Daten
Kommune
Merzenich
Größe
100 kB
Erstellt
17.04.18, 14:57
Aktualisiert
17.04.18, 14:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Merzenich
Satzung der Gemeinde Merzenich über die
Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen
§1
Rechtsform und Zweckbestimmung
(1) Die Gemeinde Merzenich errichtet und unterhält Übergangsheime zur vorläufigen und vorübergehenden
Unterbringung von
1. Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes),
2. ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes).
(2) Die Übergangsheime sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.
(3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Merzenich und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich.
§2
Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
(1) Die Übergangsheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Gemeindedirektors.
(2) Der Gemeindedirektor erläßt für jedes Übergangsheim eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben
der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in dem jeweiligen Übergangsheim regelt.
§3
Einweisung
(1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des
Gemeindedirektors unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in ein Übergangsheim eingewiesen.
Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in ein Übergangsheim erhält der Benutzer gegen schriftliche
Bestätigung:
1. Die Einweisungsverfügung, in der die unterzubringende Person, das Übergangsheim und die Höhe der
Benutzungsgebühren bezeichnet sind,
2. einen Abdruck dieser Satzung und der Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheimes,
3. Unterkunftsschlüssel.
(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger
Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb eines Übergangsheimes von einer Unterkunft in
eine andere als auch von einem Übergangsheim in ein anderes verlegt werden; bei Verlegung in ein anderes
Übergangsheim gilt Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.
(3) Durch Einweisung und Aufnahme in ein Übergangsheim ist jeder Benutzer verpflichtet,
1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheimes zu
beachten,
2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes
beauftragten Bediensteten der Gemeinde Folge zu leisten.
(4) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer
1. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat,
2. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert und
damit gem. § 8 des Landesaufnahmegesetzes den Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit
Wohnraum verliert,
3. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung des jeweiligen
Übergangsheimes oder die mündlichen Weisungen (Abs. 3 Nr. 2) verstoßen hat.
Stand Juli 1997
19 - 1
Gemeinde Merzenich
Satzung der Gemeinde Merzenich über die
Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen
(5) Der Benutzer hat das Übergangsheim unverzüglich zu räumen, wenn
1.die Einweisung widerrufen wird,
2.der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt.
Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die
Kosten einer Zwangsräumung zu tragen.
(6) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der dem Benutzer
überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheims beauftragten
Bediensteten der Gemeinde.
§4
Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der von ihr unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren.
(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime.
(3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder
aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der
Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Be-diensteten der
Gemeinde.
(4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag nach der
Aufnahme in das Übergangsheim, im übrigen bis zum fünften Werktag eines jeden Monats an die
Gemeindekasse zu entrichten.
(5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag
mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am
Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu
entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet.
§5
Gebührenberechnung
(1) Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter
aufgerundet wird. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt.
(2) Die Gebührensätze betragen je Quadratmeter und Monat in den vom Regierungspräsidenten anerkannten
Übergangsheimen:
1. bei ausschließlicher Nutzung zur Unterbringung von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern
Grundgebühr 9,50 DM (4,86 EUR)
2. bei ausschließlicher Nutzung zur Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen
Grundgebühr 6,50 DM (3,32 EUR).
Die Gebühr für nicht anerkannte Unterkünfte beträgt monatlich 9,50 DM/qm (4,86 EUR/qm).
(3) Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung) aufgrund des
tatsächlichen Verbrauchs zu entrichten. Ist bei den Verbrauchskosten eine Abrechnung nach dem tatsächlichen
Verbrauch nicht möglich oder untunlich, so sind folgende Kostenbeträge zu entrichten (hinsichtlich
Benutzungsgebühr und Heizkosten erfolgte eine Umrechnung aufgrund der durchschnittlichen Belegung 1996 -
Stand Juli 1997
19 - 2
Gemeinde Merzenich
Satzung der Gemeinde Merzenich über die
Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen
3,4 Personen je Wohneinheit in Wohncontaineranlagen und 3,6 Personen je Wohneinheit in sonstigen
Unterkünften-).
Wohncontaineranlagen DM/EUR
Sonstige
DM/EUR
1. Grundgebühr pro Person pro Monat
40,15
20,53
83,80
42,85
2. Heizkostenbeitrag pro Person pro Monat
39,50
20,20
17,65
9,02
3. Stromkostenbeitrag incl. Warmwasser
pro Person und Monat
Haushaltsvorstand/
Haushaltsangehöriger
51,50
21,00
26,33
10,74
51,50
21,00
26,33
10,74
4. Wasserkostenbeitrag pro Person und Monat
15,00
7,67
12,00
6,14
5. Kanalkostenbeitrag pro Person und Monat
21,00
10,74
14,00
7,16
6. Müllkostenbeitrag pro Person und Monat
7,00
3,58
6,00
3,07
(4) Ist eine vorübergehende anderweitige Unterbringung unumgänglich, so wird ein Kostenbeitrag von 200,—
DM (102,26 EUR) pro Einzelperson/erstes Familienmitglied, für jedes weitere Familienmitglied ein
Kostenbeitrag von 50,— DM (25,56 EUR) pro Monat erhoben.
§6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1991 in Kraft.
- 2. Änderungssatzung Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.1997 in Kraft.
Satzung vom:
20.12.1990
Satzungsänderungen: 1. 17.02.1994
2. 19.12.1996
Genehmigung Kreis: nicht erforderlich
Zuständige Abteilung: I
Rat 19.12.1990
Rat 17.02.1994
Rat 19.12.1996
AB 13.90
AB 03.94
AB 13.96
IN 01.01.1991
IN 01.01.1994
IN 01.01.1997
Stand Juli 1997
19 - 3