Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
16.04.18, 17:00
Aktualisiert
16.04.18, 17:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 3 / V 413/2018
Datum: 16.04.2018
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des
Rettungsdienstes
Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf der Grundlage des geltenden
Rettungsbedarfsplanes.
Gemäß §14 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist der Entwurf der Gebührensatzung den
Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
mit beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist
Einvernehmen anzustreben.
Mit Datum 02.02.2018 wurde den Verbänden der Krankenkassen der Entwurf der
Gebührenbedarfsberechnung mit den beurteilungsfähigen Unterlagen sowie den aktuellen
Ergebnissen des Jahres 2017 und dem Entwurf der Gebührensatzung zugeleitet. In diesem
Zusammenhang erfolgte der Hinweis auf die terminliche Sitzungsfolge des Kreistages und dessen
Ausschüssen. Im Besonderen wurde die Inkraftsetzung der Gebührensatzung für Leistungen des
Rettungsdienstes des Kreises Euskirchen zum 01.05.2018, zur Vermeidung erheblicher
Gebührensprünge zum Ende 2018/2019, in den Vordergrund des Inkraftsetzungszeitpunktes gestellt.
Das seitens der Kostenträger vorgesehene abschließende Erörterungsgespräch auf der Grundlage
der eingereichten Unterlagen zur Gebührenbedarfsberechnung fand terminlich verschoben am
06.03.2018 in den Räumen der Kreisverwaltung Euskirchen statt. Innerhalb des
Erörterungsgespräches wurden weitere schriftliche Ergänzungen und Erläuterungen vereinbart,
welche mit Datum 13.03.2018 den Verbänden der Krankenkassen schriftlich zugeleitet wurden.
Anforderungs- und Anpassungsbegehren der Kostenträger wurden in den Entwurf der
Gebührenbedarfsberechnung vollständig eingebracht.
Bis zum 13.04.2018 konnte von dort eine Bearbeitung zeitlich bisher nicht entsprechend stattfinden.
Dennoch wurden die Bestrebungen des Kreises Euskirchen dahin gehend von Seiten der
Kostenträger unterstützt, als dass eine abschließende schriftliche Stellungnahme nunmehr zeitnah
erfolgen soll, in der das gesetzliche genannte anzustrebende Einvernehmen erreicht wird.
Auf der Grundlage der Erfüllung der gesetzlichen Forderungen, hier der Vorlage des Entwurfs der
Gebührenbedarfsberechnung einschließlich weiterer Unterlagen, der Vorlage des Entwurfs der
Satzung
sowie
des
stattgefundenen
konstruktiven
Erörterungsgespräches
mit
den
Kostenträgern/Krankenkassen, der hiernach nochmals zeitnahen Beibringung aller weiteren
benannten Unterlagen und des letztmalig am 13.04.2018 stattgefundenen Schriftverkehrs sind die
Voraussetzungen für ein anzustrebendes Einvernehmen aus Sicht des Kreises Euskirchen gegeben.
Mit Datum 12.05.2016 stellt das damalige MGEPA, jetzt MAGS, mit, dass zwischen der jeweiligen
Kommune und den Krankenkassen, die an der Gebührengestaltung der kommunalen Träger
mitwirken, Einvernehmen anzustreben ist. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der
Satzungsgeber abschließend. Dieses Recht kann ihm nicht genommen werden.
-2Das Einvernehmen mit den Kostenträgern sollte unbenommen der vorstehenden Aussage dennoch
versucht werden herzustellen. Um dem Ziel kommender Gebührensprünge entgegen zu wirken, sollte
die beigefügte Gebührensatzung durch den Kreistag, mit Inkrafttreten zum 01.05.2018, verabschiedet
werden.
gez. Rosenke