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Beschlussvorlage (Entwurf Verwaltungsgebührensatzung 2018 mit Tarifverzeichnis)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
112 kB
Erstellt
17.04.18, 14:57
Aktualisiert
17.04.18, 14:57
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Inhalt der Datei

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Merzenich Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610) und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), in den jeweilig gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: §1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Merzenich Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. §2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. §3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) b) c) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.). §4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 KAG NW kann die Gemeinde Merzenich auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. §5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. §6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Die Gebühr kann vor Erbringung der Leistung gefordert werden. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühren verlangt werden (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. §8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. §9 Beitreibung Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 19.02.2003 (GV.NW. Seite 156, ber. Seite 570; 2005 Seite 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.06.2018 in Kraft. Mit dem gleichen Tage Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Merzenich vom 13.12.2001 außer Kraft. tritt die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Merzenich vom xx.xx.xxxx GEBÜHRENTARIF Tarif-Nr. 1. a) b) c) d) 2. a) b) 3. 4. Gegenstand Vervielfältigungen und Auszüge Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite Bei größerem Format als DIN A4 für jede Seite Farbkopien und –ausdrucke im Format A4 Im Format A3 Im Format A2 Für individuelle zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten Beglaubigungen und Zeugnisse Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen Plänen je Seite Gebühr in Euro 0,70 0,40 0,90 1,20 1,70 2,70 9,00 2,50 4,20 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene 1/2 Stunde 24,00 Erteilung von Vorrangeinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene 1/2 Stunde 25,00 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 3,00 6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 5,00 7. Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene 1/2 Stunde 8. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 24,00 4,00 9. 10. a) b) c) 11. 12. 13. 14. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene 1/2 Stunde Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für Büroarbeiten je angefangene 1/2 Stunde Außenarbeiten je angefangene 1/2 Stunde Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene 1/2 Stunde 24,00 24,00 24,00 19,00 Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen Je angefangene Seite 0,35 Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene 1/2 Stunde 24,00 Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger je angefangene 10 Minuten Erstattung Verwaltungsaufwand Abnahme Eichung Zwischenund Gartenwasserzähler zur Reduzierung der Schmutzwassergebühr 8,00 108,00