Daten
Kommune
Bad Münstereifel
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Erstellt
19.04.18, 13:16
Aktualisiert
19.04.18, 13:16
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Inhalt der Datei
-1Anlage 2 zu RD-Nr. 1050-X
Derzeit gültige Abfallentsorgungssatzung
Entwurf der geänderten Abfallentsorgungssatzung
Satzung
Satzung
über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992
über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 6.11.1992
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S.
475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts
vom 03.04.1992 (GV NW S. 124), der §§ 8 und 9 des Landeabfallgesetzes
vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250/SGV NW 74), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW S. 32), des Abfallgesetzes vom 27.
August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28.02.1992 (BGBl. I S. 372), hat der Rat der Stadt Bad
Münstereifel in seiner Sitzung am 03.11.1992 folgende Satzung beschlossen:
Hinweis
Nummer
Aufgrund der
-
-
-
-
§§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetz
vom 23.01.2018 (GV. NRW. 2018, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung;
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I
2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes vom
20.07.2017 (BGBl. I 2017 S. 2808) in der jeweils geltenden Fassung;
§ 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl.
I 2017, S. 896 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes
vom 05.07.2017 (BGBl. I 2017, S. 2234), in der jeweils geltenden Fassung;
des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I
2015, S 1739 ff.), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom
27.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 1966), in der jeweils geltenden Fassung;
des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009. S. 1582),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 13.04.2017
(BGBl. I 2017 S. 872), in der jeweils geltenden Fassung;
§§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250/SGV NW 74), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07.04.2017 (GV. NRW. 2017, S. 442 ff) in
der jeweils geltenden Fassung;
sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I
2017, S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt
Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
folgende 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel beschlossen:
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(1)
-2-
(2)
Derzeit gültige Satzungsregelung
§ 1 der Satzungsänderung
§ 2 „ Abfallentsorgungsleistungen der Stadt“‚ Absatz 2
§ 2 „Abfallentsorgungsleistungen der Stadt“, Absatz 2
Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kom- (2)
munalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1.
Einsammeln und Befördern von Restmüll.
1.
2.
Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen
sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B. Speisereste,
Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und
Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle
Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht
um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton
handelt.
Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im
Rahmen von mobilen und ortsfesten Sondermüllaktionen.
Einsammeln und Befördern von Haushaltskühlgeräten (AltKühlschränken).
Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Einsammeln und Befördern von Elektro- und ElektronikAltgeräten nach dem ElektroG und § 6 c dieser Satzung
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen
sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B. Speisereste,
Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht
um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton
handelt.
4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll).
5. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im
Rahmen von mobilen und ortsfesten Sondermüllaktionen.
6. Einsammeln und Befördern von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz (BattG)).
7. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
8. Einsammeln und Befördern von Elektro- und ElektronikAltgeräten nach dem ElektroG und § 6 c dieser Satzung
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Bioabfallgefäße, Altpapiertonnen), durch grundstücksbezogene
Sammlungen im Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen,
Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Haushaltskühlgeräten
und elektrischen sowie elektronischen Geräten) sowie durch eine
getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen
grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Altpapier-Container, Altbatteriensammelbehälter, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen
über das Schadstoffmobil). Die Einzelheiten sind in den §§ 4 - 6, 6 b
- 6 c, 11 - 15 geregelt.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Bioabfallgefäße, Altpapiertonnen), durch grundstücksbezogene
Sammlungen im Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen,
Entsorgung von Sperrmüll und elektrischen sowie elektronischen
Geräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung
(Altpapier-Container, Altbatteriensammelbehälter, Erfassung von
schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die Einzelheiten sind in den §§ 4 – 6, 6 b – 6 c, 11 – 15 geregelt.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Einsammeln und Befördern von Restmüll.
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(2)
-3Derzeit gültige Satzungsregelung
§ 2 der Satzungsänderung
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer
besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden im Rahmen
der mobilen Schadstoffsammlungen der Stadt angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle die
in der als Anlage II zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt
sind; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer
besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle im
Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG i.V.m. § 48 KrWG) werden im
Rahmen der mobilen oder ortsfesten Schadstoffsammlungen der
Stadt angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1
sind diejenigen Abfälle die in der als Anlage II zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
(3)
(2) Die in der Anlage II zu dieser Satzung aufgeführten schadstoffhaltigen (2) Die in der Anlage II zu dieser Satzung aufgeführten schadstoffhaltigen
Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen
Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Terminen
an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der
an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der
Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich bekannt
Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich begegeben.
kanntgegeben.
(3) Haushaltskühlgeräte werden einmal monatlich auf Abruf getrennt eingesammelt und einer schadlosen Entsorgung zugeführt.
(3) Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung
an den vom Handel und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen
Rückgabestellen abzuliefern.
(4)
(4) Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung
an den vom Handel und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen
Rückgabestellen abzuliefern.
(1)
Derzeit gültige Satzungsregelung
§ 3 der Satzungsänderung
§ 6 c „Elektronik-Schrott“
§ 6 c „Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien“
Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach (1)
den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
(ElektroG).
Elektro- und Elektronik-Altgeräte i. S. d. § 3 Nr. 1 ElektroG sind
vom Besitzer der Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG
getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall, insbesondere
Sperrmüll, bereitzustellen oder zu übergeben. Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht von
Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2
ElektroG vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu
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(5)
-4trennen. Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
erfolgt nach den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).
2)
(3)
(2)
Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z.B. Computer- (2)
monitoren, Druckern, Elektroherden, Elektrorasenmähern, Fernsehgeräten, Fotokopierern, Laptops, Mikrowellengeräten, Ölradiatoren,
PCs, Staubsaugern, Waschmaschinen und Wäschetrocknern erfolgt
entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 1 Sätze 2 - 4 auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers
im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel.
Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z.B. Computermonitoren, Druckern, Elektroherden, Elektrorasenmähern, Fernsehgeräten, Fotokopierern, Geschirrspülern, Kühlschränken, Laptops, Mikrowellengeräten, Ölradiatoren, PCs, Staubsaugern,
Waschmaschinen und Wäschetrocknern erfolgt entsprechend der
Regelung des § 5 Abs. 1 Sätze 2 – 4 auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der
Stadt Bad Münstereifel.
Elektro-Kleingeräte, z.B., Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, (3)
Fax-Geräte, Haartrockner, Kaffeemaschinen, Mobiltelefone, Toaster
und Videokameras, werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen. Die Geräte dürfen nur zu den von der
Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von
der Stadt rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben.
Elektro-Kleingeräte sind Geräte, die mit Strom oder Akkus bzw.
Batterien betrieben werden und an keiner Kante länger als 25
cm sind, z.B., Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, Fax-Geräte,
Haartrockner, Kaffeemaschinen, Mobiltelefone, Toaster und Videokameras. Die vorbezeichneten Geräte werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen. Die Geräte dürfen nur zu
den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge
werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben.
(7)
(4)
Altbatterien i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom
Endnutzer (§ 2 Abs. 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 BattG vom unsortierten Siedlungsabfall einer
getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Abs. 1
Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest
eingebaut worden sind. Neben den gewerblichen Vertreibern
von Batterien nimmt auch die Stadt Altbatterien über Sammelbehälter sowie im Rahmen der Schadstoffsammlungen (§ 4) an.
(8)
Derzeit gültige Satzungsregelung
§ 4 der Satzungsänderung
§ 7 „Anschluss- und Benutzungsrecht Absatz 2
§ 7 „Anschluss- und Benutzungsrecht Absatz 2
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet (2)
der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf dem
Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen
Abfallentsorgung oder den eingerichteten Sammelstellen zur Wertstofferfassung zu überlassen (Benutzungsrecht).
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet
der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf dem
Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der städtischen
Abfallentsorgung oder den eingerichteten Sammelstellen zur Wertstofferfassung zu überlassen (Benutzungsrecht).
H:\240\TEXTE\Texte 2018\d02sc027.doc
(6)
(9)
-5-
(2)
Derzeit gültige Satzungsregelung
§ 5 der Satzungsänderung
§ 8 „Anschluss- und Benutzungszwang, Absatz 2
§ 8 „Anschluss- und Benutzungszwang“ Absatz 2
Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf (2)
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die
Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle
zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz KrWG
anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV genormte Abfallbehälter (§ 11) in angemessenem Umfang (§ 12 Abs. 2), mindestens aber
eine Pflicht-Restmülltonne, zu nutzen. Gewerbliche Siedlungsabfälle
sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche
und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen
aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind
sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
gewerblich/industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1
Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit
auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3
Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz KrWG, anfallen. Sie haben nach § 7
Abs. 2 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des
§ 2 Nr. 1 GewAbfV genormte Abfallbehälter (§ 11) in angemessenem Umfang (§ 12 Abs. 2), mindestens aber eine PflichtRestmülltonne, zu nutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn
erstmalig die Begriffsmerkmale des § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind.
Das sogenannte Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete
Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von
Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzen Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Kehricht, benutzten
Damenbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Neben der Benutzung der
Pflicht-Restmülltonne besteht die Möglichkeit der freiwilligen
Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen
auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß §§ 3 Abs. 2,
4 Abs. 1 GewAbV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist.
Derzeit gültige Satzungsregelung
§ 6 der Satzungsänderung
§ 9 a „Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang“
Abs. 2
§ 9 a „Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang“
Abs. 2
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(10)
-6(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei (2)
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle
zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und
keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der
Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt aufgrund der Darlegungen des Anschluss- und Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.
1 Satz 2 zweiter Halbsatz KrWG besteht.
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle
zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und
keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der
Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt aufgrund der Darlegungen des Anschluss- und Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.
1 Satz 2 zweiter Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 GewAbfV besteht.
Derzeit gültige Satzungsregelung
§ 7 der Satzungsänderung
§ 15 „Zeitpunkt der Abfuhr“ Absätze 2 und 3
§ 15 „Zeitpunkt der Abfuhr“ Absätze 2 und 3
(2)
Die Abfuhr von sperrigen Abfälle (§ 5), Haushaltskühlgeräte (§ 4
Abs. 3) und Elektro-Großgeräten (§ 6 c Abs. 2) erfolgt regelmäßig
innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung durch den Benutzungsberechtigten (§ 7). Grünabfälle (§ 6b) werden an den von der
Stadt festgelegten Terminen auf Abruf der Nutzungsberechtigten
abgefahren.
(2)
Die Abfuhr von sperrigen Abfällen (§ 5) und ElektroGroßgeräten (§ 6 c Abs. 2) erfolgt regelmäßig innerhalb von vier
Wochen nach der Anmeldung durch den Nutzungsberechtigten
(§ 7). Grünabfälle (§ 6b) werden an den von der Stadt festgelegten Terminen auf Abruf der Benutzungsberechtigten abgefahren.
(3)
(3)
Am jeweiligen Abfuhrtag sind
a) die Abfall- und Wertstoffbehälter spätestens ab 6.00 Uhr und
b) das Sperrgut (§ 5), die Grünabfälle (§ 6 b), die Haushaltskühlgeräte (§ 4 Abs. 3) sowie die Elektro-Großgeräte (§ 6 c Abs. 2) spätestens ab 7.00 Uhr
Am jeweiligen Abfuhrtag sind
a) die Abfall- und Wertstoffbehälter spätestens ab 6.00 Uhr und
b) das Sperrgut (§ 5), die Grünabfälle (§ 6 b) sowie die ElektroGroßgeräte (§ 6 c Abs. 2) spätestens ab 7.00 Uhr
zur Abfuhr bereitzustellen.
zur Abfuhr bereitzustellen.
(6)
Derzeit gültige Satzungsregelung
§ 8 der Satzungsänderung
§ 17 „Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht“ Abs. 6
§ 17 „Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht“ Abs. 6
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 (6)
Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1
Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
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(11)
(12)
(13)
-7-
(1)
Derzeit gültige Satzungsreglung
§ 9 der Satzungsänderung
§ 24 „Ordnungswidrigkeiten“ Abs. 1
§ 24 „Ordnungswidrigkeiten“ Abs. 1
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Rege- (2)
lungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, in dem er
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, in dem er
1.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln und Befördern überlässt;
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle
der städt. Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 8 Abs. 2);
von der Stadt bestimmte Abfallbehälter zum Einfüllen von
Abfällen nicht benutzt (§ 11);
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt (§ 6 Abs. 2 - 4, § 6 a, § 14 Abs. 1);
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls sowie Änderungen bei der Anzahl der
Haushalte nicht unverzüglich anmeldet (§ 16);
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19
Abs. 4).
2.
3.
4.
5.
6.
nach § 3a dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt
zum Einsammeln und Befördern überlässt;
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende überlassungspflichtige Abfälle der Stadt nicht überlässt;
von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum
Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 11);
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt (§ 6 Abs. 2 - 4, § 6 a, § 14 Abs. 1);
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls sowie Änderungen bei der Anzahl der
Haushalte nicht unverzüglich anmeldet (§ 16);
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19
Abs. 4).
Derzeit gültige Satzungsregelung
§ 10 der Satzungsänderung
Anlage I zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad
Münstereifel vom 16.11.1992 in z. Zt. geltenden Fassung
Anlage I zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad
Münstereifel vom 16.11.1992 in z. Zt. geltenden Fassung
§ 3 Abs. 1
§ 3 Abs. 1
Die nachfolgend aufgelisteten Abfälle sind zum Einsammeln und Befördern Die nachfolgend aufgelisteten Abfälle sind zum Einsammeln und Befördern
durch die Stadt zugelassen, soweit sie nicht entsprechend 6 a getrennt zu durch die Stadt zugelassen, soweit sie nicht entsprechend 6 a getrennt zu
sammeln und einer Verwertung zuzuführen sind.
sammeln und einer Verwertung zuzuführen sind.
Die Abfallschlüssel-Nummern wurden übernommen aus de Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Die Abfallschlüssel-Nummern wurden übernommen aus de Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
a) Folgende in der Liste der zum Einsammeln und Befördern durch die
Stadt zugelassenen Abfälle werden neu aufgenommen:
H:\240\TEXTE\Texte 2018\d02sc027.doc
(14)
(15)
-8Abfallschlüssel
Abfallbezeichnung
17 09
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 04
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen (einschl. Regips- und Fermacellplatten)
20 01 40
Metalle
b) Folgende in der Liste der zum Einsammeln und Befördern durch die
Stadt zugelassenen Abfälle werden gestrichen:
Abfallschlüssel
Abfallbezeichnung
Abfallschlüssel
Abfallbezeichnung
03 03
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von
Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
03 03
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von
Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
03 03 01
Rinden und Holzabfälle
03 03 01
Rinden und Holzabfälle
04 01
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01 08
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte,
Schleifstaub, Falzspäne
04 01 08
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte,
Schleifstaub, Falzspäne
04 01 09
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
04 01 09
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
04 01 99
Abfälle anderweitig nicht genannt –sonstige Abfälle aus
der Pelz- und Lederverarbeitung
04 01 99
Abfälle anderweitig nicht genannt –sonstige Abfälle aus
der Pelz- und Lederverarbeitung
10
Abfälle aus thermischen Prozessen
10
Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 11
Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
10 11
Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
17 01
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 04
Metalle (einschl. Legierungen)
17 04
Metalle (einschl. Legierungen)
H:\240\TEXTE\Texte 2018\d02sc027.doc
-9Derzeit gültige Satzungsreglung
§ 11 der Satzungsänderung
§ 25 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
§ 25 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
Diese Satzung tritt am 01.01.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung über die Müllabfuhr – Abfallbeseitigung – vom 14.03.1980 außer
Kraft.
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
H:\240\TEXTE\Texte 2018\d02sc027.doc