Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
95 kB
Datum
08.05.2018
Erstellt
19.04.18, 13:16
Aktualisiert
19.04.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 13.03.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 24-43-10
Nr. der Ratsdrucksache: 1056-X
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
02.05.2018
Rat
08.05.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der
Stadt Bad Münstereifel vom 21.12.1999
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Berichterstatter/in: Herr R. Schmitz/Herr A. Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1056-X
1. Sachverhalt:
Mit dieser Ratsdrucksache wird der Entwurf der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 21.12.1999 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Entsprechend den Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes NRW wird die Zweitwohnungssteuersatzung wie folgt geändert bzw. ergänzt:
1.
In § 2 Absatz 2 wird das Ehegatten-Privileg bei sogenannten Erwerbszweitwohnungen auf
eingetragene Lebenspartnerschaften erweitert.
Die in § 2 Absatz 2 enthaltene Regelung, dass eine Zweitwohnungssteuer für eine berufsbedingt vorgehaltene Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen unzulässig ist, war Folge
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.10.2005; und zwar stellte der zuständige Senat damals fest, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung
von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete die Ehe diskriminiere und daher gegen Art. 6
Abs. 1 Grundgesetz verstößt.
Mit der Einfügung des neuen Satzes 3 in § 2 Absatz 2 der Satzung wird klargestellt, dass diese Ausnahme von der Besteuerung - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
und entsprechender bundesrechtlicher Rechtsänderungen folgend - auch für eingetragene
Lebenspartnerschaften gilt.
2.
§ 2 wird um den neuen Absatz 3 ergänzt, der den Begriff der Hauptwohnung definiert und
zudem klarstellt, dass auch diejenigen, die neben Ihrer Hauptwohnung im Ausland eine weitere Wohnung im Stadtgebiet für eigene Wohnzwecke vorhalten, zur Zweitwohnungssteuer
herangezogen werden.
Aus Rechtsprechung und Kommentierung ergibt sich eine gewisse Unsicherheit bezüglich der
Besteuerung von Wohnungen, die von im Ausland mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen
genutzt bzw. vorgehalten werden. Vielfach sind es niederländische Staatbürger, die im Stadtgebiet Zweitwohnungen als Feriendomizil vorhalten. Die melderechtliche Rechtslage wird von
Teilen der Rechtsprechung und Kommentierung so interpretiert, dass im Falle nur einer inländischen Wohnung diese – unabhängig von weiteren Wohnungen im Ausland und deren jeweiliger tatsächlicher Nutzung – automatisch als Hauptwohnung im Sinne des Melderechts aufzufassen sei. Hier stellt der neu eingefügte Absatz 3 klar, dass auch diese Zweitwohnungen der
Steuerpflicht unterliegen, indem er bei der Definition der Hauptwohnung sowohl im In- als
auch im Ausland belegene Wohnungen einbezieht.
2. Rechtliche Würdigung
Wie vorstehend dargestellt
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Alternative Lösungsvorschläge ergeben sich nicht
Seite 3 von Ratsdrucksache 1056-X
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt
Bad Münstereifel vom 21.12.1999
Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der
Stadt Bad Münstereifel vom 21.12.1999 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu RD-Nr. 1056-X
vorliegenden Entwurfs beschlossen
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses