Daten
Kommune
Merzenich
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Erstellt
17.04.18, 14:57
Aktualisiert
17.04.18, 14:57
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Inhalt der Datei
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Merzenich
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 1, 2, 4 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV
NRW 610) und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S.
524), in den jeweilig gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx
folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§1
Gebührenpflichtige Leistungen
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Merzenich Verwaltungsgebühren. Die
Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem
Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§2
Höhe der Gebühr
(1)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen
entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
(2)
Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach
Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die
wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
§3
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a)
b)
c)
Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,
Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung,
Wissenschaft etc.).
§4
Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 KAG NW kann die Gemeinde Merzenich auch dann gesondert in Rechnung
stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
§5
Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der
Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969.
§6
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten
veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2)
Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die
Leistung ihn betrifft.
(3)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§7
Fälligkeit
(1)
Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Die Gebühr kann vor Erbringung der
Leistung gefordert werden.
(2)
Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für
die Leistung entstehenden Gebühren verlangt werden
(3)
Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§8
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
(1)
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung
zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land NW vom 21.10.1969 erhoben.
(2)
Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt,
gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der
Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969.
§9
Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 19.02.2003 (GV.NW.
Seite 156, ber. Seite 570; 2005 Seite 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.06.2018 in Kraft. Mit dem gleichen Tage
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Merzenich vom 13.12.2001 außer Kraft.
tritt
die
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung
der Gemeinde Merzenich vom xx.xx.xxxx
GEBÜHRENTARIF
Tarif-Nr.
1.
a)
b)
c)
d)
2.
a)
b)
3.
4.
Gegenstand
Vervielfältigungen und Auszüge
Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A4
für die ersten 10 Seiten jeweils
ab der 11. Seite
Bei größerem Format als DIN A4 für jede Seite
Farbkopien und –ausdrucke
im Format A4
Im Format A3
Im Format A2
Für individuelle zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken
oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben,
der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten
Beglaubigungen und Zeugnisse
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen
Plänen je Seite
Gebühr in Euro
0,70
0,40
0,90
1,20
1,70
2,70
9,00
2,50
4,20
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen
und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder
Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist
je angefangene 1/2 Stunde
24,00
Erteilung von Vorrangeinräumungen und Löschungsbewilligungen,
Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch
(z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines
Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB)
je angefangene 1/2 Stunde
25,00
5.
Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.
3,00
6.
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken
5,00
7.
Feststellungen aus Konten und Akten
je angefangene 1/2 Stunde
8.
Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr
24,00
4,00
9.
10.
a)
b)
c)
11.
12.
13.
14.
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung
Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen
Anlagen ausgeführt werden
je angefangene 1/2 Stunde
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge,
technische Arbeiten, und zwar für
Büroarbeiten je angefangene 1/2 Stunde
Außenarbeiten je angefangene 1/2 Stunde
Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je
angefangene 1/2 Stunde
24,00
24,00
24,00
19,00
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen
Ausschreibungen
Je angefangene Seite
0,35
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut,
Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen
je angefangene 1/2 Stunde
24,00
Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger
je angefangene 10 Minuten
Erstattung Verwaltungsaufwand Abnahme Eichung Zwischenund Gartenwasserzähler zur Reduzierung der Schmutzwassergebühr
8,00
108,00