Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 5 Artenschutzvorprüfung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
972 kB
Erstellt
24.04.18, 16:08
Aktualisiert
24.04.18, 16:08

Inhalt der Datei

Gemeinde Merzenich Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25, „Südlich Merzpark“ vom März 2018 Proj. -Nr.: 18-01 Auftraggeber: GIS Kreis Düren mbH Bismarckstraße 16 52351 Düren Verfasser: Landschaftsarchitekturbüro Reepel Garten-, Landschafts- und Sportplatzplanung Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ INHALTSVERZEICHNIS 1. GRUNDLAGEN 3 1.1. 1.2. VORBEMERKUNG RECHTSGRUNDLAGEN 3 3 2. ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP) 4 3. STUFE 1: VORPRÜFUNG (ARTENSPEKTRUM, WIRKFAKTOREN) 4 3.1. ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS 3.1.1. PLANUNGSRELEVANTE ARTEN 3.2. ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN 3.2.1. WIRKFAKTOR LEBENSRAUM 3.2.2. WIRKFAKTOR WOHNGEBIET 3.2.3. KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN 4 5 6 6 9 11 4. VERMEIDUNGS-, VERMINDERUNGS- UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN 12 5. ZUSAMMENFASSUNG 12 2 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ 1. GRUNDLAGEN 1.1. VORBEMERKUNG Das Artenschutzregime stellt ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten dar. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten flächendeckend für alle Arten des Anhangs IV FFHRL sowie für alle europäischen Vogelarten. Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Bei der ASP handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann. 1.2. RECHTSGRUNDLAGEN Notwendigkeit zur Durchführung Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 (BNatSchG). Das Artenschutzrecht gilt unmittelbar, bedarf also keiner Umsetzung durch die Länder. Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG): • besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie), • streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch), • europäische Vogelarten (europäisch). Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Zugriffsverbote (§44 Abs. 1 BNatSchG) Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Es ist verboten… 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs3 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ formen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. 2. ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP) Eine Artenschutzprüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen: Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) Überschlägige Prognose ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten/ Verfügbare Informationen nutzen/ Vorhabentyp und Örtlichkeit berücksichtigen/wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich zu Stufe II übergehen. Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, ggf. Risikomanagement konzipieren/ Prüfung bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird/ggf. ArtenschutzGutachten Stufe III Ausnahmeverfahren Liegen die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vor, Ausnahme von den Verboten möglich. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der ASP kann das standardisierte „Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP), Teil A.) (Angaben zum Plan/Vorhaben)“ und ggf. als Anlage dazu der ergänzende „Teil B.) (Anlage Art-für-Art-Protokoll)“ (vgl. Anlage 2) verwendet werden, das bezüglich Ablauf und Inhalt alle rechtlich erforderlichen Prüfschritte beinhaltet. 3. Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) 3.1. ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS Für das vom Bebauungsplan betroffene Messtischblatt 5105_3 (Nörvenich) und dem Lebensraumtyp „Äcker, Weinberge“, gelten insgesamt 19 Arten als 4 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ planungsrelevant, 3 Säugetiere, 15 Vogelarten, 1 Amphibienart. Der Kiebitz ist zweimal genannt, sowohl als Brutvogel, als auch als Durchzügler 3.1.1. Planungsrelevante Arten Als Säugetiere sind Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Großer Abendsegler genannt. Das Vorkommen des Feldhamsters wurde bei BP C 24 überprüft und konnte nicht bestätigt werden, er wird für das MTB auch nicht genannt. Auch sonstige Hinweise auf die Art sind nicht vorhanden. Voraussichtlich ist er in dieser Gegend bereits seit Jahrzehnten ausgestorben Alle genannten Fledermäuse gelten als streng geschützt, der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus ist schlecht, der des Großen Mausohres ungünstig. Als Vogelarten werden Sperber, Mäusebussard sowie Turmfalke, weiterhin als Eulen Stein- und Waldkauz sowie Schleiereule genannt. Hinzu kommen die 5 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenscchutzprüfun ng zum Bebauungspl an Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark““ Feldvog gelarten Fe eldlerche, W Wachtel, Grrauammer, Rebhuhn und Kiebitzz, sowie Mehl- und Rauchschwalbe, Feldsperlin ng und Schw warzkehlchhen. Streng geschützt sind alle G Greife und d Eulen sow wie Grauam mmer und Kiebitz. Der Errhaltungszu ustand vo n Grauam mmer und Rebhuhn ist schleccht, der Erhaltu ungszustand von Feeldlerche, Wachtel, W Mehl- und d Rauchschwalbe, Feldspeerling und Kiebitz un ngünstig. Planun ngsrelevante e Amphibiee ist die Krreuzkröte. Diese ist ebenfallss streng geeschützt. Der Erhaltun ngszustand der Kreuzkröte ist ungünstig. Es wurrde keine fa aunistische Untersuchung durchgeführt. 3.2. ARBEITSSCHRIT TT 1.2: VO ORPRÜFUNG DER WIRKFAKT W TOREN 3.2.1. WIRKFA AKTOR LEB BENSRAUM M Abb. 1: Panoramabild des Plangebietes Der Lebensraum befindet si ch im Bereeich Zülpich her Börde, Untereinhe eit Erper Lößplatte. Dieserr zeichnet sich durcch eine 1-2 m mäc htige, einh heitliche Lössauflage aus.. Die vorh herrschenden Braun-- und Parrabraunerd den mit hen Nährsttoffgehalt bieten gute e Anbauvooraussetzun ngen für mittlerem bis hoh Weizen, Gersste und Zuckerrüben. Diesee Bewirtschaftung beg gann schonn in vor- un nd frühgeschichtlicheer Zeit un nd ließ heu utzutage nur einzelne e Geh hölzinseln entlang g der Fließgewässer und Waldreste W wie e Nörvvenicherund Bürgewald übrig. Grünland G find det sich vor alle em im Nah hbereich deer Siedlung gen und in Auegebiete A n. Derr hier betrooffene Lebe ensraum Abb. 2: Luftbild Plangebiet ist alss intensive baulandscha aft in Sieedlungsnäh he zu be ezeichnen, wobei auf den Ackerb Ackerfllächen Rich htung Norrden bereitts die Baugebiete C 24 und C 24a im 6 Garten-- und Landschaftsarch hitekten Re epel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ Zusammenhang mit der Entwicklung des Umsiedlungsstandortes Morschenich (BP C 23) entstanden sind. Die Baugebiete befinden sich derzeit in Umsetzung. Auch das aktuelle Plangebiet wird als Acker genutzt. Die einzige Grünstruktur ist ein 10 m breiter Gehölzstreifen entlang des am westlichen Rand verlaufenden Wirtschaftsweges. Diese dient als Eingrünung des bisherigen Ortsrandes. Von der Umgebung gehen Störungen durch ErholungsAbb. 3: Westlich verlaufender Weg mit suchende, Immissionen im Gehölzstreifen Zuge der Besiedelung (Wohnen und Gewerbe), des Straßenverkehrs (L 264) und der landwirtschaftlichen Nutzung, sowie optische Störungen durch Kulissen (Gebäude und Gehölze) aus. SCHUTZREGIME Die Fläche liegt nicht innerhalb eines Landschaftsplanes. Die Grenze zum nächstgelegenen Landschaftsplan 2 „Ruraue“ liegt in ca. 600m Entfernung Richtung Norden. Östlich des Bebauungsplangebietes in ca. 1,2 km Entfernung befindet sich eine Baumreihe, die als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt ist. Dieser Teil der Zülpicher Börde zeichnet sich aufgrund der intensiven Ackerbewirtschaftung nur durch wenige schützenswerte Biotope aus. SÄUGETIERE Aufgrund nicht passenden Lebensraumes können einige Arten im Vorhinein ausgeschlossen werden. Dies ist im Falle der Säugetiere die Bechsteinfledermaus, die als Waldfledermaus in dieser ausgeräumten Landschaft keine Grünstrukturen findet. Das Große Mausohr ist eine Gebäudefledermaus, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil lebt. Sie jagt zumeist im Wald aber auch auf Grünland. Die lineare Gehölzstruktur entlang des Wirtschaftsweges könnte ggf. als Leitstruktur für Transferflüge dienen. Der Große Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, Sommer- und Winterquartiere befinden sich vor allem in Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften. Gejagt wird hindernisfrei, in großer Höhe (10 - 50 m) über großen Wasserflächen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen sowie über beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich. die Fläche wäre zur Jagd geeignet. VÖGEL 7 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ Für das Schwarzkehlchen stimmen die Habitatbedingungen im Plangebiet nicht. Es benötigt mageres Offenland, wie z.B. Säume und Gräben. Diese sind im Bereich der Eingriffsfläche nicht vorhanden. Die Greifvögel Sperber, Mäusebussard und Turmfalke, die Eulen Stein- und Waldkauz, sowie Schleiereule, die Schwalben Mehl- und Rauchschwalbe, sowie Feldsperling könnten das Gebiet allenfalls zur Nahrungssuche nutzen da innerhalb des Plangebietes keine Gebäude oder Bäume vorhanden sind. Die genannten Arten haben zumeist ein weitaus größeres Revier, so dass die Fläche für die Nahrungssuche höchstens eine untergeordnete Rolle spielt. Der Gehölzstreifen am westlichen Wirtschaftsweg ist voraussichtlich zu großen Störungen durch Erholungssuchende ausgesetzt, als dass er als Neststandort für planungsrelevante Arten dienen könnte. Bei einer Begehung im März waren keine Nester erkennbar. Für die Feldvogelarten Feldlerche, Wachtel, Grauammer, Rebhuhn und Kiebitz stimmen die Lebensbedingungen auf den ersten Blick am ehesten. Im Zuge der faunistischen Untersuchungen zur Umsiedlung Morschenich (BP C 23), durchgeführt vom Büro Raskin (Aachen), wurden im Umfeld von Merzenich die Feldlerche und Richtung Golzheim am Wolfskauler Hof die Grauammer dokumentiert. Auch das Plangebiet scheint als Brut- und Nahrungshabitat geeignet. Doch bereits bei der Untersuchung zum Baugebiet „Merzpark“ (BP C 24), nördlich der jetzigen Eingriffsfläche wurde die Grauammer gar nicht und für die Feldlerche kein Bruthabitat nachgewiesen. Das nächste Feldlerchenrevier liegt in mehreren Hundert Meter Entfernung Richtung Osten. Dieses nächstgelegene Revier der Feldlerche wurde inzwischen an anderer Stelle im Zuge einer CEF-Maßnahme berücksichtigt bzw. kompensiert. (Siehe ASP 1 BP C 24 „Merzpark“). Eine neuerliche Untersuchung wurde nicht durchgeführt. Die an landwirtschaftliche Nutzung angepassten Vogelarten sind darüber hinaus häufig Kulissenflüchter da z.B. im Bereich einer Baumkulisse potentielle Feinde ansitzen könnten. Auch auf das Plangebiet wirken rundherum Kulissen in Form der Ortsrandbebauung bzw. des Gehölzstreifens am Wirtschaftsweg und der gerade entstehenden Bebauung des Baugebietes Merzpark ein. Der Abstand, den beispielsweise die Feldlerche zu einer Kulisse einhält beträgt bei Einzelbäumen mehr als 50 m, bei Baumreihen und Feldgehölze (1-3 ha) mehr als 120 m und 160 m bei geschlossenen Gehölzkulissen. Sogar zu Hochspannungsleitungen hält sie Mindestabstände von meist mehr als 100 m ein. Dieses Verhalten gegenüber Kulissen zeigt auch der Kiebitz. Abstände zu geschlossenen Kulissen hält ebenfalls das Rebhuhn ein, es meidet zwar nicht vollständig Vertikalstrukturen, wahrscheinlich weil sein rar gewordener Lebensraum heutzutage, vor allem im Schatten von Gehölzhecken zu finden ist, diese dürfen aber nicht zu dicht sein. Der Saum im Bereich des Gehölzstreifens am Wirtschaftsweg ist jedoch zu stark durch Erholungssuchende und Haustiere gestört. Weiterhin spricht dagegen, dass im Nahbereich keine offenen Feldwege vorhanden sind, welche Rebhühner benötigten um „Magensteine“ für ihren Stoffwechsel zu finden. 8 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ Das Vorkommen der Grauammer ist für diesen Bereich auszuschließen da bei durchgeführten Untersuchungen im Jahre 2012 diese lediglich im Bereich des Wolfskauler Hofs bei Golzheim festgestellt wurde und die anthropogenen Einflüsse ohnehin zu massiv sind. Als Invasionsvogelart besitzt die Wachtel keine besondere Standorttreue und könnte flexibel auf die Beanspruchung ihres Lebensraumes reagieren. Auch die Wachtel benötigt offene Feldwege, die hier nicht vorhanden sind. Insgesamt ist außerdem eine starke Einschränkung der Funktionalität des Habitats durch Prädatoren wie streunende Hunde und Katzen gegeben. AMPHIBIEN Auf der Eingriffsfläche sowie in der unmittelbaren Umgebung befindet sich kein Gewässer, das der Kreuzkröte zum Ablaichen genügen würde. Diese Funktion erfüllt auch nicht das, in etwa 200 m Entfernung liegende RHB. Die Art nutzt zwar flache Gewässer, diese sollten jedoch weitgehend vegetationsfrei sein. Der feuchte Boden des Abb. 4: Südlich gelegenes RHB Beckens ist jedoch mit Schilf bewachsen und der Rest voraussichtlich nur sehr kurzzeitig von Wasser benetzt. Ein grundlegendes Merkmal aller Kreuzkröten–Lebensräume ist ihre Dynamik und die Kurzlebigkeit des von der Art bevorzugten bzw. benötigten Pionierstadiums, wie es in Flussauen, sowie bei Abgrabungen, Großbaustellen und Industriebrachen vorkommt. Weiterhin sind die umgebenden Böden mehr lehmig als sandig, so dass sie für die Art nicht grabbar sind. 3.2.2. WIRKFAKTOR WOHNGEBIET Auf der ca. 3,2 ha großen Fläche ist ein Allgemeines Wohngebiet geplant. Die reinen Baugrundstücke beanspruchen eine Fläche von 2,5 ha. Die Grundflächenzahl ist bei 0,4 festgesetzt. Innerhalb der Baufenster im Osten und Westen darf zwei- und im mittleren Bereich dreigeschossig gebaut werden. Die Erschließung erfolgt über das Baugebiet C24 im Norden durch einen Stich Richtung Südosten, der dazu geeignet ist weitere Baugebiete Richtung Südosten zu erschließen. Von dieser Straße geht eine private Ringverbindung aus, die im Westen einen weiteren Anschluss an das Baugebiet C 24 herstellt. Zur Landesstraße 264 hin soll ein Lärmschutzwall aufgeschüttet werden. Der westliche Wirtschaftsweg dient nicht der Erschließung, hier grenzen nur Gartenflächen an. 9 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ BAU-UND ANLAGENBEDINGTE WIRKUNGEN AUF… Baubedingte Wirkungen resultieren aus dem bauzeitlichen Flächenzugriff sowie Wirkungen, die sich aus dem Baubetrieb ableiten wie der Bau von Erschließung, Gebäuden und Lärmschutzwall. Hierbei handelt es sich zumeist um akustische und optische Auswirkungen, auch mit Staubemissionen muss gerechnet werden. Daraus können Meidungsverhalten bestimmter Arten resultieren. Die Wirkung infolge des Baubetriebes ist vorübergehend, kann sich jedoch bis zur vollständigen Bebauung mehrere Jahre hinziehen. Das Baugebiet selbst verursacht bleibende Flächen- und damit Lebensraumverluste. Die beanspruchten Flächen werden voraussichtlich etwa zu 60 % versiegelt, der Rest als Ziergärten oder Grünanlagen angelegt. Das Baugebiet inkl. Lärmschutzwall wirken darüber hinaus als massive Kulisse auf die Umgebung. …SÄUGETIERE Auswirkungen auf die Fledermausarten, die das Gebiet höchstens für Transferflüge nutzen sind durch die täglichen Bauarbeiten nicht zu erwarten da diese zur Aktivitätszeit der Tiere in der Dämmerung bereits eingestellt sind. Die vorhandene Leitstruktur in Form des Gehölzstreifens am westlich gelegene Wirtschaftsweg bleibt außerdem erhalten und nur Gartenflächen werden künftig daran angrenzen. Als Schlafplatz für Fledermäuse sind die Gehölze nur gering geeignet da diese noch zu jung sind. Möglicherweise über dem Gelände stattfindende Jagdflüge können im Falle des Großen Abendseglers auch weiterhin über dem Baugebiet durchgeführt werden. Darüber hinaus entstehen durch die Anlage von Gärten im geplanten Wohngebiet neue, möglicherweise nutzbare Strukturen. …VÖGEL Durch die Installation des Baugebietes kommt es vor allem zur Flächenbeanspruchung von Acker. Die Gehölzstruktur jenseits des Wirtschaftsweges bleibt unberührt. Baufeldräumung und Flächenbeanspruchung, sowie die zusätzlichen Emissionen führen zu einem Meidungsverhalten bei solchen Vogelarten, die das Plangebiet zur Nahrungssuche nutzen. Da zumeist vergleichbare Flächen in der Nähe vorhanden sind, wirkt dies nicht erheblich. Durch die vorhandenen diversen Störungen sind im Bereich des westlich gelegenen Gehölzstreifens bereits heute nur Siedlungsarten (sonstige europäische Vogelarten) zu erwarten. Da die Struktur außerdem vollständig erhalten bleibt, können diese weniger empfindlichen Vogelarten hier auch weiterhin brüten. Die Feldvogelarten werden aufgrund der umliegenden Kulissen, von Störungen durch Erholungssuchende und Prädatoren nicht erwartet. Dies gilt auch für das Rebhuhn, da die Saumstruktur am westlichen Rand zu leicht zugänglich für Haustiere ist, die die Art stören würden. 10 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ Daraus folgt, dass keine Konflikte mit den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1Nr. 1-3 BNatSchG erwartet werden. …AMPHIBIEN Amphibien werden nicht erwartet. BETRIEBSBEDINGTE WIRKUNGEN AUF… Aus der Nutzung des Baugebietes resultieren akustische und optische Wirkungen sowie Schadstoffemissionen durch zusätzlichen Autoverkehr und sonstige Freiraumnutzungen. Da das Gebiet aber auch heute schon Immissionen des Siedlungsstandortes Merzenich und der Landesstraße 264 ausgesetzt ist, wird nicht mit besonders störungsempfindlichen Arten sondern vor allem mit Siedlungsarten gerechnet, die solchen Störungen gegenüber toleranter sind. …SÄUGETIERE Die Bedingungen für Fledermäuse ändern sich durch den „Betrieb“ des Wohngebietes nicht wesentlich. Potentiell mögliche Arten sind bereits an Siedlungsnähe gewöhnt. …VÖGEL Die betriebsbedingten Wirkungen würden bei einigen störungsempfindlicheren Arten das Meidungsverhalten verstärken. Von solchen Arten ist auf der Fläche jedoch nicht auszugehen. …AMPHIBIEN Hier sind ebenfalls keine Konflikte zu erwarten. 3.2.3. KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN Fledermäuse Fledermäuse können nie ganz ausgeschlossen werden, sie könnten die Freifläche zur Jagd und die westlich gelegene Gehölzstruktur als Leitlinie für Transfer- und Nahrungsflüge nutzen. Diese Nutzungen werden durch die Bebauung nicht wesentlich beeinträchtigt. Feldvogelarten Die bodenbrütenden Feldvogelarten Kiebitz, Rebhuhn, Grauammer, Feldlerche und Wachtel sind empfindlich gegenüber Vertikalstrukturen, wie sie durch Bebauung und Gehölze entstehen, so dass Bruten dieser Vögel im Bereich der Fläche unwahrscheinlich sind. Hinzu kommen die, auch heute schon vorhandenen Störungen durch Erholungssuchende und Prädatoren. Außerdem liegen keine Hinweise auf das Vorkommen von Feldvogelarten im Bereich der Fläche vor. Eine Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG wird nicht erwartet. 11 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ Nahrungsgäste Die Fläche ist für mehrere planungsrelevante Arten als Nahrungsfläche geeignet. Dies wären die Greifvögel und Eulen, Mehl- und Rauchschwalbe, sowie der Feldsperling. Die Fläche ist von gleichartigen weiteren Ackerflächen umgeben, die Bedeutung des Plangebietes als Nahrungsfläche ist also nicht essentiell, so dass der Wegfall keine erheblichen Auswirkungen haben wird. Das „Störungsverbot“ gem § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Kreuzkröte Mit einem Vorkommen der Kreuzkröte wird nicht gerechnet. Sonstige europäische Vogelarten Die Gehölzstruktur jenseits des westlich verlaufenden Wirtschaftsweges bleibt vollständig erhalten. Während der Bauzeit können jedoch geringfügige Störungen hier brütender Arten entstehen. Mit einer Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG wird nicht gerechnet. 4. VERMEIDUNGS-, MASSNAHMEN VERMINDERUNGS- UND AUSGLEICHS- Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig um eine Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG während der Bauphase zu verhindern. 5. Zusammenfassung Vermutlich ab Ende 2018/Anfang 2019 soll auf der Fläche des Bebauungsplanes Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ ein Baugebiet für Allgemeines Wohnen errichtet werden. Die Anbindung erfolgt über das Baugebiet C24 im Norden durch einen Stich Richtung Südosten, der in Zukunft weitere Baugebiete in diese Richtung erschließen könnte. Von dieser Straße geht eine private Ringverbindung aus, die im Westen einen weiteren Anschluss an das Baugebiet C 24 herstellt Für die Entwicklung des Baugebietes wird eine ca. 3,2 ha große Ackerfläche beansprucht. Ca. 60 % der Plangebietsfläche werden versiegelt. Eine außerhalb, jenseits eines begrenzenden Wirtschaftsweges verlaufende Gehölzstruktur bleibt unberührt. Während der Bauphase kommt es neben der Flächenbeanspruchung zu leichten optischen und akustischen Störungen. Gemäß den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Aus dem § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG resultiert ein Verletzungs- und Tötungsverbot, ein Störungsverbot und ein Zerstörungsverbot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. 12 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich Nr. C 25 „Südlich Merzpark“ Für das vom Bebauungsplan betroffene Messtischblatt 5105_3 (Nörvenich) und den Lebensraumtyp „Acker“, gelten insgesamt 19 Arten als planungsrelevant, 3 Säugetiere, 15 Vogelarten, 1 Amphibienart. Der Kiebitz ist 2 mal genannt, sowohl als Brutvogel als auch als Durchzügler Es wurde keine faunistische Untersuchung durchgeführt sondern sich auf Untersuchungen des Büro Raskin zu den Bebauungsplanen Merzenich C 23 und C 24 bezogen. Über die Analyse des Wirkfaktors Lebensraum konnten zunächst alle planungsrelevanten Arten ausgeschlossen werden, für die das vorgefundene Habitat nicht geeignet ist. Potentiell mögliche Arten könnten entweder ihre Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte innerhalb der Eingriffsfläche haben oder sie zum Jagen bzw. für Transfer-Bewegungen nutzen. Auch hier konnten keine Erfüllungstatbestände des § 44 BNatSchG erkannt werden. So sind keine Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich einer Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 notwendig. Seltene Pflanzenarten sind auf den intensiv genutzten Flächen ebenfalls nicht zu erwarten. 13 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel