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Sitzungsvorlage (Anlage C Teil 3 115 2018)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
2,9 MB
Erstellt
23.04.18, 15:58
Aktualisiert
23.04.18, 15:58

Inhalt der Datei

Anlage C der Sitzungsvorlage 115 / 2018 Teil 3 Stellungnahmen aus den Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB OLAF JUMPERTZ Stadtverwaltung Jülich Herrn Beigeordneter Martin Schulz Große Rurstraße 17 MERSCHER GRACHT 5 52428 JÜLICH TELEFON: 0 24 61 / 24 26 EMAIL: INFO@REISEMOBILE-JUMPERTZ.DE 52428 Jülich Einwendung zur Änderung des Flächennutzungsplans " Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich – Beschluss vom 01.06.2015 über die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung Jülich, 22.08.2017 Sehr geehrter Hr. Schulz, im Zusammenhang mit der frühzeitigen Offenlage zur Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie reiche ich folgende Einwendungen (insbesondere zur Fläche 5 zwischen Broich und Mersch) ein: • Ausgehend von unserem Grundstück ist ein 1.000 Meter-Abstand zu wählen (s. Grundstücksplan), da das Planungsbüro in der vorliegenden Standortuntersuchung für Serrest einen Abstand von 1.000 Meter und bei anderen Außenbereichsanlagen von nur 500 Meter Abstand berücksichtigt. Damit wird in der vorliegenden Standortuntersuchung gegen die zwingend einzuhaltende Einheitlichkeit der Kriterien verstoßen. • Außerdem beantrage ich, zukünftig zum Innenbereich der Ortschaft Broich gezählt zu werden und wie ein allgemeines Wohngebiet mit einer max. möglichen Belastung von 40 dB behandelt zu werden. Zur Begründung führe ich an, dass die Bebauung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Innenbereich bzw. allgemeinen Wohngebieten der Stadt Jülich steht. Mit freundlichen Grüßen Olaf Jumpertz Anlagen Grundstücksplan Grundstücksplan Merscher Gracht 5 (s. rote Markierung) Hermann und Angela Wirtz Hahnengasse 27 52428 Jülich-Mersch Tel. 02461 – 54798 E-mail: hermann@radiomodell.de Jülich-Mersch, 28.01.2018 Stadt Jülich Bürgermeister Axel Fuchs Große Rurstraße 17 52428 Jülich Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie Sehr geehrter Herr Fuchs, Ergänzend zu unseren Einwendungen möchten wir folgendes bemerken: In Wikipedia wird Siedlung wie folgt definiert: „Eine Siedlung, auch Ansiedlung, Ort oder Ortschaft, ist ein geographischer Ort, an dem sich Menschen niedergelassen haben bzw. gesiedelt haben und in Gebäuden, Behelfsbauten oder temporären Bauwerken zum Zwecke des Wohnens und Arbeitens zusammen leben. Der Begriff Siedlung bezieht sich in der Regel auf sesshafte Lebensformen, d. h. auf dauerhaftes bzw. langfristiges Sich-Niederlassen und Wohnen an einem Ort bzw. in einer Region.“ Weiter heißt es: „Siedlungen können sehr unterschiedliches Ausmaß haben, vom Einsiedlerhof bis zum Ballungsraum mit mehreren Millionen Einwohnern. …. Siedlungen bzw. Orte haben meist einen eigenen Siedlungsnamen (Ortsname, Oikonym).“ Quelle: Wikipedia Wie in der Quelle oben angeführt, sind z.B. die Höfe in Sevenich und Serrest als Siedlung anzusehen. Dort wohnen Menschen, die dem Lärm der Windkraftanlagen ausgesetzt werden. Willkürlich wird der Schutzabstand von 850m zum neuen Gewerbegebiet gewählt. Begründet wird dies damit, zukünftige Entwicklungen nicht zu behindern. Warum wird in Kauf genommen, dass die zukünftige Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe verhindert wird, weil weitere Lärmquellen –z.B Lüfter für Kartoffelhallen oder ähnliches- nicht mehr genehmigt werden können, da das Lärmkontingent durch den geringen Abstand völlig ausgeschöpft ist. Im Gewerbegebiet wird wahrscheinlich niemand wohnen, sehr wohl aber in Sevenich und Serrset, wo nur 500 m Schutzabstand gewählt wurde. Deshalb machen wir folgende Einwendungen:  Die Festlegung der Schutzabstände zu Siedlungen, allgemeinen Siedlungsbereichen und Einzelhöfen als weiche Tabukriterien ist willkürlich getroffen. Der Rat der Stadt hat einen Abstand von 1000m von der Wohnbebauung festgelegt. Durch die willkürliche Festlegung wird das Planungsverfahren angreifbar, wie im Dezember 2017 in Linnich geschehen. Dort hat das OVG Münster einer Normenkontrollklage stattgegeben. Oberverwaltungsgericht verordnet rechtliche Windstille Das Gericht erklärte das gesamte Flächennutzungsplanverfahren „entsprechend der Praxis der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW ... insgesamt für unwirksam“. Quelle:Jülicher Zeitung vom 13.01.2018  Die Ortschaften Serrest, Sevenich und verschiedene Einzelhöfe werden unter Lärmdenkmalschutz gestellt.  Die verfassungsmäßige Gleichbehandlung der Bürger wird nicht sichergestellt. Menschen werden aufgrund des Wohnortes unterschiedlich behandelt.  Der Windpark Boslar ist mittlerweile errichtet. Weitere Anlagen auf Jülicher Seite werden zu Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte in der Nacht führen. Wegen der Reduzierung der Leistung wird der Betrieb der Windkraftanlagen unwirtschaftlicher. Erstaunlich sind immer wieder die vom Planer in der Standortanalyse hergestellten Zusammenhänge der verschiedensten Gesetze, Erlasse und Gerichtsurteilen. Beispielhaft möchte ich den „Exkurs der Länderöffnungsklausel im BauGB“ und weiter unten zu den Abstandsregelungen an Autobahnen und Bundesstraßen anführen. Am 01.08.2014 ist die „Länderöffnungsklausel“ in Kraft getreten. Das Land Bayern hat für sich die „10H Regelung“ eingeführt. Damit müssen Windkraftanlagen von 200m Gesamthöhe 2000m Abstand zur Wohnbebauung einhalten. Der Planer stuft die bayrische Abstandsregelung als bedenklich ein. . Es wird das OVG Münster mit Bedenken gegen diese Gesetzesänderung zitiert. Nicht erwähnt wird, dass es in diesem Verfahren um eine Windkraftanlage mit ca. 110m Gesamthöhe aus dem Jahre 2001 ging. Die Windkraftanlage durfte wegen der bedrängenden Wirkung nicht gebaut werden. Das Urteil wird vom Planer herangezogen, weil das Gericht in einem Satz erwähnt, das in einer Einzelfallprüfung ab dem dreifachen Höhenabstand wohl keine optische Bedrängung mehr vorliege. Bemerkenswert ist, dass das OVG-Urteil in 2006 ergangen ist, die Länderöffnungsklausel in 2014. Bei den in Jülich zu errichtenden „200 m Anlagen“ wird der Mindestabstand zu Einzelhöfen um 100m unterschritten! Der Planer erwähnt auch 230 m hohe Anlagen, zu denen dann 690 m Abstand einzuhalten wäre. Dabei geht es in diesem OVGUrteil nur um die optische Bedrängung. Wäre die umstrittene Anlage gebaut worden, hätte die Leistung nachts auf 45% reduziert werden müssen, um die Lärmemissionen einzuhalten. Mit diesem Exkurs wiederlegt der Planer seine eigene Festlegung bei den Abstandsregelungen, die er im nächsten Absatz mit dem Energieerlass NRW wieder einführen möchte! Ähnliche Argumentationsketten finden sich noch an weiteren Stellen in der Standortanalyse. Hier noch einige Auszüge aus dem Urteil des OVG Münster 8 A 3726/05 vom 09.08.2006, die die Einschätzung des Gerichts auf die Beeinflussung durch Windkraftanlagen wiedergeben. „85 Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, sind allerdings weitere und andere Kriterien maßgebend. Die Baukörperwirkung einer Windkraftanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windkraftanlage vermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit großer Höhe und Breite, das Gefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer Windkraftanlage wirkt weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. 86 Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art "Unruheelement". Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. 87 Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Fläche, die der Rotor bestreicht, hat in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind um so größer, je höher die Anlage ist und je höher deshalb der Rotor angebracht ist. Auf den Satz 104 verweist der Planer bei der 3H-Regel. Weitere Sätze weisen auf die Einzelfallprüfung bei geringeren Abständen hin. 104 Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. 105 Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. 106 Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. 107 Diese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer Einzelfallwürdigung bei Abständen, die unterhalb der zweifachen und oberhalb der dreifachen Anlagenhöhe liegen. Zum Abstand der Windkraftanlagen zu Autobahnen möchten wir folgendes Bemerken: Die Aussage in 5.1.7 bezüglich des Abstands von Windrädern zu Bundesstraßen und Autobahnen ist ungenau! Bauwerke benötigen eine Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, dem für das Straßenwesen zuständige Ministerium, wenn sie näher als 100 m an Autobahnen und 40 m an Bundesstraßen errichtet werden. Auszug aus §9 FStrG: „(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn 1.bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,…“ Auf die Einwendung von „Straßen NRW“, die im Schreiben vom 11.10.2016 den 1,5 fachen Abstand der Anlagengesamthöhe wegen bedrängender Wirkung, Eiswurf, Brand und Defekten an der Anlagen fordern, geht der Planer in der Standortanalyse nicht ein. Falls 300 m Abstand zur Autobahn A44 eingehalten wird, werden weiter Konzentrationszonen nicht mit Windkraftanlagen zu bebauen sein. Mit freundlichen Grüßen Angela und Hermann Wirtz Bürgerinitiative BI- Boslar/ Mersch/ Broich „Für Wi dkraft c/o Robert Claßen, Broichstraße 11a, 52428 Jülich it Auge ass“ Stadt Jülich Herrn Bürgermeister Axel Fuchs Große Rurstr. 17 52428 Jülich 22.02.2018 Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich – Beschluss vom 13.12.2017 über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB Sehr geehrter Herr Fuchs, im Zusammenhang mit der erneuten Offenlage zur Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie erweitern wir als Bürgerinitiative sowie die nachfolgende genannten Einzelpersonen - Kristina Meyer, Merscher Straße 15, 52411 Linnich - Robert Claßen, Broichstraße 11a, 52428 Jülich - Heinz-Peter Claßen, Schwedenschanze 21, 52428 Jülich - Christoph Schiffer, Broichstraße 6 B, 52428 Jülich - Heinz-Bernhard Peters, Vikariestraße 16, 52441 Linnich - Ursula Spürkel, Weinbergstraße 24, 52441 Linnich - Peter Schäfer, Virneburger Straße 4, 52441 Linnich - Hermann Wirtz, Hahnengasse 27, 52428 Jülich - Hans Jakob Schmitz, Alte Reichsstr. 7, 52428 Jülich - Heinz-Werner Themanns, Degerstr. 18, 52441 Linnich - Heinz Krug, Degerstrasse 15, 52441 Linnich - Boslar unsere Einwendungen (insbesondere zur Fläche 5 zwischen Broich und Mersch) wie folgt: 1  Offenlegung ist aufgrund von Formmängeln zu wiederholen o o Die Unterlagen gemäß Offenlage sind nicht aktuell1, was ein Vergleich mit den korrespondierenden Daten für die Ratssitzung am 13.12.2017 (Sitzungsvorlage 341/2017 inkl. Ergänzung)und dem Bekanntmachungstext zeigt. Hier sind nicht nur die Daten aktualisiert worden, sondern auch inhaltliche Änderungen vorgenommen worden (beispielhaft Standortuntersuchung Punkt 7.1.1., S. 26, oder Punkt 7.2.2, S. 53). Dies stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, wodurch die Offenlage zu wiederholen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat die Stadt Linnich z.B. in einer vergleichbaren Konstellation die Offenlage für den Windpark Boslar wiederholt. Gemäß der Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB (S. 20) hat die Firma Telefonica im Planverfahren keine Bedenken geäußert. Die Fa. Telefonica ist nicht angehört worden oder aber die Stellungnahme nicht in der aktuellen Offenlage offen gelegt worden. Dies ist zwingend nachzuholen. Andernfalls handelt es sich auch hier um einen schweren Verfahrensfehler. (Hierzu verweisen wir nochmals auf unsere bisherigen Einwendungen. Aufgrund der Stellungnahme der Fa. Telefonica in der Planung des benachbarten Windparks LinnichBoslar können Einwendungen der Firma unseres Erachtens sogar bis zur Nichtrealisierung von Windenergieanlagen auf der Fläche 5 führen. Ergänzend sind auch andere Betreiber von Richtfunkstrecken anzuhören.)  Der NABU als wichtiger Träger öffentlicher Belange ist auch anzuhören, da bereits eine Artenschutzuntersuchung vorgenommen worden ist Wir behalten uns ausdrücklich vor, nach erneuter Offenlage unsere Einwendungen zu präzisieren bzw. erweitern. Unabhängig davon möchten wir aber bereits jetzt darauf hinweisen, dass es bei einer Realisierung von Windenergieanlagen auf der Fläche 5 möglicherweise zu massiven Beeinträchtigungen für das gleichzeitig geplante Interkommunale Gewerbegebiet „Campus Merscher Höhe“ wie folgt kommen kann: o Schutzabstand zum geplanten Interkommunalen Gewerbegebiet von 850 Metern ist nicht eingehalten Laut Standortuntersuchung soll zum geplanten Gewerbegebiet ein Schutzabstand von 850 Metern eingehalten werden, „um Schallkontingente, die dem Gewerbegebiet zur Verfügung stehen, nicht durch WEA auszuschöpfen und somit zu Überschreitungen der Pegel in den angrenzenden Wohngebieten zu führen. Die Abgrenzung des Gewerbegebietes entspricht der Vorlage für die 5. Sitzung des Regionalrates am 25.09.2015.“ In der genannten Vorlage für den Regionalrat wird das geplante Gewerbegebiet allerdings nur grob dargestellt2. Die aktuelle Planung der Stadt Jülich (siehe Anlage 1) zeigt, dass das Gewerbegebiet sich räumlich mehr Richtung der geplanten WKA-Zone entwickelt hat und daher der Schutzabstand von 850 Metern unterschritten wird. Dieses wird durch einen Abgleich zwischen dem Bereichsgrenzenplan des Campus Merscher Höhe und dem Analyseplan Karte 2 (Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ deutlich, wie nachfolgend zu sehen ist. 1 Vgl. http://www.juelich.de/oeffentlicheauslegungfnp (Abruf 30.01.2018) Vgl. https://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_05/08.pdf 2 2 Darstellung gem. Analyseplan- Karte 2 Flächennutzungsplanänderung "Konzentrationszonen für Windenergieanlagen": Darstellung gem. Bereichsgrenzenplan Campus Merscher Höhe (Ratsvorlage 367/2017 der Stadt Jülich vom 14.10.2017) In unseren Augen handelt es sich wie bereits in unseren Einwendungen erläutert beim Campus Merscher Höhe und den avisierten Windrädern auf der Fläche 5 um 2 konkurrierende Planungen der Stadt Jülich, zumal die Schall-Grenzwerte in den angrenzenden Dörfern durch den unmittelbar angrenzenden Windpark der Stadt Linnich in 3 der Gemarkung Boslar zum Teil bereits überschritten sind. Hier ist noch nicht die Unsicherheit durch die mittlerweile überarbeitete Schallmessung von Windenergieanlagen (sog. LAI-Hinweise) berücksichtigt, die auch vom Land Nordrhein-Westfalen eingeführt worden sind. Letztendlich ist der Stadt Jülich zur Vermeidung einer schalltechnischen Spekulation nur zu empfehlen, eine Schallkontigentierung zugunsten des Campus Merscher Höhe vorzunehmen. Eine Neuberechnung des 850m Schutzabstandes zum geplanten Gewerbegebiet und eine Wiederholung der Offenlage ist alleine aus Rechtsgründen wie erläutert dringend zu empfehlen. Mit freundlichen Grüßen Für die Bürgerinitiative Robert Claßen 4 Ansprechpartner: Achim Schumacher Röntgenstr. 6 52351 Düren Ansprechpartner: Alfred Schulte Ginnizweilerstr. 38 52353 Düren An Stadt Jülich Planungsamt Kartäuserstr. 2 52428 Jülich Düren, den 20.02.2018 Per Email Betreff: Flächennutzungsplanänderung der Stadt Jülich, "Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie Ihr Zeichen: 61/AS Landesbürozeichen: DN 19-09-16 BLP Sehr geehrte Damen und Herren zu oben genannten Planverfahren geben wir die folgende Stellungnahme ab. Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes. Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden. Zu den Planflächen Fläche 1: Die geplante Fläche 1 ist aus naturschutzfachlicher Sicht im Hinblick auf vorkommende Feldvögel kritisch. Besonders das Vorkommen der Feldlerche muss untersucht werden. Aber auch Rebhuhnund Kiebitzvorkommen sind nicht auszuschließen. Fläche 5: Die geplante Fläche 5 ist ebenfalls aus naturschutzfachlicher Sicht im Hinblick auf vorkommende Feldvögel kritisch. Besonders das Vorkommen der Feldlerche muss untersucht werden. Aber auch Rebhuhn- und Kiebitzvorkommen sind nicht auszuschließen. Es sollte untersucht werden, welche Vogelarten im Strauch- und Gebüschbereich im Brückenbereich vorkommen oder dort sogar brüten. Fläche 11: Zwar gibt es im Bereich der Fläche 11 schon eine Vorbelastung durch eine Hochspannungsfreileitung sowie südlich weitere WEA Anlagen, doch ist hier der nahe liegende Biotopverbund im Südbereich der Fläche kritisch für die Planung zu sehen. Dieser Biotopverbund bedeutet für viele Arten in der ausgeräumten Landschaft einen wichtigen Rückzugsort und sollte nicht weiter durch neue Anlagen belastet werden. Diese Fläche wird daher aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt. Fläche 12a: Die geplante Fläche 12a ist ebenfalls aus naturschutzfachlicher Sicht im Hinblick auf vorkommende Feldvögel kritisch. Besonders das Vorkommen der Feldlerche muss untersucht werden. Aber auch Rebhuhn- und Kiebitzvorkommen sind nicht auszuschließen. Fläche 12b: Zwar gibt es im Bereich der Fläche 12b schon eine Vorbelastung durch eine Hochspannungsfreileitung sowie südlich weitere WEA Anlagen, doch ist hier der nahe liegende Biotopverbund im Südbereich der Fläche kritisch für die Planung zu sehen. Dieser Biotopverbund bedeutet für viele Arten in der ausgeräumten Landschaft einen wichtigen Rückzugsort und sollte nicht weiter durch neue Anlagen belastet werden. Diese Fläche wird daher aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt. Fläche 13: Die geplante Fläche 13 ist ebenfalls aus naturschutzfachlicher Sicht nur im Hinblick auf vorkommende Feldvögel kritisch. Besonders das Vorkommen der Feldlerche muss untersucht werden. Aber auch Rebhuhn- und Kiebitzvorkommen sind nicht auszuschließen. Fläche 14: Nach unserer Einschätzung dürfte es sich hier um das Plangebiet handeln (Deponien Tholen/Davids wo bereits WKA Anlagen stehen. Die Problematik (Uhu) dürfte dem Gutachter bestens bekannt sein. In diesem Zusammenhang verweisen wir hier auf das Vorkommnis der Uferschwalben Kolonie. Wir lehnen daher diese Planung ab. Fläche 15: Die geplante Fläche 12a ist ebenfalls aus naturschutzfachlicher Sicht nur im Hinblick auf vorkommende Feldvögel kritisch. Besonders das Vorkommen der Feldlerche muss untersucht werden. Aber auch Rebhuhn- und Kiebitzvorkommen sind nicht auszuschließen. Fläche 20a/b: Die Flächen liegen im unmittelbaren Umfeld zur neuen Inde, die vielen Tierarten als Rückzugsraum bieten und durch die Anlagen gestört werden würden. Besonders die Fläche 20a dient im Winter den rastenden Gänsen als Rückzugs- und Nahrungshabitat und ist daher abzulehnen. Seit einigen Jahrzehnten überwintern in der Jülicher Börde eine große Zahl an Wildgänsen. Es sind bereits mehrere Tausend Tiere. Besonders wichtig ist hier das prozentual häufige Auftreten von großen Trupps an Saatgänsen, aber auch Blässgänse sind in größerer Zahl vertreten. Die Ackerflächen rund um die neue Inde werden dabei häufig als Nahrungshabitat aufgesucht. Aufgrund des erhöhten Schlagopferpotentials von Wildgänsen dürfen an dieser Stelle keine weiteren Windenergieanlagen errichtet werden. In unmittelbarer Nähe zu den Flächen brütet in östlicher Richtung ein Uhu im Randbereich des Tagebaus. Dieser nutzt den kleineren Wald südlich von Kirchberg seit Jahren als Brutplatz. Die Flächen an der neuen Inde werden vom Uhu als Nahrungs- und Jagdhabitat genutzt. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die Flächen daher abzulehnen. Zusammenfassung Aus den einzeln aufgeführten Abwägungen zu den Flächen wird deutlich, dass es im Plangebiet durchaus geeignete Flächen für den Bau von Windenergieanlagen gibt, wenn die Kartierungen, besonders der Feld- und Greifvögel nach den Vorgaben abgearbeitet werden. Dazu zählen die Flächen 1, 5, 12a, 13 und 15. Für andere Flächen sehen wir erhebliche Auswirkungen für den Artenschutz. Hervorzuheben sind hier besonders die Flächen 11 und 12 b, da diese in direkter Umgebung zu Biotopverbundflächen liegen und deren Wirkung zum Schutz der vorkommenden Tierarten nachhaltig negativ beeinflussen würden. Die Flächen 14 und 20a und 20b lehnen wir aufgrund der unmittelbaren Nähe zu Uhubrutvorkommen ab. Als windkraftsensible Art ist dieser durch den Neubau und Betrieb der WEAs einem erhöhtem Tötungsrisiko ausgesetzt. Mit freundlichen Grüßen, Achim Schumacher NABU Kreisverband Düren e.V. CC: Landesbüro der Naturschutzverbände gez. Alfred Schulte BUND Kreisgruppe Düren