Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
20 kB
Erstellt
19.04.18, 13:16
Aktualisiert
19.04.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu RD-Nr. 1050-X
Anmerkungen zum Entwurf der Satzung über die Änderung der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel
Hinweis
Nr.
Anmerkung zu den Regelungen der Änderungssatzung
(1)
Die Präambel wird bezogen auf die dort zitierten Gesetze und Verordnungen
aktualisiert.
(2)
Gemäß § 13 Absatz 1 Batteriegesetz (BattG) sind die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger verpflichtet, Geräte-Batterien, die gemäß § 10 Absatz 1
Satz 2 Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) durch den Endnutzer vom
Altgeräte zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen und dem
„Gemeinsamen Rücknahmesystem“ zur Abholung bereitzustellen.
Die bisher in § 2 Absatz 1 Ziffer 6 aufgeführte Einsammlung und Beförderung
von Haushaltskühlgeräten (Alt-Kühlschränken) ist ersatzlos zu streichen, da
die getrennte Einsammlung dieser Geräte nicht mehr separat sondern
gemeinsam mit den sonstigen Elektro-/Großgeräten erfolgt (siehe § 2 Absatz 2
Ziffer 8 in Verbindung mit § 6 c).
(3)
Die Regelung zur Schadstoffsammlung wird um die einmal jährlich
stattfindende ortsfeste Schadstoffsammlung am REWE-Markt ergänzt.
(4)
§ 4 Absatz 3 der alten Satzungsfassung ist ersatzlos zu streichen (siehe
Hinweis Nr. 2). Der bisherige Absatz 4 wird daher in der aktualisierten Satzung
zu Absatz 3.
(5)
In der Neufassung des § 6 c Absatz 1 wird der sich aus den §§ 13, 14 ElektroG
ergebenden Verpflichtung der Stadt, die Art und Weise der Einsammlung von
Elektro- und Elektronikgeräten spezifisch zu regeln, Rechnung getragen. Der
Abfallbesitzer/-erzeuger ist nach § 10 Absatz 1 ElektroG verpflichtet, defekte
Elektro- und Elektronikgeräte getrennt vom sonstigen unsortierten
Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen.
(6)
Ergänzung der beispielhaften Aufzählung der Elektro-Großgeräte um
Geschirrspüler und insbesondere Kühlschränke.
(7)
Die Definition der Elektro-Kleingeräte wird genauer formuliert und um die
maximale Größe der Kleingeräte ergänzt.
(8)
Anpassung an den Formulierungsvorschlag der Mustersatzung des StGB
NRW, die insbesondere die getrennte Erfassung von Altbatterien vom
unsortierten Siedlungsabfall unterstreicht und die Abgabemöglichkeiten bei
gewerblichen Verkaufsstellen und den städtischen Erfassungssystemen
aufzeigt.
(9)
Ausschließlich redaktionelle Änderung.
(10)
Hinweis auf maßgebliche Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
Anpassung der bisherigen Regelung an den Formulierungsvorschlag der
Mustersatzung des StGB NRW. Insbesondere bezogen auf die Pflicht für jeden
gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger auf seinem Grundstück eine PflichtRestmülltonne zu benutzen und das Verbot, angefallenen Restmüll mit
anderen verwertbaren Abfällen zu vermischen (sog. Huckepack-Verfahren).
(11)
Ergänzung der Satzungsregelung um den Hinweis auf § 7 der
Gewerbeabfallverordnung.
(12)
Die Haushaltskühlgeräte werden in der Neufassung des § 15 Absätze 2 und 3
nicht mehr aufgeführt, da sie wie unter Hinweis Nr. 2 begründet gemeinsam mit
den Elektro-Großgeräten erfasst werden.
(13)
Änderung auf den zutreffenden Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
(14)
Eindeutigere Fassung der bisherigen Regelung.
(15)
Die Auflistung derjenigen Abfälle, die zum Einsammeln und Befördern durch
die Stadt zugelassen sind wird mit der Liste der Abfälle, die der Kreis zur
Beseitigung annimmt, vereinheitlicht.