Daten
Kommune
Erkelenz
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587 kB
Erstellt
09.04.18, 12:00
Aktualisiert
17.04.18, 22:55
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Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/426/2018
öffentlich
19.03.2018
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. 0600.1 "Im Peschfeld/ Am Kammerbusch", Erkelenz-Hetzerath
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
24.04.2018
be
26.04.2018
02.05.2018
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 13.12.2016 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0600.1
„Im Peschfeld / Am Kammerbusch“, Erkelenz-Hetzerath, beschlossen und die Verwaltung beauftragt, einen Entwurf des Bebauungsplanes zu erarbeiten. In der Sitzung wurde beschlossen zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0600.1 „Im
Peschfeld / Am Kammerbusch“, Erkelenz-Hetzerath, die Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Granterath/Hetzerath zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 4 vom 23.02.2018 bekannt
gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 06.03.2018 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
07.12.2017 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung
aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Granterath/Hetzerath wurde mit Schreiben vom 07.12.2017
beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurden bisher keine Stellungnahmen eingereicht.
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs.
1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1und 4 Abs. 1
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0600.1 „Im Peschfeld / Am Kammerbusch“, Erkelenz-Hetzerath,
wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie
in der als Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage
des Bebauungsplanes Nr. 0600.1 „Im Peschfeld / Am Kammerbusch“, Erkelenz-Hetzerath, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden.
Die Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Vorlage A 61/426/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
2.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0600.1 „Im Peschfeld / Am Kammerbusch“, Erkelenz-Hetzerath, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf
die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch
einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co. KG (GEE) sichergestellt.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes
Nr. 0600.1 „Im Peschfeld / Am Kammerbusch“, Erkelenz-Hetzerath
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0600.1 „Im Peschfeld
/ Am Kammerbusch“, Erkelenz-Hetzerath
Vorlage A 61/426/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 1 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0600.1 „Im Peschfeld/Kammerbusch“, Erkelenz-Hetzerath - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
24.04.2018, des Hauptausschusses am 26.04.2018 und des Rates am 02.05.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom
2
Öffentlichkeit
Schreiben vom
3
Öffentlichkeit
Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom
2
Öffentlichkeit
Schreiben vom
3
Öffentlichkeit
Schreiben vom
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
1
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach,
44025 Dortmund
Schreiben vom 08.12.2017
Der Planungsbereich liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „So-
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur
Den Anregungen der Bezirksregierung Arnsberg wird
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 10
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24.04.2018, des Hauptausschusses am 26.04.2018 und des Rates am 02.05.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
phia-Jacoba A“ sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union
223“.
Eigentümer des Bergwerksfeldes „Sophia Jacoba A“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen.
Eigentümer des Bergwerksfeldes „Union 223“ ist die RV Rheinbraun Handel und
Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planung ist hier nichts
bekannt. Zu möglichen bergbaulichen Einwirkungen aus dem umgegangenen Bergbau oder zukünftigen bergbaulichen Planungen sowie diesbezüglich erforderlichen
Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen sollten die Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Nach den derzeit hier vorliegenden Unterlagen ist im Planungsbereich kein Bergbau verzeichnet. Mit bergbaulichen Einwirkungen ist danach nicht zu rechnen.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken
„Sophia“. Inhaber der Erlaubnis ist die PVG GmbH, Resources Services Management.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes
„Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins
und der Ausdehnung eines Bodenschatzes.
Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und
klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet
Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine
erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund
einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können.
Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und
„Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen
Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange –
insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem
separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit
Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1) von durch Sümp-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Kenntnis genommen. Hinweise zu den Auswirkungen der
ehemaligen und laufenden Bergbautätigkeiten und deren
Auswirkungen auf den Baugrund sind bezüglich des
Braunkohletagebaus bereits im Bebauungsplanentwurf
enthalten und werden um die möglichen Auswirkungen
des Steinkohlebergbaus erweitert.
gefolgt.
Die genannten Firmen wurden im Bauleitplanverfahren
bereits beteiligt.
Hinweise zum Bergbau sind im Bebauungsplan enthalten und werden bezüglich der Steinkohle ergänzt.
Die genannten Behörden (EBV und RWE Power AG) sind
im Bauleitplanverfahren bereits um Stellungnahme gebeten worden. Anregungen und Bedenken wurden nicht
vorgebracht.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 3 von 10
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24.04.2018, des Hauptausschusses am 26.04.2018 und des Rates am 02.05.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW,
Kreisstelle Heinsberg wird zur Kenntnis genommen. Das
ökologische Defizit der Planung wird nach Absprache mit
der unteren Naturschutzbehörde über das Ökokonto der
Den Anregungen der Landwirtschaftskammer wird
gefolgt.
fungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwert, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2
– 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden
an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg
2 in 50935 Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim zu stellen.
Der Planbereich befindet sich in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind.
Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei
Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden.
Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist, kann von hier aus nicht
beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der
EBV GmbH, Myhler Str. 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen.
2
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg,
Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom 19.12.2017
Eine grundsätzliche Abwägung zulasten landwirtschaftlicher Nutzung hat bereits mit
dem Flächennutzungsplan stattgefunden. Daher werden Bedenken zu dem Verlust
landwirtschaftlicher Flächen zurückgestellt.
Im Hinblick auf die Vermeidung zusätzlicher Inanspruchnahme von landwirtschaftli-
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0600.1 „Im Peschfeld/Kammerbusch“, Erkelenz-Hetzerath - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
24.04.2018, des Hauptausschusses am 26.04.2018 und des Rates am 02.05.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
chen Flächen für externe Kompensationsmaßnahmen wird ein Ausgleich über das
Ökokonto der Stadt Erkelenz angeregt. Alternativen bietet die „Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft“ mit produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen.
3
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz ausgeglichen. Sollten innerhalb einer
derzeit durchgeführten Artenschutzprüfung der Stufe II
entsprechende Erforderlichkeiten entstehen, so werden
Teile des Ausgleicht über CEF-Maßnahmen gem. §§ Abs.
5 i.V.m. § 15 BNatchG abgegolten. Auch diese werden mit
der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt
Kreis Heinsberg, 52523 Heinsberg
Untere Naturschutzbehörde
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (uNB)
keine grundsätzlichen Bedenken.
Zwar ist es begrüßenswert, dass das Eichenwäldchen, welches im FNP als „Fläche
für Wald“ dargestellt ist, erhalten werden soll. Die uNB äußert jedoch Bedenken
hinsichtlich der geplanten unmittelbar östlich angrenzenden Baugrundstücke. Hier
kann es durchaus zu Konflikten zwischen Grundstückseigentümern und Baumbestand kommen, insbesondere im Hinblick auf Schattenwurf, Laub und Astabbrüche.
Es wäre daher ratsam, die Planung nochmals auf etwaige Alternativen zu prüfen. In
jedem Fall dürfen in den festgesetzten Flächen für Wald keine Bäume entnommen
oder zerstört werden.
Im Rahmen der vorgelegten ASP I wird die Vermutung geäußert, dass es ein Steinkauz-Revier südlich der Ortslage Hetzerath gäbe, da ein Exemplar mittels
Klangattrappe verhört werden konnte. Diese Vermutung kann die uNB verifizieren.
Südlich der Ortslage und der Rurtalstraße befindet sich ein Steinkauzrevier innerhalb
der dortigen Gartengrundstücke.
Für die Vogelarten Feldlerche, Rebhuhn und Feldsperling kann eine Betroffenheit
nicht ausgeschlossen werden, sodass eine Prüfung der Stufe 2 notwendig ist. Die
Erfassung bietet sich für Frühjahr/Sommer 2018 an. Die Begehungstermine sind den
Aktivitätsmustern der drei Arten entsprechend zu wählen (vgl. Südbeck et. al. 2005:
Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands). Sollte eine Betroffenheit durch Brutnachweise auf den angrenzenden Ackerflächen festgestellt werden,
so sind entsprechende CEF-Maßnahmen inklusive geeigneter, jedoch im räumlichen
Zusammenhang liegender Flächen zu formulieren.
Bezüglich der Fledermäuse ist eine Betroffenheit tatsächlich nur innerhalb des Eichenwäldchens anzunehmen. Da dieses jedoch erhalten bleibt und im Westen an ein
Regenrückhaltebecken anschließen wird. kann man davon ausgehen, dass keine
relevante Beeinträchtigung durch die Realisierung des Bebauungsplanes eintreten
wird. Dennoch sind im Rahmen der Erschließung und Bebauung Tierfallen und hel-
Die vorliegende Planung berücksichtigt den Grundsatz,
dass mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist.
Gem. § 1 a Abs. 2 BauGB sind landwirtschaftliche Flächen
des Außenbereiches zu schonen. Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung
und der Innenentwicklung sind der Umnutzung von landwirtschaftlichen Flächen und Flächen für Wald vorzuziehen.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Erkelenz stellt die
Flächen des Bebauungsplanentwurfes als Wohnbauflächen dar. Die baumbestandene Parzelle zwischen den
Wohnbauflächen ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Grünflächen dargestellt.
Die Wohnbauflächenbilden die letzten realisierbaren Entwicklungsflächen für eine Wohnnutzung in der Ortslage
Hetzerath.
Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und
Boden ist es u. a. Ziel, mit möglichst geringem Flächenverbrauch eine für die Ortslage ausreichende Reserve an
Baugrundstücken zu schaffen.
Aus dieser Überlegung heraus werden die Abstände zum
benachbarten Baumbestand der Flurstücke 19, 22 und 23
im zulässigen Rahmen minimiert. Nach Abstimmung mit
dem Forstamt Wassenberg ist die Planung – wie vorgese-
Die Stellungnahme des Kreises Heinsberg wird zur
Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme bezüglich des Abstandes zur
baumbestandenen Fläche, des Artenschutzes und
des Immissionsschutzes wird berücksichtigt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 5 von 10
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24.04.2018, des Hauptausschusses am 26.04.2018 und des Rates am 02.05.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
les, weit abstrahlendes Licht unbedingt zu vermeiden. Rohbauten sind so zu sichern,
dass sie nicht von Fledermäusen besiedelt werden können. Entsprechende Maßnahmen sind zu formulieren.
Das aktuell bilanzierte Defizit von 34.427 Ökopunkten ist durch externe Maßnahmen
zu kompensieren. Hierfür käme das Ökokonto der Stadt Erkelenz in Frage. Sollte
eine Betroffenheit von Feldvogelarten (Feldlerche, Rebhuhn, Feldsperlinge) ermittelt
werden, für die CEF-Maßnahmen umzusetzen sind, so ergäbe sich auch die Möglichkeit, den Ausgleich oder Teile davon über die CEF-Maßnahme zu erbringen. Dies
kann in Absprache mit der uNB erfolgen.
Untere Wasserbehörde
Hinweis:
Für die Einleitung von Niederschlagswässern von Dachflächen sowie sonstigen
befestigten Flächen über eine Versickerungsanlage in den Untergrund/in ein Oberflächengewässer ist beim Landrat des Kreises Heinsberg – untere Wasserbehörde –
eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Die Antragsunterlagen und ein Merkblatt dazu können auf der Homepage der Kreisverwaltung über den Bereich Bürgerservice-Schlagwortindex-Niederschlagswasserbeseitigung abgerufen werden.
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde unter der Tel.Nr. 02452/13-61 19.
Die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes und des Amtes für Bauen und Wohnen
sind als Anlagen beigefügt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
hen – möglich, wenn z. B. über eine dingliche Sicherung
im Grundbuch bezüglich der betroffenen Grundstücke, die
Eigentümer der baumbestandenen Flurstücke von ihrer
besonderen Verkehrssicherungspflicht entbunden werden.
Diese Absicherung soll parallel zum weiteren Bauleitplanverfahren erfolgen.
Die Abstände der baumbestandener Fläche stehen dem
geplanten Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht grundsätzlich entgegen, aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft sind hiermit verbundene naturgegebene Besonderheiten allerdings hinzunehmen.
Die Stufe II der Artenschutzprüfung, wie sie seitens der
unteren Naturschutzbehörde gefordert wird, ist bereits
beauftragt. Die ersten Begehungen haben bereits stattgefunden.
Sollten wider Erwarten Exemplare der zu untersuchenden
Arten gefunden werden, werden Ausgleichsmaßnahmen in
Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde kurzfristig über sogenannte CEF-Maßnahmen (Maßnahmen
speziell für den Artenschutz) geschaffen.
Gesundheitsamt
Gegen den o.a. Bebauungsplan der Stadt Erkelenz bestehen aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken, wenn, wie im Gutachten prognostiziert, die Immissionswerte eingehalten werden und somit gesundheitlich relevante Belästigungen der
künftigen Anwohner des Plangebietes durch die in der Nachbarschaft befindlichen
landwirtschaftlichen Betriebe, nicht zu besorgen sind.
Die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde wird zur
Kenntnis genommen. Eine Wasserrechtliche Erlaubnis
außerhalb des Bauleitplanverfahrens beantragt.
Amt für Bauen und Wohnen
zu dem o.g. Vorhaben wird wie folgt Stellung genommen:
Ein Hinweis bezüglich der Möglichkeit von Gerüchen von
landwirtschaftlichen Betrieben wird in die Textlichen Festsetzungen und die Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen.
Brandschutz
1.
Für den o. g. Bebauungsplan sind folgende Hydrantenabstände (gemessen
in der Straßenachse) erforderlich:
Die Stellungnahme des Amtes für Bauen und Wohnen
zum Brandschutz wird zur Kenntnis genommen
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 10
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24.04.2018, des Hauptausschusses am 26.04.2018 und des Rates am 02.05.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
a.
b.
c.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
offene Wohngebiete
geschlossene Wohngebiete
sonstige Gebiete
120 m - 140 m
100 m - 120 m
ca. 80 m
Es wird auf das Arbeitsblatt W 400 Teil – Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWW), Teil 1: Planung – verwiesen. Dort ist der Hydrantenabstand nun allgemein mit „meist unter 150 m“ angegeben.
Dort findet sich in Teil 1 des W 400 auch eine eindeutige, fordernde Formulierung:
„Hydranten sind so anzuordnen, dass die Entnahme von Wasser … leicht möglich
ist.“
2.
Weiterhin ergibt sich der Löschwasserbedarf aus der auf der nächsten Seite angeführten Tabelle:
Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/h)
unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung
Bauliche Nutzung
nach § 17 der Baunutzungsverordnung
Kleinsiedlung
(WS)
Wochenendhausgebiete
(SW)
reine Wohngebiete (WR)
allgem. Wohngebiete (WA)
besondere Wohngebiete (WB)
Mischgebiete (MI)
Dorfgebiete (MD)
Gewerbegebiete (GE)
Kerngebiete (MK)
Gewerbegebiete (GE)
Industriegebiete
(GI)
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 7 von 10
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24.04.2018, des Hauptausschusses am 26.04.2018 und des Rates am 02.05.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Zahl der
Vollgeschosse
Geschossflächenzahl (GFZ)
Baumassenzahl
(BMZ)
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
≤2
≤3
>3
1
>1
-
≤ 0,4
≤ 0,3 - 0,6
0,7 - 1,2
0,7 - 1,0
1,0 - 2,4
-
-
-
-
-
-
≤9
Löschwasserbedarf
bei unterschiedlicher Gefahr
der
Brandausbreitung
m³/h
m³/h
m³/h
m³/h
klein
24
48
96
96
mittel
48
96
96
192
groß
96
96
192
192
3.
4.
Die Bebauung der Grundstücke ist so vorzunehmen, dass der Einsatz von
Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Liegen Gebäude ganz oder in Teilen weiter als 50 m von der öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt, ist eine Zufahrt für Fahrzeuge der Feuerwehr gemäß § 5 BauO NRW herzustellen.
Die Zufahrt ist gemäß § 5.4 BauO NRW herzurichten. Die Ausführung inklusive der Aufstell- und Bewegungsflächen muss der VV BauO NRW Pkt.
5 entsprechen.
Kurvenradien sind entsprechend zu beachten.
Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 10
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24.04.2018, des Hauptausschusses am 26.04.2018 und des Rates am 02.05.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
5.
6.
7.
8.
zulässigen Gesamtmasse von 16 t und einer Achslast von 10 t befahren
werden können.
Notwendige Fenster in Obergeschossen müssen im Lichten eine freie Öffnungsfläche von mindestens 0,90 m x 1,20 m besitzen und für die Feuerwehr erreichbar sein. Die Fenster sind zur öffentlichen Verkehrsfläche oder
zu Feuerwehrbewegungsflächen hin auszurichten (§§ 17 und 40 BauO
NRW).
An den als zweiter Rettungsweg ausgewiesenen Fenstern muss das Aufstellen von tragbaren Leitern der Feuerwehr jederzeit möglich sein. Dies ist
insbesondere bei Bepflanzungen und Parkflächen zu beachten (§ 17 (3)
BauO NRW).
Für evtl. Gebäude mittlerer Höhe wird eine Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge gem.VV zu § 5 BauO NRW benötigt, sofern diese Gebäude den
zweiten Rettungsweg nicht auf andere Weise (zwei Treppenräume) sicherstellen.
Viele Bauvorhaben werden zwischenzeitlich u. a. auch als „Generationenhaus/ altersgerechtes oder seniorengerechtes Wohnen“ betitelt.
In verschiedenen Nutzungseinheiten wird der zweite Rettungsweg dennoch
über tragbare Leitern sichergestellt. Die Brandschutzdienststelle weist im
Rahmen des demographischen Wandels auf Folgendes hin:
Der Personenkreis, der sich problemlos über diese Geräte retten lässt, wird
im Laufe der nächsten Jahre eher kleiner werden. Das liegt zum einen an
der immer älter werdenden Bevölkerung und zum anderen an der Zunahme pflegebedürftiger Menschen.
Auf Grund dieser Tatsache bestehen mit Sicht auf solche Bauvorhaben Bedenken an
die Auslegung des zweiten Rettungsweges speziell für diese Nutzungsform.
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das o.g.
Vorhaben wenn nachfolgender Hinweis in die textliche Festsetzung mit aufgenommen wird:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0600.1 „Im Peschfeld/Am Kammerbusch“ in Erkelenz-Hetzerath ist mit Gerüchen aus landwirtschaftlichen
Betrieben zu rechnen. Die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie geltenden
Immissionsrichtwerte für Wohngebiet und Dorfgebiete werden eingehalten.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 10
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24.04.2018, des Hauptausschusses am 26.04.2018 und des Rates am 02.05.2018
lfd.
Nr.
4
5
Stellungnahme
NEW Netz GmbH, Postfach 11 64, 52501 Geilenkirchen
Schreiben vom 18.12.2017
Gegen die 2. Änderung des o.g. Bebauungsplanes erheben wir aus versorgungstechnischer Sicht folgende Einwände:
Anbei übermitteln wir Ihnen einen Plan in welchem wir die zu sichernden Trassen
eingezeichnet haben. Ebenfalls zeigen wir vorab die gewünschten Standorte für die
notwendigen Kabelverteiler an.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher STr. 133, 53115
Bonn
Schreiben vom 06.12.2017
Ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖBBeteiligung zu den o.g. Planungen
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte
zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes
zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand
an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist
diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflichtund Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie,
folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der NEW-Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO sind im Bebauungsplan allgemein zulässig. Eine Sicherung über entsprechende Planzeichen ist nicht notwendig. Dies hat den
Vorteil, dass eine genaue Festlegung des Standortes nicht
erforderlich ist, kleinere Verschiebungen in der Örtlichkeit
möglich sind. So können Garagenausfahrten mit der Lage
der Verteilerschränke koordiniert werden.
Die Anlage (Plan) bezüglich der zu sichernden Kabeltrasse, wurde für die Ausbauplanung an dasTiefbauamt weitergeleitet. Sie liegt in einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Eine Sicherung im Bebauungsplan ist daher - zum Beispiel über Geh- Fahr- und Leitungsrechte – nicht erforderlich.
Die Anregungen der NEW-Netz GmbH werden berücksichtigt.
Die Stellungnahme des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis auf auftretende archäologische
Befunde mit dem Verweis auf die §§ 15 und 16 DSchG
NRW ist bereits in der Planurkunde sowie in die Begründung aufgenommen.
Der Anregung des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wird entsprochen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0600.1 „Im Peschfeld/Kammerbusch“, Erkelenz-Hetzerath - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
24.04.2018, des Hauptausschusses am 26.04.2018 und des Rates am 02.05.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
02425-9039-0, Fax: 02425/9030-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR – Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
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