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Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Erstellt
19.04.18, 13:16
Aktualisiert
19.04.18, 13:16
Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung)

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Inhalt der Datei

5. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel vom 21.12.1999 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV NRW S. 90) und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV NRW S. 90) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel vom 21.12.1999 beschlossen: §1 (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine ausschließlich berufsbedingt vorgehaltene Wohnung eines verheirateten, nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt Satz 2 sinngemäß. Eine aus beruflichen Gründen vorgehaltene Wohnung liegt vor, wenn diese insbesondere wegen der Entfernung des Beschäftigungsortes zur ehelichen Wohnung oder der Arbeitszeiten für die Berufsausübung erforderlich ist und von ihrem Inhaber nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet genutzt wird. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird.“ (3) Hauptwohnung ist diejenige von mehreren im In- oder Ausland belegenen Wohnungen eines Einwohners, die er vorwiegend benutzt. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutze Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehung des Einwohners liegt. §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. d03sc019.doc