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Vorlage (Abwägungsvorschlag BP 03.03 TBI)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
527 kB
Erstellt
19.04.18, 09:25
Aktualisiert
19.04.18, 09:25

Inhalt der Datei

BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu Bebauungsplan 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (20.06. - 04.07.2016) und TÖB-Beteiligung A 1 - Stellungnahmen der Bürger 07.07.2017 - Seite 1 (26) - BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger B1 04.07.16 / 29.06.16 Bürger 1 Der Eingabensteller befürchtet eine erhebliche Zunahme der Lärmbeeinträchtigung durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, wobei hier auch die geschätzte Zahl von 240 Fahrten pro Tag bezweifelt wird. Die Größe der Bebauung im Innenbereich wird nicht mitgeteilt, um realistisch das tatsächliche zusätzliche Verkehrsaufkommen abschätzen zu können. Neben dem privaten Verkehr der zukünftigen Bewohner kommt noch das Aufkommen durch den Pflegedienst hinzu, soweit er extern erfolgen wird. Sind die Mieter des an der Kölnstraße gelegenen Hauses bereits durch den Straßenverkehr und teilweise auch durch den punktuellen Verkehr der Garagen- und Stellplatzmieter beeinträchtigt, kommt mit dem Verkehr zu und aus dem Innenbereich eine weitere erhebliche Lärmquelle hinzu. Hierbei dürften auch spätabendliche oder sogar nächtliche Anfahrten in Betracht kommen. Diese Verkehrssituation beeinträchtigt demzufolge gegenüber der jetzigen Lage eines äußerst geringfügigen Zu- und Abgangsverkehr den Wert des Mietgrundstückes in erheblicher Weise. 07.07.2017 - Seite 2 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Die aktualisierte Verkehrsuntersuchung des Büros Runge IVP prognostiziert eine zusätzliche Verkehrsmenge von etwa 170 Kfz-Fahrten an einem typischen Werktag. Zur Größe der Bebauung kann während des Bebauungsplanverfahrens keine eindeutige Aussage getroffen werden, da diese erst nach Eingang der Bauantragsunterlagen und somit nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ersichtlich wird. Für die vorgesehenen Senioren-Wohnungen geht die Verkehrsuntersuchung von etwa 45 Kfz-Fahrten am Tag aus. Dabei wird von 45 Einwohnern ausgegangen, die im Schnitt 2,7 Wege pro Tag zurücklegen, davon jedoch lediglich 45 % mit dem Pkw bewältigen. Besucherverkehre wurden berücksichtigt. Für den Pflegeund Betreuungsdienst wird eine Verkehrserzeugung von 100 Kfz-Fahrten am Tag erwartet. Es werden 40 Mitarbeiter angenommen, wovon der Großteil im Schichtdienst die ambulante Pflege übernimmt. Es wird unterstellt, dass die Mitarbeiter lediglich 2 Wege pro Tag für die An- und Abfahrt zurücklegen, da sich die meisten Mitarbeiter während der Pausen im Außendienst befinden und somit keinen Quell- und Zielverkehr im Untersuchungsgebiet verursachen. Weiterhin wird angenommen, dass 8-10 Kfz pro Tag in drei Schichten für die ambulante Pflege im Einsatz sind. Besucherverkehre werden ebenfalls berücksichtigt. Außerdem werden Büronutzungen mit nichtbesucherintensiven Dienstleistungen angenommen. Hier wird ein Verkehrsaufkommen von etwa 27 KfzFahrten am Tag erwartet. Es wird dabei von durchschnittlich 4 Mitarbeitern je 100 m² und einem Kundenaufkommen von einem Kunden je 100 m² ausgegangen. Das Wegeaufkommen der Mitarbeiter wird mit durchschnittlich 2,5 Wegen pro Tag prognostiziert. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 07.07.2017 - Seite 3 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Hinzu kommen etwa 100 Kfz-Fahrten, die bereits im Bestand stattfinden, so dass zukünftig etwa 270 KfzFahrten über die Grundstückszufahrt abgewickelt werden. Laut der Verkehrsuntersuchung kann die prognostizierte Verkehrsmenge verkehrssicher über die vorhandene Zufahrt abgewickelt werden. B1.01 Aus dem vorgelegten Entwurf ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Zufahrt in den Innenbereich in ihrem jetzigen Bestand durch die geplante Baumaßnahme einer Tiefgarage für das seniorengerechte Wohnen berührt wird. Es wird befürchtet, dass für die Anlage der Einfahrt in die Tiefgarage das Grundstück in Anspruch genommen wird. Weiterhin wird ein Eingriff in die oben dargestellte Garagenund Stellplatzsituation, etwa den Wegfall der Autostellplätze, die zum Teil für die Kunden des Geschäfts im Erdgeschoss des Hauses Kölnstraße 75 reserviert sind, befürchtet; diese Reservierung ist Bestandteil des Mietvertrages mit dem ja Eine schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass sich keine Pegelzunahmen durch die Bebauung des Blockinnenbereiches entstehenden Mehrverkehre im Vergleich zum Ist-Zustand entwickeln. An der Bestandsbebauung entlang der Kölnstraße werden zwar die jeweiligen Orientierungswerte eines Mischgebietes um bis zu 10 dB(A) tags und um bis zu 8 dB(A) nachts überschritten. Die Geräuschbelastung ergibt sich jedoch durch die bereits bestehende Verkehrsbelastung und nicht durch die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs. Wird berücksichtigt. Die Zufahrt der vorgesehenen Tiefgarage wird ausschließlich auf dem rückwärtigen Grundstück errichtet. Eine Inanspruchnahme des vorderen Grundstücks erfolgt nicht. Die bestehenden Garagen und Stellplätze auf dem vorderen Grundstück bleiben erhalten. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I 07.07.2017 - Seite 4 (26) - Gewerbetreibenden des Erdgeschosses. Ohne die genannten Kundenparkplätze kann der Einzelhandel im Erdgeschoss nicht bestehen. B1.02 Allgemein scheint es nicht sinnvoll zu sein, sowohl die Zu- wie auch die Abfahrt für den Innenbereich (seniorengerechtes Wohnen) allein von der Kölnstraße aus zu gewährleisten. Es könnte leicht zu Stausituationen auf der Kölnstraße kommen, wenn Zu- und Abfahrer sich im Eingangsbereich begegnen, ganz abgesehen von einer erhöhten Unfallgefahr. Es scheint daher geboten, zumindest die Abfahrt von der Tiefgarage und den dort anzulegenden Stellplätze des Innenbereiches einen Weg zur Heinrich-EsserStraße anzulegen. Nach dem vorgelegten Entwurf befinden sich dort Grundstücke im städtischen Besitz. nein Wird nicht berücksichtigt. Gemäß der Verkehrsuntersuchung des Büros Runge IVP beträgt die durch das Vorhaben zusätzlich verursachte Verkehrsmenge ca. 170 Kfz-Fahrten an einem typischen Werktag in einem typischen Monat (Verkehrsaufkommen wird in 85 % der Fälle unterschritten). Hinzu kommen ca. 100 Kfz-Fahrten, die bereits im Bestand stattfinden. In der absoluten Spitzenstunde am Nachmittag sind 11 Fahrten im Quellverkehr und 6 Fahrten im Zielverkehr zu berücksichtigen. Im Bestand sind es 2 Quell- und 2 Zielfahrten. Daher besteht auch nach Umsetzung des Vorhabens weiterhin eine relativ geringe Ausfahrtsverkehrsmenge. Die Durchfahrtsbreite von ca. 5,50 m reicht für den Begegnungsfall zweier Pkw aus. In Bezug auf die bestehenden Sichtverhältnisse auf den Gehweg, den Radfahrstreifen und die Fahrbahn ist eine langsame, vorsichtige Fahrweise in der Ausfahrt, wie sie bei privaten Grundstücksausfahrten die Regel sein sollte, notwendig. Eine erhöhte Unfallgefahr durch das geplante Vorhaben ist somit nicht gegeben. Für die Linksabbieger aus der Erschließungseinmündung beträgt in der absoluten Spitzenstunde die mittlere Wartezeit 21 Sekunden. Die Verkehrsuntersuchung erwartet dadurch im Regelfall keine Beeinflussung der Erschließung. Die verkehrliche Untersuchung bestätigt somit, dass das Vorhaben eine verträgliche und leistungsfähig BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I B2.01 05.07.16 / 04.07.16 Bürger 2 Bekanntlich wird seit vielen Jahren ein Gewerbebetrieb, und zwar bekanntermaßen ein Autohandel (als CitroenVertragshändler) sowie eine KfzWerkstatt und Fahrzeugpflege in der Nachbarschaft betrieben. Soweit unter anderem durch das Befahren des diesseitigen Grundstücks Geräuschimmissionen entstehen, dürften diese unerheblich und damit unbeachtlich sein, da die auf dem Grundstück befindlichen Aufbauten grundsätzlich in Richtung Kölnstr. belichtet und belüftet werden. In Richtung Kölnstr. sind insbesondere alle Tore sowie Türen zu dem Bürobereich gelegen. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die beabsichtigte Bebauung des Blockinnenbereichs für eine seniorengerechte Wohnform nicht zumindest in geringem Umfang der seit Jahrzehnten gegebenen Nutzung des diesseitigen Grundstücks widerspricht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Wartungs- und Instandsetzungsbereich der Firma heute auf unabsehbare Zukunft die entsprechenden Arbeiten nahezu wenn nicht geräuschlos oder geräuscharm von statten ging. Bekanntermaßen werden bei Autoreparaturen keine geräuschträchtigen Arbeiten wie Metallarbeiten ausgeführt, sondern vielmehr die Instandsetzung der Fahrzeuge durch Verwendung und Einbau von neuteilen durchgeführt. Vorliegend ist insbesondere der dem Betrieb der Firma zukommende 07.07.2017 - Seite 5 (26) - ja abzuwickelnde Verkehrserzeugung auf der bestehenden Grundstückszufahrt erzeugt. Wird berücksichtigt. In der schalltechnischen Untersuchung wurde das südöstlich des Plangebiets bestehende Autohaus, wie in der Stellungnahme dargelegt, berücksichtigt. Da kein Nachtbetrieb auftritt, zählen Autohäuser und KfzWerkstätten wie der hier vorliegende Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Betrieben im Sinne des § 6 der BauNVO. Die Erfahrung zeigt, dass in Mischgebieten üblicherweise keine unzulässigen Immissionspegel durch Autohäuser und Kfz-Werkstätten auftreten, da in modernen Autowerkstätten kaum hohe Innenpegel auftreten. Durch die zum Plangebiet hin geschlossenen Werkstatthallen (keine Fenster) können kaum Geräusche in das Plangebiet dringen. Die über den Tag verteilt relativ wenigen Fahrzeugbewegungen sind ebenfalls in Mischgebieten unkritisch. Außerdem liegt das Wohnhaus Kölnstraße Nr. 71 unmittelbar neben dem Autohaus. Werden dort die zulässigen Immissionspegel (Orientierungswerte) für ein Mischgebiet eingehalten, können unzulässige Immissionspegel auch im Plangebiet sicher ausgeschlossen werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans hat somit keine Beeinträchtigungen für den an der Kölnstraße bestehenden Autohandel. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I 07.07.2017 - Seite 6 (26) - Bestandschutz hervorzuheben, und zwar Bestandschutz in dem bekannten Feld betreffend der Verkauf und Handel mit Fahrzeugen sowie der Pflege, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Unternehmen durch Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs umfänglich, dies schon seit Jahrzehnten der Arbeitsplatzbeschaffung dient. Neben regelmäßig 1 bis 3 Auszubildenden verfügt der Betrieb über 10 Mitarbeiter, die in Festeinstellung bei ihm tätig sind. Das heißt somit, dass der diesseitige Betrieb auch umfassend der Arbeitsplatzbeschaffung dient. A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB T1.01 12.07.16 / 21.06.16 REVG RheinGegen die Bauleitplanung zum o.g. ProErftjekt bestehen seitens der REVG keine Verkehrsgesell- Bedenken. schaft mbH T1.02 T2.01 28.06.16 / 24.06.16 Geologischer Dienst NRW Stellungnahme TÖB Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein - Es muss jedoch während der Bauzeit sichergestellt sein, dass die Kölnstraße in beide Fahrtrichtungen befahren werden kann. Für die dort verkehrende Linie 930 besteht keine örtliche Umleitungsstrecke. nein Für o.g. Plangebiet liegt aus geowissenschaftlicher Sicht folgende Information / Anregung vor: nein - Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Hinweis wird im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 7 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Den Baugrund bilden Kolluven und lössbürtige fluviatil abgelagerte Substrate innerhalb der Köln-Bonner-Rheinebene. Es wird empfohlen, die Baugrundeigenschaften für die neu zu errichtenden Gebäude objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. T3.01 T 3.02 28.06.16 / 24.06.16 Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen Der Hinweis wird im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. Durch das fehlende Verkehrsgutachten, das unter Punkt 5.2 „Verkehr“ der Begründung angeführt wird, kann seitens des Landesbetriebes keine Stellungnahme abgegeben werden, obwohl die Belange des Straßenbaulastträgers erheblich berührt sind. In der Beschreibung der Auswirkungen der Bauleitplanung ist von einer Verkehrsqualität C die Rede, wobei nicht beschrieben wird, auf welchen Straßenabschnitt, Knotenpunkt o. ä. die Verkehrsqualität bezogen ist. nein Grundsätzlich gilt: Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 184/ L 194, auch künftig nicht. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexion zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Brühl. ja Wird nicht berücksichtigt. Die überarbeitete Verkehrsuntersuchung des Büros Runge IVP bewertet den Kreisverkehrsplatz Kölnstraße / Heinrich-Esser-Straße / Comesstraße nach Umsetzung des Planvorhabens mit einer befriedigenden Qualitätsstufe C. Wird berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter C. Hinweise, 9. Verkehrsemissionen sowie in die Begründung unter 7.9 Hinweise Verkehrsemissionen aufgenommen. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 8 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. T3.03 T4.01 T5.01 T6.01 Sollten straßenbauliche Maßnahmen erforderlich werden, gehen diese zu Lasten der Stadt Brühl. 27.06.16 / 24.06.16 30.06.16 / 30.06.16 Palmersdorfer Bachverband Netcologne GmbH 12.07.16 / 28.06.16 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Weitere Aussagen werden bis zur Vorlage und Durchsicht des Verkehrsgutachtens des Büros Runge IVP vorbehalten. Nicht betroffen. Die Belange der Netcologne GmbH werden durch Ihre Planungsabsichten nicht betroffen. Die Zielsetzung des o.g. Entwurfs widerspricht nicht grundsätzlich den Zielen der Denkmalbereichssatzung, in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde und den Fachamt ist zu überlegen, inwieweit gestalterische Festsetzungen und Anforderungen die Zielsetzung des Denkmalbereichs unterstützen können. - Das Gutachten von Runge IVP wurde dem Eingabensteller am 27.09.17 nachgereicht. Eine weiter Stellungnahme im Zuge der frühzeitigen Beteiligung erfolgte nicht. - - - - ja Wird berücksichtigt. Die Ziele der Denkmalbereichssatzung, als bestehendes Rechtsinstrument, werden im Rahmen der Baugenehmigung berücksichtigt. Im Zuge der Ausführungsplanung wird es eine Abstimmung bzgl. gestalterischer Vorschriften geben. In Abstimmung mit dem LVR und der Unteren Denkmalbehörde wurden ein ausreichend großer Abstand zur Bebauung Friedrichstraße festgesetzt (mind. 3m Abstand zur Grundstücksgrenze). Weiter wurden Festsetzungen zur BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB T6.02 T7.01 28.06.16 / 28.06.16 Bezirksregierung Düsseldorf - Kampfmittelbeseitigungsdienst Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 9 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Die aufstehenden Gebäude HeinrichEsser-Straße 14 und 16 prägen in ihrer Kubatur und äußeren Anmutung den Denkmalbereich durchaus mit. Der Entwurf sieht für das Gebäude 16 die Erhaltung vor, während das Gebäude 14 substantiell, aber auch hinsichtlich seiner Parzellierung aufgegeben wird. Gegenwärtig prüft das LVR-Amt für Denkmalpflege die beiden Gebäude hinsichtlich ihres möglichen Denkmalwerts; sobald diese Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie weitere Nachricht! nein Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Bau- ja Höhe getätigt. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde im Laufe des Verfahrens auf den Teilberiech I reduziert und berücksichtigt nicht mehr die Gebäude HeinrichEsser-Straße 14 und 16. Wird berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter C. Hinweise, 3. Kampfmittelfunde sowie in die Begründung unter 7.9 Hinweise Kampfmittelfunde aufgenommen. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB T8.01 - / 27.06.16 Unitymedia NRW GmbH T9.01 29.06.16 / 28.06.16 T10.01 29.06.16 / 28.06.16 T11.01 14.07.16 / 13.07.16 T11.02 LVR - Landschaftsverband Rheinland Stadtwerke Brühl Kreispolizeibehörde RheinErft-Kreis Stellungnahme TÖB grundeingriffe. Gegen die o. a. Planung werden keine Einwände vorgebracht. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vor und es werden daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert. Es ist geplant, in diesem Bereich die Gasund Wasserleitungen zu erneuern. Das soll in Abstimmung mit der Kanalbaumaßnahme der Stadt Brühl erfolgen. Im betroffenen Bereich sind keine Stromleitungen vorhanden. Der Leitungsbedarf muss noch geklärt werden. Falls eine MSP-Station erforderlich ist, soll ein Steuerkabel mitverlegt werden. Außerdem befindet sich ein Parkscheinautomat auf dem Gelände, der je nach Bebauung entfernt bzw. versetzt werden muss, ebenso das Parkleitschild. Wir bitten freundlichst um Beachtung unserer Hinweise. Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken Weiterhin wird auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit Einbruch hemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchsmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hingewiesen. 07.07.2017 - Seite 10 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein - - - - nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde im Laufe des Verfahrens auf den Teilbereich I reduziert und berücksichtigt nicht mehr den Bereich der Heinrich-Esser-Straße und den daran angrenzenden öffentlichen Parkplatz. Der Hinweis bzgl. der Stromleitungen wird im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. . - - ja Wird berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter C. Hinweise, 6. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch sowie in die Begründung unter 7.9 Hinweise – Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch aufgenommen. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. T12.01 15.07.16 / 06.07.16 T13.01 21.07.16 / 19.07.16 T13.02 TÖB RWE Stellungnahme TÖB Es wird darum gebeten, frühzeitig im Bauplanverfahren auf das Angebot hinzuweisen bzw. den Hinweis mit in die textliche Fassung aufzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des Landes NordrheinWestfalen, Blatt L5106 im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in Ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Rhein-Erft-Kreis Wasserwirtschaft Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans 03.03 Kölnstraße / Heinrich-Esser-Straße. Bodenschutz Neben der gewerblichen Nutzung der Fläche Kölnstraße 73 als Autohaus mit Werkstatt liegen mir Informationen der Nutzung der Kölnstraße 71 als Tankstelle 07.07.2017 - Seite 11 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Wird nicht berücksichtigt. Gemäß der orientierenden umwelttechnischen Untersuchung des Büros Geo Consult liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine ca. 20 cm mächtige Oberbodenschicht aus organischem Schluff mit feinsandigen Anteilen sowie Auffüllungen aus sandig, kiesigem Ziegelbruch bzw. kiesigem Sand mit Asphaltbruch vor. Darüber hinaus wurden in allen drei durchgeführten Sondierungen bis in die erreichte Endteufe in 3,0 m unter Geländeoberkante Bach- und Flussablagerungen erkundet. Diese werden aus feinsandigen Schluff gebildet. Im Liegenden wurden die Bach- und Flussablagerungen als Sand, Kies und Schluff in variierenden Mischungsverhältnissen aufgeschlossen. Die Bodenuntersuchung hat ergeben, dass aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorgesehene Bebauung des Plangebietes bestehen. - - ja Wird berücksichtigt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde im Laufe des Verfahrens auf den Teilbereich I reduziert, und berücksichtigt nicht mehr den Bereich der BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 12 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes keine Bedenken, wenn im Rahmen des Bauleitplanverfahrens folgendes berücksichtigt wird: - Die gemäß Punkt 2.6 in der Begründung festgelegte gutachterliche Begleitung ist mit der Unteren Bodenschutzbehörde des RheinErft-Kreise im Voraus abzustimmen. T13.03 Kölnstraße 73. Für den Geltungsbereich wurden im Zuge der orientierenden umwelttechnischen Untersuchung des Büros Geo Consult chemische Analysen des Bodenmaterials im Plangebiet durchgeführt. Dabei wurden keine organoleptischen Auffälligkeiten bzw. potentiell schädliche Bodenverunreinigungen festgestellt. Immissionsschutz Wie der Begründung zum Bebauungsplan 03.03 unter Ziffer 4.5 – Emissionen und Immissionsschutz – zu entnehmen ist, wird derzeit ein Lärmgutachten zur Beurteilung der künftigen Lärmsituation erstellt. Dieses ist im weiteren Verfahren vorzulegen. ja Wird berücksichtigt. T13.04 Straßenverkehrsamt, Verkehrssicherung Gegen das grundsätzliche Planungsvorhaben bestehen aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Einwände. - - T13.05 Gegen die in der Begründung und im verkehrsgutachten aufgezeigten Regelungen für den ruhenden Verkehr bestehen jedoch erhebliche Bedenken. Im Verkehrsgutachten wurden bereits die derzeitigen Verkehrsverhältnisse auf der Kölnstraße, wie auch Heinrich-Esser- ja Wird berücksichtigt. Aufgrund der Reduzierung des Geltungsbereichs wurde die bestehende Verkehrsuntersuchung des Büros Runge IVP angepasst. In der Variante 3B der alten Verkehrsuntersuchung wird für die Einmündung von der Kölnstraße zum „Wicke-Gelände“ die Ein- und Ausfahrt auf Rechtsabbieger beschränkt. Die Vor- Die im Laufe des Verfahrens erstellte schalltechnische Untersuchung wird als Anlage zum Bebauungsplan öffentlich ausgelegt. Die Aussagen aus der Untersuchung wurden im Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB T13.06 T14.01 20.07.16 / 20.07.16 Polizei NRW T15.01 20.07.16 / 18.07.16 Erftverband T16.01 20.07.16 / 19.07.16 Stellungnahme TÖB Straße als problematisch dargestellt. Im Zuge der Untersuchung möglicher Varianten der Grundstücks- und Tiefgaragenzufahrten wurden wesentliche Punkte der Erschließung nicht oder nicht hinreichend untersucht. Insbesondere die Abwicklung der durch die bevorzugte Variante 3B erzeugten Umwegfahrten wird weder hinreichend thematisiert noch werden Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Nach Rücksprache mit einzelnen verkehrslenkenden Dienststellen stellte sich heraus, dass das Verkehrsgutachten dort weder im Vorfeld oder auch gar nicht bekannt ist. Ich empfehle alle verkehrslenkenden Dienststellen (Landesbetrieb, Stadt, Polizei, Kreis) zeitnah zu einem Besprechungstermin einzuladen, um gemeinsam die Erschließungssituation zu erörtern. https://geo.rhein-erftkreis.de/ASWeb/ASC_Frame/portal.jsp Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen keine Bedenken. Gegen die o. g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken. Industrie- und Zur Aufstellung des Bebauungsplans Handelskammer 03.03 „Kölnstraße/Heinrich-Esser-Straße“ zu Köln haben wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bedenken oder Anregungen. 07.07.2017 - Seite 13 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein zugsvariante der überarbeiteten Verkehrsuntersuchung hält eine Beschränkung auf Rechtsabbieger aufgrund des baulichen Aufwandes im Verhältnis zum Nutzen für unwirksam. Die Untersuchung empfiehlt für die Zufahrt zum Plangebiet alle Fahrbeziehungen zuzulassen. Die Problematik der Umwegfahrten besteht somit nicht mehr. ja Wird berücksichtigt. Alle verkehrslenkenden Dienststellen werden im Zuge der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem. § 4 Abs. 3 BauGB beteiligt. - - - - - - BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I 07.07.2017 - Seite 14 (26) - Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu Bebauungsplan 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I B – Öffentliche Auslegung (28.09. - 30.10.2017) und TÖB-Beteiligung B 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger - - - Kein Eingang Berück- Abwägung der Stellungnahme sichtigung ja / nein - - B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB T1.01 12.10.17 / 12.10.17 StadtService Brühl Zum o.g. B.-Plan gebe ich für den SSB folgende Stellungnahme ab: Zu Punkt 9): Eine Einfahrt in die Durchfahrt zum rückwärtigen Grundstück wird durch den SSB im Rahmen der Abfallentsorgung nicht erfolgen. Auf dem rückwärtigen Gelände besteht keine Wendemöglichkeit! Eine Rückwärtsfahrt ist verboten und somit ausgeschlossen. Es ist sicherzustellen, dass die Müllbehälter vom Eigentümer am Abfuhrtag an den öffentlichen Straßenbereich zu transportieren sind. Ich bitte um Beachtung und entsprechende Berücksichtigung. Berücksichtigung ja / nein nein Abwägung der Stellungnahme Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Hinweis wird im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB T2 16.10.17 / 12.10.17 Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung Bedenken. 07.07.2017 - Seite 15 (26) Berücksichtigung ja / nein Das nunmehr mit der Bauleitplanung vorgelegte Verkehrsgutachten legt Annahmen zu Grunde, die nicht ganz nachvollzogen werden können: T2.01 Für Verkehrszählungen gelten Zeiträume von morgens zwischen 6.00 Uhr und 10.00 Uhr sowie nachmittags von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr (entsprechend EVE 2012). nein Abwägung der Stellungnahme Die Stadt Brühl hat mit dem Schreiben vom 27.09.17 informationshalber sowohl die Verkehrsuntersuchung aus Juni 2016 verschickt als auch die ergänzende (aktuelle) Verkehrsuntersuchung aus August 2017. Die Verkehrsuntersuchung aus Juni 2016 bezog sich auf den gesamten Blockbereich zwischen Kölnstraße und Heinrich-Esser-Straße. Der Bebauungsplan und die ergänzende Verkehrsuntersuchung aus August 2017 behandeln lediglich einen Teilbereich des ursprünglichen Geltungsbereichs. Einige der dargestellten Bedenken beziehen sich auf die umfassende Planung und sind in Bezug auf die Teilflächenentwicklung nicht relevant. Wird nicht berücksichtigt. Zählungen an einem Normalwerktag zwischen 7 und 9 Uhr und zwischen 15 und 18 Uhr sind vollkommen ausreichend, um die Verkehrsströme in den beiden relevanten Spitzenstunden zu erfassen und zu beurteilen. Die insgesamt fünfstündige Verkehrszählung ist auch ausreichend, um das makroskopische Verkehrssimulationsmodell im Bereich der nördlichen Innenstadt von Brühl zu kalibrieren. Nach diesseitigem Kenntnisstand entspricht dies auch der Praxis des Landesbetriebes Straßen NRW. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. T2.02 T2.03 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 16 (26) Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme Fußgänger werden nicht berücksichtigt obwohl m. E. insbesondere die in der Umgebung angesiedelten Schulen, Seniorenwohnungen usw. zu einem hohen Fußgängeranteil führen. Da Fußgänger an Fußgängerüberwegen „Vorrang" genießen, führt dieser Umstand zwangsläufig zu einem relativ hohen Anteil zu Verzögerungen im Verkehrsablauf. nein Wird nicht berücksichtigt. Qualitätsstufen des Kreisverkehres von C oder D sind nicht akzeptabel. Die Leistungsfähigkeit kann ohne weiteres kollabieren (bei Signalanlagen ist langsamer Prozess anzunehmen, ein KVP reagiert empfindlicher). nein Die Fußgängerströme wurden an den Fußgängerüberwegen am Kreisverkehr L 184 / L 194 in den relevanten Spitzenstunden erfasst. Die Fußgängerverkehrsmengen an den Fußgängerfurten sind in der Verkehrszusammensetzung berücksichtigt (vgl. Bild 7, Seite 6 der Verkehrsuntersuchung 08/2017) und gehen in Form von Abminderungsfaktoren der Grundkapazität in die Beurteilung der Verkehrsflussqualitäten ein (s. Leistungsfähigkeitsnachweise). Demnach ist die Funktionsfähigkeit des Verkehrsflusses gegeben. Wird nicht berücksichtigt. Der Kreisverkehr L 184 / L 194 weist zum Analysezeitpunkt morgens die gute QSV B und nachmittags die befriedigende QSV C auf. Die Qualitätsstufe C bleibt bei der Teilflächenentwicklung (Verkehrsuntersuchung aus 06/2017) erhalten. Die mittlere Wartezeit für den kritischen Strom Kölnstraße erhöht sich um 2,6 s auf 26,3 sek. Bei einer Gesamtentwicklung des Wicke-Geländes (Verkehrsuntersuchung aus 06/2016) ergäbe sich die Verkehrsqualität QSV D. Diese Gesamtentwicklung ist aber nicht absehbar und ist auch nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. T2.04 T2.05 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 17 (26) Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme Die Anzahl der Abbiegevorgängen in den Spitzenstunden kann nicht ganz nachvollzogen werden, da Mitarbeiterverkehre (Pflegekräfte und vorh. Einzelhandel) oder Pendlerverkehre (vorh. Wohnen) gewöhnlich innerhalb der Rushhour eintreten (vgl. Tabelle 4, Baueinheit 1 Szenario A bis C und Bilder 14, 16, 18, 20, 22). Bild 24 übernimmt lediglich 6 von Norden zufahrende Zielverkehre. Wo sind die 5 in den vorangegangenen Bildern dargestellten Linksabbieger? nein Wird nicht berücksichtigt. Der Prognosehorizont 2030 für die Auswirkungen auf die beiden Landesstraßen fehlt gänzlich. nein Das aktuelle Konzept der Teilflächenentwicklung, auf die sich die aktuelle Verkehrsuntersuchung aus 08/2017 bezieht, lässt im hinteren Grundstücksteil (MI 1) keinen Einzelhandel zu. Pflegekräfte treten i.d.R. ihren Dienst bereits um 6 Uhr an und rücken auch vor der morgendlichen Spitzenstunde aus. Alle Nutzergruppen wurden mit ihrem typischen Verkehrsverhalten im Quell- und Zielverkehr berücksichtigt. Anlage 12 der Verkehrsuntersuchung aus 08/2017 macht Angaben zum Quell- und Zielverkehr der Nachmittagsspitzenstunde. Die aktuellen Werte zum ein- und ausfahrenden Kfz-Verkehr der Kölnstraße finden sich in den Bildern 10 und 11 (Verkehrsuntersuchung 08/2017). Wird nicht berücksichtigt. Es handelt sich bei der Teilflächenentwicklung um die Umnutzung und Neunutzung eines in großen Teilen genutzten Grundstücks. Die Verkehrserzeugungsprognose von 21 Kfz/h macht 2% an der Verkehrsmenge der Kölnstraße aus. Die Verkehrsstärkenentwicklung auf den klassifizierten Straßen in der Innenstadt von Brühl war in den letzten Jahren weitgehend konstant (siehe Entwicklung an den Zählstellen der Straßenverkehrszählung aus den letzten 15 Jahren). Die Ansiedlung größerer Verkehrserzeuger oder eine allgemeine Verkehrsentwicklung mit größeren Zunahmen sind aufgrund der absehbaren demografischen Entwicklung nicht zu erwarten. Somit kann für das Jahr 2030 von einer weitgehend gegenüber dem Analysezustand unveränderten Verkehrsmengensitu- BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. T2.06 T2.07 T2.08 T2.09 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 18 (26) Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme Es wurde keine Unfallbetrachtung der letzten 5 Jahre analysiert/ berücksichtigt. Interne Auskünfte sind beigefügt, haben aber keinen amtlichen Charakter. Interne Straßenbefahrungen zeigen auf der L 194 in Höhe der künftigen Tiefgarageneinfahrt Überstauungen, die ein Abbiegen (unabhängig von Rechts- oder Linksabbiegern) von der L 194 stark behindern und somit den fließenden Verkehr auf der Landesstraße erheblich beeinträchtigen. Sollte neben der Tiefgaragenzufahrt eine weitere Stellplatzzufahrt vorgesehen sein, sind neben Beeinträchtigungen der Sicht durch parkende Fahrzeuge (auf ausgewiesenen Parkplätzen und illegal haltenden Fahrzeugen), Werbetafeln auf Gehwegen usw. auch gegenseitige Sichtbehinderungen möglich. nein ation ausgegangen werden. Wird nicht berücksichtigt. nein Es handelt sich beim Untersuchungsabschnitt an der Kölnstraße nicht um eine Unfallhäufungsstelle. Wird nicht berücksichtigt. Die ergänzende Verkehrsuntersuchung geht auf die Sichtverhältnisse der Durchfahrt ein (Bild 12). Dabei blieb unberücksichtigt, dass der Abstand von nicht abgesetzten Radfahrerfurten auf 5,0 m vergrößert wird um das Sichtdreieck darzustellen (s. Ziffer 6.3.9.3 Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen –RASt-). nein Die Darstellung der Sichtfelder an Querungsstellen am KVP gem. Bild 121 der RASt fehlt. Da es sich um die Umge- nein Die Entwicklung des Eckgrundstücks L 184/ L 194 ist nicht Gegenstand der Planungen. Die zeitweise Überstauung der Grundstückseinfahrt wird in der Verkehrsuntersuchung thematisiert. Bei der Verkehrsuntersuchung aus 06/2016 werden aufgrund größeren Quell- und Zielverkehrs alternative Überlegungen zur Verkehrsführung angestellt. Bei der aktuellen Teilflächenentwicklung wird aufgrund der geringen Bedeutung der Zufahrt von Linksabbiegern der L 194 (4 Kfz/Sp-h) darauf verzichtet. Auch in der Grundstücksausfahrt (6 Kfz/Sp-h) erbringt die Variante 2 (Verbot der Ausfahrt nach links) keine relevante Verbesserung. Wird nicht berücksichtigt. Bild 12 auf Seite 12 der Verkehrsuntersuchung zeigt, dass die Radfahrerfurt (des Radfahrstreifens) vom wartenden Pkw freigehalten wird. Das freizuhaltende Sichtfeld (dunkelrot) ist berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Am Kreisverkehrsplatz und seinen Zulaufstraßen BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 19 (26) Berücksichtigung ja / nein bung von Schulen und Seniorenwohnungen handelt ist hier m. E. besondere Sorgfalt anzulegen. T2.10 Welchen Einfluss auf den fließenden Verkehr Ver- und Entsorgungsfahrzeuge/ Paketdienste usw. haben (evtl. sind bei Arztpraxen spezielle Entsorger zu berücksichtigen), wurde nicht dargestellt, ist m. E. jedoch nicht unerheblich, da diese Fahrzeuge bestenfalls am Fahrbahnrand halten (s. Anlage). Die künftige Entwicklung wird nicht zu einer Reduzierung dieser Vorgänge führen. Abwägung der Stellungnahme werden bis zu einer Entfernung von 35 Metern keinerlei Veränderungen der Bestandssituation durchgeführt. Nachweise sind nicht erforderlich. nein Wird nicht berücksichtigt. Bei der Neubebauung auf dem Grundstück handelt es sich um eine Bebauung eines innerstädtischen Blockinnenbereiches. Die Verkehrsprognose geht davon aus, dass Pkw-Lieferverkehr (z.B. Arzneimittelanlieferung) die Tordurchfahrt nutzt und das Gebäude, in dem Pflegedienst und Seniorenwohnungen untergebracht sind, direkt anfährt. Die allgemeine Problematik zunehmender Paketdienstleister kann mit dem Bebauungsplan nicht gelöst werden, sondern ist Gegenstand nachgeordneter (ordnungsbehördlicher) Anordnungen. Sämtliche Aussagen gelten auch für die L 184 in Bezug auf künftige Zufahrten und die Kreisverkehrsbelastung. An der L 184 werden durch den Bebauungsplan keine Veränderungen vorgenommen. T2.11 Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Verkehrsemissionen der L 184/ L 194 auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Brühl. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei ja Wird berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter C. Hinweise, 9. Verkehrsemissionen sowie in die Begründung unter 7.9 Hinweise Verkehrsemissionen aufgenommen. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 20 (26) Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. T3.01 15.08.17 / 08.08.17 Palmersdorfer Bachverband T4.01 23.10.17 / 17.10.17 LVR - LandKeine Bedenken schaftsverband Rheinland Industrie- und Keine Bedenke Handelskammer zu Köln Rhein-Erft-Kreis Wasserwirtschaft Wasserrechtliche Teilstellungnahme: Das Plangebiet liegt weder in einem Wasserschutz- noch in einem Überschwemmungsgebiet. T05.01 25.10.17 / 24.10.17 T06.01 06.11.17 / 25.10.17 Nicht betroffen. Laut der vorliegenden Begründung zur Offenlage kann die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers über die ausreichend dimensionierte Kanalisation im Mischsystem erfolgen. § 44 Abs. 1 LWG ist in diesem Fall unwirksam, da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden ist. - - - - - - ja Wird berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter C. Hinweise, 10. Altlasten / Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL) und 11. Versickerung, sowie in die Begründung unter 7.9 Hinweise - Altlasten / Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL) und Versickerung aufgenommen. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 21 (26) Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme Die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (Recycling-Material), Mineralstoffen aus industriellen Prozessen (Hochofenschlacke, u. a.) oder Hausmüllverbrennungsaschen bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreis. Antragsunterlagen können im Internet unter www.rhein-erft-kreis.de angefordert werden. T06.02 Sollte dennoch geplant sein Niederschlagswasser zu versickern, ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-ErftKreis eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Bodenschutz Die Planfläche wurde im März 2017 an drei Punkten boden- und abfallrechtlich untersucht (Bericht der Fa. GEO Consult vom 20.06.2017). Anhand der 3 Punkte wurden hinsichtlich der geplanten Nutzung keine schädlichen Bodenverunreinigungen festgestellt. Aufgrund der punktuellen Aufschlussmethodik mittels Rammkernsondierungen wäre nicht auszuschließen, dass (weitere) kleinräumige Bodenverunreinigungen unerkannt blieben. Zur Bewertung hinsichtlich der geplanten Nutzung wurden die Prüfwerte für Wohngebiete gemäß Bundes-Bodenschutz· ja Wird berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter C. Hinweise, 4. Baugrund sowie in die Begründung unter 7.9 Hinweise - Baugrund aufgenommen. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 22 (26) Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme nein Wird nicht berücksichtigt. und Altlastenverordnung vom 12.07.1999 (BBodSchV) herangezogen. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für innerhalb von Wohngebieten befindliche Kinderspielflächen auch die Prüfwerte für Kinderspielflächen der BBodSchV heranzuziehen sind. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken, wenn folgende Auflagen aufgenommen werden: - Die Erdarbeiten sowie die abschließende Außengestaltung sind unter gutachterlicher Begleitung vorzunehmen. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein zusammenfassender Bericht einschl. Fotodokumentation und Entsorgungswegen und -belegen abgefahrener Bodenmassen zu erstellen und der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zeitnah vorzulegen. - Die Vorgehensweise bei der bodenschutzrechtlichen Begleitung ist vorab mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Der Beginn der Maßnahme sowie die Nennung des mit der Begleitung beauftragten Gutachters ist spätestens eine Woche vorab der Unteren Bodenschutzbehörde schriftlich mitzuteilen. T06.03 Immissionsschutz Im Rahmen der Aufstellung des Be- BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB bauungsplanes 03.03 wurde durch das Büro ACCON Köln eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Hierin wird neben der Verkehrslärmsituation auch der Gewerbelärm durch den benachbarten Kfz-Betrieb der Firma Offizier ermittelt und bewertet. Dabei trifft der Gutachter die Aussage, dass Autohäuser und Kfz- Werkstätten zu den nicht wesentlich störenden Betrieben im Sinne des § 6 Bau NVO zählen. Dieser Auffassung kann sich der Eingabensteller nicht anschließen. Unter Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten werden Betriebe verstanden, in denen Arbeiten im handwerklichen Umfang ausgeführt werden. Neben geräuschintensiven Tätigkeiten sind auch Gerüche durch Lackierarbeiten nicht auszuschließen. Ihr Emissionsverhalten ist somit als nicht unproblematisch einzustufen. 07.07.2017 - Seite 23 (26) Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme Daher sind solche Anlagen im Abstandserlass 2007 unter der lfd. Nr. 220 mit einem Schutzabstand zur nächsten Wohnbebauung von 100 Metern aufgelistet und regelmäßig als nicht erheblich belästigende Gewerbetriebe einzustufen, die gemäß § 8 BauNVO in einem Gewerbegebiet unterzubringen sind. Der Verfasser der Stellungnahme verweist auf den Abstandserlass 2007. Aus Sicht des Gutachters ist hier die schematische Anwendung der Abstandsliste nicht zielführend, da die Citroen-Vertragswerkstatt in einem MI-Gebiet angesiedelt ist und somit bereits zum heutigen Zeitpunkt Schutzansprüche der in der Umgebung vorhandenen Wohnbebauung berücksichtigen müssen. Auch zukünftig werden daher keine Gebiete mit unterschiedlicher Gebietsausweisung aneinanderstoßen, mithin liegt auch der Anwendungszweck des Abstandserlasses nicht vor. Dort wird unter der Nummer 2.2.2 "Anwendung der Abstandsliste" ausgeführt (Anmerkung: Die Abstandsliste ist Teil des Abstandserlasses): "Die Abstandsliste ist anzuwenden zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen bestimmungsgemäß betriebenen emittierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art einerseits und den nachfolgend genannten Gebieten andererseits. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Ausführungen sowohl für die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten als auch von reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten, sofern sie an vorhandene oder geplante Gewerbe- und Industriegebiete heranrücken (vgl. Nr. 2.4.2)." Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, da ein MIGebiet entwickelt werden soll, das auch nicht näher an bereits bestehende Wohnnutzungen entlang der Kölnstraße an die Kfz-Werkstatt heranrückt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen bestandsgeschützten Betrieb, der in seinem genehmigten Be- Geruchsemissionen gibt es nicht, da dies auch in der derzeitigen Situation aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft umliegender Wohnnutzungen Konflikte BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 24 (26) Berücksichtigung ja / nein triebsumfang im Rahmen der geltenden immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen betrieben werden darf. T06.04 Immissionsschutz Wie den Planungsunterlagen zu entnehmen ist, soll im geplanten Mischgebiet u.a. eine Pflegeeinrichtung untergebracht werden. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass für solche Einrichtungen gem. Ziffer 6.1 g TA Lärm ein Schutzanspruch von tagsüber 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) besteht. Bei der Durchsicht des Gutachtens fiel auf, dass die Bewertung der Lärmsituation im Plangebiet auf einem Mischgebiet beruht. Den erhöhten Schutzanspruch nach der Ziffer 6.1 g der TA Lärm hat der Gutachter für die Pflegeeinrichtung nicht berücksichtigt. Insofern ist das Gutachten derzeit nicht abschließend zu bewerten und bedarf ei- Abwägung der Stellungnahme auslösen würde. Zukünftige gewerbliche Nutzungen müssen sich auch heute schon an einem engen Zulassungsrahmen messen lassen, der durch die heutige Wohnnutzung geprägt wird. Insofern wird dieser Betrieb als nicht wesentlich störend im Sinne des § 6 der BauNVO eingestuft, zumal es sich um eine genehmigte Nutzung handelt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung bezüglich der örtlichen Situation (Werkstatt ist in Richtung des Plangebiets weitgehend geschlossen) verwiesen. nein Wird nicht berücksichtigt. Es ist keine Pflegeeinrichtung mit einem erhöhten Schutzanspruch im Mischgebiet vorgesehen. Das geplante Nutzungskonzept, das dem Bebauungsplan zugrunde liegt, sieht einen ambulanten Pflege- und Betreuungsdienst im Plangebiet vor. Dabei handelt es sich um ein Unternehmen, das die häusliche und/oder stationäre Versorgung/Behandlung von pflegebedürftigen Personen durchführt. Die Versorgung erfolgt außerhalb des Plangebiets und nicht in den Räumlichkeiten des Unternehmens. Die in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführten Seniorenwohnungen sind als sogenannte Service-Wohnungen gem. § 31 Wohn- und Teilhabegesetz (WTB) vorgesehen. In der Regel sind die Bewohner von Service-Wohnungen nicht pflegebedürftig. Daher sind solche Wohnungen nicht mit Pflegeheimen o.ä. zu vergleichen. Sie sind bzgl. ihres Emissionsschutzanspruches wie „normale“ Wohnnutzungen zu behandeln und lösen daher ebenfalls keinen erhöhten Schutzanspruch aus. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 07.07.2017 - Seite 25 (26) Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme ner Überarbeitung und erneuten Vorlage. T07.01 06.11.17 / 06.11.17 T08.01 06.11.17 / 19.10.17 Stadtwerke Brühl RWE Im Bereich der Kölnstraße liegen Versorgungsleitungen verschiedener Medien der SWB. Bei Bauarbeiten in diesem Bereich ist auf diese Leitungen zu achten. Mögliche Hausanschlüsse können ggf. von den vorhandenen Netzleitungen abgehen oder erstellt werden. Genauere Aussagen diesbezüglich sind jedoch erst nach einer Versorgungsanfrage mit genauen Anschlussleitungen möglich. nein Wir haben die vom Planungsbüro H+B Stadtplanung PartG mbB (Köln) in ihrem Auftrag gestellte Anfrage zum o.g. Planungsvorhaben geprüft und teilen Ihnen mit, dass unsere Stellungnahme vom 06.07.2016 an die Stadt Brühl weiterhin gültig ist: Stellungnahmen vom 06.07.2016: Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Set- ja Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Hinweis wird im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. Ist bereits berücksichtigt. Gemäß der orientierenden umwelttechnischen Untersuchung des Büros Geo Consult liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine ca. 20 cm mächtige Oberbodenschicht aus organischem Schluff mit feinsandigen Anteilen sowie Auffüllungen aus sandig, kiesigem Ziegelbruch bzw. kiesigem Sand mit Asphaltbruch vor. Darüber hinaus wurden in allen drei durchgeführten Sondierungen bis in die erreichte Endteufe in 3,0 m unter Geländeoberkante Bach- und Flussablagerungen erkundet. Diese werden aus feinsandigen Schluff gebildet. Im Liegenden wurden die Bach- und Flussablagerungen als Sand, Kies und Schluff in variierenden Mischungsverhältnissen aufgeschlossen. Die Bodenuntersuchung hat ergeben, dass aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorgesehene Bebauung des Plangebietes bestehen. BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB zungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, den Normblättern DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende Regelungen“, der DIN 18 196 „Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 07.07.2017 - Seite 26 (26) Berücksichtigung ja / nein Abwägung der Stellungnahme Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen unter C. Hinweise, 4. Baugrund sowie in die Begründung unter 7.9 Hinweise - Baugrund aufgenommen.