräftig geworden. Die Flächen des Segelfluggeländes sind als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Die Flächen für den Luftverkehr sind überlagernd als Randsignatur mit dem Planzeichen „Segelfluggelände“ dargestellt.
Die Festsetzung bzw. nachrichtliche Übernahme des Segelfluggeländes in den Bebauungsplan als „Flächen für den Luftverkehr – Segelfluggelände“ lässt einen Betrieb mit Segelflugzeugen, Motorseglern (Segelflugzeug mit Hilfsmotor), Gleitflugzeuge zu. Insofern besteht kein
Widerspruch zwischen den Regelungen des Bebauungsplans und der luftrechtlichen Genehmigung.
In der Begründung und den textlichen Festsetzungen ist keine Einschränkung auf Segelflieger
ohne Motor geregelt. Eine Einschränkung auf Segelflieger ohne Motor gilt bisher nur aufgrund
der erteilten Genehmigung zum Betrieb des Segelfluggeländes.
Auch wenn weder im Rechtsplan noch in der Begründung Hinweise auf die Bedeutung des
Planzeichens „Segelfluggelände“ enthalten sind, muss grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass die Festsetzung bzw. nachrichtliche Übernahme des Segelfluggeländes in den
Bebauungsplan mit der luftrechtlichen Genehmigung übereinstimmt.
Die bisher erfolgten Änderungen des Bebauungsplans A 2 umfassen:
1. Änderung (Juni 1984): Änderung der Baugrenzen im Bereich der Einmündung „Auf
dem Heilgenfeld“ / Kallstraße,
2. Änderung (Oktober 1992): Festsetzung einer privaten Grünfläche im Übergang zum
Segelfluggelände (nördlicher Ortsrand „Auf dem Heiligenfeld“),
3. Änderung (2014): Dirtbahn.
4. Begründung der Planinhalte
Durch die Bebauungsplanänderung wird das Planzeichen „Segelfluggelände“ durch den Zusatz „Nutzung nur durch Segelflugzeuge und Motorsegler, die nicht mit eigener Kraft
starten. Startart: Windenschlepp“ konkretisiert. Es handelt sich um eine nachrichtliche
Übernahme der Regelungen der luftrechtlichen Genehmigung zum Zeitpunkt der Erstellung
bzw. Rechtskraft des Bebauungsplans.
Gleichzeitig wird die Randsignatur der Abgrenzung des Segelfluggeländes an die Änderungsgenehmigung vom 20.11.2002 (Bezirksregierung Düsseldorf, Aktenzeichen 59.1 – 12.75) angepasst.
In seiner 12. Sitzung vom 06.07.2017 hat der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hürtgenwald beschlossen, dass Ausnahmegenehmigungen nur noch auf Antrag für die Zeit der
jährlich stattfindenden zweiwöchigen Flugtage möglich sind (siehe Kapitel 2.32.1).
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5. Umweltbelange
Artenschutz
Das FFH-Schutzgebiet / Natura 2000 „Kalltal und Nebentäler“ (DE-5303-302) grenzt in einer
Entfernung von ca. 200 m an.
Im weiteren Umfeld befinden sich weitere FFH- und Vogelschutzgebiete, wie das FFH-Gebiet
Rurtal – Bereich Kallerbend, das FFH-Gebiet und VSG Hetzinger Wald im Nationalpark Eifel,
das FFH-Gebiet und VSG Buntsandsteinfelsen.
Die Flächen des Segelfluggeländes sind für jagende Greifvögel von Bedeutung, insbesondere
Rot- und Schwarzmilan.
Die Einschränkung der Nutzung des Segelfluggeländes auf „Nutzung nur durch Segelflugzeuge und Motorsegler, die nicht mit eigener Kraft starten. Startart: Windenschlepp“ beeinträchtigt artenschutzrechtliche Belange insoweit nicht, als dass keine Veränderung zur ISTSituation entsteht bzw. ausgeschlossen werden soll.
Immissionsschutz
Ein Anfang des Jahres 2016 eingesetzter Lärmschutzbeirat hat den Probebetrieb in der Zeit
vom 01.04. – 31.08.2016 begleitet. Der Lärmschutzbeirat konstituierte sich in seiner Sitzung
am 26.04.2016. Es haben insgesamt sieben Arbeitssitzungen stattgefunden.
Im Rahmen der Vorbereitung des luftrechtlichen Änderungsantrags wurde ein Lärmgutachten
durch den Luftsportverein in Auftrag gegeben. Für das „worst-case-Szenario“ wurden äquivalente Dauerschallpegel deutlich unter 50 dB(A) ermittelt.
Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb des Segelfluggeländes mit Segelflugzeugen und
nicht selbststartenden Motorseglern zu niedrigeren äquivalenten Dauerschallpegeln führt.
Eine möglichst geringe Immissionsbelastung der Wohnbevölkerung und von Erholungssuchenden im Umfeld des Segelfluggeländes entspricht dem Planungsziel der Gemeinde, die
mit der 4. Bebauungsplanänderung bekräftigt wird.
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