Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel vom 21.12.1999)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
95 kB
Datum
08.05.2018
Erstellt
19.04.18, 13:16
Aktualisiert
19.04.18, 13:16
Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel vom 21.12.1999) Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel vom 21.12.1999) Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel vom 21.12.1999)

öffnen download melden Dateigröße: 95 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 13.03.2018 - Die Bürgermeisterin Az: 24-43-10 Nr. der Ratsdrucksache: 1056-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 02.05.2018 Rat 08.05.2018 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel vom 21.12.1999 __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr R. Schmitz/Herr A. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1056-X 1. Sachverhalt: Mit dieser Ratsdrucksache wird der Entwurf der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 21.12.1999 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Entsprechend den Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes NRW wird die Zweitwohnungssteuersatzung wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1. In § 2 Absatz 2 wird das Ehegatten-Privileg bei sogenannten Erwerbszweitwohnungen auf eingetragene Lebenspartnerschaften erweitert. Die in § 2 Absatz 2 enthaltene Regelung, dass eine Zweitwohnungssteuer für eine berufsbedingt vorgehaltene Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen unzulässig ist, war Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.10.2005; und zwar stellte der zuständige Senat damals fest, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete die Ehe diskriminiere und daher gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Mit der Einfügung des neuen Satzes 3 in § 2 Absatz 2 der Satzung wird klargestellt, dass diese Ausnahme von der Besteuerung - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und entsprechender bundesrechtlicher Rechtsänderungen folgend - auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt. 2. § 2 wird um den neuen Absatz 3 ergänzt, der den Begriff der Hauptwohnung definiert und zudem klarstellt, dass auch diejenigen, die neben Ihrer Hauptwohnung im Ausland eine weitere Wohnung im Stadtgebiet für eigene Wohnzwecke vorhalten, zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Aus Rechtsprechung und Kommentierung ergibt sich eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Besteuerung von Wohnungen, die von im Ausland mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen genutzt bzw. vorgehalten werden. Vielfach sind es niederländische Staatbürger, die im Stadtgebiet Zweitwohnungen als Feriendomizil vorhalten. Die melderechtliche Rechtslage wird von Teilen der Rechtsprechung und Kommentierung so interpretiert, dass im Falle nur einer inländischen Wohnung diese – unabhängig von weiteren Wohnungen im Ausland und deren jeweiliger tatsächlicher Nutzung – automatisch als Hauptwohnung im Sinne des Melderechts aufzufassen sei. Hier stellt der neu eingefügte Absatz 3 klar, dass auch diese Zweitwohnungen der Steuerpflicht unterliegen, indem er bei der Definition der Hauptwohnung sowohl im In- als auch im Ausland belegene Wohnungen einbezieht. 2. Rechtliche Würdigung Wie vorstehend dargestellt 3. Finanzielle Auswirkungen Keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Alternative Lösungsvorschläge ergeben sich nicht Seite 3 von Ratsdrucksache 1056-X 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel vom 21.12.1999 Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel vom 21.12.1999 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu RD-Nr. 1056-X vorliegenden Entwurfs beschlossen Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses