Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,6 MB
Erstellt
24.04.18, 14:43
Aktualisiert
24.04.18, 14:43

Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe ______________________________________ 2. Änderung Bebauungsplan Langerwehe D 4 – Ortschaft Heistern – Begründung Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen des Bauleitplanes Umweltbelange Verfahrensstand: Beschluss zur Satzung gemäß § 10 (1) BauGB ______________________________________ Gemeinde Langerwehe – 2. Änderung Bebauungsplan Langerwehe D 4 Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Rechtsbasis: Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung. Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) vom 01.03.2000 (GV NW S. 256) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung. Seite 2 Gemeinde Langerwehe – 2. Änderung Bebauungsplan Langerwehe D 4 Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 1. 2. Geltungsbereich 4 Übergeordnete Planungen 5 2.1 2.2 5 6 Landschaftsplan Flächennutzungsplan (FNP) 3. Bestand und derzeitige Nutzungen 6 4. Anlass und Ziel des Bebauungsplanes 7 5. Verfahren 7 Planinhalte und Festsetzungen 7 6.1 6.1.1 6.1.2 6.1.3 7 7 8 8 6. 6.1.4 6.1.5 6.2 7. Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Verkehrsflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11) Hauptabwasserleitung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 8 8 8 Umsetzung des Bebauungsplanes 9 7.1 7.2 7.3 9 9 9 Ver- und Entsorgung Niederschlagswasserbeseitigung Verkehrliche Erschließung 8. Flächenbilanz 9 9. Bodenordnung 9 10. Kosten 9 11. Umweltbelange 9 Seite 3 Gemeinde Langerwehe – 2. Änderung Bebauungsplan Langerwehe D 4 Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 1. GELTUNGSBEREICH Das Plangebiet liegt im Ortsteil Heistern der Gemeinde Langerwehe. Heistern befindet sich südwestlich vom Langerweher Hauptort zwischen Langerwehe und Stolberg. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Langerwehe D4 befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Heistern. Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 1,72 ha. Die Begrenzung des Plangebietes bilden im Nordwesten der Landschaftsgarten Kammerbusch und im Nordosten und Osten landwirtschaftliche Flächen. Im Süden verläuft die Plangebietsgrenze entlang der nördlichen Begrenzung des Steinweges. Im Westen wird das Plangebiet durch die rückwärtigen Flurstücksgrenzen der südöstlichen Bebauung der Kupfergasse bzw. im nordwestlichen Bereich durch die Kupfergasse begrenzt. Die genauen Grenzen der 2. Änderung ergeben sich aus der Planurkunde. Übersichtsplan Der Geltungsbereich wird im Rahmen der 2. Änderung um das Flurstück 47 der Flur 4, Gemarkung Wenau erweitert, da diese Fläche sowohl im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan als auch im Entwurf zur Neuaufstellung als Wohnbaufläche dargestellt ist. Seite 4 Gemeinde Langerwehe – 2. Änderung Bebauungsplan Langerwehe D 4 Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 2. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 2.1. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt zum Teil im Geltungsbereich des gültigen Landschaftsplanes Langerwehe (Stand 24.06.2014). Für den nördlichen Bereich des Plangebietes stellt der Landschaftsplan mit dem Entwicklungsziel 4 „Temporäre Erhaltung der Naturraumpotentiale bis zur Realisierung einer den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechenden Bauleitplanung oder fachplanerischen Festsetzung“ dar. Ausschnitt Landschaftsplan Langerwehe (Entwicklungs- und Festsetzungskarte) Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere die Erhaltung des derzeitigen Landschaftsgefüges und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Landschaftsbildes im Sinne der erhaltenden Zielsetzungen im Entwicklungsziel 1 bis zur Realisierung der festgelegten Zweckbestimmung. Der Schwerpunkt der Landschaftsentwicklung liegt hier im Wesentlichen auf einer zeitlich bis zur Realisierung der bestehenden Planung befristeten Erhaltung der aktuellen Landschaftsstruktur. Im derzeit wirksamen vorbereitenden Bauleitplan der Gemeinde Langerwehe (Flächennutzungsplan 1975) sind die o.g. Flächen bereits als Wohnbauflächen ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan wird aktuell neu aufgestellt. In der Fassung der Neuaufstellung sind die Flächen im Plangebiet auch weiterhin als Wohnbauflächen dargestellt. Bereits im rechtswirksamen Bebauungsplan wie auch in der 2. Änderung wird für die Flächen im Plangebiet allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Seite 5 Gemeinde Langerwehe – 2. Änderung Bebauungsplan Langerwehe D 4 Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Demnach besteht eine Zweckbestimmung für diese Flächen, welche überwiegend auch bereits umgesetzt ist. Ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Landschaftsplanes ist nicht gegeben. 2.2. Flächennutzungsplan (FNP) Die Flächen im Plangebiet sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe (1975) überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Westlich angrenzend an die Wohnbauflächen sind Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen. Teilausschnitt wirksamer FNP Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Aufgrund der derzeitigen Darstellung von überwiegend Wohnbauflächen bzw. Flächen für die Landwirtschaft ist dieser Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. In der Neuaufstellung des FNP werden die Darstellungen als Wohnbauflächen bzw. Flächen für die Landwirtschaft beibehalten. 3. BESTAND UND DERZEITIGE NUTZUNGEN Die Flächen im Plangebiet werden bereits überwiegend wohnbaulich genutzt. Der Streifen zwischen den östlich der Straße „Döllersfeldchen“ gelegenen Grundstücken und dem östlichen Plangebietsrand wird zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt. Die Straße „Döllersfeldchen“ ist eingerichtet und wird zur Erschließung der Grundstücke im Plangebiet genutzt. Seite 6 Gemeinde Langerwehe – 2. Änderung Bebauungsplan Langerwehe D 4 Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 4. ANLASS UND ZIEL DES BEBAUUNGSPLANES Die bislang für eine Druckwasserleitung im westlichen Bereich des Plangebietes freigehaltenen Flächen sind nicht mehr erforderlich, da diese Leitung nicht mehr existiert. Um die Bebaubarkeit der betroffenen, noch nicht bebauten Grundstücke westlich der Straße „Döllersfeldchen“ zu optimieren, sollen die derzeit freigehaltenen Flächen als überbaubare Grundstückfläche festgesetzt werden. Hierzu ist die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erforderlich. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Da es sich bei der 2. Änderung um eine geringfügige Ergänzung der überbaubaren Grundstücksflächen infolge des Wegfalls einer Leitungstrasse handelt, sind anderweitige Planungsmöglichkeiten nicht gegeben. 5. VERFAHREN Das Verfahren zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Langerwehe D 4 – Ortschaft Heistern – soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen. Werden durch die Änderung eines Bauleitplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann das vereinfachte Verfahren angewandt werden, wenn • keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und • keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Der Wegfall der bislang im Bebauungsplan vorgehaltenen Trasse für eine Druckwasserleitung (vgl. Kapitel 4) berührt nicht die Grundzüge der Planung. Darüber hinaus sind auch die anderen o.g. Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben, so dass dieser Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden soll. Grundsätzlich kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Da der Wegfall der Trasse lediglich für die betroffenen Grundstückseigentümer von Belang ist, wird von der o.g. Regelung im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Darüber hinaus wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen. 6. PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN 6.1. Planungsrechtliche Festsetzungen 6.1.1. Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet wird in der 2. Änderung beibehalten. Flächen für die Landwirtschaft Im rechtswirksamen Bebauungsplan sind sämtliche Flächen im Geltungsbereich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. In der Örtlichkeit ist jedoch ein Streifen zwischen den östlich der Straße „Döllersfeldchen“ gelegenen Grundstücken und dem östlichen Plangebietsrand landwirtschaftlich genutzt. Aufgrund dessen wird in der 2. Änderung der o.g. Seite 7 Gemeinde Langerwehe – 2. Änderung Bebauungsplan Langerwehe D 4 Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Streifen als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Dies entspricht auch den Darstellungen im wirksamen FNP sowie in der geplanten Neuaufstellung. 6.1.2. Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Das Maß der baulichen Nutzung wird für das allgemeine Wohngebiet durch die Festsetzung einer maximalen Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl und die Festsetzung einer maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse definiert. Grundflächenzahl (GRZ) Die Festsetzung einer GRZ mit 0,4 wird ebenfalls beibehalten. Damit werden die Obergrenzen der BauNVO für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Geschossflächenzahl (GFZ) Die Festsetzung einer GFZ mit 0,5 als Höchstmaß wird ebenfalls beibehalten. Damit werden die Obergrenzen der BauNVO für allgemeine Wohngebiete eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Zahl der Vollgeschosse Die Zahl der Vollgeschosse wird mit I als Höchstmaß aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan übernommen. 6.1.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Bauweise Innerhalb des Geltungsbereiches gilt die offene Bauweise. Diese Festsetzung wurde aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan übernommen. Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Diese wurden überwiegend beibehalten. Lediglich die überbaubaren Grundstückflächen westlich der Straße „Döllersfeldchen“, welche vormals durch die vorgehaltene Leitungstrasse zerteilt waren, sollen in der 2. Änderung um diese Fläche ergänzt werden. Die genaue Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksgrenzen ist der Planzeichnung zu entnehmen. 6.1.4. Verkehrsflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11) Die Grundstücke im Plangebiet werden über die bereits vorhandene Straße „Döllersfeldchen“ erschlossen, welche im rechtswirksamen Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzt ist. Diese Festsetzung wird in der 2. Änderung überwiegend beibehalten. Der nordöstlich von der Straße „Döllersfeldchen“ abzweigende geplante Stichweg wird jedoch nicht übernommen. Im Rahmen der Bebauungsplangenehmigung (gemäß § 11 BBauG) durch die Bezirksregierung mit Schreiben vom 26.09.1973 wurde für diesen Stich die Genehmigung versagt. Begründet wurde dieses Versagen mit einem Verstoß gegen § 1 Abs. 4 + 5 BBauG. Die Anbindung des Feldweges würde nicht den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechen und zu erheblichen Belästigungen der Anwohner durch landwirtschaftliche Fahrzeuge führen. 6.1.5. Hauptabwasserleitung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Die im rechtswirksamen Bebauungsplan dargestellte Hauptabwasserleitung in der Straße „Döllersfeldchen“ wird in der 2. Änderung nicht übernommen, da nach aktuellen Erkenntnissen dort keine Leitung vorhanden ist. 6.2. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW zur ausschließlichen Zulässigkeit von geneigten Dächern wird in der 2. Änderung beibehalten. Ausgenommen hiervon sind Garagen. Seite 8 Gemeinde Langerwehe – 2. Änderung Bebauungsplan Langerwehe D 4 Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 6.3. Hinweise Zum Satzungsbeschluss wurden Hinweise zur Erdbebenzone, zu einer Altlastenverdachtsfläche, zur Überprüfung auf Kampfmittel, zur Sicherung bestehender Versorgungsund Anschlussleitungen, zum Umgang mit möglichen Bodendenkmälern und zu den vorliegenden Bergwerksfeldern in den Bebauungsplan aufgenommen. 7. UMSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES 7.1. Ver- und Entsorgung Da das Plangebiet bereits überwiegend bebaut ist, sind die notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen schon vorhanden. 7.2. Niederschlagswasserbeseitigung Das anfallende Niederschlagswasser wird in die gemeindliche Mischwasser-Kanalisation eingeleitet. 7.3. Verkehrliche Erschließung Die Anbindung des Plangebietes an das Straßennetz ist über die Kupfergasse und den Steinweg gesichert. 8. FLÄCHENBILANZ Für den Geltungsbereich ergibt sich folgende Flächenbilanz: Allgemeines Wohngebiet ca. 1,38 ha Fläche für die Landwirtschaft ca. 0,18 ha Verkehrsfläche ca. 0,16 ha _______________________________________________ Gesamtfläche Geltungsbereich ca. 1,72 ha 9. BODENORDNUNG Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. 10. KOSTEN Die mit der Planung verbundenen Kosten werden von der Gemeinde Langerwehe übernommen. 11. UMWELTBELANGE Aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und von der Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Seite 9 Gemeinde Langerwehe – 2. Änderung Bebauungsplan Langerwehe D 4 Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Das Verfahren gemäß § 13 BauGB ist nur anwendbar, wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen. Davon ist in diesem Fall auszugehen, so dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden kann. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Langerwehe D 4 wird maßgeblich eine bislang freigehaltene Leitungstrasse in eine überbaubare Grundstücksfläche umgewandelt. Da durch diese Änderung im Vergleich zum rechtswirksamen Bebauungsplan keine zusätzlichen Flächen versiegelt werden, sondern lediglich die Grundstücke flexibler bebaut werden können, sind Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie auf Kultur- und Sachgüter nicht zu erwarten. Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vorbereitet, denn ein Ausgleich ist im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Langerwehe, den 18.04.2018 Seite 10