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Verwaltungsergänzung (Anlage 1 Gebührensatzung 2018 Entwurf)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
148 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
16.04.18, 17:00
Aktualisiert
16.04.18, 17:00

Inhalt der Datei

Gebührensatzung Rettungsdienst 2018 (Entwurf) Kreis Euskirchen  Der Landrat  53877 Euskirchen Telefon: 02251 – 15 0  Telefax: 02251 – 970603  E-Mail: mailbox@kreis-euskirchen.de als Träger des Rettungsdienstes Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes vom 18.04.2018 Der Kreis Euskirchen erlässt aufgrund des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW), §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW und §§ 5 und 42 der Kreisordnung NRW - jeweils in der derzeit gültigen Fassung - folgende Satzung: §1 Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Der Kreis Euskirchen stellt einen Rettungsdienst im Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) sicher. (2) Aufgabe des Rettungsdienstes im Sinne des Absatzes 1 ist es: (3) (5) des - bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen und die Transportfähigkeit herzustellen sowie diese Personen unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein geeignetes Krankenhaus zu bringen. Hierzu zählt auch die Beförderung eines erstversorgten Notfallpatienten zu Diagnoseund geeigneten Behandlungsmöglichkeiten (Notfallrettung, § 2 Abs. 2 RettG NRW) - Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten sind, unter sachgemäßer Betreuung zu befördern (Krankentransport, § 2 Abs. 3 RettG NRW). Zu den Aufgaben gemäß Absatz 2 zählt auch: - (4) Sinne der Einsatz des Notarztes ohne Transport des Patienten. Weiterhin werden folgende Leistungen erbracht: - Tätigkeiten des Rettungsdienstes aufgrund sonstiger Anforderungen (z.B. Dienstleister wie Hausnotrufzentrale, Pflegedienst, u.a.), ohne dass die in Absatz 2 oder 3 beschriebenen Leistungen erbracht werden - der Einsatz sonstiger Rettungsmittel - Todesfeststellung durch den Notarzt ohne medizinische Behandlung Darüber hinaus kann der Rettungsdienst Dienstleistungen für Dritte erbringen. Seite 2 von 7 als Träger des Rettungsdienstes (6) Anforderungen nach den Absätzen 2 - 5 werden im Folgenden „Einsatz“ genannt. §2 Gegenstand der Gebühr (1) Für die Einsätze des Rettungsdienstes des Kreises Euskirchen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Gebühren werden auch erhoben für: - die bestellte Bereitstellung eines Rettungswagens oder Krankentransportwagens ohne Benutzung oder einer Notärztin/eines Notarztes ohne Tätigwerden - den Einsatz eines bereitgestellten Krankentransportwagens ohne Benutzung Notärztin/eines Notarztes ohne Tätigwerden - Materialtransporte - missbräuchliche Alarmierungen. Rettungswagens oder Bereitstellung oder einer §3 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Der gebührenpflichtige Einsatz beginnt mit dem Fahrtantritt Rettungsfahrzeuges bzw. dem Beginn einer Bereitstellung. (2) Gebührenschuldner ist derjenige, eines a) der die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt b) wer die Leistungen des Rettungsdienstes angefordert hat. (3) Steht die Mitgliedschaft desjenigen, der die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch genommen hat, in einer Krankenkasse oder bei einem sonstigen Kostenträger fest, so kann der Kreis Euskirchen die Forderungen von der Krankenkasse oder dem Kostenträger einziehen. Seite 3 von 7 als Träger des Rettungsdienstes §4 Berechnungsgrundlagen (1) In den festgesetzten Einsatzpauschalen sind bis zu 50 Transportkilometer / Besetztkilometer (Aufnahmeort der Patientin oder/und des Patienten in das Rettungsfahrzeug bis zum jeweiligen Transportziel) enthalten. (2) Mit der Übergabe des Notfallpatienten im Krankenhaus endet der jeweilige Notfalleinsatz; im Übrigen endet der Einsatz mit der Übergabe des Patienten am Transportziel. (3) Für Leistungen nach § 1 Absätze 3 und 4 werden ebenfalls Einsatzpauschalen gemäß § 5 erhoben. (6) Beim Einsatz sonstiger Rettungsmittel (§ 1 Absatz 4) und bei Leistungen für Dritte (§1 Absatz 5) wird der tatsächlich entstandene Aufwand berechnet, soweit keine Einsatzpauschalen festgelegt sind. (7) Die Kosten der Luftrettung oder anderer Rettungsmittel innerhalb bestehender Trägergemeinschaften werden vom jeweiligen Kernträger des eingesetzten Luftrettungsmittels oder dem Träger des sonstigen Sonderrettungsmittels gesondert in Rechnung gestellt. (8) Im Falle der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Rettungsdienstes ist von der Person, die den Einsatz veranlasst hat, die Gebühr, die für die im missbräuchlichen Einsatz eingesetzten Rettungsmittel nach § 5 anfällt, zuzüglich der entsprechenden Leitstellengebühr nach § 6 zu zahlen. §5 Gebührentarif (1) Die Einsatzpauschalen des Rettungsdienstes aufgeführter Leistung einschließlich der Verbrauchsmaterialien festgesetzt: werden je nachfolgend Arzneimittelkosten und a) Einsatz eines Rettungswagens (RTW)........................................... 550,62 € b) Einsatz eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF)................……... 237,33 € c) Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW).............................. 219,16 € d) Einsatz eines Notarztes…………………......................……........... 302,14 € e) Bestellte Bereitstellung eines Rettungswagens ohne Benutzung. Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit eine volle Gebühr nach a). Jede weitere angefangene halbe Stunde eine halbe Gebühr nach a). Seite 4 von 7 als Träger des Rettungsdienstes f) Bestellte Bereitstellung eines Krankentransportwagens ohne Benutzung. Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit eine volle Gebühr nach c). Jede weitere angefangene halbe Stunde eine halbe Gebühr nach c). g) Bestellte Bereitstellung eines Notarztes ohne Tätigwerden. Mindestgebühr für eine Stunde Bereitstellungszeit volle Gebühr nach d). Jede weitere angefangene halbe Stunde eine halbe Gebühr nach d). Für die gleichzeitige Bereitstellung eines Notarzteinsatzfahrzeuges gelten die gleichen Modalitäten, jedoch zusätzlich zugeordnet dem Gebührentarif unter b). h) Todesfeststellung durch den Notarzt ohne med. Behandlung...... 161,84 € i) Materialtransport............................................................................ 219,16 € (2) Bei Transporten über eine Distanz von mehr als 50 gefahrene n Kilometern ( § 4 Absatz 1) wird zusätzlich zur Einsatzpauschale nach Absatz 1 eine Entfernungsgebühr je Transport-/Besetztkilometer von 1,85 € erhoben. (3) Beim Transport mehrerer Personen in einem Rettungsfahrzeug und/oder bei Untersuchung und Behandlung mehrerer Personen durch einen Notarzt am Einsatzort oder Untersuchung/Begleitung mehrerer Personen durch einen Notarzt in einem Rettungsfahrzeug erhöht sich die jeweilige Gebühr unter Absatz 1 je weitere Person um 50%. Die Gesamtgebühr wird von den Patienten anteilig erhoben. (4) Bei einer ambulanten Untersuchung oder ambulanten Behandlung (Versorgung des Notfallpatienten, Kranken oder Verletzten ohne Transport in ein Krankenhaus bzw. zu einem Arzt) wird die Gebühr für den Notarzt und das Notarzteinsatzfahrzeug mit der vollen Gebühr berechnet, die Einsatzpauschale für den Rettungswagen entfällt. (5) Beim Einsatz sonstiger Rettungsmittel werden die entstehenden Kosten zusätzlich zu den Einsatzpauschalen berechnet. Gleiches gilt beim Einsatz eines Notarztes für Interhospital- und Sekundärtransporte, soweit die Inanspruchnahme 3,0 Stunden überschreitet. (6) Übersteigt bei einem Krankenrücktransport der Zeitraum zwischen Patientenübergabe und Patienten(wieder)aufnahme 60 Minuten, wird neben dem Rücktransport zusätzlich auch die Wartezeit für jede weitere angefangene Viertelstunde mit 12,75 € berechnet. Ein Krankenrücktransport innerhalb von 60 Minuten nach Patientenübergabe wird nicht berechnet, soweit der Rücktransport vor der Patientenübergabe angemeldet wurde. Seite 5 von 7 als Träger des Rettungsdienstes §6 Leitstellengebühren (1) Die Einsätze des Rettungsdienstes werden von der Leitstelle für den Rettungsdienst des Kreises Euskirchen disponiert und koordiniert. Die Entscheidung über den Einsatz aller Rettungsdienstfahrzeuge und Rettungsmittel trifft die Leitstelle entsprechend der Anforderung des Bestellers und nach festgestellter Einsatzindikation. (2) Für die Tätigkeit der Leitstelle werden die folgenden Gebühren erhoben: a) Einsatz eines Rettungswagens oder Notarztes mit oder ohne Notarzteinsatzfahrzeug des Kreises Euskirchen………58,82 € b) Einsatz eines Krankentransportfahrzeuges oder eines anderen Rettungsmittels des Kreises Euskirchen…………………………………39,21€ c) Einsatz nach § 1 Absatz 5………………………………………………...39,21 € (3) Bei der Untersuchung oder beim Transport mehrerer Personen in einem Rettungsfahrzeug wird die unter Absatz 2 genannte Gebühr von den Patienten anteilig erhoben. (4) Bei einem Krankenrücktransport im Sinne des § 5 Absatz 4 wird keine Leitstellengebühr berechnet. (5) Für die Tätigkeit der Leitstelle im Rahmen der öffentl.-rechtl. Vereinbarung über die Gestellung von Intensiv- / Neugeborenen- / Infektions-Sonderfahrzeugen zwischen dem Kreis Euskirchen und der Stadt Köln wird die unter Absatz 2 a) genannte Gebühr berechnet. Die Kosten für den Einsatz des Rettungsmittels der Stadt Köln werden über die Gebührensatzung zum Rettungsdienst der Stadt Köln gesondert abgerechnet. §7 Sicherheitsleistung (1) Soweit vor Beginn von Krankentransporten über die Kreisgrenze hinaus kein Kostenanerkenntnis einer Krankenkasse oder eines anderen Kostenträgers vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden. (2) Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden. Seite 6 von 7 als Träger des Rettungsdienstes §8 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühren werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren sind innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. §9 Begleitpersonen Zur Begleitung eines Patienten können Dritte unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Sitzplätze im Fahrzeug zur Verfügung stehen. Über eine mögliche Mitnahme entscheidet der Transportführer. Gegenüber den Begleitpersonen haftet der Kreis Euskirchen bei Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bediensteten oder Beauftragten. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.05.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes vom 19.12.2012 außer Kraft. Seite 7 von 7