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Beschlussvorlage (Errichtung eines Boxenbewegungsstalles mit Paddocks im Außenbereich hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
03.05.2018
Erstellt
24.04.18, 14:43
Aktualisiert
24.04.18, 14:43
Beschlussvorlage (Errichtung eines Boxenbewegungsstalles mit Paddocks im Außenbereich
hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung) Beschlussvorlage (Errichtung eines Boxenbewegungsstalles mit Paddocks im Außenbereich
hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Meur. Vorlagennummer: VL-67/2018 Langerwehe, den 19.03.2018 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Errichtung eines Boxenbewegungsstalles mit Paddocks im Außenbereich hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung Sachdarstellung: Mit Datum vom 13.02.2018 ist bei der Gemeinde Langerwehe über die Kreisverwaltung Düren ein Bauantrag zur Errichtung eines Boxenbewegungsstalles mit Paddocks in der Gemarkung Langerwehe, Flur 13, Flurstück 68, eingegangen. Das Bauvorhaben ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen und liegt planungsrechtlich im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen keine Versagungsgründe. Der Antragsteller ist Landwirt im Vollerwerb und erfüllt somit die Voraussetzungen des § 35 BauGB. Gemäß § 36 (2) BauGB ist das gemeindliche Einvernehmen innerhalb von 2 Monaten nach Eingang bei der Gemeinde zu erteilen, da dieses sonst als erteilt gilt. Da der Antrag am 13.02.2018 eingegangen ist, wäre diese Frist am 13.04.2018 abgelaufen. Da dem Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten Entscheidungen dieser Art übertragen wurden, ist zwischenzeitlich eine Dringlichkeitsentscheidung zur Erteilung des Einvernehmens durch den Bürgermeister und den Ausschussvorsitzenden erfolgt. Die Dringlichkeitsentscheidung ist als Anlage beigefügt. Gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW ist die Dringlichkeitsentscheidung dem Ausschuss, dem die Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, in der nächsten Sitzung vorzulegen. Finanzielle Auswirkungen: Keine Mitzeichnung Kämmerei: ______________ Drucksache VL-67/2018 Seite - 2 - Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten genehmigt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW die Dringlichkeitsentscheidung vom 12.03.2018. Der Bürgermeister (Göbbels)