Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Satzung Übergangsheime -aktuell-)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
100 kB
Erstellt
17.04.18, 14:57
Aktualisiert
17.04.18, 14:57
Beschlussvorlage (Satzung Übergangsheime -aktuell-) Beschlussvorlage (Satzung Übergangsheime -aktuell-) Beschlussvorlage (Satzung Übergangsheime -aktuell-)

öffnen download melden Dateigröße: 100 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Merzenich Satzung der Gemeinde Merzenich über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen §1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Gemeinde Merzenich errichtet und unterhält Übergangsheime zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von 1. Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes), 2. ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes). (2) Die Übergangsheime sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. (3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Merzenich und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich. §2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung (1) Die Übergangsheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Gemeindedirektors. (2) Der Gemeindedirektor erläßt für jedes Übergangsheim eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in dem jeweiligen Übergangsheim regelt. §3 Einweisung (1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des Gemeindedirektors unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in ein Übergangsheim eingewiesen. Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in ein Übergangsheim erhält der Benutzer gegen schriftliche Bestätigung: 1. Die Einweisungsverfügung, in der die unterzubringende Person, das Übergangsheim und die Höhe der Benutzungsgebühren bezeichnet sind, 2. einen Abdruck dieser Satzung und der Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheimes, 3. Unterkunftsschlüssel. (2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb eines Übergangsheimes von einer Unterkunft in eine andere als auch von einem Übergangsheim in ein anderes verlegt werden; bei Verlegung in ein anderes Übergangsheim gilt Abs. 1 Satz 2 sinngemäß. (3) Durch Einweisung und Aufnahme in ein Übergangsheim ist jeder Benutzer verpflichtet, 1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheimes zu beachten, 2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Gemeinde Folge zu leisten. (4) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer 1. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat, 2. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert und damit gem. § 8 des Landesaufnahmegesetzes den Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit Wohnraum verliert, 3. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheimes oder die mündlichen Weisungen (Abs. 3 Nr. 2) verstoßen hat. Stand Juli 1997 19 - 1 Gemeinde Merzenich Satzung der Gemeinde Merzenich über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen (5) Der Benutzer hat das Übergangsheim unverzüglich zu räumen, wenn 1.die Einweisung widerrufen wird, 2.der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt. Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen. (6) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheims beauftragten Bediensteten der Gemeinde. §4 Gebührenpflicht (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der von ihr unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime. (3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Be-diensteten der Gemeinde. (4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im übrigen bis zum fünften Werktag eines jeden Monats an die Gemeindekasse zu entrichten. (5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet. §5 Gebührenberechnung (1) Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter aufgerundet wird. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt. (2) Die Gebührensätze betragen je Quadratmeter und Monat in den vom Regierungspräsidenten anerkannten Übergangsheimen: 1. bei ausschließlicher Nutzung zur Unterbringung von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern Grundgebühr 9,50 DM (4,86 EUR) 2. bei ausschließlicher Nutzung zur Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen Grundgebühr 6,50 DM (3,32 EUR). Die Gebühr für nicht anerkannte Unterkünfte beträgt monatlich 9,50 DM/qm (4,86 EUR/qm). (3) Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung) aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs zu entrichten. Ist bei den Verbrauchskosten eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich oder untunlich, so sind folgende Kostenbeträge zu entrichten (hinsichtlich Benutzungsgebühr und Heizkosten erfolgte eine Umrechnung aufgrund der durchschnittlichen Belegung 1996 - Stand Juli 1997 19 - 2 Gemeinde Merzenich Satzung der Gemeinde Merzenich über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen 3,4 Personen je Wohneinheit in Wohncontaineranlagen und 3,6 Personen je Wohneinheit in sonstigen Unterkünften-). Wohncontaineranlagen DM/EUR Sonstige DM/EUR 1. Grundgebühr pro Person pro Monat 40,15 20,53 83,80 42,85 2. Heizkostenbeitrag pro Person pro Monat 39,50 20,20 17,65 9,02 3. Stromkostenbeitrag incl. Warmwasser pro Person und Monat Haushaltsvorstand/ Haushaltsangehöriger 51,50 21,00 26,33 10,74 51,50 21,00 26,33 10,74 4. Wasserkostenbeitrag pro Person und Monat 15,00 7,67 12,00 6,14 5. Kanalkostenbeitrag pro Person und Monat 21,00 10,74 14,00 7,16 6. Müllkostenbeitrag pro Person und Monat 7,00 3,58 6,00 3,07 (4) Ist eine vorübergehende anderweitige Unterbringung unumgänglich, so wird ein Kostenbeitrag von 200,— DM (102,26 EUR) pro Einzelperson/erstes Familienmitglied, für jedes weitere Familienmitglied ein Kostenbeitrag von 50,— DM (25,56 EUR) pro Monat erhoben. §6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.1991 in Kraft. - 2. Änderungssatzung Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.1997 in Kraft. Satzung vom: 20.12.1990 Satzungsänderungen: 1. 17.02.1994 2. 19.12.1996 Genehmigung Kreis: nicht erforderlich Zuständige Abteilung: I Rat 19.12.1990 Rat 17.02.1994 Rat 19.12.1996 AB 13.90 AB 03.94 AB 13.96 IN 01.01.1991 IN 01.01.1994 IN 01.01.1997 Stand Juli 1997 19 - 3