Daten
Kommune
Brühl
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19.04.18, 09:25
Aktualisiert
19.04.18, 09:25
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BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu
Bebauungsplan 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (20.06. - 04.07.2016) und TÖB-Beteiligung
A 1 - Stellungnahmen der Bürger
07.07.2017
- Seite 1 (26) -
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
B1
04.07.16 /
29.06.16
Bürger 1
Der Eingabensteller befürchtet eine erhebliche Zunahme der Lärmbeeinträchtigung durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, wobei hier auch die geschätzte
Zahl von 240 Fahrten pro Tag bezweifelt
wird. Die Größe der Bebauung im Innenbereich wird nicht mitgeteilt, um realistisch das tatsächliche zusätzliche Verkehrsaufkommen abschätzen zu können.
Neben dem privaten Verkehr der zukünftigen Bewohner kommt noch das Aufkommen durch den Pflegedienst hinzu,
soweit er extern erfolgen wird. Sind die
Mieter des an der Kölnstraße gelegenen
Hauses bereits durch den Straßenverkehr
und teilweise auch durch den punktuellen
Verkehr der Garagen- und Stellplatzmieter beeinträchtigt, kommt mit dem Verkehr
zu und aus dem Innenbereich eine weitere erhebliche Lärmquelle hinzu. Hierbei
dürften auch spätabendliche oder sogar
nächtliche Anfahrten in Betracht kommen.
Diese Verkehrssituation beeinträchtigt
demzufolge gegenüber der jetzigen Lage
eines äußerst geringfügigen Zu- und Abgangsverkehr den Wert des Mietgrundstückes in erheblicher Weise.
07.07.2017
- Seite 2 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Die aktualisierte Verkehrsuntersuchung des Büros
Runge IVP prognostiziert eine zusätzliche Verkehrsmenge von etwa 170 Kfz-Fahrten an einem typischen
Werktag. Zur Größe der Bebauung kann während des
Bebauungsplanverfahrens keine eindeutige Aussage
getroffen werden, da diese erst nach Eingang der
Bauantragsunterlagen und somit nach Abschluss des
Bebauungsplanverfahrens ersichtlich wird. Für die
vorgesehenen Senioren-Wohnungen geht die Verkehrsuntersuchung von etwa 45 Kfz-Fahrten am Tag
aus. Dabei wird von 45 Einwohnern ausgegangen, die
im Schnitt 2,7 Wege pro Tag zurücklegen, davon jedoch lediglich 45 % mit dem Pkw bewältigen. Besucherverkehre wurden berücksichtigt. Für den Pflegeund Betreuungsdienst wird eine Verkehrserzeugung
von 100 Kfz-Fahrten am Tag erwartet. Es werden 40
Mitarbeiter angenommen, wovon der Großteil im
Schichtdienst die ambulante Pflege übernimmt. Es
wird unterstellt, dass die Mitarbeiter lediglich 2 Wege
pro Tag für die An- und Abfahrt zurücklegen, da sich
die meisten Mitarbeiter während der Pausen im Außendienst befinden und somit keinen Quell- und Zielverkehr im Untersuchungsgebiet verursachen. Weiterhin wird angenommen, dass 8-10 Kfz pro Tag in
drei Schichten für die ambulante Pflege im Einsatz
sind. Besucherverkehre werden ebenfalls berücksichtigt. Außerdem werden Büronutzungen mit nichtbesucherintensiven Dienstleistungen angenommen.
Hier wird ein Verkehrsaufkommen von etwa 27 KfzFahrten am Tag erwartet. Es wird dabei von durchschnittlich 4 Mitarbeitern je 100 m² und einem Kundenaufkommen von einem Kunden je 100 m² ausgegangen. Das Wegeaufkommen der Mitarbeiter wird
mit durchschnittlich 2,5 Wegen pro Tag prognostiziert.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
07.07.2017
- Seite 3 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Hinzu kommen etwa 100 Kfz-Fahrten, die bereits im
Bestand stattfinden, so dass zukünftig etwa 270 KfzFahrten über die Grundstückszufahrt abgewickelt
werden. Laut der Verkehrsuntersuchung kann die
prognostizierte Verkehrsmenge verkehrssicher über
die vorhandene Zufahrt abgewickelt werden.
B1.01
Aus dem vorgelegten Entwurf ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Zufahrt in
den Innenbereich in ihrem jetzigen Bestand durch die geplante Baumaßnahme
einer Tiefgarage für das seniorengerechte Wohnen berührt wird. Es wird befürchtet, dass für die Anlage der Einfahrt in die
Tiefgarage das Grundstück in Anspruch
genommen wird. Weiterhin wird ein Eingriff in die oben dargestellte Garagenund Stellplatzsituation, etwa den Wegfall
der Autostellplätze, die zum Teil für die
Kunden des Geschäfts im Erdgeschoss
des Hauses Kölnstraße 75 reserviert
sind, befürchtet; diese Reservierung ist
Bestandteil des Mietvertrages mit dem
ja
Eine schalltechnische Untersuchung hat ergeben,
dass sich keine Pegelzunahmen durch die Bebauung
des Blockinnenbereiches entstehenden Mehrverkehre
im Vergleich zum Ist-Zustand entwickeln. An der Bestandsbebauung entlang der Kölnstraße werden zwar
die jeweiligen Orientierungswerte eines Mischgebietes um bis zu 10 dB(A) tags und um bis zu 8 dB(A)
nachts überschritten. Die Geräuschbelastung ergibt
sich jedoch durch die bereits bestehende Verkehrsbelastung und nicht durch die geplante Bebauung des
Blockinnenbereichs.
Wird berücksichtigt.
Die Zufahrt der vorgesehenen Tiefgarage wird ausschließlich auf dem rückwärtigen Grundstück errichtet. Eine Inanspruchnahme des vorderen Grundstücks
erfolgt nicht. Die bestehenden Garagen und Stellplätze auf dem vorderen Grundstück bleiben erhalten.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
07.07.2017
- Seite 4 (26) -
Gewerbetreibenden des Erdgeschosses.
Ohne die genannten Kundenparkplätze
kann der Einzelhandel im Erdgeschoss
nicht bestehen.
B1.02
Allgemein scheint es nicht sinnvoll zu
sein, sowohl die Zu- wie auch die Abfahrt
für den Innenbereich (seniorengerechtes
Wohnen) allein von der Kölnstraße aus
zu gewährleisten. Es könnte leicht zu
Stausituationen auf der Kölnstraße kommen, wenn Zu- und Abfahrer sich im Eingangsbereich begegnen, ganz abgesehen von einer erhöhten Unfallgefahr. Es
scheint daher geboten, zumindest die Abfahrt von der Tiefgarage und den dort anzulegenden Stellplätze des Innenbereiches einen Weg zur Heinrich-EsserStraße anzulegen. Nach dem vorgelegten
Entwurf befinden sich dort Grundstücke
im städtischen Besitz.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Gemäß der Verkehrsuntersuchung des Büros Runge
IVP beträgt die durch das Vorhaben zusätzlich verursachte Verkehrsmenge ca. 170 Kfz-Fahrten an einem
typischen Werktag in einem typischen Monat (Verkehrsaufkommen wird in 85 % der Fälle unterschritten). Hinzu kommen ca. 100 Kfz-Fahrten, die bereits
im Bestand stattfinden. In der absoluten Spitzenstunde am Nachmittag sind 11 Fahrten im Quellverkehr
und 6 Fahrten im Zielverkehr zu berücksichtigen. Im
Bestand sind es 2 Quell- und 2 Zielfahrten. Daher besteht auch nach Umsetzung des Vorhabens weiterhin
eine relativ geringe Ausfahrtsverkehrsmenge. Die
Durchfahrtsbreite von ca. 5,50 m reicht für den Begegnungsfall zweier Pkw aus. In Bezug auf die bestehenden Sichtverhältnisse auf den Gehweg, den
Radfahrstreifen und die Fahrbahn ist eine langsame,
vorsichtige Fahrweise in der Ausfahrt, wie sie bei privaten Grundstücksausfahrten die Regel sein sollte,
notwendig. Eine erhöhte Unfallgefahr durch das geplante Vorhaben ist somit nicht gegeben.
Für die Linksabbieger aus der Erschließungseinmündung beträgt in der absoluten Spitzenstunde die mittlere Wartezeit 21 Sekunden. Die Verkehrsuntersuchung erwartet dadurch im Regelfall keine Beeinflussung der Erschließung.
Die verkehrliche Untersuchung bestätigt somit, dass
das Vorhaben eine verträgliche und leistungsfähig
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
B2.01
05.07.16 /
04.07.16
Bürger 2
Bekanntlich wird seit vielen Jahren ein
Gewerbebetrieb, und zwar bekanntermaßen ein Autohandel (als CitroenVertragshändler) sowie eine KfzWerkstatt und Fahrzeugpflege in der
Nachbarschaft betrieben. Soweit unter
anderem durch das Befahren des diesseitigen Grundstücks Geräuschimmissionen
entstehen, dürften diese unerheblich und
damit unbeachtlich sein, da die auf dem
Grundstück befindlichen Aufbauten
grundsätzlich in Richtung Kölnstr. belichtet und belüftet werden. In Richtung
Kölnstr. sind insbesondere alle Tore sowie Türen zu dem Bürobereich gelegen.
Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die
beabsichtigte Bebauung des Blockinnenbereichs für eine seniorengerechte Wohnform nicht zumindest in geringem Umfang
der seit Jahrzehnten gegebenen Nutzung
des diesseitigen Grundstücks widerspricht, wobei darauf hinzuweisen ist,
dass im Wartungs- und Instandsetzungsbereich der Firma heute auf unabsehbare
Zukunft die entsprechenden Arbeiten nahezu wenn nicht geräuschlos oder geräuscharm von statten ging. Bekanntermaßen werden bei Autoreparaturen keine
geräuschträchtigen Arbeiten wie Metallarbeiten ausgeführt, sondern vielmehr die
Instandsetzung der Fahrzeuge durch
Verwendung und Einbau von neuteilen
durchgeführt. Vorliegend ist insbesondere
der dem Betrieb der Firma zukommende
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- Seite 5 (26) -
ja
abzuwickelnde Verkehrserzeugung auf der bestehenden Grundstückszufahrt erzeugt.
Wird berücksichtigt.
In der schalltechnischen Untersuchung wurde das
südöstlich des Plangebiets bestehende Autohaus, wie
in der Stellungnahme dargelegt, berücksichtigt. Da
kein Nachtbetrieb auftritt, zählen Autohäuser und KfzWerkstätten wie der hier vorliegende Betrieb zu den
nicht wesentlich störenden Betrieben im Sinne des
§ 6 der BauNVO. Die Erfahrung zeigt, dass in Mischgebieten üblicherweise keine unzulässigen Immissionspegel durch Autohäuser und Kfz-Werkstätten auftreten, da in modernen Autowerkstätten kaum hohe
Innenpegel auftreten. Durch die zum Plangebiet hin
geschlossenen Werkstatthallen (keine Fenster) können kaum Geräusche in das Plangebiet dringen. Die
über den Tag verteilt relativ wenigen Fahrzeugbewegungen sind ebenfalls in Mischgebieten unkritisch.
Außerdem liegt das Wohnhaus Kölnstraße Nr. 71
unmittelbar neben dem Autohaus. Werden dort die
zulässigen Immissionspegel (Orientierungswerte) für
ein Mischgebiet eingehalten, können unzulässige Immissionspegel auch im Plangebiet sicher ausgeschlossen werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans hat somit keine Beeinträchtigungen für den an
der Kölnstraße bestehenden Autohandel.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
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- Seite 6 (26) -
Bestandschutz hervorzuheben, und zwar
Bestandschutz in dem bekannten Feld
betreffend der Verkauf und Handel mit
Fahrzeugen sowie der Pflege, Wartung
und Reparatur von Fahrzeugen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
das Unternehmen durch Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs umfänglich,
dies schon seit Jahrzehnten der Arbeitsplatzbeschaffung dient. Neben regelmäßig 1 bis 3 Auszubildenden verfügt der
Betrieb über 10 Mitarbeiter, die in Festeinstellung bei ihm tätig sind. Das heißt
somit, dass der diesseitige Betrieb auch
umfassend der Arbeitsplatzbeschaffung
dient.
A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
T1.01
12.07.16 /
21.06.16
REVG RheinGegen die Bauleitplanung zum o.g. ProErftjekt bestehen seitens der REVG keine
Verkehrsgesell- Bedenken.
schaft mbH
T1.02
T2.01
28.06.16 /
24.06.16
Geologischer
Dienst NRW
Stellungnahme TÖB
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
-
Es muss jedoch während der Bauzeit sichergestellt sein, dass die Kölnstraße in
beide Fahrtrichtungen befahren werden
kann. Für die dort verkehrende Linie 930
besteht keine örtliche Umleitungsstrecke.
nein
Für o.g. Plangebiet liegt aus geowissenschaftlicher Sicht folgende Information /
Anregung vor:
nein
-
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Der Hinweis wird im Zuge der Ausführungsplanung
berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 7 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Den Baugrund bilden Kolluven und
lössbürtige fluviatil abgelagerte Substrate
innerhalb der Köln-Bonner-Rheinebene.
Es wird empfohlen, die Baugrundeigenschaften für die neu zu errichtenden Gebäude objektbezogen zu untersuchen und
zu bewerten.
T3.01
T 3.02
28.06.16 /
24.06.16
Landesbetrieb
Straßenbau
NordrheinWestfalen
Der Hinweis wird im Zuge der Ausführungsplanung
berücksichtigt.
Durch das fehlende Verkehrsgutachten,
das unter Punkt 5.2 „Verkehr“ der Begründung angeführt wird, kann seitens
des Landesbetriebes keine Stellungnahme abgegeben werden, obwohl die Belange des Straßenbaulastträgers erheblich berührt sind.
In der Beschreibung der Auswirkungen
der Bauleitplanung ist von einer Verkehrsqualität C die Rede, wobei nicht beschrieben wird, auf welchen Straßenabschnitt, Knotenpunkt o. ä. die Verkehrsqualität bezogen ist.
nein
Grundsätzlich gilt:
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
durch Verkehrslärm der L 184/ L 194,
auch künftig nicht. Dabei wird auch darauf
hingewiesen, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexion zu rechnen ist. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Brühl.
ja
Wird nicht berücksichtigt.
Die überarbeitete Verkehrsuntersuchung des Büros
Runge IVP bewertet den Kreisverkehrsplatz
Kölnstraße / Heinrich-Esser-Straße / Comesstraße
nach Umsetzung des Planvorhabens mit einer befriedigenden Qualitätsstufe C.
Wird berücksichtigt.
Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen
Festsetzungen unter C. Hinweise, 9. Verkehrsemissionen sowie in die Begründung unter 7.9 Hinweise Verkehrsemissionen aufgenommen.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 8 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch
und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen
und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24
BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen
gehen allein zu Lasten der Kommunen /
der Vorhabenträger und nicht zu Lasten
der Straßenbauverwaltung.
T3.03
T4.01
T5.01
T6.01
Sollten straßenbauliche Maßnahmen erforderlich werden, gehen diese zu Lasten
der Stadt Brühl.
27.06.16 /
24.06.16
30.06.16 /
30.06.16
Palmersdorfer
Bachverband
Netcologne
GmbH
12.07.16 /
28.06.16
LVR-Amt für
Denkmalpflege
im Rheinland
Weitere Aussagen werden bis zur Vorlage und Durchsicht des Verkehrsgutachtens des Büros Runge IVP vorbehalten.
Nicht betroffen.
Die Belange der Netcologne GmbH werden durch Ihre Planungsabsichten nicht
betroffen.
Die Zielsetzung des o.g. Entwurfs widerspricht nicht grundsätzlich den Zielen der
Denkmalbereichssatzung, in Abstimmung
mit der Unteren Denkmalbehörde und
den Fachamt ist zu überlegen, inwieweit
gestalterische Festsetzungen und Anforderungen die Zielsetzung des Denkmalbereichs unterstützen können.
-
Das Gutachten von Runge IVP wurde dem
Eingabensteller am 27.09.17 nachgereicht. Eine weiter Stellungnahme im Zuge der frühzeitigen Beteiligung erfolgte nicht.
-
-
-
-
ja
Wird berücksichtigt.
Die Ziele der Denkmalbereichssatzung, als bestehendes Rechtsinstrument, werden im Rahmen der Baugenehmigung berücksichtigt. Im Zuge der Ausführungsplanung wird es eine Abstimmung bzgl. gestalterischer Vorschriften geben. In Abstimmung mit dem
LVR und der Unteren Denkmalbehörde wurden ein
ausreichend großer Abstand zur Bebauung Friedrichstraße festgesetzt (mind. 3m Abstand zur Grundstücksgrenze). Weiter wurden Festsetzungen zur
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
T6.02
T7.01
28.06.16 /
28.06.16
Bezirksregierung Düsseldorf
- Kampfmittelbeseitigungsdienst
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 9 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Die aufstehenden Gebäude HeinrichEsser-Straße 14 und 16 prägen in ihrer
Kubatur und äußeren Anmutung den
Denkmalbereich durchaus mit. Der Entwurf sieht für das Gebäude 16 die Erhaltung vor, während das Gebäude 14 substantiell, aber auch hinsichtlich seiner
Parzellierung aufgegeben wird.
Gegenwärtig prüft das LVR-Amt für
Denkmalpflege die beiden Gebäude hinsichtlich ihres möglichen Denkmalwerts;
sobald diese Prüfung abgeschlossen ist,
erhalten Sie weitere Nachricht!
nein
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945
und andere historische Unterlagen liefern
keine Hinweise auf das Vorhandensein
von Kampfmitteln im beantragten Bereich.
Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt
werden. Sofern Kampfmittel gefunden
werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten
etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Bau-
ja
Höhe getätigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde im
Laufe des Verfahrens auf den Teilberiech I reduziert
und berücksichtigt nicht mehr die Gebäude HeinrichEsser-Straße 14 und 16.
Wird berücksichtigt.
Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen
Festsetzungen unter C. Hinweise, 3. Kampfmittelfunde sowie in die Begründung unter 7.9 Hinweise Kampfmittelfunde aufgenommen.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
T8.01
- / 27.06.16 Unitymedia
NRW GmbH
T9.01
29.06.16 /
28.06.16
T10.01 29.06.16 /
28.06.16
T11.01 14.07.16 /
13.07.16
T11.02
LVR - Landschaftsverband
Rheinland
Stadtwerke
Brühl
Kreispolizeibehörde RheinErft-Kreis
Stellungnahme TÖB
grundeingriffe.
Gegen die o. a. Planung werden keine
Einwände vorgebracht. Eigene Arbeiten
oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf
Liegenschaften des LVR vor und es werden daher keine Bedenken gegen die o.
g. Maßnahme geäußert.
Es ist geplant, in diesem Bereich die Gasund Wasserleitungen zu erneuern. Das
soll in Abstimmung mit der Kanalbaumaßnahme der Stadt Brühl erfolgen.
Im betroffenen Bereich sind keine Stromleitungen vorhanden. Der Leitungsbedarf
muss noch geklärt werden. Falls eine
MSP-Station erforderlich ist, soll ein
Steuerkabel mitverlegt werden.
Außerdem befindet sich ein Parkscheinautomat auf dem Gelände, der je nach
Bebauung entfernt bzw. versetzt werden
muss, ebenso das Parkleitschild.
Wir bitten freundlichst um Beachtung unserer Hinweise.
Gegen das im Betreff genannte Verfahren
bestehen keine Bedenken
Weiterhin wird auf das Beratungsangebot
zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit Einbruch
hemmenden
Sicherungseinrichtungen
(Mechanik / Überfall- und Einbruchsmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hingewiesen.
07.07.2017
- Seite 10 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
-
-
-
-
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde im
Laufe des Verfahrens auf den Teilbereich I reduziert
und berücksichtigt nicht mehr den Bereich der Heinrich-Esser-Straße und den daran angrenzenden öffentlichen Parkplatz.
Der Hinweis bzgl. der Stromleitungen wird im Zuge
der Ausführungsplanung berücksichtigt.
.
-
-
ja
Wird berücksichtigt.
Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen
Festsetzungen unter C. Hinweise, 6. Vorbeugende
Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch sowie in die
Begründung unter 7.9 Hinweise – Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch aufgenommen.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
T12.01 15.07.16 /
06.07.16
T13.01 21.07.16 /
19.07.16
T13.02
TÖB
RWE
Stellungnahme TÖB
Es wird darum gebeten, frühzeitig im
Bauplanverfahren auf das Angebot hinzuweisen bzw. den Hinweis mit in die
textliche Fassung aufzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte
des
Landes
NordrheinWestfalen, Blatt L5106 im gesamten
Plangebiet Böden ausweist, die humoses
Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen
Bodendruck und im Allgemeinen kaum
tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in Ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte
Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei
deren Bebauung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Rhein-Erft-Kreis Wasserwirtschaft
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen
keine Bedenken gegen die Aufstellung
des Bebauungsplans 03.03 Kölnstraße /
Heinrich-Esser-Straße.
Bodenschutz
Neben der gewerblichen Nutzung der
Fläche Kölnstraße 73 als Autohaus mit
Werkstatt liegen mir Informationen der
Nutzung der Kölnstraße 71 als Tankstelle
07.07.2017
- Seite 11 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Gemäß der orientierenden umwelttechnischen Untersuchung des Büros Geo Consult liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine ca. 20 cm mächtige
Oberbodenschicht aus organischem Schluff mit feinsandigen Anteilen sowie Auffüllungen aus sandig,
kiesigem Ziegelbruch bzw. kiesigem Sand mit Asphaltbruch vor. Darüber hinaus wurden in allen drei
durchgeführten Sondierungen bis in die erreichte
Endteufe in 3,0 m unter Geländeoberkante Bach- und
Flussablagerungen erkundet. Diese werden aus feinsandigen Schluff gebildet. Im Liegenden wurden die
Bach- und Flussablagerungen als Sand, Kies und
Schluff in variierenden Mischungsverhältnissen aufgeschlossen. Die Bodenuntersuchung hat ergeben,
dass aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken gegen
die vorgesehene Bebauung des Plangebietes bestehen.
-
-
ja
Wird berücksichtigt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde im
Laufe des Verfahrens auf den Teilbereich I reduziert,
und berücksichtigt nicht mehr den Bereich der
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 12 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
vor.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes keine Bedenken, wenn im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens folgendes berücksichtigt wird:
- Die gemäß Punkt 2.6 in der Begründung festgelegte gutachterliche Begleitung ist mit der Unteren
Bodenschutzbehörde des RheinErft-Kreise im Voraus abzustimmen.
T13.03
Kölnstraße 73.
Für den Geltungsbereich wurden im Zuge der orientierenden umwelttechnischen Untersuchung des Büros Geo Consult chemische Analysen des Bodenmaterials im Plangebiet durchgeführt. Dabei wurden keine organoleptischen Auffälligkeiten bzw. potentiell
schädliche Bodenverunreinigungen festgestellt.
Immissionsschutz
Wie der Begründung zum Bebauungsplan
03.03 unter Ziffer 4.5 – Emissionen und
Immissionsschutz – zu entnehmen ist,
wird derzeit ein Lärmgutachten zur Beurteilung der künftigen Lärmsituation erstellt. Dieses ist im weiteren Verfahren
vorzulegen.
ja
Wird berücksichtigt.
T13.04
Straßenverkehrsamt, Verkehrssicherung
Gegen das grundsätzliche Planungsvorhaben bestehen aus verkehrsrechtlicher
Sicht keine Einwände.
-
-
T13.05
Gegen die in der Begründung und im verkehrsgutachten aufgezeigten Regelungen
für den ruhenden Verkehr bestehen jedoch erhebliche Bedenken.
Im Verkehrsgutachten wurden bereits die
derzeitigen Verkehrsverhältnisse auf der
Kölnstraße, wie auch Heinrich-Esser-
ja
Wird berücksichtigt.
Aufgrund der Reduzierung des Geltungsbereichs
wurde die bestehende Verkehrsuntersuchung des Büros Runge IVP angepasst. In der Variante 3B der alten Verkehrsuntersuchung wird für die Einmündung
von der Kölnstraße zum „Wicke-Gelände“ die Ein- und
Ausfahrt auf Rechtsabbieger beschränkt. Die Vor-
Die im Laufe des Verfahrens erstellte schalltechnische Untersuchung wird als Anlage zum Bebauungsplan öffentlich ausgelegt. Die Aussagen aus der Untersuchung wurden im Bebauungsplan entsprechend
berücksichtigt.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
T13.06
T14.01 20.07.16 /
20.07.16
Polizei NRW
T15.01 20.07.16 /
18.07.16
Erftverband
T16.01 20.07.16 /
19.07.16
Stellungnahme TÖB
Straße als problematisch dargestellt. Im
Zuge der Untersuchung möglicher Varianten der Grundstücks- und Tiefgaragenzufahrten wurden wesentliche Punkte der
Erschließung nicht oder nicht hinreichend
untersucht. Insbesondere die Abwicklung
der durch die bevorzugte Variante 3B erzeugten Umwegfahrten wird weder hinreichend thematisiert noch werden Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Nach Rücksprache mit einzelnen verkehrslenkenden Dienststellen stellte sich
heraus, dass das Verkehrsgutachten dort
weder im Vorfeld oder auch gar nicht bekannt ist.
Ich empfehle alle verkehrslenkenden
Dienststellen (Landesbetrieb, Stadt, Polizei, Kreis) zeitnah zu einem Besprechungstermin einzuladen, um gemeinsam
die Erschließungssituation zu erörtern.
https://geo.rhein-erftkreis.de/ASWeb/ASC_Frame/portal.jsp
Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen
keine Bedenken.
Gegen die o. g. Maßnahmen bestehen
aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens
des Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
Industrie- und
Zur Aufstellung des Bebauungsplans
Handelskammer 03.03 „Kölnstraße/Heinrich-Esser-Straße“
zu Köln
haben wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt
keine Bedenken oder Anregungen.
07.07.2017
- Seite 13 (26) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
zugsvariante der überarbeiteten Verkehrsuntersuchung hält eine Beschränkung auf Rechtsabbieger
aufgrund des baulichen Aufwandes im Verhältnis zum
Nutzen für unwirksam. Die Untersuchung empfiehlt für
die Zufahrt zum Plangebiet alle Fahrbeziehungen zuzulassen. Die Problematik der Umwegfahrten besteht
somit nicht mehr.
ja
Wird berücksichtigt.
Alle verkehrslenkenden Dienststellen werden im Zuge
der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem.
§ 4 Abs. 3 BauGB beteiligt.
-
-
-
-
-
-
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
07.07.2017
- Seite 14 (26) -
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu
Bebauungsplan 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
B – Öffentliche Auslegung (28.09. - 30.10.2017) und TÖB-Beteiligung
B 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
-
-
-
Kein Eingang
Berück- Abwägung der Stellungnahme
sichtigung
ja / nein
-
-
B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
T1.01
12.10.17 /
12.10.17
StadtService
Brühl
Zum o.g. B.-Plan gebe ich für den SSB
folgende Stellungnahme ab:
Zu Punkt 9): Eine Einfahrt in die Durchfahrt zum rückwärtigen Grundstück wird
durch den SSB im Rahmen der Abfallentsorgung nicht erfolgen. Auf dem rückwärtigen Gelände besteht keine Wendemöglichkeit! Eine Rückwärtsfahrt ist verboten
und somit ausgeschlossen. Es ist sicherzustellen, dass die Müllbehälter vom Eigentümer am Abfuhrtag an den öffentlichen Straßenbereich zu transportieren
sind.
Ich bitte um Beachtung und entsprechende Berücksichtigung.
Berücksichtigung
ja / nein
nein
Abwägung der Stellungnahme
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Der Hinweis wird im Zuge der Ausführungsplanung
berücksichtigt.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
T2
16.10.17 /
12.10.17
Landesbetrieb
Straßenbau
NordrheinWestfalen
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen
seitens der Straßenbauverwaltung Bedenken.
07.07.2017
- Seite 15 (26) Berücksichtigung
ja / nein
Das nunmehr mit der Bauleitplanung vorgelegte Verkehrsgutachten legt Annahmen zu Grunde, die nicht ganz nachvollzogen werden können:
T2.01
Für Verkehrszählungen gelten Zeiträume
von morgens zwischen 6.00 Uhr und
10.00 Uhr sowie nachmittags von 15.00
Uhr bis 19.00 Uhr (entsprechend EVE
2012).
nein
Abwägung der Stellungnahme
Die Stadt Brühl hat mit dem Schreiben vom 27.09.17
informationshalber sowohl die Verkehrsuntersuchung
aus Juni 2016 verschickt als auch die ergänzende
(aktuelle) Verkehrsuntersuchung aus August 2017.
Die Verkehrsuntersuchung aus Juni 2016 bezog sich
auf den gesamten Blockbereich zwischen Kölnstraße
und Heinrich-Esser-Straße. Der Bebauungsplan und
die ergänzende Verkehrsuntersuchung aus August
2017 behandeln lediglich einen Teilbereich des ursprünglichen Geltungsbereichs. Einige der dargestellten Bedenken beziehen sich auf die umfassende Planung und sind in Bezug auf die Teilflächenentwicklung nicht relevant.
Wird nicht berücksichtigt.
Zählungen an einem Normalwerktag zwischen 7 und
9 Uhr und zwischen 15 und 18 Uhr sind vollkommen
ausreichend, um die Verkehrsströme in den beiden
relevanten Spitzenstunden zu erfassen und zu beurteilen. Die insgesamt fünfstündige Verkehrszählung
ist auch ausreichend, um das makroskopische Verkehrssimulationsmodell im Bereich der nördlichen Innenstadt von Brühl zu kalibrieren. Nach diesseitigem
Kenntnisstand entspricht dies auch der Praxis des
Landesbetriebes Straßen NRW.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
T2.02
T2.03
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 16 (26) Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
Fußgänger werden nicht berücksichtigt
obwohl m. E. insbesondere die in der
Umgebung angesiedelten Schulen, Seniorenwohnungen usw. zu einem hohen
Fußgängeranteil führen. Da Fußgänger
an Fußgängerüberwegen „Vorrang" genießen, führt dieser Umstand zwangsläufig zu einem relativ hohen Anteil zu Verzögerungen im Verkehrsablauf.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Qualitätsstufen des Kreisverkehres von C
oder D sind nicht akzeptabel. Die Leistungsfähigkeit kann ohne weiteres kollabieren (bei Signalanlagen ist langsamer
Prozess anzunehmen, ein KVP reagiert
empfindlicher).
nein
Die Fußgängerströme wurden an den Fußgängerüberwegen am Kreisverkehr L 184 / L 194 in den relevanten Spitzenstunden erfasst. Die Fußgängerverkehrsmengen an den Fußgängerfurten sind in der
Verkehrszusammensetzung berücksichtigt (vgl. Bild 7,
Seite 6 der Verkehrsuntersuchung 08/2017) und gehen in Form von Abminderungsfaktoren der Grundkapazität in die Beurteilung der Verkehrsflussqualitäten
ein (s. Leistungsfähigkeitsnachweise). Demnach ist
die Funktionsfähigkeit des Verkehrsflusses gegeben.
Wird nicht berücksichtigt.
Der Kreisverkehr L 184 / L 194 weist zum Analysezeitpunkt morgens die gute QSV B und nachmittags
die befriedigende QSV C auf. Die Qualitätsstufe C
bleibt bei der Teilflächenentwicklung (Verkehrsuntersuchung aus 06/2017) erhalten. Die mittlere Wartezeit
für den kritischen Strom Kölnstraße erhöht sich um
2,6 s auf 26,3 sek. Bei einer Gesamtentwicklung des
Wicke-Geländes (Verkehrsuntersuchung aus
06/2016) ergäbe sich die Verkehrsqualität QSV D.
Diese Gesamtentwicklung ist aber nicht absehbar und
ist auch nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
T2.04
T2.05
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 17 (26) Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
Die Anzahl der Abbiegevorgängen in den
Spitzenstunden kann nicht ganz nachvollzogen werden, da Mitarbeiterverkehre
(Pflegekräfte und vorh. Einzelhandel)
oder Pendlerverkehre (vorh. Wohnen)
gewöhnlich innerhalb der Rushhour eintreten (vgl. Tabelle 4, Baueinheit 1 Szenario A bis C und Bilder 14, 16, 18, 20,
22). Bild 24 übernimmt lediglich 6 von
Norden zufahrende Zielverkehre. Wo sind
die 5 in den vorangegangenen Bildern
dargestellten Linksabbieger?
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Der Prognosehorizont 2030 für die Auswirkungen auf die beiden Landesstraßen
fehlt gänzlich.
nein
Das aktuelle Konzept der Teilflächenentwicklung, auf
die sich die aktuelle Verkehrsuntersuchung aus
08/2017 bezieht, lässt im hinteren Grundstücksteil
(MI 1) keinen Einzelhandel zu. Pflegekräfte treten
i.d.R. ihren Dienst bereits um 6 Uhr an und rücken
auch vor der morgendlichen Spitzenstunde aus. Alle
Nutzergruppen wurden mit ihrem typischen Verkehrsverhalten im Quell- und Zielverkehr berücksichtigt.
Anlage 12 der Verkehrsuntersuchung aus 08/2017
macht Angaben zum Quell- und Zielverkehr der
Nachmittagsspitzenstunde. Die aktuellen Werte zum
ein- und ausfahrenden Kfz-Verkehr der Kölnstraße
finden sich in den Bildern 10 und 11 (Verkehrsuntersuchung 08/2017).
Wird nicht berücksichtigt.
Es handelt sich bei der Teilflächenentwicklung um die
Umnutzung und Neunutzung eines in großen Teilen
genutzten Grundstücks. Die Verkehrserzeugungsprognose von 21 Kfz/h macht 2% an der Verkehrsmenge der Kölnstraße aus. Die Verkehrsstärkenentwicklung auf den klassifizierten Straßen in der Innenstadt von Brühl war in den letzten Jahren weitgehend
konstant (siehe Entwicklung an den Zählstellen der
Straßenverkehrszählung aus den letzten 15 Jahren).
Die Ansiedlung größerer Verkehrserzeuger oder eine
allgemeine Verkehrsentwicklung mit größeren Zunahmen sind aufgrund der absehbaren demografischen Entwicklung nicht zu erwarten. Somit kann für
das Jahr 2030 von einer weitgehend gegenüber dem
Analysezustand unveränderten Verkehrsmengensitu-
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
T2.06
T2.07
T2.08
T2.09
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 18 (26) Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
Es wurde keine Unfallbetrachtung der
letzten 5 Jahre analysiert/ berücksichtigt.
Interne Auskünfte sind beigefügt, haben
aber keinen amtlichen Charakter.
Interne Straßenbefahrungen zeigen auf
der L 194 in Höhe der künftigen Tiefgarageneinfahrt Überstauungen, die ein Abbiegen (unabhängig von Rechts- oder
Linksabbiegern) von der L 194 stark behindern und somit den fließenden Verkehr
auf der Landesstraße erheblich beeinträchtigen. Sollte neben der Tiefgaragenzufahrt eine weitere Stellplatzzufahrt vorgesehen sein, sind neben Beeinträchtigungen der Sicht durch parkende Fahrzeuge (auf ausgewiesenen Parkplätzen
und illegal haltenden Fahrzeugen), Werbetafeln auf Gehwegen usw. auch gegenseitige Sichtbehinderungen möglich.
nein
ation ausgegangen werden.
Wird nicht berücksichtigt.
nein
Es handelt sich beim Untersuchungsabschnitt an der
Kölnstraße nicht um eine Unfallhäufungsstelle.
Wird nicht berücksichtigt.
Die ergänzende Verkehrsuntersuchung
geht auf die Sichtverhältnisse der Durchfahrt ein (Bild 12). Dabei blieb unberücksichtigt, dass der Abstand von nicht abgesetzten Radfahrerfurten auf 5,0 m vergrößert wird um das Sichtdreieck darzustellen (s. Ziffer 6.3.9.3 Richtlinie für die
Anlage von Stadtstraßen –RASt-).
nein
Die Darstellung der Sichtfelder an
Querungsstellen am KVP gem. Bild 121
der RASt fehlt. Da es sich um die Umge-
nein
Die Entwicklung des Eckgrundstücks L 184/ L 194 ist
nicht Gegenstand der Planungen.
Die zeitweise Überstauung der Grundstückseinfahrt
wird in der Verkehrsuntersuchung thematisiert. Bei
der Verkehrsuntersuchung aus 06/2016 werden aufgrund größeren Quell- und Zielverkehrs alternative
Überlegungen zur Verkehrsführung angestellt. Bei
der aktuellen Teilflächenentwicklung wird aufgrund
der geringen Bedeutung der Zufahrt von Linksabbiegern der L 194 (4 Kfz/Sp-h) darauf verzichtet.
Auch in der Grundstücksausfahrt (6 Kfz/Sp-h) erbringt
die Variante 2 (Verbot der Ausfahrt nach links) keine
relevante Verbesserung.
Wird nicht berücksichtigt.
Bild 12 auf Seite 12 der Verkehrsuntersuchung zeigt,
dass die Radfahrerfurt (des Radfahrstreifens) vom
wartenden Pkw freigehalten wird. Das freizuhaltende
Sichtfeld (dunkelrot) ist berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Am Kreisverkehrsplatz und seinen Zulaufstraßen
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 19 (26) Berücksichtigung
ja / nein
bung von Schulen und Seniorenwohnungen handelt ist hier m. E. besondere
Sorgfalt anzulegen.
T2.10
Welchen Einfluss auf den fließenden Verkehr Ver- und Entsorgungsfahrzeuge/
Paketdienste usw. haben (evtl. sind bei
Arztpraxen spezielle Entsorger zu berücksichtigen), wurde nicht dargestellt, ist
m. E. jedoch nicht unerheblich, da diese
Fahrzeuge bestenfalls am Fahrbahnrand
halten (s. Anlage). Die künftige Entwicklung wird nicht zu einer Reduzierung dieser Vorgänge führen.
Abwägung der Stellungnahme
werden bis zu einer Entfernung von 35 Metern keinerlei Veränderungen der Bestandssituation durchgeführt. Nachweise sind nicht erforderlich.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Bei der Neubebauung auf dem Grundstück handelt es
sich um eine Bebauung eines innerstädtischen Blockinnenbereiches. Die Verkehrsprognose geht davon
aus, dass Pkw-Lieferverkehr (z.B. Arzneimittelanlieferung) die Tordurchfahrt nutzt und das Gebäude, in
dem Pflegedienst und Seniorenwohnungen untergebracht sind, direkt anfährt. Die allgemeine Problematik
zunehmender Paketdienstleister kann mit dem Bebauungsplan nicht gelöst werden, sondern ist Gegenstand nachgeordneter (ordnungsbehördlicher) Anordnungen.
Sämtliche Aussagen gelten auch für die
L 184 in Bezug auf künftige Zufahrten und
die Kreisverkehrsbelastung.
An der L 184 werden durch den Bebauungsplan keine
Veränderungen vorgenommen.
T2.11
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen
gegen Verkehrsemissionen der L 184/
L 194 auch künftig nicht. Dabei weise ich
auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Brühl. Im Bebauungsplan ist
zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei
ja
Wird berücksichtigt.
Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen
Festsetzungen unter C. Hinweise, 9. Verkehrsemissionen sowie in die Begründung unter 7.9 Hinweise Verkehrsemissionen aufgenommen.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 20 (26) Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
Nässe) der angrenzenden oder in der
Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9
Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger
und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
T3.01
15.08.17 /
08.08.17
Palmersdorfer
Bachverband
T4.01
23.10.17 /
17.10.17
LVR - LandKeine Bedenken
schaftsverband
Rheinland
Industrie- und
Keine Bedenke
Handelskammer
zu Köln
Rhein-Erft-Kreis Wasserwirtschaft
Wasserrechtliche Teilstellungnahme:
Das Plangebiet liegt weder in einem
Wasserschutz- noch in einem Überschwemmungsgebiet.
T05.01 25.10.17 /
24.10.17
T06.01 06.11.17 /
25.10.17
Nicht betroffen.
Laut der vorliegenden Begründung zur
Offenlage kann die Entsorgung des
Schmutz- und Niederschlagswassers
über die ausreichend dimensionierte Kanalisation im Mischsystem erfolgen. § 44
Abs. 1 LWG ist in diesem Fall unwirksam,
da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder
an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden ist.
-
-
-
-
-
-
ja
Wird berücksichtigt.
Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen
Festsetzungen unter C. Hinweise, 10. Altlasten / Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL) und
11. Versickerung, sowie in die Begründung unter 7.9
Hinweise - Altlasten / Verwendung von aufbereiteten
Altbaustoffen (RCL) und Versickerung aufgenommen.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 21 (26) Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
Die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (Recycling-Material), Mineralstoffen aus industriellen Prozessen
(Hochofenschlacke, u. a.) oder Hausmüllverbrennungsaschen bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere
Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreis. Antragsunterlagen können im Internet unter
www.rhein-erft-kreis.de angefordert werden.
T06.02
Sollte dennoch geplant sein Niederschlagswasser zu versickern, ist bei der
Unteren Wasserbehörde des Rhein-ErftKreis eine wasserrechtliche Erlaubnis zu
beantragen.
Bodenschutz
Die Planfläche wurde im März 2017 an
drei Punkten boden- und abfallrechtlich
untersucht (Bericht der Fa. GEO Consult
vom 20.06.2017). Anhand der 3 Punkte
wurden hinsichtlich der geplanten Nutzung keine schädlichen Bodenverunreinigungen festgestellt. Aufgrund der punktuellen Aufschlussmethodik mittels Rammkernsondierungen wäre nicht auszuschließen, dass (weitere) kleinräumige
Bodenverunreinigungen unerkannt blieben.
Zur Bewertung hinsichtlich der geplanten
Nutzung wurden die Prüfwerte für Wohngebiete gemäß Bundes-Bodenschutz·
ja
Wird berücksichtigt.
Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen
Festsetzungen unter C. Hinweise, 4. Baugrund sowie
in die Begründung unter 7.9 Hinweise - Baugrund
aufgenommen.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 22 (26) Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
nein
Wird nicht berücksichtigt.
und Altlastenverordnung vom 12.07.1999
(BBodSchV) herangezogen. Ich weise in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass
für innerhalb von Wohngebieten befindliche Kinderspielflächen auch die Prüfwerte für Kinderspielflächen der BBodSchV
heranzuziehen sind.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken, wenn
folgende Auflagen aufgenommen werden:
- Die Erdarbeiten sowie die abschließende Außengestaltung sind unter gutachterlicher Begleitung vorzunehmen.
Nach Abschluss der Maßnahme ist ein
zusammenfassender Bericht einschl.
Fotodokumentation und Entsorgungswegen und -belegen abgefahrener
Bodenmassen zu erstellen und der
Unteren Bodenschutzbehörde des
Rhein-Erft-Kreises zeitnah vorzulegen.
- Die Vorgehensweise bei der bodenschutzrechtlichen Begleitung ist vorab
mit der Unteren Bodenschutzbehörde
des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Der Beginn der Maßnahme sowie die
Nennung des mit der Begleitung beauftragten Gutachters ist spätestens eine
Woche vorab der Unteren Bodenschutzbehörde schriftlich mitzuteilen.
T06.03
Immissionsschutz
Im Rahmen der Aufstellung des Be-
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
bauungsplanes 03.03 wurde durch das
Büro ACCON Köln eine schalltechnische
Untersuchung erstellt.
Hierin wird neben der Verkehrslärmsituation auch der Gewerbelärm durch den
benachbarten Kfz-Betrieb der Firma Offizier ermittelt und bewertet. Dabei trifft der
Gutachter die Aussage, dass Autohäuser
und Kfz- Werkstätten zu den nicht wesentlich störenden Betrieben im Sinne
des § 6 Bau NVO zählen.
Dieser Auffassung kann sich der
Eingabensteller nicht anschließen.
Unter Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
werden Betriebe verstanden, in denen
Arbeiten im handwerklichen Umfang ausgeführt werden. Neben geräuschintensiven Tätigkeiten sind auch Gerüche durch
Lackierarbeiten nicht auszuschließen.
Ihr Emissionsverhalten ist somit als nicht
unproblematisch einzustufen.
07.07.2017
- Seite 23 (26) Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
Daher sind solche Anlagen im Abstandserlass 2007 unter der lfd. Nr. 220 mit einem Schutzabstand zur nächsten Wohnbebauung von 100 Metern aufgelistet und
regelmäßig als nicht erheblich belästigende Gewerbetriebe einzustufen, die
gemäß § 8 BauNVO in einem Gewerbegebiet unterzubringen sind.
Der Verfasser der Stellungnahme verweist auf den
Abstandserlass 2007. Aus Sicht des Gutachters ist
hier die schematische Anwendung der Abstandsliste
nicht zielführend, da die Citroen-Vertragswerkstatt in
einem MI-Gebiet angesiedelt ist und somit bereits
zum heutigen Zeitpunkt Schutzansprüche der in der
Umgebung vorhandenen Wohnbebauung berücksichtigen müssen. Auch zukünftig werden daher keine
Gebiete mit unterschiedlicher Gebietsausweisung aneinanderstoßen, mithin liegt auch der Anwendungszweck des Abstandserlasses nicht vor. Dort wird unter
der Nummer 2.2.2 "Anwendung der Abstandsliste"
ausgeführt (Anmerkung: Die Abstandsliste ist Teil des
Abstandserlasses):
"Die Abstandsliste ist anzuwenden zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen bestimmungsgemäß betriebenen emittierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art einerseits
und den nachfolgend genannten Gebieten andererseits. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Ausführungen sowohl für die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten als auch
von reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie
Kleinsiedlungsgebieten, sofern sie an vorhandene
oder geplante Gewerbe- und Industriegebiete heranrücken (vgl. Nr. 2.4.2)."
Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, da ein MIGebiet entwickelt werden soll, das auch nicht näher
an bereits bestehende Wohnnutzungen entlang der
Kölnstraße an die Kfz-Werkstatt heranrückt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen bestandsgeschützten Betrieb, der in seinem genehmigten Be-
Geruchsemissionen gibt es nicht, da dies auch in der
derzeitigen Situation aufgrund der unmittelbaren
Nachbarschaft umliegender Wohnnutzungen Konflikte
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 24 (26) Berücksichtigung
ja / nein
triebsumfang im Rahmen der geltenden
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen betrieben werden darf.
T06.04
Immissionsschutz
Wie den Planungsunterlagen zu entnehmen ist, soll im geplanten Mischgebiet
u.a. eine Pflegeeinrichtung untergebracht
werden.
In diesem Zusammenhang möchte ich
darauf hinweisen, dass für solche Einrichtungen gem. Ziffer 6.1 g TA Lärm ein
Schutzanspruch von tagsüber 45 dB(A)
und nachts 35 dB(A) besteht.
Bei der Durchsicht des Gutachtens fiel
auf, dass die Bewertung der Lärmsituation im Plangebiet auf einem Mischgebiet
beruht.
Den erhöhten Schutzanspruch nach der
Ziffer 6.1 g der TA Lärm hat der Gutachter für die Pflegeeinrichtung nicht berücksichtigt.
Insofern ist das Gutachten derzeit nicht
abschließend zu bewerten und bedarf ei-
Abwägung der Stellungnahme
auslösen würde. Zukünftige gewerbliche Nutzungen
müssen sich auch heute schon an einem engen Zulassungsrahmen messen lassen, der durch die heutige Wohnnutzung geprägt wird.
Insofern wird dieser Betrieb als nicht wesentlich störend im Sinne des § 6 der BauNVO eingestuft, zumal
es sich um eine genehmigte Nutzung handelt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung bezüglich der örtlichen Situation
(Werkstatt ist in Richtung des Plangebiets weitgehend
geschlossen) verwiesen.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Es ist keine Pflegeeinrichtung mit einem erhöhten
Schutzanspruch im Mischgebiet vorgesehen. Das geplante Nutzungskonzept, das dem Bebauungsplan
zugrunde liegt, sieht einen ambulanten Pflege- und
Betreuungsdienst im Plangebiet vor. Dabei handelt es
sich um ein Unternehmen, das die häusliche und/oder
stationäre Versorgung/Behandlung von pflegebedürftigen Personen durchführt. Die Versorgung erfolgt
außerhalb des Plangebiets und nicht in den Räumlichkeiten des Unternehmens.
Die in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführten Seniorenwohnungen sind als sogenannte
Service-Wohnungen gem. § 31 Wohn- und Teilhabegesetz (WTB) vorgesehen. In der Regel sind die Bewohner von Service-Wohnungen nicht pflegebedürftig. Daher sind solche Wohnungen nicht mit Pflegeheimen o.ä. zu vergleichen. Sie sind bzgl. ihres Emissionsschutzanspruches wie „normale“ Wohnnutzungen zu behandeln und lösen daher ebenfalls keinen
erhöhten Schutzanspruch aus.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
07.07.2017
- Seite 25 (26) Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
ner Überarbeitung und erneuten Vorlage.
T07.01 06.11.17 /
06.11.17
T08.01 06.11.17 /
19.10.17
Stadtwerke
Brühl
RWE
Im Bereich der Kölnstraße liegen Versorgungsleitungen verschiedener Medien der
SWB. Bei Bauarbeiten in diesem Bereich
ist auf diese Leitungen zu achten. Mögliche Hausanschlüsse können ggf. von den
vorhandenen Netzleitungen abgehen
oder erstellt werden. Genauere Aussagen
diesbezüglich sind jedoch erst nach einer
Versorgungsanfrage mit genauen Anschlussleitungen möglich.
nein
Wir haben die vom Planungsbüro H+B
Stadtplanung PartG mbB (Köln) in ihrem
Auftrag gestellte Anfrage zum o.g. Planungsvorhaben geprüft und teilen Ihnen
mit, dass unsere Stellungnahme vom
06.07.2016 an die Stadt Brühl weiterhin
gültig ist:
Stellungnahmen vom 06.07.2016:
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen,
Blatt L5106 im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen
Bodendruck und im Allgemeinen kaum
tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Set-
ja
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Der Hinweis wird im Zuge der Ausführungsplanung
berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Gemäß der orientierenden umwelttechnischen Untersuchung des Büros Geo Consult liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine ca. 20 cm mächtige
Oberbodenschicht aus organischem Schluff mit feinsandigen Anteilen sowie Auffüllungen aus sandig,
kiesigem Ziegelbruch bzw. kiesigem Sand mit Asphaltbruch vor. Darüber hinaus wurden in allen drei
durchgeführten Sondierungen bis in die erreichte
Endteufe in 3,0 m unter Geländeoberkante Bach- und
Flussablagerungen erkundet. Diese werden aus feinsandigen Schluff gebildet. Im Liegenden wurden die
Bach- und Flussablagerungen als Sand, Kies und
Schluff in variierenden Mischungsverhältnissen aufgeschlossen. Die Bodenuntersuchung hat ergeben,
dass aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken gegen
die vorgesehene Bebauung des Plangebietes bestehen.
BP 03.03 'Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße', Teilbereich I
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
zungen reagieren können. Das gesamte
Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei
deren Bebauung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften des
Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1
mit nationalem Anhang, den Normblättern
DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende Regelungen“, der DIN 18 196 „Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke“ mit der Tabelle 4,
die organische und organogene Böden
als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
07.07.2017
- Seite 26 (26) Berücksichtigung
ja / nein
Abwägung der Stellungnahme
Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen
Festsetzungen unter C. Hinweise, 4. Baugrund sowie
in die Begründung unter 7.9 Hinweise - Baugrund
aufgenommen.