Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzungsentwurf -)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
43 kB
Erstellt
19.04.18, 13:16
Aktualisiert
19.04.18, 13:16
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzungsentwurf -) Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzungsentwurf -) Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzungsentwurf -) Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzungsentwurf -) Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzungsentwurf -)

öffnen download melden Dateigröße: 43 kB

Inhalt der Datei

Anlage 1 zu RD-Nr. 1050-X Entwurf 9. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992 Aufgrund der - §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. 2018, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung; - des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I 2017 S. 2808) in der jeweils geltenden Fassung; - § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 05.07.2017 (BGBl. I 2017, S. 2234), in der jeweils geltenden Fassung; - des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S 1739 ff.), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 27.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 1966), in der jeweils geltenden Fassung; - des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009. S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017 S. 872), in der jeweils geltenden Fassung; - §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250/SGV NW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2017 (GV. NRW. 2017, S. 442 ff) in der jeweils geltenden Fassung; - sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I 2017, S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am folgende 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung vom 16.11.1992 in der Stadt Bad Münstereifel beschlossen: §1 § 2 „Abfallentsorgungsleistungen der Stadt“, Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll. 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll). 3. 4. -1- 5. 6. 7. 8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im Rahmen von mobilen und ortsfesten Sondermüllaktionen. Einsammeln und Befördern von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz (BattG). Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 6 c dieser Satzung Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Bioabfallgefäße, Altpapiertonnen), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauchund Grünschnittsammlungen, Entsorgung von Sperrmüll und elektrischen sowie elektronischen Geräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (AltpapierContainer, Altbatteriensammelbehälter, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die Einzelheiten sind in den §§ 4 – 6, 6 b – 6 c, 11 – 15 geregelt. §2 § 4 „Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen“ erhält folgende neue Fassung: (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG i.V.m. § 48 KrWG) werden im Rahmen der mobilen oder ortsfesten Schadstoffsammlungen der Stadt angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle die in der als Anlage II zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die in der Anlage II zu dieser Satzung aufgeführten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben. (3) Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an den vom Handel und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern. §3 § 6 c erhält die Überschrift „Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien“ und folgende neue Fassung: (1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i. S. d. § 3 Nr. 1 ElektroG sind vom Besitzer der Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, bereitzustellen oder zu übergeben. Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht von Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen. Die Rücknahme von Elektro- und ElektronikAltgeräten erfolgt nach den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). (2) Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z.B. Computermonitoren, Druckern, Elektroherden, Elektrorasenmähern, Fernsehgeräten, Fotokopierern, Geschirrspülern, Kühlschränken, Laptops, Mikrowellengeräten, Ölradiatoren, PCs, Staubsaugern, Waschmaschinen und Wäschetrocknern erfolgt entsprechend der Regelung des § 5 -2- Abs. 1 Sätze 2 – 4 auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel. (3) Elektro-Kleingeräte sind Geräte, die mit Strom oder Akkus bzw. Batterien betrieben werden und an keiner Kante länger als 25 cm sind, z.B., Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, Fax-Geräte, Haartrockner, Kaffeemaschinen, Mobiltelefone, Toaster und Videokameras. Die vorbezeichneten Geräte werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen. Die Geräte dürfen nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben. (4) Altbatterien i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2 Abs. 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 BattG vom unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut worden sind. Neben den gewerblichen Vertreibern von Batterien nimmt auch die Stadt Altbatterien über Sammelbehälter sowie im Rahmen der Schadstoffsammlungen (§ 4) an. §4 § 7 „Anschluss- und Benutzungsrecht“ Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung oder den eingerichteten Sammelstellen zur Wertstofferfassung zu überlassen (Benutzungsrecht). §5 § 8 „Anschluss- und Benutzungszwang“ Absatz 2 erhält folgende neue Fassung (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz KrWG, anfallen. Sie haben nach § 7 Abs. 2 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV genormte Abfallbehälter (§ 11) in angemessenem Umfang (§ 12 Abs. 2), mindestens aber eine PflichtRestmülltonne, zu nutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale des § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sogenannte Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzen Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschenbzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Kehricht, benutzten Damenbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Neben der Benutzung der Pflicht-Restmülltonne besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist. -3- §6 § 9 a „Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang“ Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt aufgrund der Darlegungen des Anschluss- und Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 GewAbfV besteht. §7 § 15 „Zeitpunkt der Abfuhr“ Absätze 2 und 3 erhält folgende neue Fassung: (2) Die Abfuhr von sperrigen Abfällen (§ 5) und Elektro-Großgeräten (§ 6 c Abs. 2) erfolgt regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung durch den Nutzungsberechtigten (§ 7). Grünabfälle (§ 6b) werden an den von der Stadt festgelegten Terminen auf Abruf der Benutzungsberechtigten abgefahren. (3) Am jeweiligen Abfuhrtag sind a) die Abfall- und Wertstoffbehälter spätestens ab 6.00 Uhr und b) das Sperrgut (§ 5), die Grünabfälle (§ 6 b) sowie die Elektro-Großgeräte (§ 6 c Abs. 2) spätestens ab 7.00 Uhr zur Abfuhr bereitzustellen. §8 § 17 „Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht“ Absatz 6 erhält folgende neue Fassung: (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. §9 § 24 „Ordnungswidrigkeiten“ Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, in dem er 1. 2. 3. 4. nach § 3a dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln und Befördern überlässt; auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende überlassungspflichtige Abfälle der Stadt nicht überlässt; von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 11); für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt (§ 6 Abs. 2 - 4, § 6 a, § 14 Abs. 1); -4- 5. 6. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls sowie Änderungen bei der Anzahl der Haushalte nicht unverzüglich anmeldet (§ 16); angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19 Abs. 4). § 10 In Anlage I zur dieser Satzung werden a) folgende in der Liste der zum Einsammeln und Befördern durch die Stadt zugelassenen Abfälle neu aufgenommen: Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 17 09 04 Gemischte Bau- unter Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen (einschl. Regips- und Fermacellplatten) 20 01 40 Metalle b) folgende in der Liste der zum Einsammeln und Befördern durch die Stadt zugelassenen Abfälle gestrichen: Abfallschlüssel 03 03 03 03 01 04 01 04 01 08 04 01 09 Abfallbezeichnung Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe Rinden- und Holzabfälle Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 04 01 99 Abfälle anderweitig nicht genannt -sonstige Abfälle aus der Pelz- und Lederverarbeitung 10 Abfälle aus thermischen Prozessen 10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) 10 11 17 01 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik 17 04 Metalle (einschl. Legierungen) § 11 Diese Änderungssatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. -5-