Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
148 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
16.04.18, 17:00
Aktualisiert
16.04.18, 17:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung
Rettungsdienst
2018
(Entwurf)
Kreis Euskirchen Der Landrat 53877 Euskirchen
Telefon: 02251 – 15 0
Telefax: 02251 – 970603
E-Mail: mailbox@kreis-euskirchen.de
als Träger des Rettungsdienstes
Satzung des Kreises Euskirchen
über die Erhebung von Gebühren
für Leistungen des Rettungsdienstes
vom 18.04.2018
Der Kreis Euskirchen erlässt aufgrund des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie
die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz
NRW - RettG NRW), §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW und §§
5 und 42 der Kreisordnung NRW - jeweils in der derzeit gültigen Fassung - folgende
Satzung:
§1
Aufgaben des Rettungsdienstes
(1)
Der Kreis Euskirchen stellt einen Rettungsdienst im
Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) sicher.
(2)
Aufgabe des Rettungsdienstes im Sinne des Absatzes 1 ist es:
(3)
(5)
des
-
bei
Notfallpatienten
lebensrettende
Maßnahmen
am
Notfallort
durchzuführen und die Transportfähigkeit herzustellen sowie diese
Personen unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung
weiterer Schäden in ein geeignetes Krankenhaus zu bringen. Hierzu zählt
auch die Beförderung eines erstversorgten Notfallpatienten zu Diagnoseund geeigneten Behandlungsmöglichkeiten (Notfallrettung, § 2 Abs. 2
RettG NRW)
-
Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine
Notfallpatienten sind, unter sachgemäßer Betreuung zu befördern
(Krankentransport, § 2 Abs. 3 RettG NRW).
Zu den Aufgaben gemäß Absatz 2 zählt auch:
-
(4)
Sinne
der Einsatz des Notarztes ohne Transport des Patienten.
Weiterhin werden folgende Leistungen erbracht:
-
Tätigkeiten des Rettungsdienstes aufgrund sonstiger Anforderungen (z.B.
Dienstleister wie Hausnotrufzentrale, Pflegedienst, u.a.), ohne dass die in
Absatz 2 oder 3 beschriebenen Leistungen erbracht werden
-
der Einsatz sonstiger Rettungsmittel
-
Todesfeststellung durch den Notarzt ohne medizinische Behandlung
Darüber hinaus kann der Rettungsdienst Dienstleistungen für Dritte erbringen.
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als Träger des Rettungsdienstes
(6)
Anforderungen nach den Absätzen 2 - 5 werden im Folgenden „Einsatz“
genannt.
§2
Gegenstand der Gebühr
(1)
Für die Einsätze des Rettungsdienstes des Kreises Euskirchen werden
Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2)
Gebühren werden auch erhoben für:
-
die
bestellte
Bereitstellung
eines
Rettungswagens
oder
Krankentransportwagens ohne Benutzung oder einer Notärztin/eines
Notarztes ohne Tätigwerden
-
den
Einsatz
eines
bereitgestellten
Krankentransportwagens ohne Benutzung
Notärztin/eines Notarztes ohne Tätigwerden
-
Materialtransporte
-
missbräuchliche Alarmierungen.
Rettungswagens
oder Bereitstellung
oder
einer
§3
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1)
Der gebührenpflichtige Einsatz beginnt mit dem Fahrtantritt
Rettungsfahrzeuges bzw. dem Beginn einer Bereitstellung.
(2)
Gebührenschuldner ist derjenige,
eines
a) der die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt
b) wer die Leistungen des Rettungsdienstes angefordert hat.
(3)
Steht die Mitgliedschaft desjenigen, der die Leistungen des Rettungsdienstes in
Anspruch genommen hat, in einer Krankenkasse oder bei einem sonstigen
Kostenträger fest, so kann der Kreis Euskirchen die Forderungen von der
Krankenkasse oder dem Kostenträger einziehen.
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§4
Berechnungsgrundlagen
(1)
In den festgesetzten Einsatzpauschalen sind bis zu 50 Transportkilometer /
Besetztkilometer (Aufnahmeort der Patientin oder/und des Patienten in das
Rettungsfahrzeug bis zum jeweiligen Transportziel) enthalten.
(2)
Mit der Übergabe des Notfallpatienten im Krankenhaus endet der jeweilige
Notfalleinsatz; im Übrigen endet der Einsatz mit der Übergabe des Patienten
am Transportziel.
(3)
Für Leistungen nach § 1 Absätze 3 und 4 werden ebenfalls Einsatzpauschalen
gemäß § 5 erhoben.
(6)
Beim Einsatz sonstiger Rettungsmittel (§ 1 Absatz 4) und bei Leistungen für
Dritte (§1 Absatz 5) wird der tatsächlich entstandene Aufwand berechnet,
soweit keine Einsatzpauschalen festgelegt sind.
(7)
Die Kosten der Luftrettung oder anderer Rettungsmittel innerhalb bestehender
Trägergemeinschaften werden vom jeweiligen Kernträger des eingesetzten
Luftrettungsmittels oder dem Träger des sonstigen Sonderrettungsmittels
gesondert in Rechnung gestellt.
(8)
Im Falle der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Rettungsdienstes ist von
der Person, die den Einsatz veranlasst hat, die Gebühr, die für die im
missbräuchlichen Einsatz eingesetzten Rettungsmittel nach § 5 anfällt,
zuzüglich der entsprechenden Leitstellengebühr nach § 6 zu zahlen.
§5
Gebührentarif
(1)
Die Einsatzpauschalen des Rettungsdienstes
aufgeführter
Leistung
einschließlich
der
Verbrauchsmaterialien festgesetzt:
werden je nachfolgend
Arzneimittelkosten
und
a) Einsatz eines Rettungswagens (RTW)........................................... 550,62 €
b) Einsatz eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF)................……...
237,33 €
c) Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW).............................. 219,16 €
d) Einsatz eines Notarztes…………………......................……........... 302,14 €
e) Bestellte Bereitstellung eines Rettungswagens ohne Benutzung.
Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit
eine volle Gebühr nach a). Jede weitere angefangene halbe
Stunde eine halbe Gebühr nach a).
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f) Bestellte Bereitstellung eines Krankentransportwagens ohne
Benutzung.
Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit
eine volle Gebühr nach c). Jede weitere angefangene halbe
Stunde eine halbe Gebühr nach c).
g) Bestellte Bereitstellung eines Notarztes ohne Tätigwerden.
Mindestgebühr für eine Stunde Bereitstellungszeit volle
Gebühr nach d). Jede weitere angefangene halbe Stunde
eine halbe Gebühr nach d). Für die gleichzeitige Bereitstellung
eines Notarzteinsatzfahrzeuges gelten die gleichen
Modalitäten, jedoch zusätzlich zugeordnet dem Gebührentarif
unter b).
h) Todesfeststellung durch den Notarzt ohne med. Behandlung...... 161,84 €
i)
Materialtransport............................................................................ 219,16 €
(2)
Bei Transporten über eine Distanz von mehr als 50 gefahrene n Kilometern ( §
4 Absatz 1) wird zusätzlich zur Einsatzpauschale nach Absatz 1 eine
Entfernungsgebühr je Transport-/Besetztkilometer von 1,85 € erhoben.
(3)
Beim Transport mehrerer Personen in einem Rettungsfahrzeug und/oder bei
Untersuchung und Behandlung mehrerer Personen durch einen Notarzt am
Einsatzort oder Untersuchung/Begleitung mehrerer Personen durch einen
Notarzt in einem Rettungsfahrzeug erhöht sich die jeweilige Gebühr unter
Absatz 1 je weitere Person um 50%. Die Gesamtgebühr wird von den Patienten
anteilig erhoben.
(4)
Bei einer ambulanten Untersuchung oder ambulanten Behandlung (Versorgung
des Notfallpatienten, Kranken oder Verletzten ohne Transport in ein
Krankenhaus bzw. zu einem Arzt) wird die Gebühr für den Notarzt und das
Notarzteinsatzfahrzeug mit der vollen Gebühr berechnet, die Einsatzpauschale
für den Rettungswagen entfällt.
(5)
Beim Einsatz sonstiger Rettungsmittel werden die entstehenden Kosten
zusätzlich zu den Einsatzpauschalen berechnet. Gleiches gilt beim Einsatz
eines Notarztes für Interhospital- und Sekundärtransporte, soweit die
Inanspruchnahme 3,0 Stunden überschreitet.
(6)
Übersteigt bei einem Krankenrücktransport der Zeitraum zwischen
Patientenübergabe und Patienten(wieder)aufnahme 60 Minuten, wird neben
dem Rücktransport zusätzlich auch die Wartezeit für jede weitere angefangene
Viertelstunde mit 12,75 € berechnet. Ein Krankenrücktransport innerhalb von
60 Minuten nach Patientenübergabe wird nicht berechnet, soweit der
Rücktransport vor der Patientenübergabe angemeldet wurde.
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als Träger des Rettungsdienstes
§6
Leitstellengebühren
(1)
Die Einsätze des Rettungsdienstes werden von der Leitstelle für den
Rettungsdienst des Kreises Euskirchen disponiert und koordiniert. Die
Entscheidung über den Einsatz aller Rettungsdienstfahrzeuge und
Rettungsmittel trifft die Leitstelle entsprechend der Anforderung des Bestellers
und nach festgestellter Einsatzindikation.
(2)
Für die Tätigkeit der Leitstelle werden die folgenden Gebühren erhoben:
a) Einsatz eines Rettungswagens oder Notarztes
mit oder ohne Notarzteinsatzfahrzeug des Kreises Euskirchen………58,82 €
b) Einsatz eines Krankentransportfahrzeuges oder eines anderen
Rettungsmittels des Kreises Euskirchen…………………………………39,21€
c) Einsatz nach § 1 Absatz 5………………………………………………...39,21 €
(3)
Bei der Untersuchung oder beim Transport mehrerer Personen in einem
Rettungsfahrzeug wird die unter Absatz 2 genannte Gebühr von den Patienten
anteilig erhoben.
(4)
Bei einem Krankenrücktransport im Sinne des § 5 Absatz 4 wird keine Leitstellengebühr berechnet.
(5)
Für die Tätigkeit der Leitstelle im Rahmen der öffentl.-rechtl. Vereinbarung über
die Gestellung von Intensiv- / Neugeborenen- / Infektions-Sonderfahrzeugen
zwischen dem Kreis Euskirchen und der Stadt Köln wird die unter Absatz 2 a)
genannte Gebühr berechnet. Die Kosten für den Einsatz des Rettungsmittels
der Stadt Köln werden über die Gebührensatzung zum Rettungsdienst der
Stadt Köln gesondert abgerechnet.
§7
Sicherheitsleistung
(1)
Soweit vor Beginn von Krankentransporten über die Kreisgrenze hinaus kein
Kostenanerkenntnis einer Krankenkasse oder eines anderen Kostenträgers
vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden.
(2)
Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine
andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden.
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§8
Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Gebühren werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt.
(2)
Die Gebühren sind innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides zu zahlen.
§9
Begleitpersonen
Zur Begleitung eines Patienten können Dritte unentgeltlich mitgenommen werden,
soweit genügend Sitzplätze im Fahrzeug zur Verfügung stehen. Über eine mögliche
Mitnahme entscheidet der Transportführer. Gegenüber den Begleitpersonen haftet
der Kreis Euskirchen bei Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Bediensteten oder Beauftragten.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes vom 19.12.2012 außer Kraft.
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