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Vorlage (Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I - Abwägungs- und Satzungsbeschluss -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
283 kB
Datum
14.05.2018
Erstellt
19.04.18, 09:25
Aktualisiert
12.06.18, 18:26
Vorlage (Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I
- Abwägungs- und Satzungsbeschluss -) Vorlage (Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I
- Abwägungs- und Satzungsbeschluss -) Vorlage (Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I
- Abwägungs- und Satzungsbeschluss -) Vorlage (Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I
- Abwägungs- und Satzungsbeschluss -) Vorlage (Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I
- Abwägungs- und Satzungsbeschluss -)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Bömken 61 26-10 0303I 16.04.2018 113/2018 Betreff Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I - Abwägungs- und Satzungsbeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Lamberty Kaiser Kämmerer RPA Beschlussentwurf: I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und unter Bezug auf die nachstehenden Erläuterungen über folgende Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-EsserStraße" Teilbereich I. Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich HeinrichEsser-Straße" Teilbereich I A – Frühzeitige Bürgerbeteiligung (20.06. - 04.07.2016) und TÖB-Beteiligung A 1 Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. B1.01 B1.02 B2.01 Bürger Bürger 1 Bürger 2 Abwägung der Stellungnahme Wird berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird berücksichtigt. A 2 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. T1.02 T2.01 TÖB REVG Rhein-ErftVerkehrsgesellschaft mbH Geologischer Dienst NRW Abwägung der Stellungnahme Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Seite - 2 – Drucksache 113/2018 Lfd. Nr. T3.01 T3.02 T6.01 TÖB Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland T6.02 T7.01 T10.01 T11.02 T12.01 T13.02 T13.03 T13.05 T13.06 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst Stadtwerke Brühl Kreispolizeibehörde Rhein-ErftKreis RWE Rhein-Erft-Kreis Abwägung der Stellungnahme Wird nicht berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Wird berücksichtigt. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Wird berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Wird berücksichtigt. B - Öffentliche Auslegung (28.09. - 30.10.2017) und TÖB-Beteiligung B 1 - Stellungnahmen der Bürger Von Bürgern wurden keine Stellungnahmen abgegeben. B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. T1.01 TÖB StadtService Brühl T2.01 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen T2.02 T2.03 T2.04 T2.05 T2.06 T2.07 T2.08 T2.09 T2.10 T2.11 T06.01 T06.02 T06.03 T06.04 T07.01 T08.01 Rhein-Erft-Kreis Stadtwerke Brühl RWE Abwägung der Stellungnahme Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Ist bereits berücksichtigt. Drucksache 113/2018 Seite - 3 – II. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 10 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.3634), den Bebauungsplan 03.03 "Kölnstraße / nördlich Heinrich-Esser-Straße" Teilbereich I einschließlich der Textlichen Festsetzungen als Satzung und beschließt die zugehörige Begründung. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 20. Es umfasst die Flurstücke 874, 875 und 410. Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: Im Norden im Osten im Süden im Westen von den nördlichen Grenzen der Flurstücke 875, 874 und 410, von den östlichen Grenzen der Flurstücke 410 und 874, von den südlichen Grenzen des Flurstücks 874, der westlichen Grenze der Flurstücke 94 und 95 und der südlichen Grenze des Flurstücks 875, von der westlichen Grenze des Flurstücks 875. Die Größe des Plangebiets beträgt ca.0,35 ha. Der tabellarische Abwägungsvorschlag ist Gegenstand dieses Beschlusses. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Erläuterungen: Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 28.09. – 30.10.2018. Im Rahmen der Offenlage sind Anregungen der Träger öffentlicher Belange erfolgt, die im Wesentlichen die nachfolgende Bauausführung betreffen und daher lediglich zu einer redaktionellen Änderung der Begründung und der textlichen Festsetzung geführt haben:  In den Textlichen Festsetzungen wurden unter C. Hinweise - Baugrund folgende Hinweise ergänzt: **Die Erdarbeiten sowie die abschließende Außengestaltung sind unter gutachterlicher Begleitung vorzunehmen. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein zusammenfassender Bericht einschließlich Fotodokumentation und Entsorgungswegen und -belegen abgefahrener Bodenmassen zu erstellen und der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zeitnah vorzulegen. **Es sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, den Normblättern DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende Regelungen“, der DIN 18 196 „Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, Drucksache 113/2018 Seite - 4 – sowie Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.  In den Textlichen Festsetzungen wurden zudem unter C. Hinweise – folgende Hinweise hinzugefügt: 10. **Altlasten / Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL) Die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (Recycling-Material), Mineralstoffen aus industriellen Prozessen (Hochofenschlacke, u. a.) oder Hausmüllverbrennungsaschen bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises. 11. **Versickerung Sollte eine Versickerung angestrebt werden, so kann eine entsprechende notwendige Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises beantragt werden.  In der Begründung wurden unter 7.9 Hinweise unter Baugrund wurden folgende Hinweise ergänzt: **Die Erdarbeiten sowie die abschließende Außengestaltung sind unter gutachterlicher Begleitung vorzunehmen. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein zusammenfassender Bericht einschl. Fotodokumentation und Entsorgungswegen und -belegen abgefahrener Bodenmassen zu erstellen und der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zeitnah vorzulegen. **Es sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, den Normblättern DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende Regelugen“, der DIN 18 196 „Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.  In der Begründung wurden unter 7.9 Hinweise wurden folgende Hinweise hinzugefügt **Altlasten / Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL) Die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (Recycling-Material), Mineralstoffen aus industriellen Prozessen (Hochofenschlacke, u. a.) oder Hausmüllverbrennungsaschen bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises. **Versickerung Sollte eine Versickerung angestrebt werden, so kann eine entsprechende notwendige Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises beantragt werden. Drucksache 113/2018 Seite - 5 – Der Bebauungsplanentwurf wird mit den vorgenannten Änderungen zum Beschluss vorgeschlagen. Anlage(n): (1) (2) (3) (4) (5) (6) Abwägungsvorschlag BP 03.03 TBI Übersichtsplan BP 03.03 TBI Bebauungsplan03.03 TBI (verkleinert, s/w) Planzeichenerklärung BP 03.03 TBI (s/w) Textliche Festsetzungen BP 03.03 TBI Begründung BP 03.03 TBI