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Verwaltungsergänzung (Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
16.04.18, 17:00
Aktualisiert
16.04.18, 17:00
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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 3 / V 413/2018 Datum: 16.04.2018 Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf der Grundlage des geltenden Rettungsbedarfsplanes. Gemäß §14 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist der Entwurf der Gebührensatzung den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben. Mit Datum 02.02.2018 wurde den Verbänden der Krankenkassen der Entwurf der Gebührenbedarfsberechnung mit den beurteilungsfähigen Unterlagen sowie den aktuellen Ergebnissen des Jahres 2017 und dem Entwurf der Gebührensatzung zugeleitet. In diesem Zusammenhang erfolgte der Hinweis auf die terminliche Sitzungsfolge des Kreistages und dessen Ausschüssen. Im Besonderen wurde die Inkraftsetzung der Gebührensatzung für Leistungen des Rettungsdienstes des Kreises Euskirchen zum 01.05.2018, zur Vermeidung erheblicher Gebührensprünge zum Ende 2018/2019, in den Vordergrund des Inkraftsetzungszeitpunktes gestellt. Das seitens der Kostenträger vorgesehene abschließende Erörterungsgespräch auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen zur Gebührenbedarfsberechnung fand terminlich verschoben am 06.03.2018 in den Räumen der Kreisverwaltung Euskirchen statt. Innerhalb des Erörterungsgespräches wurden weitere schriftliche Ergänzungen und Erläuterungen vereinbart, welche mit Datum 13.03.2018 den Verbänden der Krankenkassen schriftlich zugeleitet wurden. Anforderungs- und Anpassungsbegehren der Kostenträger wurden in den Entwurf der Gebührenbedarfsberechnung vollständig eingebracht. Bis zum 13.04.2018 konnte von dort eine Bearbeitung zeitlich bisher nicht entsprechend stattfinden. Dennoch wurden die Bestrebungen des Kreises Euskirchen dahin gehend von Seiten der Kostenträger unterstützt, als dass eine abschließende schriftliche Stellungnahme nunmehr zeitnah erfolgen soll, in der das gesetzliche genannte anzustrebende Einvernehmen erreicht wird. Auf der Grundlage der Erfüllung der gesetzlichen Forderungen, hier der Vorlage des Entwurfs der Gebührenbedarfsberechnung einschließlich weiterer Unterlagen, der Vorlage des Entwurfs der Satzung sowie des stattgefundenen konstruktiven Erörterungsgespräches mit den Kostenträgern/Krankenkassen, der hiernach nochmals zeitnahen Beibringung aller weiteren benannten Unterlagen und des letztmalig am 13.04.2018 stattgefundenen Schriftverkehrs sind die Voraussetzungen für ein anzustrebendes Einvernehmen aus Sicht des Kreises Euskirchen gegeben. Mit Datum 12.05.2016 stellt das damalige MGEPA, jetzt MAGS, mit, dass zwischen der jeweiligen Kommune und den Krankenkassen, die an der Gebührengestaltung der kommunalen Träger mitwirken, Einvernehmen anzustreben ist. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Satzungsgeber abschließend. Dieses Recht kann ihm nicht genommen werden. -2Das Einvernehmen mit den Kostenträgern sollte unbenommen der vorstehenden Aussage dennoch versucht werden herzustellen. Um dem Ziel kommender Gebührensprünge entgegen zu wirken, sollte die beigefügte Gebührensatzung durch den Kreistag, mit Inkrafttreten zum 01.05.2018, verabschiedet werden. gez. Rosenke