Daten
Kommune
Merzenich
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Erstellt
17.04.18, 14:57
Aktualisiert
17.04.18, 14:57
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Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und
Obdachlose der Gemeinde Merzenich
vom ………………..
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14.07.1994 (GV.NW. 1994 S. 666 ff/SGV.NRW.2023) in der zurzeit geltenden
Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung hat
der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung am ……………. folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1) Die Gemeinde Merzenich unterhält zur vorübergehenden Unterbringung
a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz/FlüAG) vom
28.03.2003 (GV.NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und
b) von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten,
c) von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom
13.05.1980 (GV.NRW S. 28) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind,
Übergangswohnheime und Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen – nachfolgend Unterkünfte genannt – als öffentliche Einrichtungen.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
(1) Die Unterkünfte unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung der Gemeinde Merzenich.
(2) Die Gemeinde Merzenich erlässt für die Unterkünfte eine Hausordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in den Unterkünften
regelt.
§ 3 Unterkünfte
(1) Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann durch schriftliche Festlegung
Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser
Satzung als Anlage beigefügt.
(2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Häuser und Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 Absatz 1 zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden.
Auch diese Häuser und Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.
§ 4 Benutzungsverhältnis
(1) Die Unterkünfte dienen der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und
der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen in § 1.
(2) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Gemeinde Merzenich nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung der
geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen.
Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in
einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(3) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Mit dem Widerruf erlischt
das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Den nutzungsberechtigen Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft entzogen werden bzw. ihnen
können nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 2 Tagen andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere
a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,
b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung
oder dieser Satzung oder
c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder
d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder
e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder
f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen
zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder
g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen
oder
h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
§ 5 Benutzung der überlassenen Räume
(1) Zur Benutzung der zugewiesenen Räume sind nur die in der Einweisungsverfügung genannten Personen berechtigt. Die Aufnahme anderer Personen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde Merzenich. Dies gilt nicht für Kinder, die während des Benutzungsverhältnisses geboren werden.
(2) Die überlassenen Räume dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen
nicht vorgenommen werden.
(4) Eigene Einrichtungsgegenstände dürfen nur mit der Zustimmung der Gemeinde Merzenich in die Unterkunft gebracht werden. Die Zustimmung kann befristet oder mit Auflagen
versehen werden.
(5) Die Gemeinde Merzenich kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren
Zustand wieder herstellen lassen.
§ 6 Pflichten der Benutzer
Die Benutzer sind verpflichtet,
1) den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen,
2) die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln,
3) die nach der Hausordnung zuständige Stelle der Gemeinde Merzenich unverzüglich von
Schäden
4) am Äußeren und Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
§ 7 Verbote
Den Benutzern ist untersagt,
1) in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich Dritte aufzunehmen. Die besuchsweise
Aufnahme von Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Merzenich,
2) die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen,
3) die Haltung von Tieren, insbesondere Ziegen, Schafe, Hunde und Katzen. Dieses Verbot
gilt nicht für Blinde, die einen ausgebildeten Blindenhund besitzen.
4) Materialien wie z. B. Glas, Holz, Gartenabfälle und gebrauchsunfähige Geräte auf dem
Grundstück oder in der Unterkunft zu lagern oder abzustellen,
5) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Unterkunft
vorzunehmen,
6) ausgehändigte Schlüssel der Unterkunft nachzumachen und an Dritte weiterzugeben.
§ 8 Betreten der Unterkünfte
Die Beauftragten der Gemeinde Merzenich sind berechtigt, die Unterkünfte nach Absprache
mit den Benutzern zu betreten. Bei Gefahr im Verzug können sie jederzeit ohne vorherige
Ankündigung die Unterkunft/Wohnräume betreten und sich gegebenenfalls zwangsweise
Zutritt verschaffen. Die Gemeinde Merzenich behält für diesen Zweck einen Zimmer- bzw.
Wohnungsschlüssel zurück.
§ 9 Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Die Instandhaltung der Unterkünfte obliegt der Gemeinde Merzenich.
(2) Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde Merzenich beseitigen zu lassen.
§ 10 Verlassen der Unterkünfte
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel sind den Beauftragten der
Gemeinde Merzenich zu übergeben.
(2) Bei beabsichtigter Aufgabe der Unterkunft ist der Benutzer verpflichtet, die zuständige
Stelle der Gemeinde Merzenich mindestens eine Woche vor dem Auszug zu benachrichtigen.
§ 11 Haftung
(1) Die Gemeinde Merzenich haftet gegenüber den Benutzern nur für Schäden, die von ihren
Organen oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(2) Die Benutzer haften der Gemeinde Merzenich für alle Schäden, die sie vorsätzlich oder
fahrlässig verursachen. Sie haften auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und
Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten.
(3) Die Benutzer haften ferner für alle Schäden, die der Gemeinde Merzenich oder nachfolgenden Benutzern dadurch entstehen, dass sie die Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt und besenrein zurückgegeben oder nicht
alle Schlüssel übergeben haben.
(4) Schäden und Verunreinigungen, für welche die Benutzer haften, kann die Gemeinde
Merzenich auf Kosten der Benutzer beseitigen lassen.
(5) Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.
§ 12 Benutzungsgebühr
(1) Die Gemeinde Merzenich erhebt für die Benutzung der in § 2 Absatz 1 genannten Gemeinschaftsunterkünfte Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Nutzfläche aller Gemeinschaftsunterkünfte. Die Nutzfläche setzt sich
aus der Gesamtwohnfläche nach § 2 dieser Satzung und der in dieser insgesamt zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsflächen zusammen. Diese werden berechnet anhand der
Sollbelegung. Die zur Wohnfläche gehörenden Flächen richten sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003.
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt pro Person und Monat 100,40 € in allen Objekten. Sie
richtet sich nach dem durch die Gebührenkalkulation ermittelten Durchschnittspreis je qm
Nutzfläche und Monat pro Objekt.
(3) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß § 2
Abs. 1 aufgenommen, bleiben die bisherigen Festsetzungen bis zur Neukalkulation davon
unberührt.
(4) Die Gebühren nach § 3 Absatz 2 richten sich nach den tatsächlich entstehenden Kosten.
(5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person
die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden
mit dem Tag der Übergabe und Abnahme an bzw. durch den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Gebührenpflicht.
(6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag
eines jeden Monats, an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und
bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen.
§ 13 Stromkosten
(1) Die Gemeinde Merzenich schließt für alle Gemeinschaftsunterkünfte Stromlieferungsverträge mit einem Stromanbieter ab. Für die Nutzung des Stroms in den Objekten ist von
jeder eingewiesenen Person eine monatliche Pauschale in Höhe von 30,00 € zu entrichten.
§ 14 Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.06.2018 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung der Gemeinde Merzenich über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom
20.12.1990 außer Kraft.