Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Widmung von Gemeindestraßen; hier: Bebauungsplangebiet C 19b (Valdersweg), Merzenich)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
90 kB
Datum
17.05.2018
Erstellt
17.04.18, 14:57
Aktualisiert
17.04.18, 14:57
Beschlussvorlage (Widmung von Gemeindestraßen;
hier: Bebauungsplangebiet C 19b (Valdersweg), Merzenich) Beschlussvorlage (Widmung von Gemeindestraßen;
hier: Bebauungsplangebiet C 19b (Valdersweg), Merzenich)

öffnen download melden Dateigröße: 90 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE MERZENICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister Nr./Drucksache: 33/2018 „GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“ Verantwortlicher Fachbereich: FB 2 Zur Beratung in: öffentlicher Sitzung Sachbearbeiter: Michael Höhn Aktenzeichen: 151-01 Datum: 12.04.2018 Vorgesehene Beratungsfolge: Haupt- und Finanzausschuss Termin: 26.04.2018 Gemeinderat 17.05.2018 Betreff / TOP: Widmung von Gemeindestraßen; hier: Bebauungsplangebiet C 19b (Valdersweg), Merzenich Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt: Folgender Straßenzug: Milanweg Gem. Merzenich, Flur 17, Nr. 599, wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet. Sachverhalt / Begründung: Ausgangslage: Im Jahr 2014 wurden im Bebauungsplangebiet C 19b die Straßenzüge Falkenweg, Sperberweg und Bussardweg hergestellt und anschließend gewidmet (Drucksache 37/2014). Aktueller Sachstand: Seinerzeit war der Endausbau des Straßenzuges Milanweg noch nicht durchgeführt. Zwi- schenzeitlich ist der Milanweg endgültig hergestellt und die Endabnahme erfolgt. Formelles Vorgehen: Nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW ist die Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Die Widmung verfügt die Straßenbaubehörde. In der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört (Einstufung), und Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten festzulegen (Widmungsinhalt). Finanzielle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja nein jährl. Kosten: jährl. Einnahmen: ja nein Kostenträger: Sachbearbeiter/in: Fachbereichsleiter/in: Bürgermeister: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) Datum: Datum: Datum: 2