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Kommune
Bad Münstereifel
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19.04.18, 13:16
Aktualisiert
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Anlage 1 zu RD-Nr. 1050-X
Entwurf
9. Satzung
vom
zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel
vom 16.11.1992
Aufgrund der
- §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 15 des Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. 2018, S. 90), in der
jeweils geltenden Fassung;
- des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.),
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I 2017 S. 2808)
in der jeweils geltenden Fassung;
- § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I 2017, S. 896
ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 05.07.2017 (BGBl. I 2017, S.
2234), in der jeweils geltenden Fassung;
- des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S 1739 ff.),
zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 27.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 1966), in
der jeweils geltenden Fassung;
- des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009. S. 1582), zuletzt geändert
durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017 S. 872), in der
jeweils geltenden Fassung;
- §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom
21.06.1988 (GV. NRW. S. 250/SGV NW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom
07.04.2017 (GV. NRW. 2017, S. 442 ff) in der jeweils geltenden Fassung;
- sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I 2017, S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
folgende 9. Satzung zur
Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung vom 16.11.1992 in der Stadt Bad
Münstereifel beschlossen:
§1
§ 2 „Abfallentsorgungsleistungen der Stadt“, Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2)
Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1.
Einsammeln und Befördern von Restmüll.
2.
Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle im Abfall
enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7
KrWG), wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.
Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll).
3.
4.
-1-
5.
6.
7.
8.
Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im Rahmen von
mobilen und ortsfesten Sondermüllaktionen.
Einsammeln und Befördern von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz (BattG).
Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem
ElektroG und § 6 c dieser Satzung
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene
Abfallentsorgung
mit
Abfallgefäßen
(Restmüllgefäße,
Bioabfallgefäße,
Altpapiertonnen), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauchund Grünschnittsammlungen, Entsorgung von Sperrmüll und elektrischen sowie
elektronischen Geräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen
außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (AltpapierContainer, Altbatteriensammelbehälter, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über
das Schadstoffmobil). Die Einzelheiten sind in den §§ 4 – 6, 6 b – 6 c, 11 – 15 geregelt.
§2
§ 4 „Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen“ erhält folgende neue Fassung:
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer besonderen
Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten
Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG i.V.m. §
48 KrWG) werden im Rahmen der mobilen oder ortsfesten Schadstoffsammlungen der
Stadt angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen
Abfälle die in der als Anlage II zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die
Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die in der Anlage II zu dieser Satzung aufgeführten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur
zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen
angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt
rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben.
(3) Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den
Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an den vom Handel und dem
Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern.
§3
§ 6 c erhält die Überschrift „Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien“ und folgende
neue Fassung:
(1)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte i. S. d. § 3 Nr. 1 ElektroG sind vom Besitzer der
Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, bereitzustellen oder zu übergeben. Besitzer
von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht von Altgeräten
umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor der Abgabe an der
Erfassungsstelle von diesen zu trennen. Die Rücknahme von Elektro- und ElektronikAltgeräten erfolgt nach den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
(ElektroG).
(2)
Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z.B. Computermonitoren, Druckern,
Elektroherden, Elektrorasenmähern, Fernsehgeräten, Fotokopierern, Geschirrspülern,
Kühlschränken, Laptops, Mikrowellengeräten, Ölradiatoren, PCs, Staubsaugern,
Waschmaschinen und Wäschetrocknern erfolgt entsprechend der Regelung des § 5
-2-
Abs. 1 Sätze 2 – 4 auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen
Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel.
(3)
Elektro-Kleingeräte sind Geräte, die mit Strom oder Akkus bzw. Batterien betrieben
werden und an keiner Kante länger als 25 cm sind, z.B., Bohrmaschinen, Bügeleisen,
Eierkocher, Fax-Geräte, Haartrockner, Kaffeemaschinen, Mobiltelefone, Toaster und
Videokameras. Die vorbezeichneten Geräte werden im Rahmen der mobilen
Schadstoffsammlungen angenommen. Die Geräte dürfen nur zu den von der Stadt
bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die
Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich bekannt
gegeben.
(4)
Altbatterien i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2 Abs. 13
BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 BattG vom unsortierten
Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Abs. 1
Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut worden sind.
Neben den gewerblichen Vertreibern von Batterien nimmt auch die Stadt Altbatterien
über Sammelbehälter sowie im Rahmen der Schadstoffsammlungen (§ 4) an.
§4
§ 7 „Anschluss- und Benutzungsrecht“ Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben
im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen
anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung oder den eingerichteten
Sammelstellen zur Wertstofferfassung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§5
§ 8 „Anschluss- und Benutzungszwang“ Absatz 2 erhält folgende neue Fassung
(2)
Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt
werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtung nach
Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.
1, Satz 2, 2. Halbsatz KrWG, anfallen. Sie haben nach § 7 Abs. 2 GewAbfV für
gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV genormte Abfallbehälter
(§ 11) in angemessenem Umfang (§ 12 Abs. 2), mindestens aber eine PflichtRestmülltonne, zu nutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die
Begriffsmerkmale des § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sogenannte
Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter
Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die
einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung
zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als
angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen
Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in
den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden
können. Dieses ist z. B. bei benutzen Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschenbzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Kehricht, benutzten Damenbinden
und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Neben
der Benutzung der Pflicht-Restmülltonne besteht die Möglichkeit der freiwilligen
Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle
von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches
gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist.
-3-
§6
§ 9 a „Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang“ Absatz 2 erhält
folgende neue Fassung:
(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell oder gewerblich genutzt
werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm
anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung)
und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur
Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt aufgrund der Darlegungen des Anschluss- und
Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 GewAbfV besteht.
§7
§ 15 „Zeitpunkt der Abfuhr“ Absätze 2 und 3 erhält folgende neue Fassung:
(2)
Die Abfuhr von sperrigen Abfällen (§ 5) und Elektro-Großgeräten (§ 6 c Abs. 2) erfolgt
regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung durch den
Nutzungsberechtigten (§ 7). Grünabfälle (§ 6b) werden an den von der Stadt
festgelegten Terminen auf Abruf der Benutzungsberechtigten abgefahren.
(3)
Am jeweiligen Abfuhrtag sind
a) die Abfall- und Wertstoffbehälter spätestens ab 6.00 Uhr und
b) das Sperrgut (§ 5), die Grünabfälle (§ 6 b) sowie die Elektro-Großgeräte (§ 6 c Abs.
2) spätestens ab 7.00 Uhr
zur Abfuhr bereitzustellen.
§8
§ 17 „Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht“ Absatz 6 erhält folgende neue
Fassung:
(6)
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird
insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
§9
§ 24 „Ordnungswidrigkeiten“ Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, in dem
er
1.
2.
3.
4.
nach § 3a dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln
und Befördern überlässt;
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende überlassungspflichtige
Abfälle der Stadt nicht überlässt;
von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von
Abfällen nicht benutzt (§ 11);
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt (§ 6 Abs. 2
- 4, § 6 a, § 14 Abs. 1);
-4-
5.
6.
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls
sowie Änderungen bei der Anzahl der Haushalte nicht unverzüglich anmeldet (§
16);
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19 Abs. 4).
§ 10
In Anlage I zur dieser Satzung werden
a) folgende in der Liste der zum Einsammeln und Befördern durch die Stadt zugelassenen
Abfälle neu aufgenommen:
Abfallschlüssel
Abfallbezeichnung
17 09
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 04
Gemischte Bau- unter Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17
09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen (einschl. Regips- und Fermacellplatten)
20 01 40
Metalle
b) folgende in der Liste der zum Einsammeln und Befördern durch die Stadt zugelassenen
Abfälle gestrichen:
Abfallschlüssel
03 03
03 03 01
04 01
04 01 08
04 01 09
Abfallbezeichnung
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier,
Karton und Pappe
Rinden- und Holzabfälle
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub,
Falzspäne)
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
04 01 99
Abfälle anderweitig nicht genannt -sonstige Abfälle aus der Pelz- und
Lederverarbeitung
10
Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 11
17 01
Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 04
Metalle (einschl. Legierungen)
§ 11
Diese Änderungssatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
-5-