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Allgemeine Vorlage (Verwendung der Mittel nach dem Kommunalinvestitionsfördergesetz, Kapitel 2)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Datum
09.07.2018
Erstellt
23.04.18, 13:05
Aktualisiert
23.04.18, 13:05
Allgemeine Vorlage (Verwendung der Mittel nach dem Kommunalinvestitionsfördergesetz, Kapitel 2) Allgemeine Vorlage (Verwendung der Mittel nach dem Kommunalinvestitionsfördergesetz, Kapitel 2)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kultur, Schule, Soziales, Sport - Herr Steg BE: Herr Steg Kreuzau, 20.04.2018 Vorlagen-Nr.: 35/2018 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Schulausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 03.05.2018 26.06.2018 09.07.2018 Verwendung der Mittel nach dem Kommunalinvestitionsfördergesetz, Kapitel 2 I. Sach- und Rechtslage: Mit Bescheid vom 22.01.2018 wurden der Gemeinde Kreuzau seitens der Bezirksregierung Köln Fördermittel nach dem 2. Kapitel des Kommunalinvestitionsfördergesetzes Nordrhein-Westfalen bewilligt. Diese Mittel dienen der Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die bisher geplanten Maßnahmen zur Erweiterung der Grundschule Winden (geschätzt 320.000 Euro) und der OGS an der Grundschule Stockheim (geschätzt 230.000 Euro) aus Mitteln des KInvFöG Kapitel 2 zu finanzieren. Hierdurch könnte die Schul- und Bildungspauschale entlastet werden. Die jetzt neu zur Verfügung gestellten Mittel stehen nur befristet zur Verfügung und können nicht der Rücklage zugeführt werden. Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulen. Die Investitionsmaßnahme muss mindestens ein Investitionsvolumen von 40.000 Euro haben. Diese Voraussetzungen sind bei beiden Maßnahmen gegeben. Zudem ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 % der Gesamtkosten zu erbringen. Dieser Anteil kann aus der Schul- und Bildungspauschale aufgebracht werden. Investitionen nach dem KInvFöG Kap. 2 können gefördert werden, wenn sie nach dem 30.06.2017 begonnen werden. Auch diese Voraussetzung würde erfüllt. Eine Abnahme der Baumaßnahme muss bis zum 21.12.2022 erfolgen und im Jahr 2023 vollständig abgerechnet werden. Diese Vorgaben können aus heutiger Sicht ebenfalls berücksichtigt werden. Auch wenn eine zusätzliche Entlastung des Haushaltes nicht erreicht werden kann, da auch beim ursprünglichen Finanzierungsvorschlag Mittel aus einer Landespauschale eingesetzt werden sollten, erscheint es dennoch sinnvoll, aus den vorgenannten Gründen die jetzt vorgeschlagene Verwendung der Mittel vorzunehmen. Zwar wird voraussichtlich nicht die Gesamtsumme verwendet, allerdings sind die endgültigen Kosten noch nicht bekannt, da beide Planungen noch nicht abgeschlossen sind. Beide Maßnahmen werden zudem noch im Bau- und Planungsausschuss bzw. im Schulausschuss, soweit noch nicht geschehen, beraten und sind durch den Rat zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Durch die Verwendung der Mittel aus dem Kommunalinvestitionsfördergesetzes, Kapitel 2, können die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an den Grundschulen Winden und Stockheim zu 90 vom Hundert finanziert werden. Lediglich der Eigenanteil von 10 vom Hundert ist durch den Schulträger aus der Schul- und Bildungspauschale aufzubringen. Hierfür stehen entsprechende Mittel bereit. III. Beschlussvorschlag: Die Erweiterungsmaßnahme an der Grundschule in Winden und der Umbau der Grundschule in Stockheim werden aus den durch das Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Mitteln nach dem Kommunalinvestitionsfödergesetz Nordrhein-Westfalen, Kapitel 2, finanziert. Sofern ein Restbetrag verbleibt, entscheidet über dessen Verwendung der Rat zu einem späteren Zeitpunkt. Der Bürgermeister Gez. - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-