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Beschlussvorlage (Stellplatzsatzung hier: Antrag auf Ablösung von 5 Stellplätzen)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
80 kB
Datum
03.05.2018
Erstellt
24.04.18, 14:43
Aktualisiert
24.04.18, 14:43
Beschlussvorlage (Stellplatzsatzung
hier: Antrag auf Ablösung von 5 Stellplätzen) Beschlussvorlage (Stellplatzsatzung
hier: Antrag auf Ablösung von 5 Stellplätzen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Meur. Vorlagennummer: VL-72/2018 Langerwehe, den 27.03.2018 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Stellplatzsatzung hier: Antrag auf Ablösung von 5 Stellplätzen Sachdarstellung: Im Rahmen eines geplanten Neubaus eines Mehrfamilienhauses in der Luchemer Str. zwischen Haus Nr. 6 und 8, ist mit Schreiben vom 12.03.2018 der Antrag auf Ablösung von 5 Stellplätzen eingegangen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Gemäß § 51 (1) Bauordnung NRW sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen herzustellen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen erfolgt. Für den vorgesehenen Neubau des Mehrfamilienhauses ist die Herstellung von 8 Stellplätzen erforderlich. Drei Stellplätze können auf dem Grundstück errichtet werden. Vor dem Grundstück sind weitere Parkplätze angelegt, die sich im öffentlichen Bereich befinden. Sowohl der Bahnhof als auch die Haltestelle der öffentlichen Busverbindung ist fußläufig gut erreichbar. Alle Wohnungen des geplanten Mehrfamilienhauses sind über einen Aufzug erreichbar und somit besonders für ältere Menschen geeignet. Gemäß § 51 (5) der Bauordnung NRW kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung (Stellplatzsatzung) zahlen. Nach § 7 (1) der Stellplatzsatzung der Gemeinde Langerwehe liegt das Vorhaben in der Gebietszone I. Entsprechend § 7 (4) der v.g. Satzung hat der Antragsteller einen Ablösebetrag in Höhe von 17.350,00 € zu zahlen. Nach Eingang der Ablösesumme kann das Einvernehmen zum Verzicht auf die Herstellung der notwendigen Stellplätze gemäß § 51 (5) Bauordnung erteilt werden. Finanzielle Auswirkungen: Mitzeichnung Kämmerei: ______________ Drucksache VL-72/2018 Seite - 2 - Der evtl. eingenommene Betrag i.H.v. 17.350,00 € ist gemäß § 51 BauO zu verwenden: a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet b) für intensive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder c) für intensive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs. Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen nach § 51 (5) BauO zum Verzicht auf die Herstellung der notwendigen Stellplätze zu erteilen, wenn der Antragsteller den nach § 7 (4) der Stellplatzsatzung vorgesehenen Ablösebetrag in Höhe von 17.350,00 € an die Gemeinde zahlt. Nach Eingang des Betrages bei der Gemeindekasse ist die Baugenehmigungsbehörde entsprechend zu unterrichten. Der Bürgermeister (Göbbels)