Daten
Kommune
Linnich
Größe
104 kB
Datum
26.04.2018
Erstellt
13.04.18, 12:41
Aktualisiert
13.04.18, 12:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Die Bürgermeisterin
- öffentlich -
Drucksache B-45/2018
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
26.04.2018
TOP
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich FB3
20.03.2018
Frau Mockenhaupt
Fb 3 / 125-03
Wahl der Schiedsperson und der stellv. Schiedsperson
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme der Verwaltungsvorlage beschließt der Rat der Stadt Linnich, Herrn/ Frau
………………… zur Schiedsperson und Herrn/ Frau ……………………… zur stellv. Schiedsperson
für die Dauer von 5 Jahren zu wählen.
Problembeschreibung/Begründung:
Die bisherige Schiedsperson, Herr Josef Nelles, bzw. die stellv. Schiedsperson, Herr Christoph
Barzen wurden durch Beschluss der Stadtvertretung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der
Direktor des Amtsgerichts hat diese Wahlen am 14.05.2013 bestätigt.
Gemäß den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt für das Land NordrheinWestfalen dürfen Gewählte das Amt erst nach Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichtes
antreten.
Die Schiedspersonen werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt, somit läuft die jetzige
Wahlperiode in Kürze ab. Die bisherige Schiedsperson bleibt im Amt, bis der Gewählte die Wahl
annimmt.
Unter Hinweis auf meine Mitteilungsvorlage M 2/2018 vom 03.01.2018, die der Rat der Stadt
Linnich in seiner Sitzung am 01.02.2018 zur Kenntnis genommen hat, wurde das Amt der
Schiedsperson(en) entsprechend § 3 Abs. 2 SchAG NRW im Internet, an der Anschlagtafel sowie
im „Linfo“ am 12.01.2018 ausgeschrieben.
Auf die Ausschreibung haben sich die bisherige Schiedsperson, Herr Josef Nelles,
Frühlingsstraße 8, 52441 Linnich- Boslar, Herr Andreas Venrath jun., Kofferener Straße 28, 52441
Linnich- Körrenzig, Frau Iris Krug, Degerstraße 15, 52441 Linnich- Boslar und Frau Roswitha
Klüsener-Schwanitz, Neußer Straße 49, 52441 Linnich- Kofferen um das Amt der Schiedsperson
bzw. stellv. Schiedsperson beworben.
Hinsichtlich der Eignung für das Schiedsamt ist folgendes zu beachten:
§ 2 SchAG NRW
(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt
geeignet sein.
(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer
1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. unter Betreuung steht.
(3) Schiedsperson soll nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat;
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist
(4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr
vollendet hat.
In § 8 des SchAG NRW ist festgelegt, wer ein solches Amt ablehnen oder niederlegen kann.
§ 8 SchAG NRW
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
1. das 60. Lebensjahr vollendet hat;
2. schon während der voraufgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war;
3. anhaltend krank ist;
4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnsitz abwesend
ist;
5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet
wird;
6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Abs. 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Leitung des
Amtsgerichtes.
Herr Nelles hat bereits das 70. Lebensjahr vollendet.
Im Hinblick auf das Ehrenamt einer Schiedsperson sollte die Schiedsperson nach ihrer
Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für dieses Ehrenamt geeignet sein; insbesondere wäre eine
Mediationserfahrung von Vorteil. Darüber hinaus sollte die zu wählende Schiedsperson über einen
gewissen Bildungsgrad und damit die Fähigkeit verfügen, eine Schiedsstelle zu organisieren,
Formulare in ihrer Bedeutung zu erkennen und anzuwenden und sich innerhalb des Schiedsamtes
fortzubilden.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellten
Bewerbungsunterlagen vertraulich zu behandeln sind.
(Schunck-Zenker)