Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
80 kB
Datum
03.05.2018
Erstellt
24.04.18, 14:43
Aktualisiert
24.04.18, 14:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-72/2018
Langerwehe, den 27.03.2018
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Stellplatzsatzung
hier: Antrag auf Ablösung von 5 Stellplätzen
Sachdarstellung:
Im Rahmen eines geplanten Neubaus eines Mehrfamilienhauses in der Luchemer Str.
zwischen Haus Nr. 6 und 8, ist mit Schreiben vom 12.03.2018 der Antrag auf Ablösung
von 5 Stellplätzen eingegangen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Gemäß § 51 (1) Bauordnung NRW sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei
denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen herzustellen,
wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des
öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr
mittels Kraftfahrzeugen erfolgt.
Für den vorgesehenen Neubau des Mehrfamilienhauses ist die Herstellung von 8
Stellplätzen erforderlich. Drei Stellplätze können auf dem Grundstück errichtet werden.
Vor dem Grundstück sind weitere Parkplätze angelegt, die sich im öffentlichen Bereich
befinden. Sowohl der Bahnhof als auch die Haltestelle der öffentlichen Busverbindung ist
fußläufig gut erreichbar. Alle Wohnungen des geplanten Mehrfamilienhauses sind über
einen Aufzug erreichbar und somit besonders für ältere Menschen geeignet.
Gemäß § 51 (5) der Bauordnung NRW kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet, wenn die zur Herstellung
Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung
(Stellplatzsatzung) zahlen.
Nach § 7 (1) der Stellplatzsatzung der Gemeinde Langerwehe liegt das Vorhaben in der
Gebietszone I. Entsprechend § 7 (4) der v.g. Satzung hat der Antragsteller einen
Ablösebetrag in Höhe von 17.350,00 € zu zahlen. Nach Eingang der Ablösesumme kann
das Einvernehmen zum Verzicht auf die Herstellung der notwendigen Stellplätze gemäß
§ 51 (5) Bauordnung erteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Mitzeichnung Kämmerei: ______________
Drucksache VL-72/2018
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Der evtl. eingenommene Betrag i.H.v. 17.350,00 € ist gemäß § 51 BauO zu verwenden:
a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet
b) für intensive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs
oder
c) für intensive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das
die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen
nach § 51 (5) BauO zum Verzicht auf die Herstellung der notwendigen Stellplätze zu
erteilen, wenn der Antragsteller den nach § 7 (4) der Stellplatzsatzung vorgesehenen
Ablösebetrag in Höhe von 17.350,00 € an die Gemeinde zahlt.
Nach Eingang des Betrages bei der Gemeindekasse ist die Baugenehmigungsbehörde
entsprechend zu unterrichten.
Der Bürgermeister
(Göbbels)