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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Erläuterungen -)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
20 kB
Erstellt
19.04.18, 13:16
Aktualisiert
19.04.18, 13:16
Beschlussvorlage (Anlage 3 - Erläuterungen -) Beschlussvorlage (Anlage 3 - Erläuterungen -)

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Inhalt der Datei

Anlage 3 zu RD-Nr. 1050-X Anmerkungen zum Entwurf der Satzung über die Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel Hinweis Nr. Anmerkung zu den Regelungen der Änderungssatzung (1) Die Präambel wird bezogen auf die dort zitierten Gesetze und Verordnungen aktualisiert. (2) Gemäß § 13 Absatz 1 Batteriegesetz (BattG) sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, Geräte-Batterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) durch den Endnutzer vom Altgeräte zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen und dem „Gemeinsamen Rücknahmesystem“ zur Abholung bereitzustellen. Die bisher in § 2 Absatz 1 Ziffer 6 aufgeführte Einsammlung und Beförderung von Haushaltskühlgeräten (Alt-Kühlschränken) ist ersatzlos zu streichen, da die getrennte Einsammlung dieser Geräte nicht mehr separat sondern gemeinsam mit den sonstigen Elektro-/Großgeräten erfolgt (siehe § 2 Absatz 2 Ziffer 8 in Verbindung mit § 6 c). (3) Die Regelung zur Schadstoffsammlung wird um die einmal jährlich stattfindende ortsfeste Schadstoffsammlung am REWE-Markt ergänzt. (4) § 4 Absatz 3 der alten Satzungsfassung ist ersatzlos zu streichen (siehe Hinweis Nr. 2). Der bisherige Absatz 4 wird daher in der aktualisierten Satzung zu Absatz 3. (5) In der Neufassung des § 6 c Absatz 1 wird der sich aus den §§ 13, 14 ElektroG ergebenden Verpflichtung der Stadt, die Art und Weise der Einsammlung von Elektro- und Elektronikgeräten spezifisch zu regeln, Rechnung getragen. Der Abfallbesitzer/-erzeuger ist nach § 10 Absatz 1 ElektroG verpflichtet, defekte Elektro- und Elektronikgeräte getrennt vom sonstigen unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. (6) Ergänzung der beispielhaften Aufzählung der Elektro-Großgeräte um Geschirrspüler und insbesondere Kühlschränke. (7) Die Definition der Elektro-Kleingeräte wird genauer formuliert und um die maximale Größe der Kleingeräte ergänzt. (8) Anpassung an den Formulierungsvorschlag der Mustersatzung des StGB NRW, die insbesondere die getrennte Erfassung von Altbatterien vom unsortierten Siedlungsabfall unterstreicht und die Abgabemöglichkeiten bei gewerblichen Verkaufsstellen und den städtischen Erfassungssystemen aufzeigt. (9) Ausschließlich redaktionelle Änderung. (10) Hinweis auf maßgebliche Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Anpassung der bisherigen Regelung an den Formulierungsvorschlag der Mustersatzung des StGB NRW. Insbesondere bezogen auf die Pflicht für jeden gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger auf seinem Grundstück eine PflichtRestmülltonne zu benutzen und das Verbot, angefallenen Restmüll mit anderen verwertbaren Abfällen zu vermischen (sog. Huckepack-Verfahren). (11) Ergänzung der Satzungsregelung um den Hinweis auf § 7 der Gewerbeabfallverordnung. (12) Die Haushaltskühlgeräte werden in der Neufassung des § 15 Absätze 2 und 3 nicht mehr aufgeführt, da sie wie unter Hinweis Nr. 2 begründet gemeinsam mit den Elektro-Großgeräten erfasst werden. (13) Änderung auf den zutreffenden Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. (14) Eindeutigere Fassung der bisherigen Regelung. (15) Die Auflistung derjenigen Abfälle, die zum Einsammeln und Befördern durch die Stadt zugelassen sind wird mit der Liste der Abfälle, die der Kreis zur Beseitigung annimmt, vereinheitlicht.