Daten
Kommune
Jülich
Größe
2,9 MB
Erstellt
23.04.18, 15:58
Aktualisiert
23.04.18, 15:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage C der Sitzungsvorlage 115 / 2018
Teil 3
Stellungnahmen aus den Öffentlichkeitsbeteiligungen
gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB
OLAF JUMPERTZ
Stadtverwaltung Jülich
Herrn Beigeordneter Martin Schulz
Große Rurstraße 17
MERSCHER GRACHT 5
52428 JÜLICH
TELEFON:
0 24 61 / 24 26
EMAIL:
INFO@REISEMOBILE-JUMPERTZ.DE
52428 Jülich
Einwendung zur Änderung des Flächennutzungsplans " Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich – Beschluss vom 01.06.2015 über die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung
Jülich, 22.08.2017
Sehr geehrter Hr. Schulz,
im Zusammenhang mit der frühzeitigen Offenlage zur Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
reiche ich folgende Einwendungen (insbesondere zur Fläche 5 zwischen Broich und
Mersch) ein:
• Ausgehend von unserem Grundstück ist ein 1.000 Meter-Abstand zu wählen
(s. Grundstücksplan), da das Planungsbüro in der vorliegenden Standortuntersuchung für Serrest einen Abstand von 1.000 Meter und bei anderen Außenbereichsanlagen von nur 500 Meter Abstand berücksichtigt. Damit wird in
der vorliegenden Standortuntersuchung gegen die zwingend einzuhaltende
Einheitlichkeit der Kriterien verstoßen.
• Außerdem beantrage ich, zukünftig zum Innenbereich der Ortschaft Broich
gezählt zu werden und wie ein allgemeines Wohngebiet mit einer max. möglichen Belastung von 40 dB behandelt zu werden. Zur Begründung führe ich
an, dass die Bebauung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Innenbereich bzw. allgemeinen Wohngebieten der Stadt Jülich steht.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Jumpertz
Anlagen
Grundstücksplan
Grundstücksplan Merscher Gracht 5 (s. rote Markierung)
Hermann und Angela Wirtz
Hahnengasse 27
52428 Jülich-Mersch
Tel. 02461 – 54798
E-mail: hermann@radiomodell.de
Jülich-Mersch, 28.01.2018
Stadt Jülich
Bürgermeister
Axel Fuchs
Große Rurstraße 17
52428 Jülich
Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplans zur
Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
Sehr geehrter Herr Fuchs,
Ergänzend zu unseren Einwendungen möchten wir folgendes bemerken:
In Wikipedia wird Siedlung wie folgt definiert:
„Eine Siedlung, auch Ansiedlung, Ort oder Ortschaft, ist ein geographischer Ort, an dem
sich Menschen niedergelassen haben bzw. gesiedelt haben und in Gebäuden, Behelfsbauten
oder temporären Bauwerken zum Zwecke des Wohnens und Arbeitens zusammen leben. Der
Begriff Siedlung bezieht sich in der Regel auf sesshafte Lebensformen, d. h. auf dauerhaftes
bzw. langfristiges Sich-Niederlassen und Wohnen an einem Ort bzw. in einer Region.“
Weiter heißt es:
„Siedlungen können sehr unterschiedliches Ausmaß haben, vom Einsiedlerhof bis zum
Ballungsraum mit mehreren Millionen Einwohnern. …. Siedlungen bzw. Orte haben meist
einen eigenen Siedlungsnamen (Ortsname, Oikonym).“
Quelle: Wikipedia
Wie in der Quelle oben angeführt, sind z.B. die Höfe in Sevenich und Serrest als
Siedlung anzusehen. Dort wohnen Menschen, die dem Lärm der Windkraftanlagen
ausgesetzt werden.
Willkürlich wird der Schutzabstand von 850m zum neuen Gewerbegebiet gewählt.
Begründet wird dies damit, zukünftige Entwicklungen nicht zu behindern. Warum wird
in Kauf genommen, dass die zukünftige Entwicklung der landwirtschaftlichen
Betriebe verhindert wird, weil weitere Lärmquellen –z.B Lüfter für Kartoffelhallen oder
ähnliches- nicht mehr genehmigt werden können, da das Lärmkontingent durch den
geringen Abstand völlig ausgeschöpft ist.
Im Gewerbegebiet wird wahrscheinlich niemand wohnen, sehr wohl aber in Sevenich
und Serrset, wo nur 500 m Schutzabstand gewählt wurde.
Deshalb machen wir folgende Einwendungen:
Die Festlegung der Schutzabstände zu Siedlungen, allgemeinen
Siedlungsbereichen und Einzelhöfen als weiche Tabukriterien ist willkürlich
getroffen. Der Rat der Stadt hat einen Abstand von 1000m von der
Wohnbebauung festgelegt.
Durch die willkürliche Festlegung wird das Planungsverfahren angreifbar, wie
im Dezember 2017 in Linnich geschehen. Dort hat das OVG Münster einer
Normenkontrollklage stattgegeben.
Oberverwaltungsgericht verordnet rechtliche Windstille
Das Gericht erklärte das gesamte Flächennutzungsplanverfahren „entsprechend
der Praxis der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW ... insgesamt für
unwirksam“.
Quelle:Jülicher Zeitung vom 13.01.2018
Die Ortschaften Serrest, Sevenich und verschiedene Einzelhöfe werden unter
Lärmdenkmalschutz gestellt.
Die verfassungsmäßige Gleichbehandlung der Bürger wird nicht sichergestellt.
Menschen werden aufgrund des Wohnortes unterschiedlich behandelt.
Der Windpark Boslar ist mittlerweile errichtet. Weitere Anlagen auf Jülicher
Seite werden zu Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte in der Nacht
führen. Wegen der Reduzierung der Leistung wird der Betrieb der
Windkraftanlagen unwirtschaftlicher.
Erstaunlich sind immer wieder die vom Planer in der Standortanalyse hergestellten
Zusammenhänge der verschiedensten Gesetze, Erlasse und Gerichtsurteilen.
Beispielhaft möchte ich den „Exkurs der Länderöffnungsklausel im BauGB“ und
weiter unten zu den Abstandsregelungen an Autobahnen und Bundesstraßen
anführen.
Am 01.08.2014 ist die „Länderöffnungsklausel“ in Kraft getreten. Das Land Bayern
hat für sich die „10H Regelung“ eingeführt. Damit müssen Windkraftanlagen von
200m Gesamthöhe 2000m Abstand zur Wohnbebauung einhalten. Der Planer stuft
die bayrische Abstandsregelung als bedenklich ein.
.
Es wird das OVG Münster mit Bedenken gegen diese Gesetzesänderung zitiert.
Nicht erwähnt wird, dass es in diesem Verfahren um eine Windkraftanlage mit ca.
110m Gesamthöhe aus dem Jahre 2001 ging. Die Windkraftanlage durfte wegen der
bedrängenden Wirkung nicht gebaut werden.
Das Urteil wird vom Planer herangezogen, weil das Gericht in einem Satz erwähnt,
das in einer Einzelfallprüfung ab dem dreifachen Höhenabstand wohl keine optische
Bedrängung mehr vorliege.
Bemerkenswert ist, dass das OVG-Urteil in 2006 ergangen ist, die
Länderöffnungsklausel in 2014.
Bei den in Jülich zu errichtenden „200 m Anlagen“ wird der Mindestabstand zu
Einzelhöfen um 100m unterschritten! Der Planer erwähnt auch 230 m hohe Anlagen,
zu denen dann 690 m Abstand einzuhalten wäre. Dabei geht es in diesem OVGUrteil nur um die optische Bedrängung. Wäre die umstrittene Anlage gebaut worden,
hätte die Leistung nachts auf 45% reduziert werden müssen, um die
Lärmemissionen einzuhalten.
Mit diesem Exkurs wiederlegt der Planer seine eigene Festlegung bei den
Abstandsregelungen, die er im nächsten Absatz mit dem Energieerlass NRW wieder
einführen möchte! Ähnliche Argumentationsketten finden sich noch an weiteren
Stellen in der Standortanalyse.
Hier noch einige Auszüge aus dem Urteil des OVG Münster 8 A 3726/05 vom
09.08.2006, die die Einschätzung des Gerichts auf die Beeinflussung durch
Windkraftanlagen wiedergeben.
„85 Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt,
sind allerdings weitere und andere Kriterien maßgebend. Die Baukörperwirkung einer
Windkraftanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa
Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung
ausüben können. Eine Windkraftanlage vermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit
großer Höhe und Breite, das Gefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer
Windkraftanlage wirkt weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr
durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe
wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende
Bedeutung zu.
86 Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine
Art "Unruheelement". Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höherem Maße
als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht
direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur
durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der
Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des
Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein
sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen
hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum
vermeidbaren Ablenkung erschweren.
87 Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlage in ihren
optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Fläche, die der Rotor bestreicht, hat
in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen Auswirkungen einer
Windkraftanlage sind um so größer, je höher die Anlage ist und je höher deshalb der
Rotor angebracht ist.
Auf den Satz 104 verweist der Planer bei der 3H-Regel. Weitere Sätze weisen auf
die Einzelfallprüfung bei geringeren Abständen hin.
104 Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens
das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage,
dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage
keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen
Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den
Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch
bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
105 Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die
Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der
Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von
der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch
den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart
unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer
Weise beeinträchtigt wird.
106 Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis
Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven
Prüfung des Einzelfalls.
107 Diese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung
der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer Einzelfallwürdigung bei
Abständen, die unterhalb der zweifachen und oberhalb der dreifachen Anlagenhöhe liegen.
Zum Abstand der Windkraftanlagen zu Autobahnen möchten wir folgendes
Bemerken:
Die Aussage in 5.1.7 bezüglich des Abstands von Windrädern zu Bundesstraßen und
Autobahnen ist ungenau! Bauwerke benötigen eine Genehmigung der obersten
Landesstraßenbaubehörde, dem für das Straßenwesen zuständige Ministerium,
wenn sie näher als 100 m an Autobahnen und 40 m an Bundesstraßen errichtet
werden.
Auszug aus §9 FStrG:
„(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige
Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn
1.bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und
längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,…“
Auf die Einwendung von „Straßen NRW“, die im Schreiben vom 11.10.2016 den 1,5
fachen Abstand der Anlagengesamthöhe wegen bedrängender Wirkung, Eiswurf,
Brand und Defekten an der Anlagen fordern, geht der Planer in der Standortanalyse
nicht ein. Falls 300 m Abstand zur Autobahn A44 eingehalten wird, werden weiter
Konzentrationszonen nicht mit Windkraftanlagen zu bebauen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Angela und Hermann Wirtz
Bürgerinitiative BI- Boslar/ Mersch/ Broich „Für Wi dkraft
c/o Robert Claßen, Broichstraße 11a, 52428 Jülich
it Auge
ass“
Stadt Jülich
Herrn Bürgermeister Axel Fuchs
Große Rurstr. 17
52428 Jülich
22.02.2018
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich – Beschluss
vom 13.12.2017 über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Sehr geehrter Herr Fuchs,
im Zusammenhang mit der erneuten Offenlage zur Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich
der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie erweitern wir als Bürgerinitiative
sowie die nachfolgende genannten Einzelpersonen
- Kristina Meyer, Merscher Straße 15, 52411 Linnich
- Robert Claßen, Broichstraße 11a, 52428 Jülich
- Heinz-Peter Claßen, Schwedenschanze 21, 52428 Jülich
- Christoph Schiffer, Broichstraße 6 B, 52428 Jülich
- Heinz-Bernhard Peters, Vikariestraße 16, 52441 Linnich
- Ursula Spürkel, Weinbergstraße 24, 52441 Linnich
- Peter Schäfer, Virneburger Straße 4, 52441 Linnich
- Hermann Wirtz, Hahnengasse 27, 52428 Jülich
- Hans Jakob Schmitz, Alte Reichsstr. 7, 52428 Jülich
- Heinz-Werner Themanns, Degerstr. 18, 52441 Linnich
- Heinz Krug, Degerstrasse 15, 52441 Linnich - Boslar
unsere Einwendungen (insbesondere zur Fläche 5 zwischen Broich und Mersch) wie folgt:
1
Offenlegung ist aufgrund von Formmängeln zu wiederholen
o
o
Die Unterlagen gemäß Offenlage sind nicht aktuell1, was ein Vergleich mit den
korrespondierenden Daten für die Ratssitzung am 13.12.2017 (Sitzungsvorlage 341/2017
inkl. Ergänzung)und dem Bekanntmachungstext zeigt. Hier sind nicht nur die Daten
aktualisiert worden, sondern auch inhaltliche Änderungen vorgenommen worden
(beispielhaft Standortuntersuchung Punkt 7.1.1., S. 26, oder Punkt 7.2.2, S. 53). Dies
stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, wodurch die Offenlage zu wiederholen ist.
Aus Gründen der Rechtssicherheit hat die Stadt Linnich z.B. in einer vergleichbaren
Konstellation die Offenlage für den Windpark Boslar wiederholt.
Gemäß der Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen
Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB (S. 20) hat die Firma Telefonica im Planverfahren
keine Bedenken geäußert. Die Fa. Telefonica ist nicht angehört worden oder aber die
Stellungnahme nicht in der aktuellen Offenlage offen gelegt worden. Dies ist zwingend
nachzuholen. Andernfalls handelt es sich auch hier um einen schweren Verfahrensfehler.
(Hierzu verweisen wir nochmals auf unsere bisherigen Einwendungen. Aufgrund der
Stellungnahme der Fa. Telefonica in der Planung des benachbarten Windparks LinnichBoslar können Einwendungen der Firma unseres Erachtens sogar bis zur Nichtrealisierung
von Windenergieanlagen auf der Fläche 5 führen. Ergänzend sind auch andere Betreiber
von Richtfunkstrecken anzuhören.)
Der NABU als wichtiger Träger öffentlicher Belange ist auch anzuhören, da bereits eine
Artenschutzuntersuchung vorgenommen worden ist
Wir behalten uns ausdrücklich vor, nach erneuter Offenlage unsere Einwendungen zu präzisieren
bzw. erweitern. Unabhängig davon möchten wir aber bereits jetzt darauf hinweisen, dass es bei
einer Realisierung von Windenergieanlagen auf der Fläche 5 möglicherweise zu massiven
Beeinträchtigungen für das gleichzeitig geplante Interkommunale Gewerbegebiet „Campus Merscher
Höhe“ wie folgt kommen kann:
o
Schutzabstand zum geplanten Interkommunalen Gewerbegebiet von 850 Metern ist
nicht eingehalten
Laut Standortuntersuchung soll zum geplanten Gewerbegebiet ein Schutzabstand von
850 Metern eingehalten werden, „um Schallkontingente, die dem Gewerbegebiet zur
Verfügung stehen, nicht durch WEA auszuschöpfen und somit zu Überschreitungen der
Pegel in den angrenzenden Wohngebieten zu führen. Die Abgrenzung des
Gewerbegebietes entspricht der Vorlage für die 5. Sitzung des Regionalrates am
25.09.2015.“
In der genannten Vorlage für den Regionalrat wird das geplante Gewerbegebiet
allerdings nur grob dargestellt2. Die aktuelle Planung der Stadt Jülich (siehe Anlage 1)
zeigt, dass das Gewerbegebiet sich räumlich mehr Richtung der geplanten WKA-Zone
entwickelt hat und daher der Schutzabstand von 850 Metern unterschritten wird.
Dieses wird durch einen Abgleich zwischen dem Bereichsgrenzenplan des Campus
Merscher Höhe und dem Analyseplan Karte 2 (Flächennutzungsplanänderung
„Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ deutlich, wie nachfolgend zu sehen ist.
1
Vgl. http://www.juelich.de/oeffentlicheauslegungfnp (Abruf 30.01.2018)
Vgl. https://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_05/08.pdf
2
2
Darstellung gem. Analyseplan- Karte 2 Flächennutzungsplanänderung
"Konzentrationszonen für Windenergieanlagen":
Darstellung gem. Bereichsgrenzenplan Campus Merscher Höhe (Ratsvorlage
367/2017 der Stadt Jülich vom 14.10.2017)
In unseren Augen handelt es sich wie bereits in unseren Einwendungen erläutert beim
Campus Merscher Höhe und den avisierten Windrädern auf der Fläche 5 um 2
konkurrierende Planungen der Stadt Jülich, zumal die Schall-Grenzwerte in den
angrenzenden Dörfern durch den unmittelbar angrenzenden Windpark der Stadt Linnich in
3
der Gemarkung Boslar zum Teil bereits überschritten sind. Hier ist noch nicht die
Unsicherheit durch die mittlerweile überarbeitete Schallmessung von Windenergieanlagen
(sog. LAI-Hinweise) berücksichtigt, die auch vom Land Nordrhein-Westfalen eingeführt
worden sind.
Letztendlich ist der Stadt Jülich zur Vermeidung einer schalltechnischen Spekulation nur zu
empfehlen, eine Schallkontigentierung zugunsten des Campus Merscher Höhe
vorzunehmen. Eine Neuberechnung des 850m Schutzabstandes zum geplanten
Gewerbegebiet und eine Wiederholung der Offenlage ist alleine aus Rechtsgründen wie
erläutert dringend zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bürgerinitiative
Robert Claßen
4
Ansprechpartner:
Achim Schumacher
Röntgenstr. 6
52351 Düren
Ansprechpartner:
Alfred Schulte
Ginnizweilerstr. 38
52353 Düren
An
Stadt Jülich
Planungsamt
Kartäuserstr. 2
52428 Jülich
Düren, den 20.02.2018
Per Email
Betreff: Flächennutzungsplanänderung der Stadt Jülich, "Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie
Ihr Zeichen: 61/AS
Landesbürozeichen: DN 19-09-16 BLP
Sehr geehrte Damen und Herren
zu oben genannten Planverfahren geben wir die folgende Stellungnahme ab.
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative
Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende
Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die
Schonung des Landschaftsbildes.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für die
Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung
der Windkraft kann nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die
unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt
und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden.
Zu den Planflächen
Fläche 1:
Die geplante Fläche 1 ist aus naturschutzfachlicher Sicht im Hinblick auf vorkommende Feldvögel
kritisch. Besonders das Vorkommen der Feldlerche muss untersucht werden. Aber auch Rebhuhnund Kiebitzvorkommen sind nicht auszuschließen.
Fläche 5:
Die geplante Fläche 5 ist ebenfalls aus naturschutzfachlicher Sicht im Hinblick auf vorkommende
Feldvögel kritisch. Besonders das Vorkommen der Feldlerche muss untersucht werden. Aber auch
Rebhuhn- und Kiebitzvorkommen sind nicht auszuschließen. Es sollte untersucht werden, welche
Vogelarten im Strauch- und Gebüschbereich im Brückenbereich vorkommen oder dort sogar brüten.
Fläche 11:
Zwar gibt es im Bereich der Fläche 11 schon eine Vorbelastung durch eine Hochspannungsfreileitung
sowie südlich weitere WEA Anlagen, doch ist hier der nahe liegende Biotopverbund im Südbereich der
Fläche kritisch für die Planung zu sehen. Dieser Biotopverbund bedeutet für viele Arten in der
ausgeräumten Landschaft einen wichtigen Rückzugsort und sollte nicht weiter durch neue Anlagen
belastet werden. Diese Fläche wird daher aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt.
Fläche 12a:
Die geplante Fläche 12a ist ebenfalls aus naturschutzfachlicher Sicht im Hinblick auf vorkommende
Feldvögel kritisch. Besonders das Vorkommen der Feldlerche muss untersucht werden. Aber auch
Rebhuhn- und Kiebitzvorkommen sind nicht auszuschließen.
Fläche 12b:
Zwar gibt es im Bereich der Fläche 12b schon eine Vorbelastung durch eine Hochspannungsfreileitung sowie südlich weitere WEA Anlagen, doch ist hier der nahe liegende Biotopverbund im
Südbereich der Fläche kritisch für die Planung zu sehen. Dieser Biotopverbund bedeutet für viele
Arten in der ausgeräumten Landschaft einen wichtigen Rückzugsort und sollte nicht weiter durch neue
Anlagen belastet werden. Diese Fläche wird daher aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt.
Fläche 13:
Die geplante Fläche 13 ist ebenfalls aus naturschutzfachlicher Sicht nur im Hinblick auf vorkommende
Feldvögel kritisch. Besonders das Vorkommen der Feldlerche muss untersucht werden. Aber auch
Rebhuhn- und Kiebitzvorkommen sind nicht auszuschließen.
Fläche 14:
Nach unserer Einschätzung dürfte es sich hier um das Plangebiet handeln (Deponien Tholen/Davids
wo bereits WKA Anlagen stehen. Die Problematik (Uhu) dürfte dem Gutachter bestens bekannt sein.
In diesem Zusammenhang verweisen wir hier auf das Vorkommnis der Uferschwalben Kolonie.
Wir lehnen daher diese Planung ab.
Fläche 15:
Die geplante Fläche 12a ist ebenfalls aus naturschutzfachlicher Sicht nur im Hinblick auf
vorkommende Feldvögel kritisch. Besonders das Vorkommen der Feldlerche muss untersucht
werden. Aber auch Rebhuhn- und Kiebitzvorkommen sind nicht auszuschließen.
Fläche 20a/b:
Die Flächen liegen im unmittelbaren Umfeld zur neuen Inde, die vielen Tierarten als Rückzugsraum
bieten und durch die Anlagen gestört werden würden. Besonders die Fläche 20a dient im Winter den
rastenden Gänsen als Rückzugs- und Nahrungshabitat und ist daher abzulehnen. Seit einigen
Jahrzehnten überwintern in der Jülicher Börde eine große Zahl an Wildgänsen. Es sind bereits
mehrere Tausend Tiere. Besonders wichtig ist hier das prozentual häufige Auftreten von großen
Trupps an Saatgänsen, aber auch Blässgänse sind in größerer Zahl vertreten. Die Ackerflächen rund
um die neue Inde werden dabei häufig als Nahrungshabitat aufgesucht. Aufgrund des erhöhten
Schlagopferpotentials von Wildgänsen dürfen an dieser Stelle keine weiteren Windenergieanlagen
errichtet werden. In unmittelbarer Nähe zu den Flächen brütet in östlicher Richtung ein Uhu im
Randbereich des Tagebaus. Dieser nutzt den kleineren Wald südlich von Kirchberg seit Jahren als
Brutplatz. Die Flächen an der neuen Inde werden vom Uhu als Nahrungs- und Jagdhabitat genutzt.
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die Flächen daher abzulehnen.
Zusammenfassung
Aus den einzeln aufgeführten Abwägungen zu den Flächen wird deutlich, dass es im Plangebiet
durchaus geeignete Flächen für den Bau von Windenergieanlagen gibt, wenn die Kartierungen,
besonders der Feld- und Greifvögel nach den Vorgaben abgearbeitet werden. Dazu zählen die
Flächen 1, 5, 12a, 13 und 15. Für andere Flächen sehen wir erhebliche Auswirkungen für den
Artenschutz. Hervorzuheben sind hier besonders die Flächen 11 und 12 b, da diese in direkter
Umgebung zu Biotopverbundflächen liegen und deren Wirkung zum Schutz der vorkommenden
Tierarten nachhaltig negativ beeinflussen würden. Die Flächen 14 und 20a und 20b lehnen wir
aufgrund der unmittelbaren Nähe zu Uhubrutvorkommen ab. Als windkraftsensible Art ist dieser durch
den Neubau und Betrieb der WEAs einem erhöhtem Tötungsrisiko ausgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
Achim Schumacher
NABU Kreisverband Düren e.V.
CC: Landesbüro der Naturschutzverbände
gez. Alfred Schulte
BUND Kreisgruppe Düren