Daten
Kommune
Bedburg
Größe
3,0 MB
Erstellt
25.04.18, 10:28
Aktualisiert
25.04.18, 10:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 43 / Bedburg
7. Änderung - Gebiet im RLB-Gelände / Mobau Erft
Regelverfahren
Begründung
Stand: März 2018
Entwurf
ISU
Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung
Hermine-Albers-Straße 3
54634 Bitburg
Telefon
Telefax
06561/9449-01
06561/9449-02
E-Mail
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info@i-s-u.de
www.i-s-u.de
STADT BEDBURG
Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, 7. Änderung/ Gebiet im RLB-Gelände / Mobau Erft
ENTWURF
INHALTSVERZEICHNIS
1
Anlass und Ziele der Planung .............................................................................. 3
2
Verfahren ............................................................................................................... 3
2.1
3
Das Plangebiet / Planungskonzeption ................................................................ 4
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
4
Verfahrensverlauf ................................................................................................. 3
Lage und Geltungsbereich ................................................................................... 4
Nutzung und Bebauung / Nutzungskonzeption..................................................... 6
Verkehrliche Erschließung ................................................................................... 6
Ver- und Entsorgung ............................................................................................ 6
Besitz- und Eigentumsverhältnisse ...................................................................... 7
Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen ......................................... 7
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................ 7
5
Berücksichtigung der Umweltbelange ................................................................ 8
Artenschutzprüfung............................................................................................................ 8
Eingriffsbilanzierung .......................................................................................................... 8
Immissionsschutz .............................................................................................................. 9
6
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (BauGB und BauNVO) ........................ 9
6.1
6.2
6.3
Art & Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche .................... 9
Kennzeichnung gemäߧ 9 Abs. 5 Nr.1 BauGB .................................................... 9
Hinweise und Empfehlungen.............................................................................. 10
7
Ergebnis der Abwägung ..................................................................................... 11
8
Flächenbilanz und Kostenschätzung ................................................................ 11
8.1
8.2
Flächenbilanz ..................................................................................................... 11
Kostenschätzung ............................................................................................... 12
Seite 2
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Stand: März 2018
STADT BEDBURG
Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, 7. Änderung/ Gebiet im RLB-Gelände / Mobau Erft
1
ENTWURF
Anlass und Ziele der Planung
Die Stadt Bedburg hat die Aufstellung des Bebauungsplans 'Nr. 43, 7. Änderung/ Bedburg- Gebiet
im RLB-Gelände / Mobau' beschlossen, um betrieblichen Veränderungen innerhalb des Gebietes
städtebaulich Rechnung zu tragen. Die bis dato in der Adolf-Silverberg-Straße 41 angesiedelte
Speditionsfirma verlässt das Gewerbegebiet. Das nun freiwerdende Gelände bietet dem bereits
bestehenden Baustoffzentrum Mobau-Erft den dringend benötigten Erweiterungsspielraum. Dieser
beabsichtigt seine Betriebsfläche Richtung Westen auszudehnen und das bestehende Gebäude als
zusätzliche Lager- und Ausstellungsfläche zu nutzen. Im Zuge dieses Änderungsverfahrens wird die
öffentliche Straßenverkehrsfläche, welche derzeit die beiden Flächen trennt, in eine gewerbliche
Fläche umgewandelt werden. Damit wird die Fläche in die Gesamtbetrachtung der Grundflächenzahl
(GRZ) eingebunden, eine Verschlechterung der Bodensituation ist aber nicht zu erwarten.
Durch die avisierte Bauleitplanung kann ein Leerstand auf der Fläche der Spedition vermieden und
der Firma Mobau für den Betrieb notwendige Erweiterungsmöglichkeiten geboten werden. Somit
wird das Unternehmen am Standort gesichert.
Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich, da dieser aktuell ebenfalls eine
Gewerbefläche darstellt. Für die Änderung der Straßenverkehrsfläche in eine Gewerbegebietsfläche
wird der Flächennutzungsplan korrigiert.
2
Verfahren
Für die vorgesehene Änderung der Nutzung und die Zusammenlegung der Grundstücke ist im
festgelegten Geltungsbereich (siehe Planzeichnung) die Änderung des Bebauungsplans Nr. 43
„ehemaliges RLB-Gelände“ aus dem Jahr 1998 erforderlich.
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche
Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen.
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Die
Umweltprüfung ist ein formales Verfahren, in dem das umweltbezogene Abwägungsmaterial
systematisch ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Ihre Ergebnisse haben von sich aus keinen
Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegen wie diese der Abwägung nach § 1 Abs. 7
BauGB. Die Umweltprüfung - mit der zugehörigen Erstellung des Umweltberichtes - ist damit ein
integraler Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Die Umweltprüfung zur Bauleitplanung ist im vorliegenden Umweltbericht bereits integriert. Die
erforderlichen Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung ergeben sich v. a. aus § 13 Abs. 1 und
§ 14 BNatSchG. „Die Landschaftspläne werden als Beitrag für die Bauleitplanung erstellt und unter
Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen oder
Festsetzungen in die Bauleitplanung aufgenommen.“
2.1
Verfahrensverlauf
Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Bedburg am 02.05.2017 gefasst.
In Sitzung vom 28.09.2017 wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans gebilligt, auf dessen
Grundlage die frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und
der Öffentlichkeit durchgeführt werden soll, welche ebenfalls in der Sitzung am 28.09.2017
beschlossen wurde.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist in Form einer öffentlichen Auslegung vom
15.11.2017 bis zum 04.12.2017 durchgeführt worden.
Die Behörden sowie die Nachbargemeinden sind mit Schreiben vom 07.11.2017 frühzeitig
benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.
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Stand: März 2018
STADT BEDBURG
Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, 7. Änderung/ Gebiet im RLB-Gelände / Mobau Erft
ENTWURF
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am
__.__.____ die abgegebenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange geprüft.
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am
__.__.____ den Entwurf zum Bebauungsplan gebilligt und die Durchführung der Offenlage
beschlossen. Die Offenlage wurde ortsüblich mit den Angaben bezüglich Ort und Dauer der
Auslegung bekannt gemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplans 'Nr. 43, 7. Änderung/ Bedburg- Gebiet im RLB-Gelände / Mobau'
der Stadt Bedburg wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, und zwar in der Zeit
vom __.__.____ bis einschließlich __.__.____ zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Die betroffenen Behörden sowie die Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit
Schreiben vom __.__.____ beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange hat der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg
in seiner Sitzung am __.__.____ vorgeprüft
und der Stadtrat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am __.__.____ geprüft.
Nach Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen hat der Stadtrat der Stadt Bedburg in seiner
Sitzung am __.__.____ den Bebauungsplan 'Nr. 43, 7. Änderung/ Bedburg- Gebiet im RLB-Gelände
/ Mobau' beschlossen.
3
Das Plangebiet / Planungskonzeption
3.1
Lage und Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich südwestlich der Innenstadt im Stadtteil Erft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Gesamtfläche von rund 4,5 ha und umfasst in
der Stadt Bedburg folgende Flurstücke:
Gemarkung Bedburg:
Flur 1, Flurstück-Nr. 1579, 1536, 1539, 1540, 1535, 16711672, 1673
sowie 1675 tlw.
Die exakte Abgrenzung des Gebietes ist der Plandarstellung des Bebauungsplanes zu entnehmen.
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, 7. Änderung/ Gebiet im RLB-Gelände / Mobau Erft
Abb. 1:
ENTWURF
Topografische Karte mit Lage des Plangebietes
(Quelle: Topografische Karte ©Land NRW (2017) ),dl-de/by-2-0,www.geoportal.nrw (DTK25); eigene
Darstellung, ohne Maßstab)
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Bebauungsplan Nr. 43, 7. Änderung/ Gebiet im RLB-Gelände / Mobau Erft
ENTWURF
Abb. 2:
Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes
(Quelle: Luftbild©Land NRW (2017) ),dl-de/by-2-0,www.geoportal.nrw (DOP20); eigene Darstellung, ohne
Maßstab)
3.2
Nutzung und Bebauung / Nutzungskonzeption
Bislang wurde das westlich gelegene Grundstück von einer Speditionsfirma genutzt. Diese verlässt
das Gewerbegebiet. Das sich östlich befindliche Bauzentrum Mobau möchte die freiwerdende
Fläche nutzen und seinen Betrieb erweitern. Bauliche Änderungen am Bestand sind nicht
vorgesehen. Das Gebäude der Speditionsfirma wird künftig als Lager- und Ausstellungsflächen
genutzt.
3.3
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist über die Adolf-Silverberg-Straße sowie die gleichnamigen Stichstraßen südlich
und nördlich angeschlossen. Diese Verkehrsflächen sind bereits vorhanden und nicht Teil des
Geltungsbereichs dieser Änderung. Das Wenden ist in den bestehenden Wendeanlagen möglich.
3.4
Ver- und Entsorgung
Die Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung ist innerhalb des Plangebietes durch den Anschluss
an das öffentliche Leitungsnetz der Stadt Bedburg sichergestellt.
Das anfallende Niederschlagswasser wird in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet. Dieser
ist ausreichend dimensioniert.
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, 7. Änderung/ Gebiet im RLB-Gelände / Mobau Erft
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Das Plangebiet ist bereits an das örtliche Energie- und Telekommunikationsnetz angeschlossen.
Entsprechend dem sachgerechten Umgang mit Abfällen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ist das
Plangebiet an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen.
3.5
Besitz- und Eigentumsverhältnisse
Die Flächen innerhalb des Plangebietes befinden sich in privatem Eigentum.
4
Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen
Bei der Änderung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 43 wird eine Verkehrsfläche in eine
Gewerbegebietsfläche umgewandelt. Den Grundsätzen und Zielen der Landes- sowie der
Regionalplanung wird nicht widersprochen.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Grundsätzlich ist ein Bebauungsplan gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus
dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln, d.h. der FNP beinhaltet als übergeordnete Planungsebene die planerischen Vorgaben, die durch den Bebauungsplan konkretisiert werden.
Der derzeit rechtsgültige FNP der Stadt Bedburg stammt aus dem Jahr 1980. Die letzte Änderung
stammt hingegen aus dem Jahr 2014.1 Das Plangebiet des Bebauungsplanes wird als gewerbliche
Fläche dargestellt (vgl. Abb. 3). An dieser Darstellung wird weiterhin festgehalten. Damit ist die 7.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Abb. 3: Lage des Plangebietes im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
(Quelle: aktueller Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, eigene Darstellung, ohne Maßstab)
1
Bearbeitungsstand des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Bedburg: 18. Dezember 2014
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Bebauungsplan Nr. 43, 7. Änderung/ Gebiet im RLB-Gelände / Mobau Erft
5
ENTWURF
Berücksichtigung der Umweltbelange
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche
Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen.
Der Umweltbericht bildet hierbei einen gesonderten Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Die Umweltprüfung ist ein formales Verfahren, in dem das umweltbezogene Abwägungsmaterial systematisch ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Ihre Ergebnisse haben von sich aus
keinen Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegen wie diese der Abwägung nach § 1 Abs.
7 BauGB. Die Umweltprüfung - mit der zugehörigen Erstellung des Umweltberichtes - ist damit ein
integraler Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Der Umweltbericht ist dieser Begründung angefügt.
Artenschutzprüfung
Gemäß nordrhein-westfälischer Verwaltungsvorschrift zur ‚Anwendung der nationalen Vorschrift zur
Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei
Planungs- oder Zulassungsverfahren‘ (VV-Artenschutz) ist eine eigenständige Artenschutzprüfung
durchzuführen.
Die Artenschutzprüfung2 (ASP) kam zu dem Ergebnis, dass keine planungsrelevanten
artenschutzrechtlichen Tatbestände (insbesondere Verbotstatbestände) zu erwarten sind. Vielen
planungsrelevanten Tierarten / -gruppen im Plangebiet sind wahrscheinlich keine faktischen
Lebensraummöglichkeiten / Lebensstätten zuzuordnen, insbesondere bestimmten Vogelarten. Für
zahlreiche örtliche potentielle planungsrelevante Arten besteht derzeit ein landesweit günstiger
Erhaltungszustand. Die ökologische Funktion von möglichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang ist aufgrund gleichartiger Lebensräume im unmittelbaren Umfeld des
Plangebietes gewährleistet. Analog hierzu ist aufgrund dem Vorhandensein gleichartiger
Lebensräume im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes von über das Plangebiet hinausgehenden
Populationen bzw. zusammenhängenden Lebensräumen auszugehen. Erhebliche Störungen, durch
die sich der Erhaltungszustand der lokalen, hier über das Plangebiet sehr wahrscheinlich
hinausgehenden möglichen Populationen verschlechtern würde, sind nicht zu erwarten. Eine
Beeinträchtigung essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore
ist schließlich ebenfalls nicht zu konstatieren.
Eingriffsbilanzierung
Die Bilanzierung3 wurde nach dem LANUV-Verfahren „Nummerische Bewertung von Biotoptypen
für die Bauleitplanung in NRW‘ (Stand: März 2008) durchgeführt. Im Folgenden werden die
Ergebnisse zusammenfassend dargestellt.
Durch die Änderung des Bebauungsplans entfällt ein Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche zwischen
dem GE 8 und dem GE 12. Insgesamt 1.083 m² der ursprünglichen Straßenverkehrsfläche werden
als Gewerbegebietsfläche ausgewiesen. Der Versiegelungsgrad von Verkehrsflächen liegt bei 100
%. Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO ist in Gewerbegebieten eine GRZ von 0,8 zulässig, also eine
Versiegelung von 80%. Von den 1.083 m² Verkehrsfläche ist im Zuge dieser Änderung noch 866,4
m² zu versiegelnde Fläche zulässig. Demnach ist der gesamte Geltungsbereich planungsrechtlich
um 216,6 m² geringer versiegelt als im ursprünglichen Zustand.
Durch die geplante Änderung ergibt sich eine positive Bilanz für das gesamte Plangebiet, da nun für
die betreffende Fläche keine Versiegelung von 100 %, sondern von 80 % zulässig ist. Somit verbleibt
2
Artenschutzprüfung (ASP), ISU Bitburg, September 2017.
3
Umweltbericht, ISU Bitburg, März 2018.
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, 7. Änderung/ Gebiet im RLB-Gelände / Mobau Erft
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kein Defizit durch die vorliegende Planung. Weitere grünordnerische Maßnahmen sind im Zuge der
7. Bebauungsplanänderung nicht durchzuführen.
Immissionsschutz
Durch die Zuordnung der Straßenverkehrsfläche zum GE sind keine negativen Auswirkungen auf
die benachbarten Nutzungen zu erwarten. Der Bebauungsplan Nr. 43 setzt folgende maximal
zulässige flächenbezogene Schallleistungspegel L w (FBS) fest:
FBS tags (6 – 22 Uhr)
FBS nachts (22 – 6 Uhr)
dB(A)
dB(A)
GE 7
57
40
GE 8
60
45
GE 12
60
40
Teilgebiete
Tab. 1:
Schallleistungspegel
(Quelle: Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg – Planungsrechtliche Festsetzungen)
Diese bleiben unverändert.
6
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (BauGB und BauNVO)
6.1
Art & Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche
Die Art der baulichen Nutzung bleibt weiterhin als Gewerbegebiet „GE“ bestehen (siehe hierzu
Begründung und Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 43). Die Fläche, die im
Bebauungsplan Nr. 43 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt wurde, wird im Zuge dieser Änderung
ebenfalls als GE festgesetzt. Dies dient der Zusammenlegung der beiden Grundstücke für eine
alleinige Nutzung als Baustoffzentrum. Die derzeitige öffentliche Straßenverkehrsfläche wird für die
Erschließung des rückwärtigen Grundstücks nicht mehr benötigt und würde darüber hinaus den
Betrieb des Baustoffzentrums stören. Die Straße wird daher zurückgebaut. Die Umwidmung in eine
GE-Fläche führt darüber hinaus zu einer geringeren Versiegelung, da eine Verkehrsfläche zu 100%
versiegelt wird, im GE können hingegen maximal 80% der Fläche versiegelt werden.
Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung wird die neue GE-Fläche je zur Hälfte dem GE 8 im
westlichen Bereich und dem östlich gelegenen GE 12 zugeordnet (vgl. dazu die Planzeichnung). Die
überbaubaren Grundstückflächen bleiben in ihrer bisherigen Abgrenzung bestehen.
6.2
Kennzeichnung gemäߧ 9 Abs. 5 Nr.1 BauGB
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein- Westfalen, Blatt L5104, weist für das Plangebietes sowie
darüber hinaus (siehe Abb. 4) Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden
sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Diese Böden reagieren bei
gleichmäßiger Belastung mit unterschiedlichen Setzungen. Dieser Teil des Plangebietes wird daher
in der Planzeichnung durch eine Umgrenzung als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
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Bebauungsplan Nr. 43, 7. Änderung/ Gebiet im RLB-Gelände / Mobau Erft
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Abb. 4:
Bodenkarte der Stadt Bedburg, L35: Typische Parabraunerde, vereinzelt humos, K34 Typisches
Kolluvium, meist schwach humos
(Quelle: Bodenkarte© LandNRW <2018>, dl-de/by-2-0, www.open.nrw, [BK50)│Kataster©Rhein-ErftKreis,2017│eigene Darstellung│ohne Maßstab)
6.3
Hinweise und Empfehlungen
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW wird nachdrücklich hingewiesen. Bei
Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Historische Aufnahmen weisen auf vermehrte Bodenkampfhandlungen in der Gegend von Bedburg
hin. Es wird daher die Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Aufschüttungen sind auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Bei Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc.
wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Das Formular ‚Antrag auf
Kampfmitteluntersuchung‘ ist zu nutzen und kann auf der Internetseite der Bezirksregierung
Düsseldorf heruntergeladen werden. Des Weiteren ist das ‚Merkblatt für Baugrundeingriffe‘ zu
beachten (Internetseite Bezirksregierung Düsseldorf).
Lößlehm und Löß gehören zu den feuchtigkeits- und frostempflindlichsten Böden. Für die
Erdarbeiten sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
Die Erdplanen dürfen während und nach den Aushubarbeiten nicht mit gummibereiften
Fahrzeugen (Lkw, Kopflader) befahren werden. Hier besteht die Gefahr des sogenannten
„Wackelpuddingeffektes“ mit nachhaltigen Störungen des Baugrundes.
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Bebauungsplan Nr. 43, 7. Änderung/ Gebiet im RLB-Gelände / Mobau Erft
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Durch Niederschläge aufgeweichte, oberflächennahe Bereiche sind vor dem Betonieren zu
entfernen.
Durch Frost können erhebliche Auflockerungen und Hebungen entstehen. Auf gefrorenen
Böden darf weder Kies- noch Betonpolster aufgebracht werden. Nach Beendigung des
Frostes ist die Auflockerung durch Nachverdichtung zu beseitigen. Die Böden bereits
teilfertiger Bauteile sind vor Frosteinwirkung zu schützen.
Die Baugrubenböschungen sind für den Bauzeitzustand ausreichend standsicher anzulegen
unter einem Böschungswinkel von ß = 60 Grad.
Falls im Zuge von Erdarbeiten die visuelle und organoleptische Überprüfung kritische
Kontaminationen vermuten lässt, sind die Fachbehörden beratend zur Überprüfung hinzuzuziehen.
Gemäß Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104, weist ein Teil des Plangebietes
humoses Bodenmaterial auf (siehe auch unter Punkt 6.2 ‚Kennzeichnung‘). Es sind die
Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997 – 1 mit nationalem Anhang, die
Normblätter der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN
18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich eine Wasserleitung und ein Telefonkabel der Rheinbraun
AG. Vor Beginn von Erdarbeiten im Bereich dieser Leitungen ist eine Schachterlaubnis der
Betriebsabteilung Bohrarbeiten und Wasserwirtschaft (BoWa) der Rheinbraun AG einzuholen.
Unabhängig von zukünftigen Grundwasserhaltungsmaßnahmen wird empfohlen, von natürlichen
Grundwasserflurabständen auszugehen und geeignete Abdichtungsmaßnahmen vorzusehen. Die
DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“, insbesondere die Blätter 4-6 „Abdichtungen gegen
Bodenfeuchtigkeit“, „Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser“ und „Abdichtung gegen von außen
drückendes Wasser“, ist zu berücksichtigen.
7
Ergebnis der Abwägung
Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer
Bedeutung. Danach muss die Stadt Bedburg als Planungsträger bei der Aufstellung des Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen.
Die Abwägung ist die eigentliche Planungsentscheidung. Hier setzt die Stadt ihr städtebauliches
Konzept um und entscheidet sich für die Berücksichtigung bestimmter Interessen und die Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden Belange.
Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Bebauungsplans werden alle bekannten und zugänglichen
Grundlageninformationen zusammengetragen, geprüft und bewertet, um den Plan möglichst
umfassend an die örtlichen Gegebenheiten anpassen zu können.
8
Flächenbilanz und Kostenschätzung
8.1
Flächenbilanz
Bezeichnung
Größe in m²
Geltungsbereich
Gewerbegebiet
davon überbaubar
Tab. 2:
Anteil in %
44.781,51
100,0
44.781,51
38.634,68
100,0
86,27
Bilanz zur Flächennutzung nach den Festsetzungen
(Quelle: eigene Darstellung)
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Bebauungsplan Nr. 43, 7. Änderung/ Gebiet im RLB-Gelände / Mobau Erft
8.2
ENTWURF
Kostenschätzung
Der Stadt Bedburg entstehen zunächst Planungskosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes.
Diese Begründung ist dem Bebauungsplanes Nr. 43, 7. Änderung/ Bedburg – Gebiet
im RLB-Gelände / Mobau Erft der Stadt Bedburg beizufügen.
Bedburg, den___________________
(Siegel)
___________________________
Bürgermeister
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