Daten
Kommune
Merzenich
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24.04.18, 16:08
Aktualisiert
24.04.18, 16:08
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Gemeinde Merzenich
Artenschutzvorprüfung
zum
Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25,
„Südlich Merzpark“
vom März 2018
Proj. -Nr.: 18-01
Auftraggeber:
GIS
Kreis Düren mbH
Bismarckstraße 16
52351 Düren
Verfasser:
Landschaftsarchitekturbüro Reepel
Garten-, Landschafts- und
Sportplatzplanung
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“
INHALTSVERZEICHNIS
1.
GRUNDLAGEN
3
1.1.
1.2.
VORBEMERKUNG
RECHTSGRUNDLAGEN
3
3
2.
ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP)
4
3.
STUFE 1: VORPRÜFUNG (ARTENSPEKTRUM, WIRKFAKTOREN)
4
3.1. ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS
3.1.1. PLANUNGSRELEVANTE ARTEN
3.2. ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN
3.2.1. WIRKFAKTOR LEBENSRAUM
3.2.2. WIRKFAKTOR WOHNGEBIET
3.2.3. KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN
4
5
6
6
9
11
4.
VERMEIDUNGS-, VERMINDERUNGS- UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN
12
5.
ZUSAMMENFASSUNG
12
2
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“
1.
GRUNDLAGEN
1.1.
VORBEMERKUNG
Das Artenschutzregime stellt ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der
Arten dar. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den
physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer
Lebensstätten. Sie gelten flächendeckend für alle Arten des Anhangs IV FFHRL sowie für alle europäischen Vogelarten.
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes müssen die
Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen
Genehmigungsverfahren
beachtet
werden.
Hierfür
ist
eine
Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich
fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren
unterzogen wird.
Bei der ASP handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das nicht durch
andere Prüfverfahren ersetzt werden kann.
1.2.
RECHTSGRUNDLAGEN
Notwendigkeit zur Durchführung
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der
Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes §§ 44 Abs. 1,5,6
und 45 Abs. 7 (BNatSchG). Das Artenschutzrecht gilt unmittelbar, bedarf also
keiner Umsetzung durch die Länder.
Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene
Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14
BNatSchG):
•
besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie),
•
streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten
(europäisch),
•
europäische Vogelarten (europäisch).
Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten
Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und
Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten
nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Zugriffsverbote (§44 Abs. 1 BNatSchG)
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von
Vorhaben sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs. 1
BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Es ist verboten…
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs3
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“
formen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören,
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
2.
ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP)
Eine Artenschutzprüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen:
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
Überschlägige Prognose ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche
Konflikte
auftreten/
Verfügbare
Informationen
nutzen/
Vorhabentyp
und
Örtlichkeit
berücksichtigen/wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich zu
Stufe II übergehen.
Stufe II
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Vermeidungsmaßnahmen
inkl.
vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen, ggf. Risikomanagement konzipieren/
Prüfung bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die
artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird/ggf. ArtenschutzGutachten
Stufe III Ausnahmeverfahren
Liegen die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe,
Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vor, Ausnahme von den
Verboten möglich.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der ASP kann das standardisierte
„Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP), Teil A.) (Angaben zum
Plan/Vorhaben)“ und ggf. als Anlage dazu der ergänzende „Teil B.) (Anlage
Art-für-Art-Protokoll)“ (vgl. Anlage 2) verwendet werden, das bezüglich
Ablauf und Inhalt alle rechtlich erforderlichen Prüfschritte beinhaltet.
3.
Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
3.1.
ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS
Für das vom Bebauungsplan betroffene Messtischblatt 5105_3 (Nörvenich)
und dem Lebensraumtyp „Äcker, Weinberge“, gelten insgesamt 19 Arten als
4
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“
planungsrelevant, 3 Säugetiere, 15 Vogelarten, 1 Amphibienart. Der Kiebitz
ist zweimal genannt, sowohl als Brutvogel, als auch als Durchzügler
3.1.1.
Planungsrelevante Arten
Als Säugetiere sind Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Großer
Abendsegler genannt.
Das Vorkommen des Feldhamsters wurde bei BP C 24 überprüft und konnte
nicht bestätigt werden, er wird für das MTB auch nicht genannt. Auch
sonstige Hinweise auf die Art sind nicht vorhanden. Voraussichtlich ist er in
dieser Gegend bereits seit Jahrzehnten ausgestorben
Alle genannten Fledermäuse gelten als streng geschützt, der
Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus ist schlecht, der des Großen
Mausohres ungünstig.
Als Vogelarten werden Sperber, Mäusebussard sowie Turmfalke, weiterhin als
Eulen Stein- und Waldkauz sowie Schleiereule genannt. Hinzu kommen die
5
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenscchutzprüfun
ng zum Bebauungspl an Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark““
Feldvog
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e Amphibiee ist die Krreuzkröte.
Diese ist ebenfallss streng geeschützt. Der Erhaltun
ngszustand der Kreuzkröte ist
ungünstig.
Es wurrde keine fa
aunistische Untersuchung durchgeführt.
3.2.
ARBEITSSCHRIT
TT 1.2: VO
ORPRÜFUNG DER WIRKFAKT
W
TOREN
3.2.1.
WIRKFA
AKTOR LEB
BENSRAUM
M
Abb. 1: Panoramabild des Plangebietes
Der Lebensraum befindet si ch im Bereeich Zülpich
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Abb. 2: Luftbild Plangebiet
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6
Garten-- und Landschaftsarch
hitekten Re epel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“
Zusammenhang mit der Entwicklung des Umsiedlungsstandortes
Morschenich (BP C 23) entstanden sind. Die Baugebiete befinden sich derzeit
in Umsetzung.
Auch das aktuelle Plangebiet
wird als Acker genutzt. Die
einzige Grünstruktur ist ein 10
m
breiter
Gehölzstreifen
entlang des am westlichen
Rand
verlaufenden
Wirtschaftsweges. Diese dient
als Eingrünung des bisherigen
Ortsrandes.
Von der Umgebung gehen Störungen
durch
ErholungsAbb. 3: Westlich verlaufender Weg mit
suchende, Immissionen im
Gehölzstreifen
Zuge der Besiedelung (Wohnen
und Gewerbe), des Straßenverkehrs (L 264) und der landwirtschaftlichen
Nutzung, sowie optische Störungen durch Kulissen (Gebäude und Gehölze)
aus.
SCHUTZREGIME
Die Fläche liegt nicht innerhalb eines Landschaftsplanes. Die Grenze zum
nächstgelegenen Landschaftsplan 2 „Ruraue“ liegt in ca. 600m Entfernung
Richtung Norden. Östlich des Bebauungsplangebietes in ca. 1,2 km
Entfernung befindet sich eine Baumreihe, die als Geschützter
Landschaftsbestandteil festgesetzt ist. Dieser Teil der Zülpicher Börde zeichnet
sich aufgrund der intensiven Ackerbewirtschaftung nur durch wenige
schützenswerte Biotope aus.
SÄUGETIERE
Aufgrund nicht passenden Lebensraumes können einige Arten im Vorhinein
ausgeschlossen werden. Dies ist im Falle der Säugetiere die
Bechsteinfledermaus, die als Waldfledermaus in dieser ausgeräumten
Landschaft keine Grünstrukturen findet.
Das Große Mausohr ist eine Gebäudefledermaus, die in strukturreichen
Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil lebt. Sie jagt
zumeist im Wald aber auch auf Grünland. Die lineare Gehölzstruktur entlang
des Wirtschaftsweges könnte ggf. als Leitstruktur für Transferflüge dienen.
Der Große Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, Sommer- und
Winterquartiere befinden sich vor allem in Baumhöhlen in Wäldern und
Parklandschaften. Gejagt wird hindernisfrei, in großer Höhe (10 - 50 m) über
großen Wasserflächen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen sowie
über beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich. die Fläche wäre zur Jagd
geeignet.
VÖGEL
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Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“
Für das Schwarzkehlchen stimmen die Habitatbedingungen im Plangebiet
nicht. Es benötigt mageres Offenland, wie z.B. Säume und Gräben. Diese
sind im Bereich der Eingriffsfläche nicht vorhanden.
Die Greifvögel Sperber, Mäusebussard und Turmfalke, die Eulen Stein- und
Waldkauz, sowie Schleiereule, die Schwalben Mehl- und Rauchschwalbe,
sowie Feldsperling könnten das Gebiet allenfalls zur Nahrungssuche nutzen
da innerhalb des Plangebietes keine Gebäude oder Bäume vorhanden sind.
Die genannten Arten haben zumeist ein weitaus größeres Revier, so dass die
Fläche für die Nahrungssuche höchstens eine untergeordnete Rolle spielt.
Der Gehölzstreifen am westlichen Wirtschaftsweg ist voraussichtlich zu
großen Störungen durch Erholungssuchende ausgesetzt, als dass er als
Neststandort für planungsrelevante Arten dienen könnte. Bei einer Begehung
im März waren keine Nester erkennbar.
Für die Feldvogelarten Feldlerche, Wachtel, Grauammer, Rebhuhn und Kiebitz
stimmen die Lebensbedingungen auf den ersten Blick am ehesten. Im Zuge
der faunistischen Untersuchungen zur Umsiedlung Morschenich (BP C 23),
durchgeführt vom Büro Raskin (Aachen), wurden im Umfeld von Merzenich
die Feldlerche und Richtung Golzheim am Wolfskauler Hof die Grauammer
dokumentiert. Auch das Plangebiet scheint als Brut- und Nahrungshabitat
geeignet. Doch bereits bei der Untersuchung zum Baugebiet „Merzpark“ (BP
C 24), nördlich der jetzigen Eingriffsfläche wurde die Grauammer gar nicht
und für die Feldlerche kein Bruthabitat nachgewiesen. Das nächste
Feldlerchenrevier liegt in mehreren Hundert Meter Entfernung Richtung
Osten. Dieses nächstgelegene Revier der Feldlerche wurde inzwischen an
anderer Stelle im Zuge einer CEF-Maßnahme berücksichtigt bzw.
kompensiert. (Siehe ASP 1 BP C 24 „Merzpark“). Eine neuerliche
Untersuchung wurde nicht durchgeführt.
Die an landwirtschaftliche Nutzung angepassten Vogelarten sind darüber
hinaus häufig Kulissenflüchter da z.B. im Bereich einer Baumkulisse
potentielle Feinde ansitzen könnten. Auch auf das Plangebiet wirken
rundherum Kulissen in Form der Ortsrandbebauung bzw. des Gehölzstreifens
am Wirtschaftsweg und der gerade entstehenden Bebauung des Baugebietes
Merzpark ein. Der Abstand, den beispielsweise die Feldlerche zu einer Kulisse
einhält beträgt bei Einzelbäumen mehr als 50 m, bei Baumreihen und
Feldgehölze (1-3 ha) mehr als 120 m und 160 m bei geschlossenen Gehölzkulissen. Sogar zu Hochspannungsleitungen hält sie Mindestabstände von
meist mehr als 100 m ein.
Dieses Verhalten gegenüber Kulissen zeigt auch der Kiebitz.
Abstände zu geschlossenen Kulissen hält ebenfalls das Rebhuhn ein, es
meidet zwar nicht vollständig Vertikalstrukturen, wahrscheinlich weil sein rar
gewordener Lebensraum heutzutage, vor allem im Schatten von
Gehölzhecken zu finden ist, diese dürfen aber nicht zu dicht sein. Der Saum
im Bereich des Gehölzstreifens am Wirtschaftsweg ist jedoch zu stark durch
Erholungssuchende und Haustiere gestört. Weiterhin spricht dagegen, dass
im Nahbereich keine offenen Feldwege vorhanden sind, welche Rebhühner
benötigten um „Magensteine“ für ihren Stoffwechsel zu finden.
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Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“
Das Vorkommen der Grauammer ist für diesen Bereich auszuschließen da bei
durchgeführten Untersuchungen im Jahre 2012 diese lediglich im Bereich des
Wolfskauler Hofs bei Golzheim festgestellt wurde und die anthropogenen
Einflüsse ohnehin zu massiv sind.
Als Invasionsvogelart besitzt die Wachtel keine besondere Standorttreue und
könnte flexibel auf die Beanspruchung ihres Lebensraumes reagieren. Auch
die Wachtel benötigt offene Feldwege, die hier nicht vorhanden sind.
Insgesamt ist außerdem eine starke Einschränkung der Funktionalität des
Habitats durch Prädatoren wie streunende Hunde und Katzen gegeben.
AMPHIBIEN
Auf der Eingriffsfläche sowie
in
der
unmittelbaren
Umgebung befindet sich kein
Gewässer, das der Kreuzkröte
zum
Ablaichen
genügen
würde.
Diese Funktion erfüllt auch
nicht das, in etwa 200 m
Entfernung liegende RHB. Die
Art
nutzt
zwar
flache
Gewässer, diese sollten jedoch
weitgehend
vegetationsfrei
sein. Der feuchte Boden des
Abb. 4: Südlich gelegenes RHB
Beckens ist jedoch mit Schilf
bewachsen und der Rest voraussichtlich nur sehr kurzzeitig von Wasser benetzt. Ein grundlegendes
Merkmal aller Kreuzkröten–Lebensräume ist ihre Dynamik und die
Kurzlebigkeit des von der Art bevorzugten bzw. benötigten Pionierstadiums,
wie es in Flussauen, sowie bei Abgrabungen, Großbaustellen und
Industriebrachen vorkommt. Weiterhin sind die umgebenden Böden mehr
lehmig als sandig, so dass sie für die Art nicht grabbar sind.
3.2.2.
WIRKFAKTOR WOHNGEBIET
Auf der ca. 3,2 ha großen Fläche ist ein Allgemeines Wohngebiet geplant.
Die reinen Baugrundstücke beanspruchen eine Fläche von 2,5 ha. Die
Grundflächenzahl ist bei 0,4 festgesetzt. Innerhalb der Baufenster im Osten
und Westen darf zwei- und im mittleren Bereich dreigeschossig gebaut
werden.
Die Erschließung erfolgt über das Baugebiet C24 im Norden durch einen
Stich Richtung Südosten, der dazu geeignet ist weitere Baugebiete Richtung
Südosten zu erschließen. Von dieser Straße geht eine private Ringverbindung
aus, die im Westen einen weiteren Anschluss an das Baugebiet C 24
herstellt. Zur Landesstraße 264 hin soll ein Lärmschutzwall aufgeschüttet
werden. Der westliche Wirtschaftsweg dient nicht der Erschließung, hier
grenzen nur Gartenflächen an.
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Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“
BAU-UND ANLAGENBEDINGTE WIRKUNGEN AUF…
Baubedingte Wirkungen resultieren aus dem bauzeitlichen Flächenzugriff
sowie Wirkungen, die sich aus dem Baubetrieb ableiten wie der Bau von
Erschließung, Gebäuden und Lärmschutzwall.
Hierbei handelt es sich zumeist um akustische und optische Auswirkungen,
auch mit Staubemissionen muss gerechnet werden. Daraus können
Meidungsverhalten bestimmter Arten resultieren.
Die Wirkung infolge des Baubetriebes ist vorübergehend, kann sich jedoch bis
zur vollständigen Bebauung mehrere Jahre hinziehen.
Das Baugebiet selbst verursacht bleibende Flächen- und damit Lebensraumverluste. Die beanspruchten Flächen werden voraussichtlich etwa zu 60 %
versiegelt, der Rest als Ziergärten oder Grünanlagen angelegt.
Das Baugebiet inkl. Lärmschutzwall wirken darüber hinaus als massive Kulisse
auf die Umgebung.
…SÄUGETIERE
Auswirkungen auf die Fledermausarten, die das Gebiet höchstens für
Transferflüge nutzen sind durch die täglichen Bauarbeiten nicht zu erwarten
da diese zur Aktivitätszeit der Tiere in der Dämmerung bereits eingestellt
sind. Die vorhandene Leitstruktur in Form des Gehölzstreifens am westlich
gelegene Wirtschaftsweg bleibt außerdem erhalten und nur Gartenflächen
werden künftig daran angrenzen. Als Schlafplatz für Fledermäuse sind die
Gehölze nur gering geeignet da diese noch zu jung sind.
Möglicherweise über dem Gelände stattfindende Jagdflüge können im Falle
des Großen Abendseglers auch weiterhin über dem Baugebiet durchgeführt
werden. Darüber hinaus entstehen durch die Anlage von Gärten im
geplanten Wohngebiet neue, möglicherweise nutzbare Strukturen.
…VÖGEL
Durch die Installation des Baugebietes kommt es vor allem zur
Flächenbeanspruchung von Acker. Die Gehölzstruktur jenseits des
Wirtschaftsweges bleibt unberührt.
Baufeldräumung und Flächenbeanspruchung, sowie die zusätzlichen
Emissionen führen zu einem Meidungsverhalten bei solchen Vogelarten, die
das Plangebiet zur Nahrungssuche nutzen. Da zumeist vergleichbare Flächen
in der Nähe vorhanden sind, wirkt dies nicht erheblich.
Durch die vorhandenen diversen Störungen sind im Bereich des westlich
gelegenen Gehölzstreifens bereits heute nur Siedlungsarten (sonstige
europäische Vogelarten) zu erwarten. Da die Struktur außerdem vollständig
erhalten bleibt, können diese weniger empfindlichen Vogelarten hier auch
weiterhin brüten.
Die Feldvogelarten werden aufgrund der umliegenden Kulissen, von
Störungen durch Erholungssuchende und Prädatoren nicht erwartet. Dies gilt
auch für das Rebhuhn, da die Saumstruktur am westlichen Rand zu leicht
zugänglich für Haustiere ist, die die Art stören würden.
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Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“
Daraus folgt, dass keine Konflikte mit den Verbotstatbeständen des § 44 Abs.
1Nr. 1-3 BNatSchG erwartet werden.
…AMPHIBIEN
Amphibien werden nicht erwartet.
BETRIEBSBEDINGTE WIRKUNGEN AUF…
Aus der Nutzung des Baugebietes resultieren akustische und optische
Wirkungen sowie Schadstoffemissionen durch zusätzlichen Autoverkehr und
sonstige Freiraumnutzungen. Da das Gebiet aber auch heute schon
Immissionen des Siedlungsstandortes Merzenich und der Landesstraße 264
ausgesetzt ist, wird nicht mit besonders störungsempfindlichen Arten
sondern vor allem mit Siedlungsarten gerechnet, die solchen Störungen
gegenüber toleranter sind.
…SÄUGETIERE
Die Bedingungen für Fledermäuse ändern sich durch den „Betrieb“ des
Wohngebietes nicht wesentlich. Potentiell mögliche Arten sind bereits an
Siedlungsnähe gewöhnt.
…VÖGEL
Die
betriebsbedingten
Wirkungen
würden
bei
einigen
störungsempfindlicheren Arten das Meidungsverhalten verstärken. Von
solchen Arten ist auf der Fläche jedoch nicht auszugehen.
…AMPHIBIEN
Hier sind ebenfalls keine Konflikte zu erwarten.
3.2.3.
KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN
Fledermäuse
Fledermäuse können nie ganz ausgeschlossen werden, sie könnten die
Freifläche zur Jagd und die westlich gelegene Gehölzstruktur als Leitlinie für
Transfer- und Nahrungsflüge nutzen. Diese Nutzungen werden durch die
Bebauung nicht wesentlich beeinträchtigt.
Feldvogelarten
Die bodenbrütenden Feldvogelarten Kiebitz, Rebhuhn, Grauammer,
Feldlerche und Wachtel sind empfindlich gegenüber Vertikalstrukturen, wie
sie durch Bebauung und Gehölze entstehen, so dass Bruten dieser Vögel im
Bereich der Fläche unwahrscheinlich sind. Hinzu kommen die, auch heute
schon vorhandenen Störungen durch Erholungssuchende und Prädatoren.
Außerdem liegen keine Hinweise auf das Vorkommen von Feldvogelarten im
Bereich der Fläche vor. Eine Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr.
1-3 BNatSchG wird nicht erwartet.
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Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“
Nahrungsgäste
Die Fläche ist für mehrere planungsrelevante Arten als Nahrungsfläche
geeignet. Dies wären die Greifvögel und Eulen, Mehl- und Rauchschwalbe,
sowie der Feldsperling. Die Fläche ist von gleichartigen weiteren Ackerflächen
umgeben, die Bedeutung des Plangebietes als Nahrungsfläche ist also nicht
essentiell, so dass der Wegfall keine erheblichen Auswirkungen haben wird.
Das „Störungsverbot“ gem § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt.
Kreuzkröte
Mit einem Vorkommen der Kreuzkröte wird nicht gerechnet.
Sonstige europäische Vogelarten
Die Gehölzstruktur jenseits des westlich verlaufenden Wirtschaftsweges bleibt
vollständig erhalten. Während der Bauzeit können jedoch geringfügige
Störungen hier brütender Arten entstehen. Mit einer Erfüllung der
Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG wird nicht gerechnet.
4.
VERMEIDUNGS-,
MASSNAHMEN
VERMINDERUNGS-
UND
AUSGLEICHS-
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
notwendig um eine Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr.
1-3 BNatSchG während der Bauphase zu verhindern.
5.
Zusammenfassung
Vermutlich ab Ende 2018/Anfang 2019 soll auf der Fläche des
Bebauungsplanes Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ ein Baugebiet für
Allgemeines Wohnen errichtet werden. Die Anbindung erfolgt über das
Baugebiet C24 im Norden durch einen Stich Richtung Südosten, der in
Zukunft weitere Baugebiete in diese Richtung erschließen könnte. Von dieser
Straße geht eine private Ringverbindung aus, die im Westen einen weiteren
Anschluss an das Baugebiet C 24 herstellt
Für die Entwicklung des Baugebietes wird eine ca. 3,2 ha große Ackerfläche
beansprucht. Ca. 60 % der Plangebietsfläche werden versiegelt. Eine
außerhalb, jenseits eines begrenzenden Wirtschaftsweges verlaufende
Gehölzstruktur bleibt unberührt.
Während der Bauphase kommt es neben der Flächenbeanspruchung zu
leichten optischen und akustischen Störungen.
Gemäß den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) ist eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Aus dem § 44 Abs. 1
Nr. 1-4 BNatSchG resultiert ein Verletzungs- und Tötungsverbot, ein
Störungsverbot und ein Zerstörungsverbot für Fortpflanzungs- und
Ruhestätten für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und
Pflanzenarten.
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Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“
Für das vom Bebauungsplan betroffene Messtischblatt 5105_3 (Nörvenich)
und den Lebensraumtyp „Acker“, gelten insgesamt 19 Arten als planungsrelevant, 3 Säugetiere, 15 Vogelarten, 1 Amphibienart. Der Kiebitz ist 2 mal
genannt, sowohl als Brutvogel als auch als Durchzügler
Es wurde keine faunistische Untersuchung durchgeführt sondern sich auf
Untersuchungen des Büro Raskin zu den Bebauungsplanen Merzenich C 23
und C 24 bezogen.
Über die Analyse des Wirkfaktors Lebensraum konnten zunächst alle
planungsrelevanten Arten ausgeschlossen werden, für die das vorgefundene
Habitat nicht geeignet ist.
Potentiell mögliche Arten könnten entweder ihre Fortpflanzungs- bzw.
Ruhestätte innerhalb der Eingriffsfläche haben oder sie zum Jagen bzw. für
Transfer-Bewegungen nutzen. Auch hier konnten keine Erfüllungstatbestände
des § 44 BNatSchG erkannt werden.
So sind keine Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich einer
Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 notwendig.
Seltene Pflanzenarten sind auf den intensiv genutzten Flächen ebenfalls nicht
zu erwarten.
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