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Vorlage (Abwägung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
379 kB
Erstellt
19.04.18, 09:25
Aktualisiert
19.04.18, 09:25

Inhalt der Datei

BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" 11.04.2018 - Seite 1 (46) - Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu Bebauungsplan 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (15.06. - 25.06.2015) und TÖB-Beteiligung (06.06. – 07.07.2015) A 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger B1.01 26.06.15/ 25.06.15 Bürger 1 In dem Bebauungsplan ist das Anwesen der Eingabensteller nicht so dargestellt wie es sich zurzeit darstellt. Ebenso ist die Ausführung in der Begründung zum Vorentwurf unter Punkt 1.3 nicht ganz richtig. Ein Flurstück ist nicht aufgeführt und ein Gewerbe besteht nicht mehr. ja Es wird darum gebeten, den Eingabenstellern auf den heutigen Bestand des Objektes einen Bestandsschutz einzuräu- men. Der Charakter der Hofanlage soll bestehen bleiben. Da ein Kind der Eheleute eventuell beabsichtigt auf dem verbleibenden Teil der eigenen Flurstücke zu bauen, gibt es in diesem Zusammenhang keinen Widerspruch. Die Ausfahrt zur Alten Bonnstraße sollte ja B1.02 Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Wird berücksichtigt Bei der ausgelegten Planung handelt es sich um den Bebauungsplan-Vorentwurf, der frühzeitig der Öffentlichkeit und den Behörden zur Kenntnis gebracht worden ist. In dieser Planungsphase wird die städtebauliche Idee für den Gesamtraum dargestellt. Für die unmittelbar an die Alte Bonnstraße angrenzenden Grundstücke ist Ziel der Planung, die bereits eingeleitete Struktur mit Geschoßwohnungen fortzuführen. Bei den Ausführungen in der Begründung unter der Ziffer 1.3 handelt es sich um die Bestandsbeschreibung. Die Aussage zu der gewerblichen Nutzung betrifft den damaligen Wissensstand. Im weiteren Verfahren erfolgt eine entsprechende Anpassung. Das betroffene Flurstück grenzt unmittelbar an die Alte Bonnstraße und ist derzeit nicht bebaut. Die Aussage in der Begründung ist demnach korrekt. Ist bereits berücksichtigt Die vorhandene Hofanlage genießt unabhängig vom Planungsrecht Bestandsschutz. Veränderungen oder Neubebauungen in diesem Bereich wären jedoch künftig nur entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes zulässig. Westlich der Planstraße B sind auf dem betreffenden Flurstück zwei Doppelhaushälften eingeplant. Eine Ausfahrt im Bereich des bisherigen Weges war in der Vorentwurfsplanung nicht vorgesehen. Auf Grund FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 11.04.2018 - Seite 2 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ebenfalls wie heute über den bestehenden Weg erfolgen. B1.03 B2.01 26.06.15/ 25.06.15 Bürger 2 vertreten durch CBH Rechtsanwälte der Umplanung der Erschließung im Jahr 2017 ist wieder eine Anbindung des Plangebietes im Bereich des derzeitigen Wegeflurstücks an die Alte Bonnstraße vorgesehen. Darüber hinaus sind die Eingabensteller an einem klärenden Gespräch mit der Verwaltung in Verbindung mit dem Investor sehr interessiert. nein Den Unterlagen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein Bebauungskonzept von La Città Stadtplanung beigegeben, das die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich darstellt. Obwohl sich das Grundstück unseres Mandanten ausweislich des Übersichtsplans innerhalb des Geltungsbereichs befindet, liegt es nicht innerhalb des Bereichs für die Wohnbebauung, den das Bebauungskonzept abgrenzt. Vielmehr machen die Unterlagen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung keinerlei Aussage dazu, welche Festsetzung für das Grundstück unseres Mandanten getroffen werden soll. Ebenso wenig haben die beteiligten Projektentwickler bisher das Gespräch mit unserem Mandanten gesucht. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, das Grundstück ihres Mandanten in das festzusetzende Baugebiet einzubeziehen. Dies drängt sich aufgrund der topografischen Lage auch auf. Da im Süden des ja Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens Unabhängig davon wurde zwischen den Grundstückseigentümern und dem Investor eine Vereinbarung getroffen, wonach die Grundstücke nach Rechtskraft des Bebauungsplanes in das Eigentum des Investors übergehen. Ist bereits berücksichtigt Der Anregung wurde gefolgt und das Allgemeine Wohngebiet in südlicher Richtung ausgedehnt. Die betroffenen Flurstücke sind in den Bereich der geplanten Wohnbebauung einbezogen worden. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger Plangebietes die Trasse der Stadtbahn Linie 18 und die Dammanlage der ehemaligen Wirtschaftsbahn zusammentreffen, findet das festzusetzende Baugebiet dadurch eine natürliche Grenze. Die naheliegende planerische Lösung besteht daher darin, möglichst den gesamten Bereich der Bebaubarkeit zuzuführen. Warum dies offenbar für den südlichen Teilbereich, in dem auch das Grundstück unseres Mandanten liegt, nicht vorgesehen ist, erschließt sich nicht. Im Gegenteil erscheint es abwägungsfehlerhaft, würde man hier eine neue, gleichsam künstliche Grenze der Bebaubarkeit einziehen. Der Plangeber darf sich in solchen Fällen nicht etwa von der Eigentumssituation leiten lassen. Insbesondere ist auch die Festsetzung eines geschützten Landschaftsbestandteils Nr. 2.4-24 des Landschaftsplans Nr. 8 „Rheinterrassen" des Rhein-ErftKreises kein Grund, der gegen eine Ausweisung des Baugebietes auch für das Grundstück unseres Mandanten spricht. Der geschützte Landschaftsbestandteil umfasst zwar das Dreieck im Süden des voraussichtlichen Geltungsbereichs zwischen der Dammanlage der ehemaligen Wirtschaftsbahn und der Stadtbahnlinie. Doch beginnt der geschützte Landschaftsbestandteil erst südlich des Grundstücks unseres Mandanten. Die ersten Flurstücke befinden sich innerhalb 11.04.2018 - Seite 3 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger des geschützten Landschaftsbestandteils. Doch schon die darüber liegenden Flurstücke und erst recht das nördlich davon gelegene Flurstück gehören nicht mehr zum geschützten Landschaftsbestandteil. Zudem ist das Grundstück unseres Mandanten nach Realisierung des vorliegenden Bebauungskonzepts nicht mehr mit Fahrzeugen erreichbar. Neben der Erreichbarkeit wird auch die Nutzbarkeit der Parzelle unseres Mandanten deutlich beschnitten, wenn westlich und östlich die beiden Trassen eine Grenze bilden, südlich der geschützte Landschaftsbestandteil festgesetzt ist und nun zusätzlich Im Norden ein Baugebiet etabliert wird, aus dem das Grundstück unseres Mandanten ohne erkennbaren Grund ausgegrenzt wird. Welcher Nutzung der schmale Streifen südlich des Baugebiets, in dem auch das Grundstück unseres Mandanten liegt, noch zugeführt werden soll, ist unklar. 11.04.2018 - Seite 4 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" 11.04.2018 - Seite 5 (46) - A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB T1.01 12.11.14/ 07.11.14 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Innerhalb des Plangebietes wurden bereits im Jahr 2009 zwei Teilbereiche begangen und Einzelfundeinmessungen durchgeführt. Im Sommer 2014 sind die Untersuchungen wieder aufgenommen worden. Zur Klärung der bodenkundlichen und der archäologischen Situation wurden Sondagen angelegt. Auf der Basis der durch Prospektion ermittelten archäologischen Situation stellt die Denkmalbehörde zusammenfassend fest, dass Belange des Bodendenkmalschutzes auf der Basis des Prospektionsergebnisses für diese Planung nicht (mehr) als abwägungsrelevant eingestuft werden, auch wenn grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Reste von Bodendenkmälern in der Fläche erhalten haben. Es wird daher auf die §§ 15 und 16 DSchG NW verwiesen und darum gebeten sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVRAmt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039 - 199, unverzüglich zu infor- Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja Ist bereits berücksichtigt Die Ausführungen zum Prospektionsergebnis werden zur Kenntnis genommen. In den Textlichen Festsetzungen der öffentlichen Auslegung ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen worden, wie bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden zu verfahren ist. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. T 2.01 Eingangsdatum / Datum Anschr. 07.07.15/ 29.05.15 T 2.02 TÖB Stellungnahme TÖB mieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. LandwirtDa der Bebauungsplan im vorliegenden schaftskammer Fall im Wesentlichen der Ausweisung als NRW Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan Rhein-Erft-Kreis folgt, werden für das Plangebietsvorhaben selbst nun keine weiteren Bedenken vorgetragen. Es wird aber davon ausgegangen, dass aufgrund der weiteren Planungen keine landwirtschaftlichen Nutzflächen für Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Ansonsten behalten wir uns eine erneute Stellungnahme vor. T 3.01 10.06.15/ 10.06.15 Unitymedia NRW GmbH T 4.01 19.06.15/ 12.06.15 LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement T 5.01 18.06.15/ 15.06.15 Landesbetrieb Straßenbau Gegen die vorgelegte Planung bestehen keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vor und daher werden keine Bedenken gegen die geplante Maßnahme geäußert. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Einhergehend mit der o. g. Bauleitplanung ist die Herstellung eines Kreisver- 11.04.2018 - Seite 6 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein - - ja - Ist bereits berücksichtigt Im Rahmen der Planaufstellung werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen für Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen. Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe durch den Bebauungsplan werden externe Maßnahmen auf Ökokonten der Stadt Brühl und des Kreises Euskirchen angerechnet. - - - ja Wird berücksichtigt Bei der ausgelegten Planung handelt es sich um den FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB NRW Regionalniederlassung VilleEifel kehrsplatzes am Knoten L 183/ K 7/ neue Stadtstraße geplant. Aus der vorgelegten Planskizze ist zu entnehmen, dass der nicht näher vermasste Kreisverkehrsplatz nicht regelkonform ausgebildet werden soll. Die Lage ist mittig zum Verlauf der L 183 vorzusehen. Da allein dieser Umstand zu von der Stadt Brühl veranlassten Grunderwerbskosten führt, bestehen gegen die Bauleitplanung Bedenken. 11.04.2018 - Seite 7 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein T 5.02 Der Bauleitplanung ist ein belastbares Verkehrsgutachten mit einer realisierbaren Planung des Kreisverkehrs beizufügen. ja T 5.03 Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 183, auch künftig nicht. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Brühl. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber ja Bebauungsplan-Vorentwurf, der frühzeitig der Öffentlichkeit und den Behörden zur Kenntnis gebracht worden ist. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung war noch vorgesehen, die Ein- und Ausfahrt ausschließlich über den Kreisverkehr abzuwickeln. Auf Grund einer Erörterung mit dem Landesbetrieb NRW und der Kreisplanung zuletzt am 26.08.2016 hat sich die Erschließungssituation vollkommen verändert. Der Kreisverkehr soll nach wie vor realisiert werden. Eine Anbindung des Plangebietes an den Kreisverkehr wurde seitens des Landesbetriebs Straßen jedoch abgelehnt. Stattdessen ist jeweils eine Anbindung an die K 7 und an die Alte Bonnstraße (L 183) vereinbart worden. Die Planung wurde daraufhin geändert und im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Öffentlichkeit und den Behörden zur Kenntnis gebracht. Wird berücksichtigt Ein belastbares Verkehrsgutachten wurde inzwischen erstellt (Runge + Küchler, Juni 2016) und im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB dem Landesbetrieb Straßen NRW zugestellt. Wird berücksichtigt Für das Bebauungsplangebiet wurde inzwischen eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens soll entlang der Bahntrasse der Stadtbahnlinie 18 eine Lärmschutzwand errichtet werden. Für den Gesamtraum wurden von den Gutachtern Lärmpegelbereiche ermittelt. Auf der Grundlage der Empfehlungen des Schallgutachtens werden im weiteren Verfahren in den textlichen Festsetzungen Vorschriften zum Schallschutz aufgenommen. Dem Landesbetrieb Straßen NRW entstehen hier- FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. T 5.04 T 5.05 T 5.06 T 5.07 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Sollte die schalltechnische Untersuchung zu dem Schluss kommen, dass eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall hergestellt werden muss, ist weder der Baumbestand noch die Entwässerungseinrichtung (Graben/ Mulde) des Landesbetriebes in Mitleidenschaft zu ziehen. Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteile sind keinesfalls zu behindern oder zu erschweren. Fremdwässer, auch von Lärmschutzwällen o. ä. sind nicht der Entwässerungseinrichtung der L 183 zuzuleiten. Lichtraumprofile zur Landesstraße und den straßenbegleitenden Rad-/ Gehwegen sind auf jeden Fall einzuhalten. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen I der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Bestehende Bebauungen sind über die neue verkehrliche Anbindung mit abzuwickeln, da z. B. die Andienung von Entsorgungsfahrzeugen in kurzer Distanz zum neuen Knoten L 183/ K 7/ Stadtstraße zu nicht hinnehmbaren Verkehrsbe- 11.04.2018 - Seite 8 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein durch keine Kosten. ja Wird berücksichtigt Weder der Baumbestand noch die Entwässerungseinrichtung (Graben/ Mulde) des Landesbetriebes wird in Mitleidenschaft gezogen. Des Weiteren werden durch die Planaufstellung keine Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteile behindert oder erschwert. Fremdwässer werden nicht in die Entwässerungseinrichtung der L 183 eingeleitet. ja Wird berücksichtigt Die Lichtraumprofile werden durch die Planung nicht eingeschränkt. Wird berücksichtigt Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB sind Festsetzungen nur bezüglich Schutzflächen, technisch / bauliche Anlagen und Vorkehrungen zulässig. Im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen aufgenommen. ja nein Wird nicht berücksichtigt Für die Bestandsbebauung an der Alte Bonnstraße liegen Baugenehmigungen vor, die u.a. auch Stellplätze und Garagen einschließlich der jeweiligen Zufahrten von der Alte Bonnstraße beinhalten. Für die Durchsetzung eines Zufahrtverbotes fehlt es FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB hinderungen führt. Fußläufige Anbindungen an den straßenbegleitenden Rad-/ Gehweg sind mit Drängelgittern oder ähnlichen Vorkehrungen zu versehen. T 5.08 T 5.09 T 6.01 Stellungnahme TÖB 26.06.15/ 19.06.15 Geologischer Dienst NRW Die Anbindung des Plangebietes ist frühzeitig mit mir abzustimmen. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Bau der Anbindung ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Für die Anbindung des Plangebietes an die L 183 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Brühl, dem Rhein-Erft-Kreis und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung oder anderen baulichen Maßnahmen im Bebauungsplangebiet darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden. Neben den Baukosten gehen die Mehrkosten der Unterhaltung und Erhaltung zu Lasten der Stadt. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu 11.04.2018 - Seite 9 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein ja ja jeder rechtlichen Grundlage. Ist nicht Gegenstand dieses BebauungsplanVerfahrens Die Anregung wird an den Investor mit der Bitte weitergeleitet, in der Ausbauplanung die Vorkehrungen entsprechend der Eingabe zu berücksichtigen. Die Anregung betrifft konkrete bauliche Maßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen. Die Festsetzung derartiger Maßnahmen im Bebauungsplan ist nicht zulässig. Wird berücksichtigt Der Investor wird über die rechtzeitige Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen unterrichtet. Der Anregung bezüglich der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Brühl, dem Rhein-Erft-Kreis und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW wird gefolgt. Wird berücksichtigt Die Anregungen und Hinweise zum Schutzgut Boden und Wasser werden in die Umweltprüfung aufgenommen und gewertet und die Ergebnisse im Um- FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB benennen. Siehe dazu: a) Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM, Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb -, Krefeld, 2004 [ISBN 3-86029- 709-0]. b) Hinweis: Gemäß der CD-ROM des Geologischen Dienstes sind besonders schutzwürdige Böden betroffen (fruchtbare Böden/Böden mit hoher Puffer- und Speicherfunktion) Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser: a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser (u.a. Siepen, Quellen, Brunnen in WSG) einschließlich der Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben. b) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit / Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei ist der Grundwasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser zu beach- 11.04.2018 - Seite 10 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein weltbericht dargelegt. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. T 6.02 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB ten. c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln. d) Sümpfungsauswirkungen: Mögliche Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen, z.B. ungleichmäßige Bodenbewegungen sind zu beschreiben und zu bewerten. Ingenieurgeologie und Erdbebengefährdung: Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Zur Klärung von Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen ist eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6-Bergbau und Energie in NRW, zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet Lösssubstrate vorliegen. Löss 11.04.2018 - Seite 11 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja Wird berücksichtigt Für das Plangebiet wurde inzwischen das Baugrundund hydrogeologische Gutachten erstellt (MULL & PARTNER, Köln v. 12.04.2017 und GEOMIN, Frechen v. 26.06.2017). Die Abteilung „Bergschäden-Marktscheiderei“ von RWE Power hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des Landes NordrheinWestfalen, Blatt L5106 in einem Teil des Plangebietes Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. In der Planzeichnung für die öffentliche Auslegung wurde daher der betroffene Teil des Plangebietes gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. ja Die Überprüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens hat gezeigt, dass versickerungsfähige Böden FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 11.04.2018 - Seite 12 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein und Lösslehm sind für eine funktionsfähige Niederschlagsversickerung nur bedingt bzw. nicht geeignet. Bei einer Niederschlagsversickerung sind ggfls. technische Maßnahmen durchzuführen. T 6.03 T 7.01 T 7.02 06.07.15/ 23.06.15 Kreispolizeibehörde RheinErft-Kreis Informationen hinsichtlich der Erdbebengefährdung sind der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) zu entnehmen. Gegen die Aufstellung des BPL bestehen keine Bedenken. Aus kriminalpräventiver Sicht ist insbesondere die Gestaltung der Einfahrtssituation in das Wohnquartier und die „Hofbildung" der Doppelhaushälften zu begrüßen. Es wird die Gestaltung des Freiraumes unmittelbar nach der Einfahrt in das Quartier angeregt. Hier sollten Möglichkeiten ja - ja erst ab einer Tiefe von 9,5 m – 10,0 m u. GOK anzutreffen sind. Der Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von mindestens 9,5 m würde jedoch zu einer enormen Flächenbeanspruchung führen und einen umfangreichen Bodenaustausch erfordern. Hinzu kommt, dass der Betreiber der angrenzenden Bahnanlage (HGK) einer Abgrabung von 9,5 – 10 m unter Gelände im Nahbereich der Dammanlage nicht zustimmt, da bei einem derartig starken Eingriff in den gewachsenen Boden die Stabilität des Dammes nicht garantiert werden kann. Auf die Einleitung in eine offene Versickerungsanlage soll daher verzichtet und stattdessen das Niederschlagswasser in einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal mit integrierter Rückhaltung eingeleitet werden. Wird berücksichtigt In den Textlichen Festsetzungen wird unter den Hinweisen auf die Erdbebengefährdung und die Erdbebenzonen hingewiesen. Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Teilbereich eine öffentliche Platzfläche fest, die den Bewohnern dient und entsprechend gestaltet werden kann. Andere oder weitergehende Regelungen sind nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens, da es an einer Rechtsgrundlage mangelt. Wird berücksichtigt Der Bebauungsplan kann nur Festsetzungen treffen, die in § 9 Baugesetzbuch aufgelistet sind. Die Einrich- FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 11.04.2018 - Seite 13 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein geschaffen werden, so dass die Bewohner des Quartiers dort zusammentreffen können und die informelle soziale Kontrolle gesichert ist. T 7.03 Im Vorentwurf vom 01.04.2015 der La Città Stadtplanung ist der Spielplatz am Außenrand des Wohngebietes zur Stadtbahn vorgesehen. Die geplante Lage des Spielplatzes wird aus kriminalpolizeilicher Sicht nicht befürwortet. nein T 7.04 Des Weiteren wird im nordöstlichen Bereich des Quartiers unmittelbar an der Stadtbahnlinie einer der öffentlichen Parkplätze geplant. Aufgrund der Gesamtsituation ist hier keine soziale Kontrolle gegeben. nein T 7.05 Es sollte zu den o. a. Punkten Grundstükke zentral im Wohngebiet gewählt werden, so dass die soziale Kontrolle über diese öffentlichen Räume erfolgen können. Weiterhin wird auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten und einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen an nein T 7.06 ja tung von Treffpunkten oder sonstige Gestaltungen im öffentlichen und privaten Raum sind nicht über den BPlan regelbar. Die Anregung wird daher an den Investor weitergeleitet, damit dieser bei seiner konkreten Bauplanung diesen Belang soweit möglich, berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt Der Standort für den geplanten Spielplatzes ist so gewählt, dass dieser von allen Grundstücken aus in wenigen Gehminuten erreichbar ist (Radius max. 150 m). Er liegt zudem unmittelbar an der internen Mischverkehrserschließung und unterliegt damit einer guten sozialen Kontrolle. Die Planung berücksichtigt dabei, dass für die geplanten Geschoßwohnungen nach den Vorschriften der Landesbauordnung NRW auf den jeweiligen Grundstücken Kinderspielplätze anzulegen sind. Wird nicht berücksichtigt Bei dieser Fläche handelt es sich um private Stellplatzflächen, die den angrenzenden Geschoßwohnungen zugeordnet werden. Die soziale Kontrolle ist gewährleistet, da die Stellplätze zum einen direkt von den Wohnhäusern beobachtet werden können und zum anderen weil die Fahrgasse auch der Öffentlichkeit als Fußweg zur Verfügung steht. Wird nicht berücksichtigt Einer Verlagerung des Spielplatzes und der Stellplätze in den Innenbereich wird gemäß den Ausführungen zu T 7.03 und zu T 7.04 nicht gefolgt. Wird berücksichtigt. Der Investor wird über das Beratungsangebot der Kreispolizeibehörde unterrichtet. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. T 8.01 T 8.02 T 8.03 Eingangsdatum / Datum Anschr. 30.06.15/ 23.06.15 TÖB Erftverband Bergheim Stellungnahme TÖB Fassadenelemente (Mechanik I Überfallund Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hingewiesen. Die Polizeibehörde würde es begrüßen, wenn die Stadt Brühl den/die Vorhabenträger frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinweisen würde, so dass ein Wohnquartier geschaffen werden kann, das die Bewohner bzw. Eigentümer der Wohnobjekte eine hohe Lebensqualität erhalten. Aufgrund der geologischen Verhältnisse und der Geländemorphologie im Bereich des Plangebietes ist eine Aussage über die Grundwasserverhältnisse nicht möglich. Die Grundwassersituation kann nur anhand einer Sondierung vor Ort ermittelt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet der "Kierdorfer Sprung" von Nordwest nach Südost verläuft. Des Weiteren wird empfohlen im Plangebiet auf versickerungsfördernde Maßnahmen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung des Niederschlagswassers hinzuweisen oder diese im Bebauungsplan festzusetzen. 11.04.2018 - Seite 14 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja Ist bereits berücksichtigt Für das Plangebiet wurden inzwischen Baugrund- und hydrogeologische Gutachten erstellt (MULL & PARTNER, Köln v. 12.04.2017 und GEOMIN, Frechen v. 26.06.2017). nein Wird nicht berücksichtigt Nach Rücksprache mit dem Geologischen Dienst NRW beträgt die Überdeckung des Sprunges ca. 34 m. Der Sprung hat damit auch nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen durch den Tagebau keine Auswirkungen auf die darüber liegenden Stockwerke. Wird nicht berücksichtigt Die Überprüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens hat gezeigt, dass versickerungsfähige Böden erst ab einer Tiefe von 9,5 m – 10,0 m u. GOK anzutreffen sind. In den darüber liegenden Schichten befinden sich feindsandiger Schluff in Form von Löss unterlagert. Eine Versickerung ist in diesen Bereichen nicht möglich. Auf die Aufnahme eines Hinweises zu versickerungsfähigen Materialien wird daher verzichtet. nein FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB T 9.01 26.06.15/ 23.06.15 Westnetz GmbH Euskirchen T 9.02 T 10.01 23.06.15/ 23.06.15 T 10.02 Stellungnahme TÖB Diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auftrag und für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin der Anlagen. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Planungen. Es wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Westnetz im Bereich der Alten Bonnstraße Betriebsfernmeldekabel betreiben. Da unter anderem ein neuer Kreisverkehr geplant ist und die Straße teilweise neu ausgebaut wird, werden diese Kabel mit großer Wahrscheinlichkeit bei den Bauarbeiten berührt werden. Deutsche Tele- Gegen die o. a. Planung bestehen keine Einwände, es wird jedoch auf Folgendes kom Technik GmbH hingewiesen: Bochum Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Anlagen der Deutschen Telekom können erst Angaben gemacht werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte 11.04.2018 - Seite 15 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein - - ja Wird berücksichtigt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an den Investor, mit der Bitte um Beachtung, weitergeleitet. ja Wird berücksichtigt Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird mit der Karte der vorhandenen Leitungen an den Investor weitergeleitet und darum gebeten, dass dieser sich rechtzeitig vor Baubeginn mit der Telekom in Verbindung setzt. ja Wird berücksichtigt Der Hinweis auf das „Merkblatt über Baumstandorte FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. T 10.03 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird darum gebeten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungs- 11.04.2018 - Seite 16 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" wird zur Kenntnis genommen. Der Investor wird zudem darüber informiert, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. ja Wird berücksichtigt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger wird über die rechtzeitige Abstimmung mit der Telekom unterrichtet. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. T 11.01 29.06.15/ 24.06.15 T 11.02 TÖB sicherheit möglich ist. LandeseisenEs bestehen keine Einwände gegen den bahnverwaltung vorgelegten Bebauungsplan. NRW Die Landeseisenbahnverwaltung geht aber davon aus, dass hierdurch keinerlei Beeinträchtigungen für den Betrieb der Gleisanlagen der HGK entstehen. Es wird darum gebeten Anpflanzungen im Bereich der Bahnanlage mit der HGK besonders abzustimmen. T 11.03 T 12.01 26.06.15/ 25.06.15 T 12.02 T 12.03 Stellungnahme TÖB Stadtwerke Brühl GmbH Technischer Netzservice 11.04.2018 - Seite 17 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja Ist bereits berücksichtigt Um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, wurde die Planung in enger Abstimmung mit der HGK erstellt. nein Ist nicht Gegenstand dieses BebauungsplanVerfahrens Anpflanzungen im Bereich der Bahnanlagen sind mit diesem Bebauungsplan nicht vorgesehen. Wird berücksichtigt In Abstimmung mit der HGK ist eine Detaillösung erarbeitet worden, wie das Oberflächenwasser künftig abgeleitet wird. Wird berücksichtigt Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Dem Gleisbereich darf aus der künftigen Maßnahme kein Oberflächenwasser zugeführt werden. ja Eine Versorgung mit Gas und Trinkwasser ist grundsätzlich möglich. Für eine genauere Planung sind allerdings weitere Informationen zu den benötigten Verbrauchswerten erforderlich. Bei der Planung der Hausinstallationen ist der vorhandene Wasserdruck zu berücksichtigen. Für das Blockheizkraftwerk (BHKW) und die Trafostation sind Standorte einzuplanen. ja Weiterhin sind Verlegungen von Steuer- ja ja Wird berücksichtigt Für die Bebauungspläne 06.02, 01.16 und 06.15 soll ein gemeinsames Blockheizkraftwerk (BHKW) im Bereich des Schulzentrums (südl. Bebauungsplan 01.16) errichtet werden. Die Plangebiete liegen relativ nah beieinander, sodass sich eine Versorgung der drei Bereiche anbietet. In Abstimmung mit den Stadtwerken wird innerhalb des Plangebietes ein Standort für eine Trafostation festgesetzt. Wird berücksichtigt FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB kabeln zu berücksichtigen, u. a. die Anbindung der Mittelspannungsstation und evtl. auch der BHKW-Anlage (Lückenschlüsse Otto- Wels-Str./Alte Bonnstr.). Stadtservicebe- Die Planung und Ausgestaltung der öftrieb fentlichen Grünanlagen, des Kinderspielplatzes, der Regenwasserversickerungsanlage sowie die Auswahl der Straßenbäume ist mit dem Stadtservicebetrieb der Stadtwerke Brühl GmbH abzustimmen. T 12.04 T12.05 T 13.01 25.06.15/ 25.06.15 03.07.2009 Bezüglich der Abfallentsorgung wird darauf hingewiesen, dass eine Rückwärtsfahrt in Stichstraßen nicht erfolgt. Die Anwohner müssen ihre Tonnen an die Haupterschließungsstraße bringen. Gegebenenfalls sind die Abfallstandplätze, die Schleppkurven oder Wendemöglichkeiten in einem detaillierten Plan nachzuweisen. Kampfmittelbe- Der Kampfmittelbeseitigungsdienst verseitigungsdiens weist auf seine Stellungnahme vom t 03.07.2009. Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben. Schreiben vom 03.07.2009 11.04.2018 - Seite 18 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Die Anregung wird an den Investor weitergeleitet, damit dieser rechtzeitig den Kontakt zu den Stadtwerken aufnimmt. ja ja ja Wird berücksichtigt Die Planung und Ausgestaltung der öffentlichen Grünanlagen und des Kinderspielplatzes erfolgt außerhalb des B-Planverfahrens. Der Bebauungsplan schafft lediglich die Voraussetzungen, dass an den jeweiligen Standorten Grünanlagen und Kinderspielplätze angelegt werden können. Eine Regenwasserversickerungsanlage ist innerhalb des Plangebietes nicht mehr vorgesehen. Die Abstimmung bezüglich der Auswahl der Straßenbäume erfolgt im weiteren Verfahren durch den beauftragten Landschaftsplaner mit dem Stadtservicebetrieb. Wird berücksichtigt In der Planung werden entsprechende Flächen ausgewiesen. Wird berücksichtigt Nach Rücksprache mit dem für Kampfmittelbeseitigung zuständigen Ordnungsamt konnte geklärt werden, dass die geophysikalische Untersuchung sowie die Detektion vor Baubeginn mit dem Ordnungsamt (wg. Betretungserlaubnis) durchgeführt wird. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Die beantragte Fläche liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. T 13.02 T 14.01 09.07.15/ 03.07.15 Stellungnahme TÖB Rhein-Erft-Kreis Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Naturschutz und Landschaftspflege Seitens der ULB wird angeregt, dass als Abschirmung und zum Schutz für den südlich gelegenen Geschützten Landschaftsbestand teil (Festsetzung gemäß 11.04.2018 - Seite 19 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja ja Wird berücksichtigt Im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wonach bei zusätzlichen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. eine Sicherheitsdetektion durchzuführen ist. Wird berücksichtigt Es ist Ziel der Planung auf den privaten Grundstücken entlang der südlichen Grundstücksgrenzen eine Buchenschnitthecke zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf den südlich angrenzenden FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. T 14.02 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Landschaftsplan 8, Ziffer 2.4-24) eine ausreichend breite Gehölzanpflanzung als Ortsrandeingrünung im B-Plan vorgesehen wird. Erfahrungsgemäß stellt die unmittelbare Nähe von Gärten zu naturnahen Flächen ein Problem dar, da immer wieder Grünabfälle von Anliegern dorthin entsorgt werden. Aus diesem Grund sollten in diesem Bereich auch keine Gartentörchen gestattet werden. Wasserwirtschaft Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus Sicht der unteren Wasserbehörde keine Bedenken. Die Aufnahme folgender Nebenbestimmungen und Hinweise ist jedoch erforderlich: 1. Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die geplante Niederschlagswasserbeseitigung ist daher mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind beim Rhein-Erft-Kreis zu stellen. In dem Bebauungskonzept ist dargestellt, dass die geplante Versickerungsanlage im unmittelbaren Bereich zum Bahndamm 11.04.2018 - Seite 20 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Flurstücken die Bepflanzung mit Strauchgruppen aus je 10 Haseln, Holundern oder Wildrosen vorgesehen. Der Ausschluss von Gartentürchen ist mit einem Bebauungsplan-Verfahren rechtlich nicht zulässig. - - ja Wird berücksichtigt Für das Plangebiet wurden inzwischen Baugrund- und hydrogeologische Gutachten erstellt (MULL & PARTNER, Köln v. 12.04.2017 und GEOMIN, Frechen v. 26.06.2017). Die Überprüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens hat gezeigt, dass versickerungsfähige Böden erst ab einer Tiefe von 9,5 m – 10,0 m u. GOK anzutreffen sind. Der Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von mindestens 9,5 m würde jedoch zu einer enormen Flächenbeanspruchung führen und einen umfangreichen Bodenaustausch erfordern. Hinzu kommt, dass der Betreiber der angrenzenden Bahnanlage (HGK) einer Abgrabung von 9,5 – 10 m unter Gelände im Nahbereich der Dammanlage nicht zustimmt, da bei einem derartig starken Eingriff in den gewachsenen Boden die Stabilität des Dammes nicht garantiert werden FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 11.04.2018 - Seite 21 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein der Stadtbahnlinie 18 errichtet werden soll. Daher ist bei der Planung die HGK mit einzubeziehen und deren Zustimmung einzuholen. T 14.03 T 14.04 T 14.05 2. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein- Erft-Kreis zu beantragen. Bodenschutz Beim Plangebiet handelt es sich überwiegend um landwirtschaftlich geprägte Flächen mit großflächigen Äckern. Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine Hofanlage, die gemäß der Unterlagen der UWB bereits Ende der 1960er Jahre als Landmaschinenreparaturbe- ja ja ja kann. Auf die Einleitung in eine offene Versickerungsanlage soll daher verzichtet und stattdessen das Niederschlagswasser in einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal mit integrierter Rückhaltung eingeleitet werden. Wird berücksichtigt Der Investor wird darüber informiert, dass bei Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und diese rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen ist. Wird berücksichtigt Der Standort ist für eine Wohnnutzung auf Grund der Nähe zum Stadtzentrum, der vorhandenen Verkehrsanbindung und den Naherholungsmöglichkeiten als optimal zu bewerten. Der Rat der Stadt Brühl hat in seiner Sitzung am 26.01.2010 ein Wohnbauflächenkonzept für das gesamte Stadtgebiet beschlossen. In dieser Konzeption war u.a. der Standort des Plangebietes als Potentialfläche für den Wohnungsbau enthalten. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sind die seinerzeit als Potentialfläche bewerteten Bereiche als Wohnbauflächen dargestellt worden. In der Abwägung wurde der Belang des Bodenschutzes mit der Schaffung von Wohnraum gegenübergestellt und nach Abwägung der unterschiedlichen Belange zu Gunsten des geplanten Wohnquartieres entschieden. Wird berücksichtigt Die Grundstückseigentümer wohnen derzeit noch innerhalb der Hofanlage. Eine gewerbliche Nutzung findet nicht mehr statt. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. T 14.06 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB trieb genutzt wurde. Später war hier auch ein Omnibusunternehmen ansässig. Aufgrund der geplanten intensiveren Wohnnutzung ist für das gewerblich in Anspruch genommene Gelände aus bodenschutzrechtlicher Sicht, eine Gefährdungsabschätzung hinsichtlich zukünftiger Nutzung notwendig. Die Gefährdungsabschätzung ist im Vorfeld detailliert mit der unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Immissionsschutz In den Planungsunterlagen wird auf eine bestehende Hofanlage hingewiesen, die derzeit gewerblich genutzt wird. Diese befindet sich an der „Alte Bonnstraße 145". Inwieweit sich diese Nutzung aus der Sicht des Immissionsschutzes in das geplante Wohngebiet einfügt, ist dem derzeitigen Planungsstand nicht zu entnehmen. Wie bereits in der Stellungnahme aus dem Jahre 2009 mitgeteilt, ist die Planungssituation aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt zu beurteilen: Soweit es sich bei der gewerblichen Nutzung um eine legal emittierende, also um eine baurechtlich genehmigte Nutzung handelt, kann der Betrieb im Rahmen seines Bestandsschutzes die bereits jetzt schon in Anspruch genommenen und gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsanteile weiterhin ausschöpfen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der 11.04.2018 - Seite 22 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Inzwischen wurde zwischen den Grundstückseigentümern und dem Investor eine Vereinbarung getroffen, wonach die Grundstücke nach Rechtskraft des Bebauungsplanes in das Eigentum des Investors übergehen. Die Gefährdungsabschätzung für das Grundstück wird danach in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises durchgeführt. ja Ist bereits berücksichtigt Die Grundstückseigentümer wohnen derzeit noch innerhalb der Hofanlage. Eine gewerbliche Nutzung findet nicht mehr statt. Inzwischen wurde zwischen den Grundstückseigentümern und dem Investor eine Vereinbarung getroffen, wonach die Grundstücke nach Rechtskraft des Bebauungsplanes in das Eigentum des Investors übergehen. Der Bebauungsplan setzt die betroffenen Flächen als Allgemeines Wohngebiet fest. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB ansässige Betrieb durch die „heranrükkende Wohnbebauung" u.U. in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Wird durch die Planung der bestehende Gewerbebetrieb zu einer gebietsfremden Nutzung, sind Erweiterungen oder Änderungen des Betriebes aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht mehr möglich. Grundsätzlich ist in der Planung der Trennungsgrundsatz nach § 50 BundesImmissionsschutzgesetz anzuwenden. Hiernach gilt für die heranrückende Wohnbebauung die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes und der Wirtschaft. Aufgrund der nachteiligen Folgen haben ansässige Betriebe gegenüber der heranrückenden Wohnbebauung, entsprechend dem von diesem zu beachtenden Gebot der einseitigen Rücksichtnahme ein grundsätzliches Abwehrrecht, beispielsweise im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan. Die gebotene Rücksichtnahme auf vorhandene legal emittierende Betriebe ist durch die Rechtsprechung besonders herausgestellt worden. Sofern die gewerbliche Nutzung an der Alten Bonnstraße 145 nach der Planverwirklichung auch weiterhin Bestand haben wird, ist in der weiteren Planung zu prüfen, inwieweit hiervon schädliche Umwelteinwirkungen auf die heranrückende Wohnbebauung einwirken werden. 11.04.2018 - Seite 23 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Brühl e.V. Amt für Straßenbau und Verkehr Gegen die o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes 06.15 bestehen aus Sicht als Straßenbaulastträger keine Bedenken. Der Ortsverband trägt den Vorschlag nochmal vor, das ganze Bebauungsplangebiet als Autoverkehr freie Zone zu planen, das wäre dann einmalig für Brühl! T 14.07 T 15.01 18.10.16/ 17.10.16 11.04.2018 - Seite 24 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein - nein T 15.02 In der bestehenden Planung ist anzustreben die Straßen verkehrsberuhigt auszulegen. ja T 15.03 Die Überwege zur Alten Bonnstraße und zur Otto-Wels-Straße sind für Kinder verkehrssicher zu gestalten, da es sich um Schulwege handelt. nein T 15.04 Im Bereich der Einzel- und Doppelhausbebauung sind in der Entwurfsplanung lediglich zehn bzw. sechszehn öffentliche Parkplätze vorgesehen, bei 73 Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern, d.h. die Straßen werden zugeparkt werden! ja - Wird nicht berücksichtigt Das autofreie Wohngebiet ist eine städtebaulich interessante Aufgabe und würde die planungsrechtlichen Abwägungen während der Aufstellung von Bebauungsplänen erleichtern. Die Planung vor Ort muss sich jedoch an den Bedarfen der künftigen Bewohner orientieren. Ein autofreies Gebiet würde insbesondere von den künftigen Bewohnern der Familienhäuser nicht angenommen, da davon auszugehen ist, dass Fahrten zur Arbeit / Schule / Freizeit mit dem PKW erfolgen. Wird berücksichtigt Die Anregung entspricht den Zielen der Planung. Die innere Erschließung soll weitestgehend in verkehrsberuhigter Form ausgebaut werden. Ist nicht Gegenstand dieses BebauungsplanVerfahrens. Die Anregungen zur Ausgestaltung der Überwege werden zur Kenntnis genommen. Verkehrsregelnde Maßnahmen sowie der künftige Ausbau der Verkehrsanlagen sind nicht Gegenstand des BPlanverfahrens, werden jedoch in die Erschließungsplanung mit eingebracht. Wird berücksichtigt Im Rahmen der weiteren Fortschreibung des Bebauungsplanes wurde die Anzahl der öffentlichen Parkplätze erhöht. Im Bereich der Einzel- und Doppelhausbebauung konnte die Anzahl der Parkplätze auf 36 vergrößert FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB T 15.05 T 15.06 T 16.01 08.07.15/ 06.07.15 Stadtwerke Köln GmbH Stellungnahme TÖB Die Größe des Spielplatzes ist noch nicht ausgewiesen, es wäre für die zukünftigen Kinder des Baugebietes schön, wenn er größer als das Minimum sein kann, mindestens aber nach der Spielplatzsatzung der Stadt Brühl v. 02.06.1974. Die Kinder aus Geschosswohnungen haben ja keinen Garten zur Verfügung. Vielleicht wäre es möglich, den Spielplatz auf die andere Seite des Rückhaltebeckens zu legen, um ihn größer zu planen und näher an die Geschoßwohnungen zu legen. Es ist für die Bebauungsplanung nicht direkt von Belang, aber wir stellen die Frage, ob die Infrastruktur überprüft wurde: Ist ein ausreichendes Angebot an KitaPlätzen und Schulplätzen vorhanden? Überschläglich ist errechnet worden, dass mit mindestens 100 Kindern im Alter von 0 - 12 Jahre zu rechnen sein wird. Welche Angebote stehen den zukünftigen Eltern mit ihren Kindern zur Verfügung? Schließlich ist dies für die Attraktivität des neuen Bebauungsgebietes von großer Wichtigkeit. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan wurde die Grenze des Geltungsbereiches so gewählt, dass die Trasse der ehemaligen Wirtschaftsbahn sowie das bereits als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesene Grundstück der Häfen und Güterverkehr Köln AG nicht in das Planungsgebiet mit einbezogen wurden. Die 11.04.2018 - Seite 25 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja werden. Wird berücksichtigt Die Spielplatzfläche ist mit dem Stadtservicebetrieb abgestimmt. Die Größe beträgt ca. 800 m². Der Geschoßwohnungsbau ist verpflichtet, Spielflächen für eigene Bewohner herzustellen. Die geplante öffentliche Spielfläche orientiert sich daher in Richtung der Einfamilienhäuser, die über keine gemeinsamen Spielflächen verfügen. ja Wird berücksichtigt Die vorliegende Planung ist von den zuständigen Fachämtern der Stadt Brühl begleitet worden. Der Nachfrage steht ein angemessenes Angebot außerhalb dieses Bebauungsplangebietes gegenüber. Innerhalb des Plangebietes sind keine Ausweisungen für weitere Infrastruktureinrichtungen erforderlich. nein Wird nicht berücksichtigt Gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Über die Aufstellung, die Inhalte und die Abgrenzung des Planungsraumes entscheidet der jeweilige Rat der Gemeinde. Eine Einbeziehung der an das Plangebiet angrenzen- FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Stadtwerke Köln können es für ihre Konzerngesellschaft, die Häfen und Güterverkehr Köln AG nicht akzeptieren, dass diese Flächen von einer höherwertigeren Nutzung ausgeschlossen sind. Die Stadtwerke Köln sind hingegen der Auffassung, dass diese zwischenzeitlich mit üppiger Vegetation bewachsenen Flächen für die benachbarten Wohngebiete erhebliche Vorzüge bieten. Durch die dauerhaft unter Landschaftsschutz stehende begrünte Trasse der ehemaligen Wirtschaftsbahn erfahren sie eine abschirmende Wirkung und gewinnen aufgrund des begrünten Wohnumfeldes eine erhöhte Begehrlichkeit und damit an Wert. Zumindest eine Ausweisung als öffentliche Grünfläche ist angesagt. Auch die Stadt Brühl erhält durch die Ausweisung einer querenden fußläufigen Verbindung über die Trasse der HGK die Möglichkeit, die Wegebeziehungen für die dort wohnende Bevölkerung erheblich zu verbessern. Da die HGK diese betrieblich nicht mehr erforderlichen und somit wirtschaftlich entbehrlichen Flächen nicht weiterhin in ihrem Eigentum vorhalten kann, erwarten wir von der Stadt Brühl, diese offenkundig auch im öffentlichen Interesse stehenden Flächen zu erwerben. Neben einer Ausweisung als öffentliche Grünfläche sollte ferner geprüft werden, ob auch Teilbereiche einer Bebaubarkeit 11.04.2018 - Seite 26 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein den Trasse der ehemaligen Wirtschaftsbahn müsste aus städtebaulichen Gründen erfolgen. Es sind aber keine städtebaulichen Gründe ersichtlich, die eine Einbeziehung erforderlich machen. Die Trasse der ehemaligen Wirtschaftsbahn dient weder der Erschließung des Gebietes, noch ist eine andere Funktion erkennbar, die der Gebietsstruktur zuträglich wäre. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass sich diese Fläche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes befindet und von daher auch keine Einbeziehung in das künftige Allgemeine Wohngebiet möglich ist. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB zugeführt werden können. Mit Schreiben vom 20.05.2015 haben wir Sie bereits unter Hinweis auf die hier genannte Problematik um einen Gesprächstermin gebeten, der in Kürze stattfinden soll. Zu dem Bebauungsplanentwurf Nr. 06.15 teilen wir Ihnen ansonsten namens und im Auftrage unserer Konzerngesellschaften, der Kölner Verkehrs-Betriebe AG und der Häfen und Güterverkehr Köln AG im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange folgendes mit: Für den zweigleisigen Ausbau der Stadtbahnstrecke der Linie 18 (Vorgebirgsbahn) wurde der Planfeststellungsbeschluss am 04.02.2015 gefasst und mit den Bauarbeiten begonnen. Es ist gegenüber der Eisenbahnstrecke Lärmschutz vorzusehen. Durch die aufgrund der benachbarten Gleistrasse hervorgerufenen Erschütterungen und Lärmemissionen darf es nicht zu betrieblichen Einschränkungen kommen, Ansprüche gegenüber der HGK, auch durch eventuelle spätere Forderungen der Bewohner, können nicht toleriert werden und sind auszuschließen. Eine zum Haltepunkt Badorf führende neue Zuwegung hat zu Lasten des Bauträgers bzw. der Stadt Brühl zu erfolgen. T 16.02 T 16.03 T 17.01 14.07.15/ 09.07.15 Stellungnahme TÖB RWE Power AG Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, 11.04.2018 - Seite 27 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja Wird berücksichtigt Der Hinweis auf den Ausbau der Stadtbahnlinie 18 wird zur Kenntnis genommen. Für das Plangebiet wird im weiteren Verfahren eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, die u.a. auch die Auswirkungen der Stadtbahntrasse auf die geplante Bebauung untersuchen wird. Soweit sich hieraus lärmschutztechnische Anforderungen ergeben würden diese in dem noch zu erstellenden förmlichen Bebauungsplan aufgenommen. ja Wird berücksichtigt Die neue Zuwegung wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Kosten zur Herstellung der Wegeverbindung werden vom Investor getragen. Wird berücksichtigt Der Hinweis auf die humosen Böden wird zur Kennt- ja FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Bergschäden- Blatt L5106 in einem Teil des PlangebieMarkscheiderei tes Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 11.04.2018 - Seite 28 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nis genommen. Im Bebauungsplan werden die betroffenen Flächen entsprechend gekennzeichnet. Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wird ein Hinweis aufgenommen, dass bei der Bebauung der gekennzeichneten Bereiche ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" 11.04.2018 - Seite 29 (46) - B - Öffentliche Auslegung (23.02. – 22.03.2018) und TÖB-Beteiligung B 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger B 1.01 16.03.18/ 15.03.18 Bürger 1 Der zugrunde liegende Bebauungsplan weist mit ca. 255 Wohneinheiten deutlich mehr WE auf, als in der ursprünglichen Planung aus dem Jahr 2015, denn hier wurden nur die Hauseinheiten für die Familienhäuser angegeben, die mit 73 beziffert worden sind. Die eigentliche Dimension dieses Bauvorhabens ließ sich damals (Planung vom 01.04.2015) aus Sicht des Bürgers gar nicht erkennen. Der Eingabensteller geht davon aus, dass bei über 250 WE dort demnächst ca. 8001000 Menschen wohnen werden! In den letzten Jahren waren die Anwohner am Eichweg von zahlreichen lärmemittierenden Maßnahmen betroffen: Ausbau der Vorgebirgsbahn (neue Gleise), Bau einer Schallschutzmauer, Verlegung von neuen Wasserhausanschlüssen usw. Zudem ist das Gebiet rund um den Eichweg eh schon von vielen lärmabgebenden Quellen umgeben: Alte Bonnstraße, K7, KVB, enormer Parksuchverkehr, zwei Schulen, Autobahn usw. Ein so großes neues Wohngebiet würde diese Situation weiter verschärfen. Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Wird nicht berücksichtigt Bei der im Jahr 2015 ausgelegten Planung handelt es sich um den Bebauungsplan-Vorentwurf. Die dargestellten Gebäude sind beispielhaft um zu zeigen, wie die künftige Bebauung aussehen könnte. Eine genaue Ermittlung der Wohneinheiten ist auf der Basis sehr ungenau und könnte zu falschen Ergebnissen führen. Des Weiteren ist die Zahl der Wohneinheiten von den künftigen Wohnungsgrößen abhängig. Bei vielen Klein- und Singlewohnungen ist der Anteil höher als bei großen Wohnungen mit 4-6 Zimmern. Auf die bereits bestehenden Belastungen durch die umgebenden Lärmquellen kann der Bebauungsplan keinen Einfluss nehmen. Im Rahmen der Aufstellung des Planes ist jedoch geprüft worden, inwieweit die geplanten Wohnbebauungen durch die umgebenden Straßen und die Bahntrasse belastet werden. Neben der schalltechnischen Untersuchung wurde ein Verkehrsgutachten erstellt. Der Gutachter hat in seiner Untersuchung festgestellt, dass sich die Verkehrsmenge auf der K 7 nach der Realisierung des Bebauungsplanes 06.15 um ca. 300 KFZ/Tag erhöhen wird. Das Spitzenaufkommen liegt morgens zwischen 7:00 und 8:00 Uhr bei 58 KFZ/h und nachmittags zwischen 17:00 und 18:00 Uhr bei 60 Fahrzeugen. Anhand dieser Verkehrsmengen ist davon auszugehen, dass sich die Lärmpegel gegenüber dem derzeitigen Zustand nur unwesentlich erhöhen werden. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. B 1.02 Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger Im Folgenden bezieht sich der Eingabensteller vor allem auf die geplante Bebauung gegenüber dem Eichweg entlang der K 7. Laut Planung können die Gebäude eine Gesamthöhe von 15! Metern erreichen. Dies wäre deutlich höher als die Bäume entlang der Böschung! Die entlang der K7 geplanten Mietwohnungen überragen damit die gesamte sonstige umliegende Bebauung. Zudem wird die Bebauung noch größer wirken, da die K7 in Richtung der Bahnüberführung stark abfallend ist und die Gesamthöhe sich damit noch deutlicher von der Straßenhöhe abhebt. Meine Frage an die Mitarbeiter aus dem Fachbereich Bauen und Umwelt der Stadt Brühl von wo aus die 15 Meter Gesamthöhe denn nun gemessen werden, konnte leider nicht beantwortet werden. In den Erläuterungen zur Planung ist die 11.04.2018 - Seite 30 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Diese Einschätzung wird auch durch das Schallgutachten der Fa. ACCON vom 22.08.2017 gestützt. Wie aus den Lärmkarten auf den Seiten 16 und 17 ersichtlich, wird das Grundstück des Eingabenstellers nur im Nahbereich der K 7 von erheblichem Verkehrslärm überlagert. Für den mittleren Teil und den Bereich des Wohnhauses liegen die Lärmpegel tags zwischen 57 und 60 dB (A) und nachts zwischen 47 und 50 dB(A) und bleiben damit unterhalb der Gefahrengrenze. Selbst bei einer Zunahme des allgemeinen Verkehrs, wie in der langfristigen Prognose dargestellt, würden nach Auffassung der Gutachter die Lärmpegel tags/nachts nur um ca. 1 dB(A) ansteigen. Wird nicht berücksichtigt In der Stadt Brühl besteht nach wie vor ein hoher Bedarf an Geschoßwohnungen, sodass die Vorhabenträger angehalten sind entsprechende Flächen für diese Nutzung vorzuhalten. Die Festsetzungen im Bebauungsplan wurden daher für den Nordteil des Plangebietes so gefasst, dass mehrgeschossige Wohnhäuser errichtet werden können. Die geplante Bebauung innerhalb der Teilfläche WA1 ist in maximal dreigeschossiger Bauweise bis zu einer Höhe von 15,0 m zulässig. Auf Grund des nach wie vor großen Bedarfs an Geschoßwohnungen in Verbindung mit den Vorgaben des Gesetzgebers, vorrangig die Innenbereiche zu verdichten, ist es Ziel der Planung, die Bebauung in dem hier betroffenen Teilbereich mit 3 Vollgeschossen zu errichten. Bei 3 Vollgeschossen und einem geneigten Dach von bis zu 40° werden Gebäudehöhen von 15,0 m benötigt. Dies ist dem Einwender auch persönlich erläutert worden. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 11.04.2018 - Seite 31 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Die Erschließung der zur K 7 hin angeordneten Baukörper ist über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL), dass nördlich der Bebauung festgesetzt worden ist, vorgesehen. Als Bezugshöhe für die maximal zulässige Gebäudehöhe dienen die festgesetzten Höhenpunkte im Verlauf der Begrenzung der Verkehrsflächen bzw. des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes. Gesamthöhe abhängig von der Erschließung, diese ist aber so unklar formuliert, dass die Gesamthöhe der Bebauung entlang der K 7 unklar bleibt, denn eine Erschließung über die dort angedachte K 7 ist ja wohl kaum möglich (Höhenunterschied). Zudem ist für mich als Laien nicht erklärbar, warum sowohl für die drei- als auch für die viergeschossige Bebauung eine Gesamthöhe von bis zu 15 Metern angedacht ist? B 1.03 Zur Verkehrssituation Der Eingabensteller führt aus, dass ihn ein Nachbar darauf aufmerksam gemacht hat, dass in der Planung eine Kreisverkehrslösung (K7/Alte Bonnstraße) eingezeichnet ist, die aber nicht gebaut wird. Stattdessen wird jeweils ein Abzweig zur K7 und zur Alten Bonnstraße gemacht (Variante 4), obwohl das Gutachten dies als deutlich schlechtere Lösung beschreibt. Dies bedeutet weitere verkehrstechnische Einschränkungen für die Anwohner am Eichweg, denn damit entfällt mittelfristig der Linksabbieger vom Eichweg auf die Alte Bonnstraße (Seite 22, Verkehrsuntersuchung). nein Der Bebauungsplan setzt für die III- und IV- geschossigen Gebäude einheitlich die zulässige Gebäudehöhe mit maximal 15,0 m fest. Bei den dreigeschossigen Gebäuden ergibt sich bei der Anlage eines geneigten Daches (bis zu 40°) eine gute Ausnutzung im Dachgeschoß. Bei der Viergeschossigkeit besteht für den künftigen Bauherrn die Möglichkeit das Gebäude mit einem Flachdach bzw. mit einem gering geneigten Satteldach (z.B. 20° Neigung) zu errichten. Wird nicht berücksichtigt Bei der Alten Bonnstraße (L 183) und der Otto-WelsStraße (K 7) handelt es sich um klassifizierte Straßen. Straßenbaulastträger sind hier der Landesbetrieb Straßen NRW und der Rhein-Erft-Kreis. Die Planungshoheit für die vorgenannten Straßen liegt hier ausschließlich bei den Straßenbaulastträgern. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen haben die Kommunen bei Veränderungen im Bereich von klassifizierten Straßen mit den Trägern ein Einvernehmen herzustellen. Mit dem Landesbetrieb Straßen NRW konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung bezüglich der Anbindung der inneren Erschließung an den Kreisverkehr erreicht werden. Die ursprüngliche Zielsetzung der Planung der Stadt Brühl, den gesamten Innenbereich über eine Anbindung FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 11.04.2018 - Seite 32 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein an den geplanten Kreisverkehr zu erschließen, wurde daher nicht weiter verfolgt. Stattdessen ist Ziel der Planung, die Erschließung des Innenbereichs über jeweils eine Anbindung an die K 7 und die L 183 sicherzustellen. Nach Vorgaben der Straßenbaulastträger sollen die Ein- und Ausfahrten so ausgestaltet werden, dass nur rechts in das Gebiet hinein und nur rechts wieder herausgefahren werden kann. Zudem wird das bestehende, jetzt schon stark belastete Wohngebiet am Eichweg von einer Vielzahl von zusätzlichen Fahrzeugen (K7/L183) beeinträchtigt (Lärm und vermehrter Parksuchverkehr). Entgegen der Darstellung des Eingabenstellers besteht sehr wohl die Absicht den bisherigen Einmündungsbereich der K 7 in die Alte Bonnstraße langfristig in einen dreiarmigen Kreisverkehr umzubauen. Die Planung berücksichtigt die langfristige Zielsetzung und setzt die äußeren Grenzen der Verkehrsflächen und die dazugehörigen Radien im Bebauungsplan fest. B 2.01 22.03.18/ 21.03.18 Bürger 2 1. Zufahrt über K7 (rechts raus - rechts rein) statt über Kreisverkehr nein Die Variante 4 wird vom Gutachter wegen ihrer geringsten negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auf der L 183 und der K 7 zur Umsetzung empfohlen (s. 5.5 Ergebnisse der Variantenuntersuchung). Das Baugebiet wird zweifach an das äußere Hauptverkehrsstraßennetz angebunden, wobei die Verknüpfung nur die Zufahrt für Rechtsabbieger und die Ausfahrt als Rechtseinbieger in die L 183 und die K 7 zulässt. Da die kritischen Linksabbiegeströme vermieden werden, ist der Verkehrsfluss auf den klassifizierten Straßen weitgehend unbeeinflusst vom Erschließungsverkehr des Baugebietes. Wendevorgänge können ohne größere Qualitätseinbußen über die Kreisverkehrsfahrbahnen L 183 / K 7 sowie K 7 / K 1 erfolgen. Wird nicht berücksichtigt Bei der Alten Bonnstraße (L 183) und der Otto-Wels- FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 11.04.2018 - Seite 33 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein - Spart dem Investor Bauland, - belastet beide Kreisverkehre mehr, - führt zu einer Mehrbelastung auf der K7 und den dortigen Anwohnern (Eichweg und Neubaugebiet) durch lange Fahrten zum Richtungswechsel, - erhöht das Gefahrenpotential vor der Gesamtschule, - Fahrten in die Innenstadt werden verstärkt über die sowieso schon stark frequentierte Bonnstraße erfolgen. B 2.02 2. Idee Eichweg / Pehler Hülle rechts raus / rechts rein - zu Stoßzeiten evtl. sinnvoll, nein Straße (K 7) handelt es sich um klassifizierte Straßen. Straßenbaulastträger sind hier der Landesbetrieb Straßen NRW und der Rhein-Erft-Kreis. Die Planungshoheit für die vorgenannten Straßen liegt hier ausschließlich bei den Straßenbaulastträgern. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen haben die Kommunen bei Veränderungen im Bereich von klassifizierten Straßen mit den Trägern ein Einvernehmen herzustellen. Mit dem Landesbetrieb Straßen NRW konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung bezüglich der Anbindung der inneren Erschließung an den Kreisverkehr erreicht werden. Die ursprüngliche Zielsetzung der Planung der Stadt Brühl, den gesamten Innenbereich über eine Anbindung an den geplanten Kreisverkehr zu erschließen, wurde daher nicht weiter verfolgt. Stattdessen ist Ziel der Planung, die Erschließung des Innenbereichs über jeweils eine Anbindung an die K 7 und die L 183 sicherzustellen. Nach Vorgaben der Straßenbaulastträger sollen die Ein- und Ausfahrten so ausgestaltet werden, dass nur rechts in das Gebiet hinein und nur rechts wieder herausgefahren werden kann. Die Auswirkungen der Planung auf Mehrverkehre und die Verkehrssicherheit wurden u.a. in einem Verkehrsgutachten geprüft. Zusammenfassend stellen die Gutachter fest, dass durch die gewählte Verkehrsführung (rechts-rein, rechts-raus) die geringsten Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auf der L 183 und der K 7 zu erwarten sind. Kostenersparnisse zu Gunsten des Investors sind bei den angezeigten Kriterien irrelevant. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens Die künftige Verkehrssituation im Bereich der Straße Eichweg und Pehler Hülle sind nicht Gegenstand des FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. B 2.03 B 2.04 Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger - erhöht den Verkehrsdruck auf beide Kreisverkehre und den Fußgängerüberweg, - Einbiegen in die o.g. Straßen durch bereits vorhandene Abbiegespuren unproblematisch. 3. Bebauung entlang der K7 mit 3 und 4 geschossigen Wohngebäuden - Ausnutzung des Baulandes zur Gewinnmaximierung auch auf den nachweislich sehr stark lärmbelasteten Bereichen an der K 7, - die Lärmverstärkung im Bereich der Unterführung K 7 wurde nicht berücksichtigt. 4. Im Gutachten wurden zwar für die Neubauhäuser Schallschutzmaßnahmen festgelegt, allerdings wurde nicht beschrieben, welche Auswirkungen die hohen Fassaden durch Schallreflexion auf die gegenüberliegenden Anwohner an der K 7 hat. Allein die höhere Frequentierung der K7 (nochmals verstärkt durch die jetzt geplante Verkehrsführung) rechtfertigt, dass man dies untersucht. 11.04.2018 - Seite 34 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Bebauungsplanes 06.15. nein ja Wird nicht berücksichtigt In der Stadt Brühl besteht nach wie vor ein hoher Bedarf an Geschoßwohnungen, sodass die Vorhabenträger angehalten sind entsprechende Flächen für diese Nutzung vorzuhalten. Die Festsetzungen im Bebauungsplan wurden daher für den Nordteil des Plangebietes so gefasst, dass drei- und viergeschossige Wohnhäuser errichtet werden können. Für das Plangebiet wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (ACCON, 22.08.17). Wie aus den Lärmkarten auf den Seiten 16 und 17 ersichtlich, nimmt der Lärmpegel in Richtung der Unterführung auf Grund der Tieflage der K 7 deutlich ab. Selbst bei einer Zunahme des allgemeinen Verkehrs, wie in der langfristigen Prognose dargestellt, würden nach Auffassung der Gutachter die Lärmpegel in diesem Bereich tags/nachts nur um ca. 1 dB(A) ansteigen. Ist bereits berücksichtigt Die Schallreflexionen an Gebäuden wurden in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt (Ziff. 4, Seite 10). Nach Auskunft des Gutachters treten zwischen den geplanten Gebäuden südlich der K 7 und den vorhandenen Häusern am Eichweg, auf Grund der großen Abstände von ca. 76 – 83 m, keine Schallreflexionen auf. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" 11.04.2018 - Seite 35 (46) - B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB T 1.01 27.02.18/ 27.02.18 Die Liegenschaften des LVR sind nicht betroffen. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Planung. - - T 2.01 01.03.18/ 01.03.18 Landschaftsverband Rheinland (LVR) Kaufm. Immobilien-managm., Haushalt, Gebäudeservice Unitymedia NRW GmbH - - T3.01 01.03.18/ 01.03.18 NetCologne GmbH - - T 4.01 06.03.18/ 02.03.18 Landesbetrieb Straßenbau NRW Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Die Unitymedia ist grundsätzlich daran interessiert, ihr glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die Brühler Bürger zu leisten. Die Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit der Stadt Brühl zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin wird darum gebeten, die Eingabenstellerin am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen. Es bestehen keine Bedenken und aktuelle Planungen bezüglich eines Netzausbaus in diesem Bereich. Die vorgelegte planerische Darstellung auf einem DIN-A 4 Blatt lässt weder Kennzeichnungen, noch Vermaßungen usw. erkennen. Regionalniederlassung Ville- Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Wird nicht berücksichtigt Der Landesbetrieb Straßen NRW wurde mit Schreiben vom 20.02.2018 über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes informiert. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Planzeichnung mit der Begründung sowie alle FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 11.04.2018 - Seite 36 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Eifel T 4.02 Der Landesbetrieb verweist nochmals auf seine Forderung, keine weiteren neuen Zufahrten zur L 183 vorzusehen. Dabei wird auf die Stellungnahme vom 15.06.2015, den Abstimmungstermin vom 26.08.2016 sowie auf die Emails vom 24.10.16, 22.03.17 und 13.04.17. Hierin sind sämtliche Forderungen des Landesbetriebes beschrieben. Abweichungen sind der Funktion und Bedeutung der L 183 abträglich und bergen ein vermeidbares Sicherheitsrisiko sämtlicher Verkehrsteilnehmer. nein Fachgutachten in der Zeit vom 23.02. bis 22.03.2018 (einschließlich) bei der Stadt Brühl während der Dienststunden eingesehen werden können. Zudem ist darauf hingewiesen worden, dass die Planunterlagen auch auf der homepage der Stadt Brühl aufgerufen werden können. Sollten darüber hinaus Druckversionen benötigt werden, so konnten diese bei dem Planungsbüro angefordert werden. Wird nicht berücksichtigt Bis auf die Planstraße E sind keine weiteren Anbindungen aus dem Plangebiet an die Landesstraße L 183 vorgesehen. Die geplante Bebauung im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete WA2 und WA3 werden über die Planstraße A, die geplante Eckbebauung an der Alte Bonnstraße / Planstraße E wird von der Planstraße E erschlossen. Zwischen dieser Eckbebauung und der Teilfläche WA3 befindet sich nur noch ein unbebautes Grundstück (Parzelle 1187), das unmittelbar an die Alte Bonnstraße angrenzt. Die Zufahrt für dieses Grundstück ist von der Alte Bonnstraße vorgesehen. Eine rückwärtige Erschließung ist auf Grund der geplanten Bebauung entlang der Planstraße C nicht möglich. In der Abwägung der unterschiedlichen Belange sind die Interessen des Landesbetriebs mit den Zielen der Planung gegenüberzustellen. Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen, wie sich die Zufahrtssituation im Umfeld des Flurstücks 1187 und in den angrenzenden Planungsräumen darstellt. Unmittelbar nördlich an das Flurstück1187 grenzt die vorhandene Bebauung Alte Bonnstraße 137 und 139 an. Die Erschließung der beiden Wohnhäuser erfolgt einschließlich der Zufahrten zu den Garagen von der FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. T 4.03 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Bei der Bauleitplanung werden nicht nur neue Gebäude, sondern auch Bestandsgebäude überplant. Die Sichtdreiecke sind auch für die vorhandenen Gebäude (Zufahrten) relevant (Kfz, Radfahrer/ Fußgänger). Üblicherweise sind dies Maßnahmen der Ordnungsbehörden und sind im Rahmen der Bauleitplanung zu untermauern, da es sich um sicherheitsrelevante Belange handelt. Hierbei ist anzumerken, dass die Bestandsgebäude oder Teile davon auf landeseigenen Flurstükken errichtet sind. 11.04.2018 - Seite 37 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Alte Bonnstraße aus. Das Bebauungsplangebiet grenzt im Süden an den rechtsverbindlichen Bebauungsplan 06.13 sowie an das Wohnquartier „Im Geildorfer Feld – Bebauungsplan 06.12“ an. Die in diesem Bereich unmittelbar entlang der Alte Bonnstraße (Haus 147-195) gelegenen Grundstücke sind bis auf eine Parzelle durchgängig bebaut (ca. 20 Hauseinheiten) und werden ausschließlich über die Alte Bonnstraße erschlossen. In Anbetracht dieser Situation ist ein hohes Sicherheitsrisiko nicht erkennbar. Nach Abwägung der unterschiedlichen Belange wird an der bisherigen Planung festgehalten. Wird nicht berücksichtigt Aus Gründen der städtebaulichen Ordnung sind auch die bereits bebauten Grundstücke an der Alten Bonnstraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einzubeziehen. Zum einen werden hierdurch auch die Randbereiche in das Gesamtkonzept für den Standort einbezogen. Zum anderen ist es für die Haus- und Grundbesitzer von besonderer Bedeutung, da bei einer Nichtberücksichtigung für die Gebäude nur der Bestand geschützt und eine Neubebauung oder Erweiterung z.B. bei Hausbrand nicht mehr zulässig wäre. Die Darstellung von Sichtdreiecken bei Bestandgebäuden ist fraglich, da diese erst zum Tragen kommen, wenn eine Veränderung / Neubebauung für die jeweiligen Grundstücke beabsichtigt ist. Bei einer Teilung von Grundstücken oder einer Neubebauung ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht erkennbar, wo sich die die neuen Zufahrten befinden und demnach wäre auch der Ausgangspunkt für ein Sichtdreieck nicht bestimmbar. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 11.04.2018 - Seite 38 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein T 4.04 Bei sämtlichen Maßnahmen sind Lichtraumprofile (auch bei Bestandgebäuden incl. Einfriedungen!), technische Einrichtungen des Landesbetriebes, Straßenbestandteile usw. zu berücksichtigen. ja T 4.05 Zusätzliche Anbindungen sind nicht hinnehmbar (evtl. Tiefgaragenzufahrten, weitere Privatzufahrten usw.). Bestehende Bebauungen sind über die neue verkehrliche Anbindung mit abzuwickeln, da z.B. die Andienung von Entsorgungsfahrzeugen in kurzer Distanz zum neuen Knoten L 183/ K 7/ Stadtstraße zu nicht hinnehmbaren Verkehrsbehinderungen führt. Landeseigene Anpflanzungen sind gem. § 32 Straßen- und Wegegesetz NRW von Grundstückseigentümern zu dulden. Schädigungen der Anpflanzungen durch Dritte sind zu vermeiden, andernfalls sind Schadensersatzansprüche möglich. Die erforderliche Verwaltungsvereinbarung befindet sich in Aufstellung. Dort werden evtl. weitere Voraussetzungen aufgeführt. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Verkehrsemissionen der L 183 auch künftig nicht. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit nein T 4.06 T 4.07 T 4.08 T 4.9 nein Wird berücksichtigt Die Lichtraumprofile werden durch die Planung nicht eingeschränkt. Für die Bestandsbebauung an der Alte Bonnstraße liegen Baugenehmigungen vor. Über den Bebauungsplan besteht nicht die Möglichkeit auf die vorhandene Bebauung einschließlich der Einfriedungen Einfluss zu nehmen. Wird nicht berücksichtigt s. hierzu die Abwägung zu T 4.02 Wird nicht berücksichtigt Für die Bestandsbebauung an der Alte Bonnstraße liegen Baugenehmigungen vor, die u.a. auch Stellplätze und Garagen einschließlich der jeweiligen Zufahrten von der Alte Bonnstraße beinhalten. s. hierzu auch die Abwägung zu T 4.02 - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. ja Ist bereits berücksichtigt Für das Bebauungsplangebiet wurde eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens setzt der Bebauungsplan entlang der Bahntrasse der Stadtbahnlinie 18 eine Lärmschutzwand und für das gesamte Plangebiet Maßnahmen zum Lärmschutz an den Gebäuden fest. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. T 4.10 T 4.11 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Brühl. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen sind im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Im Bebauungsplantext ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 183 ausgeschlossen sind. Der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone (§ 28 i. V. m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuch- 11.04.2018 - Seite 39 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Dem Landesbetrieb Straßen NRW entstehen hierdurch keine Kosten. ja Ist bereits berücksichtigt Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB sind Festsetzungen nur bezüglich Schutzflächen, technisch / bauliche Anlagen und Vorkehrungen zulässig. In der Planfassung der öffentlichen Auslegung im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen aufgenommen. nein Wird nicht berücksichtigt Die Zulässigkeit von Werbeanlagen an klassifizierten Straßen ist im Straßen- und Wegegesetz geregelt. Der Bebauungsplan trifft hierzu keine Festsetzungen oder Gestaltungsvorschriften. Derartige Anlagen sind zudem innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes nicht zulässig. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. T 5.01 Eingangsdatum / Datum Anschr. 07.03.18/ 06.03.18 T 6.01 22.03.18/ 22.03.18 T 7.01 22.03.18/ 21.03.18 T 7.02 TÖB Erftverband Bergheim Kinderschutzbund Brühl Stellungnahme TÖB tung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Diese Vorgabe gilt auch für die Dauer der Realisierung des Bebauungsplangebietes (Baustellen!). Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Des Weiteren wird auf die Stellungnahme des Erftverbandes vom 23.06.2015 verwiesen. Es wird auf das Schreiben vom 04.07.2015 verwiesen. Der Kinderschutzbund würde es begrüßen, wenn die in diesem Schreiben gemachten Vorschläge Berücksichtigung finden können. Rhein-Erft-Kreis Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteUmweltschutz hen gegen die Planungen keine Bedenund Kreisplanung ken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Gemäß § 44 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Gemäß den durchgeführten Bodenuntersuchungen ist eine Versickerung nur mit hohem technischem Auf- 11.04.2018 - Seite 40 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein - - ja Ist bereits berücksichtigt Zu der Eingabe vom 23.06.2015 wurde die Abwägung bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgenommen (s. hierzu die Ziffern 8.01 – 8.03). Zu der Eingabe vom 04.07.2015 wurde die Abwägung bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung unter den Ziffern T 15.01 – T 15.06 vorgenommen - - - ja Ist bereits berücksichtigt Für das Plangebiet liegen Baugrund- und hydrogeologische Gutachten vor (MULL & PARTNER, Köln v. 12.04.2017 und GEOMIN, Frechen v. 26.06.2017). Die Überprüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens hat gezeigt, dass versickerungsfähige Böden erst ab einer Tiefe von 9,5 m – 10,0 m u. GOK anzutreffen sind. Der Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von mindestens 9,5 m würde jedoch zu einer enormen Flächenbeanspruchung führen und einen umfangreichen Boden- FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 11.04.2018 - Seite 41 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein wand möglich. Eine Einleitung in den in der Nähe liegenden Dickopsbach / Geildorfer Bach ist laut den vorliegenden Unterlagen bisher nicht geprüft worden. T 7.03 T 7.04 austausch erfordern. Hinzu kommt, dass der Betreiber der angrenzenden Bahnanlage (HGK) einer Abgrabung von 9,5 – 10 m unter Gelände im Nahbereich der Dammanlage nicht zustimmt, da bei einem derartig starken Eingriff in den gewachsenen Boden die Stabilität des Dammes nicht garantiert werden kann. Auf die Einleitung in eine offene Versickerungsanlage wird daher verzichtet und stattdessen das Niederschlagswasser in einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal mit integrierter Rückhaltung eingeleitet werden. Die Einleitung in ein naheliegendes Gewässer ist ebenso geprüft worden. Die nächstgelegene Einleitstelle in den Dickopsbach liegt jedoch ca. 1,5 km südöstlich des Plangebietes. Zudem müsste hier noch die Autobahn 553 unterquert werden. Ist bereits berücksichtigt Der Investor ist darüber informiert worden, dass bei Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrundoder Wegebefestigung) eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und diese rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen ist. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrundoder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim RheinErft-Kreis zu beantragen. Untere Bodenschutzbehörde Meine bodenschutzrechtliche Stellungnahme vom 03.07.2015 wurde grundsätzlich in die Planungsunterlagen aufgenommen. Es wird aber um Aufnahme folgender Ergänzungen gebeten: ja - - Im Hinblick auf die geplante sensible Nutzung ist die ehemals als Landmaschinenreparaturbetrieb und als Omnibusunternehmen genutzte Hofanlage als altlastverdächtig einzustufen. Konkrete Er- ja Wird berücksichtigt Die Textpassage wird in der Begründung entsprechend der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde geändert. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. T 7.05 T 7.06 T 7.07 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB kenntnisse zu Altlasten bestehen allerdings nicht. Es wird darum gebeten, Kapitel 1.7 „Altlasten" der Begründung zum o.g. Bebauungsplan entsprechend zu ändern. Des Weiteren wird darum gebeten, im Umweltbericht unter 2.5.1 aufzunehmen, dass bereits die bodenkundliche Gefährdungsabschätzung der Hofanlage vorab mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen ist. Straßenverkehrsamt / Verkehrssicherung Das o.g. Planvorhaben wird von hier grundsätzlich begrüßt. Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht wird jedoch auf folgende Punkte hingewiesen, die bereits im jetzigen Planungsstadium geklärt werden müssen: Unfallanalyse In der Verkehrsuntersuchung von Runge IVP wird in Kapitel 2.7, Abschnitt Unfallanalyse, zur Bewertung der Unfallsituation das Merkblatt zur örtlichen Unfalluntersuchung (MUko) herangezogen. Dieses wurde in NRW jedoch nicht eingeführt. Maßgeblich sind die Grenzwerte des gemeinsamen Runderlasses des MIK und MBWSV vom 25. Juni 2017. K 7 Sichtdreieck Analog zum Sichtdreieck auf die L 183, ist gleiches auch für die Einmündung zur K 7 in die Planunterlagen einzutragen. Ebenso verbunden mit dem Hinweis, dass die- 11.04.2018 - Seite 42 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Wird nicht berücksichtigt Der Hinweis wird der Bauaufsicht der Stadt Brühl zur Kenntnis gegeben, damit dies bei einem späteren Bauantrag berücksichtigt wird. - - ja Wird berücksichtigt Das Gutachten ist von April 2017. Der Runderlass ist erst im Juni 2017 in Kraft getreten. Der Gutachter wird den Abschnitt Unfallanalyse entsprechend dem gemeinsamen Runderlass neu fassen. ja Wird berücksichtigt In der Planzeichnung wird das Sichtdreieck nachrichtlich übernommen. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. T 7.08 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB ses Sichtfeld von jeglichem Bewuchs und von baulichen Anlagen freizuhalten ist. Öffentliche Stellplätze innerhalb des Neubaugebietes Die öffentlichen Stellplätze auf den Planstraßen sind alternierend anzuordnen, da sich in einem gradlinig gestalteten Verkehrsraum erfahrungsgemäß kein maßvolles Geschwindigkeitsniveau einstellen wird. 11.04.2018 - Seite 43 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein T 7.09 In der Verkehrsuntersuchung von Runge IVP wurde ermittelt, dass mit einem Verkehrsaufkommen durch Besucher in Höhe von 114 Kfz/Tag zu rechnen ist. In der Begründung der Stadt wird in Kap. 3.7.4 angeführt, dass im Bereich der öffentlichen Verkehrsanlagen insgesamt ca. 66 öffentliche Stellplätze eingeplant wurden. Eine Erläuterung zu dieser Diskrepanz wird nicht gegeben. ja T 7.10 Verkehrsrechtliche Lage Nach Definition der VwV zur StVO zum Standort der Ortstafel (VZ 310) und damit dem Beginn einer Ortslage liegt diese dort, wo die „geschlossene Bebauung auf nein Wird nicht berücksichtigt Die öffentlichen Parkplätze sind im Bebauungsplan nur hinweislich eingetragen und werden erst mit der Erschließungsplanung verbindlich festgelegt. Die alternierende Anordnung der Parkplätze ist auch im Interesse der Stadt Brühl, gleichwohl aber nicht an jeder Stelle in jedem Fall umsetzbar. Das Ergebnis liegt letztlich in Form des Erschließungsplanes vor. Die Anordnung der Stellplätze wurde soweit möglich alternierend vorgenommen. In Abstimmung mit den Stadtwerken Brühl und dem StadtServiceBetrieb wurden einige der ursprünglich vorgesehenen Standorte wegen der Lage der Ver- und Entsorgungsleitungen und den damit verbundenen Baumpflanzungen verlagert. Ist bereits berücksichtigt. Eine Diskrepanz besteht nicht. Die 114 KFZ verteilen sich auf den ganzen Tag (7:00 Uhr bis 23:00 Uhr). Nach der Prognose der Verkehrsuntersuchung besuchen am Vormittag in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr ca. 18 KFZ das Plangebiet. In den Abendstunden werden zwischen 18:00 und 21:00 Uhr 10 Fahrzeuge erwartet. Der höchste Anteil an Fahrzeugen durch Besucher wird für den Nachmittag erwartet. Die im Bebauungsplan vorgesehenen 66 Parkplätze für Besucher sind ausreichend, um zu allen Tageszeiten Besucherparkplätze im Gebiet anbieten zu können. Wird nicht berücksichtigt Für den Bereich der K 7 trifft die Aussage zu, da diese auf keiner Seite angebaut ist. Bei der Alten Bonnstraße (L 183) wird die Auffassung der Kreisplanung nicht geteilt, da innerhalb des Plange- FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 11.04.2018 - Seite 44 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein bietes bereits Bebauungen an der Alte Bonnstraße bestehen (Haus Nr. 137 + 139), die unmittelbar von der L 183 erschlossen werden. Darüber hinaus wird mit der Realisierung des Bebauungsplanes die bauliche Entwicklung entlang der Alte Bonnstraße fortgeführt. In der Abwägung der unterschiedlichen Belange sind zudem die unmittelbar angrenzenden Nachbarbereiche zu betrachten. Das Bebauungsplangebiet grenzt im Süden an den rechtsverbindlichen Bebauungsplan 06.13 sowie an das Wohnquartier „Im Geildorfer Feld – Bebauungsplan 06.12“ an. Die in diesem Bereich unmittelbar entlang der Alte Bonnstraße (Haus 147 -195) gelegenen Grundstücke sind durchgängig bebaut und werden ausschließlich über die Alte Bonnstraße erschlossen. Nach Auffassung der Stadt Brühl liegt das Plangebiet im Siedlungsbereich und die Alte Bonnstraße innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Inwieweit hier die Beschilderung und die Radwegeführung zu überprüfen und anzupassen ist, wird außerhalb des Planverfahrens zwischen der Stadt Brühl, dem Landesbetrieb Straßen NRW und dem Rhein-Erft-Kreis abgestimmt. einer der beiden Seiten der Straße beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen sind." Das ist bei diesem Neubaugebiet zur L 183 und K 7 nicht gegeben. Demnach liegen die Straßenzüge außerhalb geschlossener Ortschaft. Der geplante Kreisverkehr L 183/ K 7 liegt ebenfalls außerörtlich. Die Beschilderung und insbesondere die Radverkehrsführung sind zu überprüfen und den Vorgaben der StVO anzupassen. T 7.11 Amt für Straßenbau und Verkehr Gegen den Bebauungsplan bestehen im Grundsatz keine Bedenken. Für die verkehrlichen Anbindungen ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung erforderlich, die zurzeit aufgestellt wird. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwal- ja Ist bereits berücksichtigt Für das Bebauungsplangebiet wurde eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens setzt der Bebauungsplan entlang FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. T 7.12 T 8.01 13.03.18/ 12.03.18 TÖB Stellungnahme TÖB 11.04.2018 - Seite 45 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein tung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/ oder passive Schutzeinrichtungen durch Verkehr der K 7 (Otto-WelsStraße), auch künftig nicht. der Bahntrasse der Stadtbahnlinie 18 eine Lärmschutzwand und für das gesamte Plangebiet Maßnahmen zum Lärmschutz an den Gebäuden fest. Dabei wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Die Schallreflexionen an Gebäuden wurden in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt (s. Ziff. 4, Seite 10). Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Kommune/ Vorhabenträger. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/ oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommune / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. LandeseisenDurch die Landeseisenbahnverwaltung bahnverwaltung gibt es keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes 06.15. NRW Die Kosten für die Lärmschutzmaßnahmen werden vom Vorhabenträger getragen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass das Regellichtraumprofil ggf. einschließlich der zu berücksichtigenden Bogenzuschläge, nach Anlage 1 zu § 9 (1) der EBO uneingeschränkt, auch während der Bauzeit, frei zu halten ist. Des Weiteren geht die Landeseisenbahnverwaltung davon aus, dass keinerlei ja Ist bereits berücksichtigt Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB sind Festsetzungen nur bezüglich Schutzflächen, technisch / bauliche Anlagen und Vorkehrungen zulässig. In der Planfassung der öffentlichen Auslegung im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wurde bereits ein Hinweis auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen aufgenommen. ja Wird berücksichtigt Das Regellichtraumprofil wird uneingeschränkt, auch während der Bauzeit, freigehalten. Die Errichtung der Lärmschutzwand erfolgt in enger Abstimmung mit der HGK, sodass keinerlei Beeinträchtigungen für den Betrieb der Gleisanlagen entstehen. FNPrelevant BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Beeinträchtigungen für den Betrieb der Gleisanlagen der HGK entstehen. 11.04.2018 - Seite 46 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant