Daten
Kommune
Brühl
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19.04.18, 09:25
Aktualisiert
19.04.18, 09:25
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BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
11.04.2018
- Seite 1 (46) -
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu
Bebauungsplan 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (15.06. - 25.06.2015) und TÖB-Beteiligung (06.06. – 07.07.2015)
A 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
B1.01
26.06.15/
25.06.15
Bürger 1
In dem Bebauungsplan ist das Anwesen
der Eingabensteller nicht so dargestellt
wie es sich zurzeit darstellt. Ebenso ist
die Ausführung in der Begründung zum
Vorentwurf unter Punkt 1.3 nicht ganz
richtig. Ein Flurstück ist nicht aufgeführt
und ein Gewerbe besteht nicht mehr.
ja
Es
wird
darum
gebeten,
den
Eingabenstellern auf den heutigen Bestand des Objektes einen Bestandsschutz
einzuräu- men. Der Charakter der Hofanlage soll bestehen bleiben. Da ein Kind
der Eheleute eventuell beabsichtigt auf
dem verbleibenden Teil der eigenen Flurstücke zu bauen, gibt es in diesem
Zusammenhang keinen Widerspruch. Die
Ausfahrt zur Alten Bonnstraße sollte
ja
B1.02
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Wird berücksichtigt
Bei der ausgelegten Planung handelt es sich um den
Bebauungsplan-Vorentwurf, der frühzeitig der Öffentlichkeit und den Behörden zur Kenntnis gebracht worden ist. In dieser Planungsphase wird die städtebauliche Idee für den Gesamtraum dargestellt. Für die unmittelbar an die Alte Bonnstraße angrenzenden Grundstücke ist Ziel der Planung, die bereits eingeleitete
Struktur mit Geschoßwohnungen fortzuführen. Bei den
Ausführungen in der Begründung unter der Ziffer 1.3
handelt es sich um die Bestandsbeschreibung. Die
Aussage zu der gewerblichen Nutzung betrifft den damaligen Wissensstand. Im weiteren Verfahren erfolgt
eine entsprechende Anpassung. Das betroffene Flurstück grenzt unmittelbar an die Alte Bonnstraße und ist
derzeit nicht bebaut. Die Aussage in der Begründung ist
demnach korrekt.
Ist bereits berücksichtigt
Die vorhandene Hofanlage genießt unabhängig vom
Planungsrecht Bestandsschutz. Veränderungen oder
Neubebauungen in diesem Bereich wären jedoch künftig nur entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes zulässig.
Westlich der Planstraße B sind auf dem betreffenden
Flurstück zwei Doppelhaushälften eingeplant.
Eine Ausfahrt im Bereich des bisherigen Weges war in
der Vorentwurfsplanung nicht vorgesehen. Auf Grund
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
11.04.2018
- Seite 2 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ebenfalls wie heute über den bestehenden Weg erfolgen.
B1.03
B2.01
26.06.15/
25.06.15
Bürger 2
vertreten durch
CBH Rechtsanwälte
der Umplanung der Erschließung im Jahr 2017 ist wieder eine Anbindung des Plangebietes im Bereich des
derzeitigen Wegeflurstücks an die Alte Bonnstraße vorgesehen.
Darüber hinaus sind die Eingabensteller
an einem klärenden Gespräch mit der
Verwaltung in Verbindung mit dem Investor sehr interessiert.
nein
Den Unterlagen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein Bebauungskonzept von La Città Stadtplanung beigegeben, das die geplante Wohnbebauung
im Geltungsbereich darstellt. Obwohl sich
das Grundstück unseres Mandanten
ausweislich des Übersichtsplans innerhalb des Geltungsbereichs befindet, liegt
es nicht innerhalb des Bereichs für die
Wohnbebauung, den das Bebauungskonzept abgrenzt. Vielmehr machen die
Unterlagen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung keinerlei Aussage dazu,
welche Festsetzung für das Grundstück
unseres Mandanten getroffen werden
soll. Ebenso wenig haben die beteiligten
Projektentwickler bisher das Gespräch
mit unserem Mandanten gesucht.
Vor diesem Hintergrund wird angeregt,
das Grundstück ihres Mandanten in das
festzusetzende Baugebiet einzubeziehen.
Dies drängt sich aufgrund der topografischen Lage auch auf. Da im Süden des
ja
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens
Unabhängig davon wurde zwischen den Grundstückseigentümern und dem Investor eine Vereinbarung getroffen, wonach die Grundstücke nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes in das Eigentum des Investors übergehen.
Ist bereits berücksichtigt
Der Anregung wurde gefolgt und das Allgemeine
Wohngebiet in südlicher Richtung ausgedehnt. Die betroffenen Flurstücke sind in den Bereich der geplanten
Wohnbebauung einbezogen worden.
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
Plangebietes die Trasse der Stadtbahn
Linie 18 und die Dammanlage der ehemaligen Wirtschaftsbahn zusammentreffen, findet das festzusetzende Baugebiet
dadurch eine natürliche Grenze. Die
naheliegende planerische Lösung besteht
daher darin, möglichst den gesamten Bereich der Bebaubarkeit zuzuführen.
Warum dies offenbar für den südlichen
Teilbereich, in dem auch das Grundstück
unseres Mandanten liegt, nicht vorgesehen ist, erschließt sich nicht. Im Gegenteil
erscheint es abwägungsfehlerhaft, würde
man hier eine neue, gleichsam künstliche
Grenze der Bebaubarkeit einziehen. Der
Plangeber darf sich in solchen Fällen
nicht etwa von der Eigentumssituation leiten lassen.
Insbesondere ist auch die Festsetzung
eines geschützten Landschaftsbestandteils Nr. 2.4-24 des Landschaftsplans Nr.
8 „Rheinterrassen" des Rhein-ErftKreises kein Grund, der gegen eine Ausweisung des Baugebietes auch für das
Grundstück unseres Mandanten spricht.
Der geschützte Landschaftsbestandteil
umfasst zwar das Dreieck im Süden des
voraussichtlichen Geltungsbereichs zwischen der Dammanlage der ehemaligen
Wirtschaftsbahn und der Stadtbahnlinie.
Doch beginnt der geschützte Landschaftsbestandteil erst südlich des
Grundstücks unseres Mandanten. Die
ersten Flurstücke befinden sich innerhalb
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- Seite 3 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
des geschützten Landschaftsbestandteils.
Doch schon die darüber liegenden Flurstücke und erst recht das nördlich davon
gelegene Flurstück gehören nicht mehr
zum geschützten Landschaftsbestandteil.
Zudem ist das Grundstück unseres Mandanten nach Realisierung des vorliegenden Bebauungskonzepts nicht mehr mit
Fahrzeugen erreichbar. Neben der Erreichbarkeit wird auch die Nutzbarkeit der
Parzelle unseres Mandanten deutlich beschnitten, wenn westlich und östlich die
beiden Trassen eine Grenze bilden, südlich der geschützte Landschaftsbestandteil festgesetzt ist und nun zusätzlich Im
Norden ein Baugebiet etabliert wird, aus
dem das Grundstück unseres Mandanten
ohne erkennbaren Grund ausgegrenzt
wird. Welcher Nutzung der schmale Streifen südlich des Baugebiets, in dem auch
das Grundstück unseres Mandanten liegt,
noch zugeführt werden soll, ist unklar.
11.04.2018
- Seite 4 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
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11.04.2018
- Seite 5 (46) -
A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
T1.01
12.11.14/
07.11.14
LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Innerhalb des Plangebietes wurden bereits im Jahr 2009 zwei Teilbereiche begangen und Einzelfundeinmessungen
durchgeführt. Im Sommer 2014 sind die
Untersuchungen wieder aufgenommen
worden. Zur Klärung der bodenkundlichen
und der archäologischen Situation wurden Sondagen angelegt.
Auf der Basis der durch Prospektion ermittelten archäologischen Situation stellt
die Denkmalbehörde zusammenfassend
fest, dass Belange des Bodendenkmalschutzes auf der Basis des Prospektionsergebnisses für diese Planung nicht
(mehr) als abwägungsrelevant eingestuft
werden, auch wenn grundsätzlich nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sich
Reste von Bodendenkmälern in der Fläche erhalten haben.
Es wird daher auf die §§ 15 und 16
DSchG NW verwiesen und darum gebeten sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben
hingewiesen wird.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder das LVRAmt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039 - 199, unverzüglich zu infor-
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ja
Ist bereits berücksichtigt
Die Ausführungen zum Prospektionsergebnis werden
zur Kenntnis genommen.
In den Textlichen Festsetzungen der öffentlichen Auslegung ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen
worden, wie bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden zu verfahren ist.
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
T 2.01
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
07.07.15/
29.05.15
T 2.02
TÖB
Stellungnahme TÖB
mieren. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
LandwirtDa der Bebauungsplan im vorliegenden
schaftskammer Fall im Wesentlichen der Ausweisung als
NRW
Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan
Rhein-Erft-Kreis folgt, werden für das Plangebietsvorhaben selbst nun keine weiteren Bedenken
vorgetragen.
Es wird aber davon ausgegangen, dass
aufgrund der weiteren Planungen keine
landwirtschaftlichen Nutzflächen für Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen
in Anspruch genommen werden. Ansonsten behalten wir uns eine erneute Stellungnahme vor.
T 3.01
10.06.15/
10.06.15
Unitymedia
NRW GmbH
T 4.01
19.06.15/
12.06.15
LVR-Dezernat
Finanz- und
Immobilienmanagement
T 5.01
18.06.15/
15.06.15
Landesbetrieb
Straßenbau
Gegen die vorgelegte Planung bestehen
keine Einwände. Eigene Arbeiten oder
Mitverlegungen sind nicht geplant.
Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf
Liegenschaften des LVR vor und daher
werden keine Bedenken gegen die geplante Maßnahme geäußert.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das
Rheinische Amt für Denkmalpflege in
Pulheim und für das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird
darum gebeten, deren Stellungnahmen
gesondert einzuholen.
Einhergehend mit der o. g. Bauleitplanung ist die Herstellung eines Kreisver-
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- Seite 6 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
-
-
ja
-
Ist bereits berücksichtigt
Im Rahmen der Planaufstellung werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen für Kompensations- und
Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen.
Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe durch
den Bebauungsplan werden externe Maßnahmen auf
Ökokonten der Stadt Brühl und des Kreises Euskirchen angerechnet.
-
-
-
ja
Wird berücksichtigt
Bei der ausgelegten Planung handelt es sich um den
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
NRW
Regionalniederlassung VilleEifel
kehrsplatzes am Knoten L 183/ K 7/ neue
Stadtstraße geplant.
Aus der vorgelegten Planskizze ist zu
entnehmen, dass der nicht näher vermasste Kreisverkehrsplatz nicht regelkonform ausgebildet werden soll. Die Lage ist
mittig zum Verlauf der L 183 vorzusehen.
Da allein dieser Umstand zu von der
Stadt Brühl veranlassten Grunderwerbskosten führt, bestehen gegen die Bauleitplanung Bedenken.
11.04.2018
- Seite 7 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
T 5.02
Der Bauleitplanung ist ein belastbares
Verkehrsgutachten mit einer realisierbaren Planung des Kreisverkehrs beizufügen.
ja
T 5.03
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
durch Verkehrslärm der L 183, auch künftig nicht. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten
der Stadt Brühl.
Auch künftig können keine Ansprüche in
Bezug auf Lärmsanierung gegenüber
ja
Bebauungsplan-Vorentwurf, der frühzeitig der Öffentlichkeit und den Behörden zur Kenntnis gebracht worden ist. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung
war noch vorgesehen, die Ein- und Ausfahrt ausschließlich über den Kreisverkehr abzuwickeln.
Auf Grund einer Erörterung mit dem Landesbetrieb
NRW und der Kreisplanung zuletzt am 26.08.2016 hat
sich die Erschließungssituation vollkommen verändert. Der Kreisverkehr soll nach wie vor realisiert werden. Eine Anbindung des Plangebietes an den Kreisverkehr wurde seitens des Landesbetriebs Straßen
jedoch abgelehnt. Stattdessen ist jeweils eine Anbindung an die K 7 und an die Alte Bonnstraße (L 183)
vereinbart worden. Die Planung wurde daraufhin geändert und im Rahmen der öffentlichen Auslegung der
Öffentlichkeit und den Behörden zur Kenntnis gebracht.
Wird berücksichtigt
Ein belastbares Verkehrsgutachten wurde inzwischen
erstellt (Runge + Küchler, Juni 2016) und im Rahmen
der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB dem Landesbetrieb Straßen NRW zugestellt.
Wird berücksichtigt
Für das Bebauungsplangebiet wurde inzwischen eine
lärmtechnische Untersuchung durchgeführt. Auf der
Grundlage dieses Gutachtens soll entlang der Bahntrasse der Stadtbahnlinie 18 eine Lärmschutzwand errichtet werden.
Für den Gesamtraum wurden von den Gutachtern
Lärmpegelbereiche ermittelt. Auf der Grundlage der
Empfehlungen des Schallgutachtens werden im weiteren Verfahren in den textlichen Festsetzungen Vorschriften zum Schallschutz aufgenommen.
Dem Landesbetrieb Straßen NRW entstehen hier-
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
T 5.04
T 5.05
T 5.06
T 5.07
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
dem Landesbetrieb geltend gemacht
werden.
Sollte die schalltechnische Untersuchung
zu dem Schluss kommen, dass eine
Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall
hergestellt werden muss, ist weder der
Baumbestand noch die Entwässerungseinrichtung (Graben/ Mulde) des Landesbetriebes in Mitleidenschaft zu ziehen.
Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn
oder deren Bestandteile sind keinesfalls
zu behindern oder zu erschweren.
Fremdwässer, auch von Lärmschutzwällen o. ä. sind nicht der Entwässerungseinrichtung der L 183 zuzuleiten.
Lichtraumprofile zur Landesstraße und
den straßenbegleitenden Rad-/ Gehwegen sind auf jeden Fall einzuhalten.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch
und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden
Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24
BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen
gehen allein zu Lasten der Kommunen I
der Vorhabenträger und nicht zu Lasten
der Straßenbauverwaltung.
Bestehende Bebauungen sind über die
neue verkehrliche Anbindung mit abzuwickeln, da z. B. die Andienung von Entsorgungsfahrzeugen in kurzer Distanz
zum neuen Knoten L 183/ K 7/ Stadtstraße zu nicht hinnehmbaren Verkehrsbe-
11.04.2018
- Seite 8 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
durch keine Kosten.
ja
Wird berücksichtigt
Weder der Baumbestand noch die Entwässerungseinrichtung (Graben/ Mulde) des Landesbetriebes
wird in Mitleidenschaft gezogen.
Des Weiteren werden durch die Planaufstellung keine
Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren
Bestandteile behindert oder erschwert. Fremdwässer
werden nicht in die Entwässerungseinrichtung der
L 183 eingeleitet.
ja
Wird berücksichtigt
Die Lichtraumprofile werden durch die Planung nicht
eingeschränkt.
Wird berücksichtigt
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB sind Festsetzungen
nur bezüglich Schutzflächen, technisch / bauliche Anlagen und Vorkehrungen zulässig.
Im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen aufgenommen.
ja
nein
Wird nicht berücksichtigt
Für die Bestandsbebauung an der Alte Bonnstraße
liegen Baugenehmigungen vor, die u.a. auch Stellplätze und Garagen einschließlich der jeweiligen Zufahrten von der Alte Bonnstraße beinhalten.
Für die Durchsetzung eines Zufahrtverbotes fehlt es
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
hinderungen führt.
Fußläufige Anbindungen an den straßenbegleitenden Rad-/ Gehweg sind mit
Drängelgittern oder ähnlichen Vorkehrungen zu versehen.
T 5.08
T 5.09
T 6.01
Stellungnahme TÖB
26.06.15/
19.06.15
Geologischer
Dienst NRW
Die Anbindung des Plangebietes ist frühzeitig mit mir abzustimmen. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der
Genehmigung zum Bau der Anbindung ist
die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich.
Für die Anbindung des Plangebietes an
die L 183 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt
Brühl, dem Rhein-Erft-Kreis und dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, erforderlich.
Mit dem Bau der Anbindung oder anderen
baulichen Maßnahmen im Bebauungsplangebiet darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden. Neben
den Baukosten gehen die Mehrkosten der
Unterhaltung und Erhaltung zu Lasten der
Stadt.
Beschreibung und Bewertung des
Schutzgutes Boden
Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu
11.04.2018
- Seite 9 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
ja
ja
jeder rechtlichen Grundlage.
Ist nicht Gegenstand dieses BebauungsplanVerfahrens
Die Anregung wird an den Investor mit der Bitte
weitergeleitet, in der Ausbauplanung die Vorkehrungen entsprechend der Eingabe zu berücksichtigen.
Die Anregung betrifft konkrete bauliche Maßnahmen
im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen. Die
Festsetzung derartiger Maßnahmen im Bebauungsplan ist nicht zulässig.
Wird berücksichtigt
Der Investor wird über die rechtzeitige Abstimmung
mit dem Landesbetrieb Straßen unterrichtet.
Der Anregung bezüglich der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Brühl, dem Rhein-Erft-Kreis
und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW wird gefolgt.
Wird berücksichtigt
Die Anregungen und Hinweise zum Schutzgut Boden
und Wasser werden in die Umweltprüfung aufgenommen und gewertet und die Ergebnisse im Um-
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
benennen. Siehe dazu:
a) Auskunftssystem BK50 mit Karte der
schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM, Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb -,
Krefeld, 2004 [ISBN 3-86029- 709-0].
b) Hinweis: Gemäß der CD-ROM des
Geologischen Dienstes sind besonders
schutzwürdige Böden betroffen (fruchtbare Böden/Böden mit hoher Puffer- und
Speicherfunktion)
Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24):
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach
BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung
Beschreibung und Bewertung des
Schutzgutes Wasser:
a) Für den Untersuchungsraum sind die
Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser (u.a. Siepen, Quellen, Brunnen in
WSG) einschließlich der Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben.
b) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit / Schutzfähigkeit des Schutzgutes
Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden
Schichten). Dabei ist der Grundwasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die
Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser zu beach-
11.04.2018
- Seite 10 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
weltbericht dargelegt.
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
T 6.02
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
ten.
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der
hydrogeologische Aufbau zu beschreiben:
Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind
aus hydrogeologischer Sicht in ihrer
Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs.
weiterzuentwickeln.
d) Sümpfungsauswirkungen: Mögliche
Auswirkungen
von
Sümpfungsmaßnahmen, z.B. ungleichmäßige Bodenbewegungen sind zu beschreiben und zu bewerten.
Ingenieurgeologie und Erdbebengefährdung:
Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor
Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und
zu bewerten.
Zur Klärung von Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen ist eine Anfrage
bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt.
6-Bergbau und Energie in NRW, zu stellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im
Plangebiet Lösssubstrate vorliegen. Löss
11.04.2018
- Seite 11 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ja
Wird berücksichtigt
Für das Plangebiet wurde inzwischen das Baugrundund hydrogeologische Gutachten erstellt (MULL &
PARTNER, Köln v. 12.04.2017 und GEOMIN, Frechen v. 26.06.2017).
Die Abteilung „Bergschäden-Marktscheiderei“ von
RWE Power hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des Landes NordrheinWestfalen, Blatt L5106 in einem Teil des Plangebietes
Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. In der Planzeichnung für die öffentliche Auslegung wurde daher der betroffene Teil des Plangebietes gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur
Planzeichenverordnung als Fläche gekennzeichnet,
bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
ja
Die Überprüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens hat gezeigt, dass versickerungsfähige Böden
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
11.04.2018
- Seite 12 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
und Lösslehm sind für eine funktionsfähige Niederschlagsversickerung nur bedingt bzw. nicht geeignet. Bei einer
Niederschlagsversickerung sind ggfls.
technische Maßnahmen durchzuführen.
T 6.03
T 7.01
T 7.02
06.07.15/
23.06.15
Kreispolizeibehörde RheinErft-Kreis
Informationen hinsichtlich der Erdbebengefährdung sind der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:
350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) zu
entnehmen.
Gegen die Aufstellung des BPL bestehen
keine Bedenken.
Aus kriminalpräventiver Sicht ist insbesondere die Gestaltung der Einfahrtssituation in das Wohnquartier und die „Hofbildung" der Doppelhaushälften zu begrüßen.
Es wird die Gestaltung des Freiraumes
unmittelbar nach der Einfahrt in das Quartier angeregt. Hier sollten Möglichkeiten
ja
-
ja
erst ab einer Tiefe von 9,5 m – 10,0 m u. GOK anzutreffen sind.
Der Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von mindestens 9,5 m würde jedoch zu einer enormen Flächenbeanspruchung führen und einen umfangreichen Bodenaustausch erfordern. Hinzu kommt, dass der Betreiber der angrenzenden Bahnanlage (HGK) einer
Abgrabung von 9,5 – 10 m unter Gelände im Nahbereich der Dammanlage nicht zustimmt, da bei einem
derartig starken Eingriff in den gewachsenen Boden
die Stabilität des Dammes nicht garantiert werden
kann.
Auf die Einleitung in eine offene Versickerungsanlage
soll daher verzichtet und stattdessen das Niederschlagswasser in einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal mit integrierter Rückhaltung eingeleitet
werden.
Wird berücksichtigt
In den Textlichen Festsetzungen wird unter den Hinweisen auf die Erdbebengefährdung und die Erdbebenzonen hingewiesen.
Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Teilbereich
eine öffentliche Platzfläche fest, die den Bewohnern
dient und entsprechend gestaltet werden kann. Andere oder weitergehende Regelungen sind nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens, da es an einer
Rechtsgrundlage mangelt.
Wird berücksichtigt
Der Bebauungsplan kann nur Festsetzungen treffen,
die in § 9 Baugesetzbuch aufgelistet sind. Die Einrich-
FNPrelevant
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
11.04.2018
- Seite 13 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
geschaffen werden, so dass die Bewohner des Quartiers dort zusammentreffen
können und die informelle soziale Kontrolle gesichert ist.
T 7.03
Im Vorentwurf vom 01.04.2015 der La
Città Stadtplanung ist der Spielplatz am
Außenrand des Wohngebietes zur Stadtbahn vorgesehen.
Die geplante Lage des Spielplatzes wird
aus kriminalpolizeilicher Sicht nicht befürwortet.
nein
T 7.04
Des Weiteren wird im nordöstlichen Bereich des Quartiers unmittelbar an der
Stadtbahnlinie einer der öffentlichen
Parkplätze geplant. Aufgrund der Gesamtsituation ist hier keine soziale Kontrolle gegeben.
nein
T 7.05
Es sollte zu den o. a. Punkten Grundstükke zentral im Wohngebiet gewählt werden, so dass die soziale Kontrolle über
diese öffentlichen Räume erfolgen können.
Weiterhin wird auf das Beratungsangebot
zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten und einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen an
nein
T 7.06
ja
tung von Treffpunkten oder sonstige Gestaltungen im
öffentlichen und privaten Raum sind nicht über den BPlan regelbar.
Die Anregung wird daher an den Investor weitergeleitet, damit dieser bei seiner konkreten Bauplanung
diesen Belang soweit möglich, berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt
Der Standort für den geplanten Spielplatzes ist so
gewählt, dass dieser von allen Grundstücken aus in
wenigen Gehminuten erreichbar ist (Radius max. 150
m). Er liegt zudem unmittelbar an der internen Mischverkehrserschließung und unterliegt damit einer guten
sozialen Kontrolle. Die Planung berücksichtigt dabei,
dass für die geplanten Geschoßwohnungen nach den
Vorschriften der Landesbauordnung NRW auf den jeweiligen Grundstücken Kinderspielplätze anzulegen
sind.
Wird nicht berücksichtigt
Bei dieser Fläche handelt es sich um private Stellplatzflächen, die den angrenzenden Geschoßwohnungen zugeordnet werden. Die soziale Kontrolle ist
gewährleistet, da die Stellplätze zum einen direkt von
den Wohnhäusern beobachtet werden können und
zum anderen weil die Fahrgasse auch der Öffentlichkeit als Fußweg zur Verfügung steht.
Wird nicht berücksichtigt
Einer Verlagerung des Spielplatzes und der Stellplätze in den Innenbereich wird gemäß den Ausführungen zu T 7.03 und zu T 7.04 nicht gefolgt.
Wird berücksichtigt.
Der Investor wird über das Beratungsangebot der
Kreispolizeibehörde unterrichtet.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
T 8.01
T 8.02
T 8.03
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
30.06.15/
23.06.15
TÖB
Erftverband
Bergheim
Stellungnahme TÖB
Fassadenelemente (Mechanik I Überfallund Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung
etc.) hingewiesen.
Die Polizeibehörde würde es begrüßen,
wenn die Stadt Brühl den/die Vorhabenträger frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinweisen würde, so dass ein
Wohnquartier geschaffen werden kann,
das die Bewohner bzw. Eigentümer der
Wohnobjekte eine hohe Lebensqualität
erhalten.
Aufgrund der geologischen Verhältnisse
und der Geländemorphologie im Bereich
des Plangebietes ist eine Aussage über
die Grundwasserverhältnisse nicht möglich. Die Grundwassersituation kann nur
anhand einer Sondierung vor Ort ermittelt
werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass im
Plangebiet der "Kierdorfer Sprung" von
Nordwest nach Südost verläuft.
Des Weiteren wird empfohlen im Plangebiet auf versickerungsfördernde Maßnahmen bzw. Zisternen zur Speicherung
und Nutzung des Niederschlagswassers
hinzuweisen oder diese im Bebauungsplan festzusetzen.
11.04.2018
- Seite 14 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ja
Ist bereits berücksichtigt
Für das Plangebiet wurden inzwischen Baugrund- und
hydrogeologische Gutachten erstellt (MULL & PARTNER, Köln v. 12.04.2017 und GEOMIN, Frechen v.
26.06.2017).
nein
Wird nicht berücksichtigt
Nach Rücksprache mit dem Geologischen Dienst
NRW beträgt die Überdeckung des Sprunges ca. 34
m. Der Sprung hat damit auch nach Beendigung der
Sümpfungsmaßnahmen durch den Tagebau keine
Auswirkungen auf die darüber liegenden Stockwerke.
Wird nicht berücksichtigt
Die Überprüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens hat gezeigt, dass versickerungsfähige Böden
erst ab einer Tiefe von 9,5 m – 10,0 m u. GOK anzutreffen sind.
In den darüber liegenden Schichten befinden sich
feindsandiger Schluff in Form von Löss unterlagert.
Eine Versickerung ist in diesen Bereichen nicht möglich. Auf die Aufnahme eines Hinweises zu versickerungsfähigen Materialien wird daher verzichtet.
nein
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
T 9.01
26.06.15/
23.06.15
Westnetz
GmbH
Euskirchen
T 9.02
T 10.01 23.06.15/
23.06.15
T 10.02
Stellungnahme TÖB
Diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig
im Auftrag und für die RWE Deutschland
AG als Eigentümerin der Anlagen.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken
gegen die Planungen.
Es wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Westnetz im Bereich der
Alten Bonnstraße Betriebsfernmeldekabel
betreiben. Da unter anderem ein neuer
Kreisverkehr geplant ist und die Straße
teilweise neu ausgebaut wird, werden
diese Kabel mit großer Wahrscheinlichkeit bei den Bauarbeiten berührt werden.
Deutsche Tele- Gegen die o. a. Planung bestehen keine
Einwände, es wird jedoch auf Folgendes
kom Technik
GmbH
hingewiesen:
Bochum
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum
der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung
oder Verlegung der Anlagen der Deutschen Telekom können erst Angaben
gemacht werden, wenn die endgültigen
Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen
ist das "Merkblatt über Baumstandorte
11.04.2018
- Seite 15 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
-
-
ja
Wird berücksichtigt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an den
Investor, mit der Bitte um Beachtung, weitergeleitet.
ja
Wird berücksichtigt
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird mit der Karte der vorhandenen Leitungen an den Investor weitergeleitet und darum gebeten, dass dieser sich rechtzeitig vor Baubeginn mit der Telekom in Verbindung setzt.
ja
Wird berücksichtigt
Der Hinweis auf das „Merkblatt über Baumstandorte
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
T 10.03
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe
1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu
beachten.
Es wird darum gebeten sicherzustellen,
dass durch die Baumpflanzungen der
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung
der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Zur Versorgung des Planbereiches mit
Telekommunikationsanschlüssen ist die
Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig,
müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet
der
Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL
West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich
angezeigt werden an:
Wir machen darauf aufmerksam, dass
aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller
Vorteile einer koordinierten Erschließung
sowie einer ausreichenden Planungs-
11.04.2018
- Seite 16 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" wird
zur Kenntnis genommen. Der Investor wird zudem
darüber informiert, dass durch die Baumpflanzungen
der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert
werden.
ja
Wird berücksichtigt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger wird über die rechtzeitige Abstimmung
mit der Telekom unterrichtet.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
T 11.01 29.06.15/
24.06.15
T 11.02
TÖB
sicherheit möglich ist.
LandeseisenEs bestehen keine Einwände gegen den
bahnverwaltung vorgelegten Bebauungsplan.
NRW
Die Landeseisenbahnverwaltung geht
aber davon aus, dass hierdurch keinerlei
Beeinträchtigungen für den Betrieb der
Gleisanlagen der HGK entstehen.
Es wird darum gebeten Anpflanzungen im
Bereich der Bahnanlage mit der HGK besonders abzustimmen.
T 11.03
T 12.01 26.06.15/
25.06.15
T 12.02
T 12.03
Stellungnahme TÖB
Stadtwerke
Brühl GmbH
Technischer
Netzservice
11.04.2018
- Seite 17 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ja
Ist bereits berücksichtigt
Um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, wurde
die Planung in enger Abstimmung mit der HGK erstellt.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses BebauungsplanVerfahrens
Anpflanzungen im Bereich der Bahnanlagen sind mit
diesem Bebauungsplan nicht vorgesehen.
Wird berücksichtigt
In Abstimmung mit der HGK ist eine Detaillösung
erarbeitet worden, wie das Oberflächenwasser künftig
abgeleitet wird.
Wird berücksichtigt
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Dem Gleisbereich darf aus der künftigen
Maßnahme kein Oberflächenwasser zugeführt werden.
ja
Eine Versorgung mit Gas und Trinkwasser ist grundsätzlich möglich. Für eine
genauere Planung sind allerdings weitere
Informationen zu den benötigten Verbrauchswerten erforderlich. Bei der Planung der Hausinstallationen ist der vorhandene Wasserdruck zu berücksichtigen.
Für das Blockheizkraftwerk (BHKW) und
die Trafostation sind Standorte einzuplanen.
ja
Weiterhin sind Verlegungen von Steuer-
ja
ja
Wird berücksichtigt
Für die Bebauungspläne 06.02, 01.16 und 06.15 soll
ein gemeinsames Blockheizkraftwerk (BHKW) im Bereich des Schulzentrums (südl. Bebauungsplan 01.16)
errichtet werden. Die Plangebiete liegen relativ nah
beieinander, sodass sich eine Versorgung der drei
Bereiche anbietet.
In Abstimmung mit den Stadtwerken wird innerhalb
des Plangebietes ein Standort für eine Trafostation
festgesetzt.
Wird berücksichtigt
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
kabeln zu berücksichtigen, u. a. die Anbindung der Mittelspannungsstation und
evtl. auch der BHKW-Anlage (Lückenschlüsse Otto- Wels-Str./Alte Bonnstr.).
Stadtservicebe- Die Planung und Ausgestaltung der öftrieb
fentlichen Grünanlagen, des Kinderspielplatzes, der Regenwasserversickerungsanlage sowie die Auswahl der Straßenbäume ist mit dem Stadtservicebetrieb der
Stadtwerke Brühl GmbH abzustimmen.
T 12.04
T12.05
T 13.01 25.06.15/
25.06.15
03.07.2009
Bezüglich der Abfallentsorgung wird darauf hingewiesen, dass eine Rückwärtsfahrt in Stichstraßen nicht erfolgt.
Die Anwohner müssen ihre Tonnen an
die Haupterschließungsstraße bringen.
Gegebenenfalls sind die Abfallstandplätze, die Schleppkurven oder Wendemöglichkeiten in einem detaillierten Plan
nachzuweisen.
Kampfmittelbe- Der Kampfmittelbeseitigungsdienst verseitigungsdiens weist auf seine Stellungnahme vom
t
03.07.2009.
Zwischenzeitlich haben sich keine neuen
Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung
für den beantragten Bereich ergeben.
Schreiben vom 03.07.2009
11.04.2018
- Seite 18 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Die Anregung wird an den Investor weitergeleitet,
damit dieser rechtzeitig den Kontakt zu den Stadtwerken aufnimmt.
ja
ja
ja
Wird berücksichtigt
Die Planung und Ausgestaltung der öffentlichen Grünanlagen und des Kinderspielplatzes erfolgt außerhalb des B-Planverfahrens. Der Bebauungsplan
schafft lediglich die Voraussetzungen, dass an den
jeweiligen Standorten Grünanlagen und Kinderspielplätze angelegt werden können.
Eine Regenwasserversickerungsanlage ist innerhalb
des Plangebietes nicht mehr vorgesehen.
Die Abstimmung bezüglich der Auswahl der Straßenbäume erfolgt im weiteren Verfahren durch den beauftragten Landschaftsplaner mit dem Stadtservicebetrieb.
Wird berücksichtigt
In der Planung werden entsprechende Flächen ausgewiesen.
Wird berücksichtigt
Nach Rücksprache mit dem für Kampfmittelbeseitigung zuständigen Ordnungsamt konnte geklärt werden, dass die geophysikalische Untersuchung sowie
die Detektion vor Baubeginn mit dem Ordnungsamt
(wg. Betretungserlaubnis) durchgeführt wird.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Die beantragte Fläche liegt in einem
Bombenabwurfgebiet. Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Sofern es
nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat,
sind diese bis auf das Geländeniveau von
1945 abzuschieben. Diese bauseitig
durchzuführende Arbeit vorbereitender
Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit
Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen
Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD
gebeten. Vorab werden dann zwingend
Betretungserlaubnisse der betroffenen
Grundstücke und eine Erklärung inkl.
Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen
vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu
bestätigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc.
wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
T 13.02
T 14.01 09.07.15/
03.07.15
Stellungnahme TÖB
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz und
Kreisplanung
Naturschutz und Landschaftspflege
Seitens der ULB wird angeregt, dass als
Abschirmung und zum Schutz für den
südlich gelegenen Geschützten Landschaftsbestand teil (Festsetzung gemäß
11.04.2018
- Seite 19 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ja
ja
Wird berücksichtigt
Im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wonach bei zusätzlichen Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. eine Sicherheitsdetektion
durchzuführen ist.
Wird berücksichtigt
Es ist Ziel der Planung auf den privaten Grundstücken
entlang der südlichen Grundstücksgrenzen eine Buchenschnitthecke zu pflanzen.
Darüber hinaus ist auf den südlich angrenzenden
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
T 14.02
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Landschaftsplan 8, Ziffer 2.4-24) eine
ausreichend breite Gehölzanpflanzung
als Ortsrandeingrünung im B-Plan vorgesehen wird. Erfahrungsgemäß stellt die
unmittelbare Nähe von Gärten zu naturnahen Flächen ein Problem dar, da immer wieder Grünabfälle von Anliegern
dorthin entsorgt werden. Aus diesem
Grund sollten in diesem Bereich auch
keine Gartentörchen gestattet werden.
Wasserwirtschaft
Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus Sicht der unteren Wasserbehörde keine Bedenken. Die Aufnahme folgender Nebenbestimmungen und Hinweise ist jedoch erforderlich:
1. Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die
nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut,
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu
verrieseln, zu versickern oder ortsnah in
ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Die geplante Niederschlagswasserbeseitigung ist daher mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen
Anträge sind beim Rhein-Erft-Kreis zu
stellen.
In dem Bebauungskonzept ist dargestellt,
dass die geplante Versickerungsanlage
im unmittelbaren Bereich zum Bahndamm
11.04.2018
- Seite 20 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Flurstücken die Bepflanzung mit Strauchgruppen aus
je 10 Haseln, Holundern oder Wildrosen vorgesehen.
Der Ausschluss von Gartentürchen ist mit einem Bebauungsplan-Verfahren rechtlich nicht zulässig.
-
-
ja
Wird berücksichtigt
Für das Plangebiet wurden inzwischen Baugrund- und
hydrogeologische Gutachten erstellt (MULL & PARTNER, Köln v. 12.04.2017 und GEOMIN, Frechen v.
26.06.2017).
Die Überprüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens hat gezeigt, dass versickerungsfähige Böden
erst ab einer Tiefe von 9,5 m – 10,0 m u. GOK anzutreffen sind.
Der Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von mindestens 9,5 m würde jedoch zu einer enormen Flächenbeanspruchung führen und einen umfangreichen Bodenaustausch erfordern. Hinzu kommt, dass der Betreiber der angrenzenden Bahnanlage (HGK) einer
Abgrabung von 9,5 – 10 m unter Gelände im Nahbereich der Dammanlage nicht zustimmt, da bei einem
derartig starken Eingriff in den gewachsenen Boden
die Stabilität des Dammes nicht garantiert werden
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
11.04.2018
- Seite 21 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
der Stadtbahnlinie 18 errichtet werden
soll. Daher ist bei der Planung die HGK
mit einzubeziehen und deren Zustimmung
einzuholen.
T 14.03
T 14.04
T 14.05
2. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau
von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine
wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn
beim Rhein- Erft-Kreis zu beantragen.
Bodenschutz
Beim Plangebiet handelt es sich überwiegend um landwirtschaftlich geprägte Flächen mit großflächigen Äckern. Gemäß §
4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW
(LBodSchG) haben bei der Aufstellung
von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die
damit befassten Stellen im Rahmen der
planerischen
Abwägung
vor
der
Inanspruchnahme von nicht versiegelten,
nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob
vorrangig eine Wiedernutzung von bereits
versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen.
Innerhalb des Plangebietes befindet sich
eine Hofanlage, die gemäß der Unterlagen der UWB bereits Ende der 1960er
Jahre als Landmaschinenreparaturbe-
ja
ja
ja
kann.
Auf die Einleitung in eine offene Versickerungsanlage
soll daher verzichtet und stattdessen das Niederschlagswasser in einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal mit integrierter Rückhaltung eingeleitet
werden.
Wird berücksichtigt
Der Investor wird darüber informiert, dass bei Einbau
von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder
Wegebefestigung) eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und diese rechtzeitig vor Baubeginn beim
Rhein-Erft-Kreis zu beantragen ist.
Wird berücksichtigt
Der Standort ist für eine Wohnnutzung auf Grund der
Nähe zum Stadtzentrum, der vorhandenen Verkehrsanbindung und den Naherholungsmöglichkeiten als
optimal zu bewerten. Der Rat der Stadt Brühl hat in
seiner Sitzung am 26.01.2010 ein Wohnbauflächenkonzept für das gesamte Stadtgebiet beschlossen. In
dieser Konzeption war u.a. der Standort des Plangebietes als Potentialfläche für den Wohnungsbau enthalten. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sind die seinerzeit als Potentialfläche bewerteten Bereiche als Wohnbauflächen dargestellt worden.
In der Abwägung wurde der Belang des Bodenschutzes mit der Schaffung von Wohnraum gegenübergestellt und nach Abwägung der unterschiedlichen Belange zu Gunsten des geplanten Wohnquartieres entschieden.
Wird berücksichtigt
Die Grundstückseigentümer wohnen derzeit noch
innerhalb der Hofanlage. Eine gewerbliche Nutzung
findet nicht mehr statt.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
T 14.06
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
trieb genutzt wurde. Später war hier auch
ein Omnibusunternehmen ansässig. Aufgrund der geplanten intensiveren Wohnnutzung ist für das gewerblich in Anspruch genommene Gelände aus bodenschutzrechtlicher Sicht, eine Gefährdungsabschätzung hinsichtlich zukünftiger Nutzung notwendig. Die Gefährdungsabschätzung ist im Vorfeld detailliert mit der unteren Bodenschutzbehörde
des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Immissionsschutz
In den Planungsunterlagen wird auf eine
bestehende Hofanlage hingewiesen, die
derzeit gewerblich genutzt wird. Diese befindet sich an der „Alte Bonnstraße 145".
Inwieweit sich diese Nutzung aus der
Sicht des Immissionsschutzes in das geplante Wohngebiet einfügt, ist dem derzeitigen Planungsstand nicht zu entnehmen.
Wie bereits in der Stellungnahme aus
dem Jahre 2009 mitgeteilt, ist die Planungssituation aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt zu beurteilen:
Soweit es sich bei der gewerblichen Nutzung um eine legal emittierende, also um
eine baurechtlich genehmigte Nutzung
handelt, kann der Betrieb im Rahmen
seines Bestandsschutzes die bereits jetzt
schon in Anspruch genommenen und gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsanteile weiterhin ausschöpfen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der
11.04.2018
- Seite 22 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Inzwischen wurde zwischen den Grundstückseigentümern und dem Investor eine Vereinbarung getroffen, wonach die Grundstücke nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes in das Eigentum des Investors
übergehen.
Die Gefährdungsabschätzung für das Grundstück
wird danach in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises durchgeführt.
ja
Ist bereits berücksichtigt
Die Grundstückseigentümer wohnen derzeit noch
innerhalb der Hofanlage. Eine gewerbliche Nutzung
findet nicht mehr statt.
Inzwischen wurde zwischen den Grundstückseigentümern und dem Investor eine Vereinbarung getroffen, wonach die Grundstücke nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes in das Eigentum des Investors
übergehen. Der Bebauungsplan setzt die betroffenen
Flächen als Allgemeines Wohngebiet fest.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
ansässige Betrieb durch die „heranrükkende Wohnbebauung" u.U. in seinen
Rechten beeinträchtigt wird.
Wird durch die Planung der bestehende
Gewerbebetrieb zu einer gebietsfremden
Nutzung, sind Erweiterungen oder Änderungen des Betriebes aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht mehr möglich.
Grundsätzlich ist in der Planung der
Trennungsgrundsatz nach § 50 BundesImmissionsschutzgesetz
anzuwenden.
Hiernach gilt für die heranrückende
Wohnbebauung die Berücksichtigung der
Belange des Umweltschutzes und der
Wirtschaft. Aufgrund der nachteiligen Folgen haben ansässige Betriebe gegenüber
der heranrückenden Wohnbebauung,
entsprechend dem von diesem zu beachtenden Gebot der einseitigen Rücksichtnahme ein grundsätzliches Abwehrrecht, beispielsweise im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan.
Die gebotene Rücksichtnahme auf vorhandene legal emittierende Betriebe ist
durch die Rechtsprechung besonders
herausgestellt worden.
Sofern die gewerbliche Nutzung an der
Alten Bonnstraße 145 nach der Planverwirklichung auch weiterhin Bestand haben wird, ist in der weiteren Planung zu
prüfen, inwieweit hiervon schädliche Umwelteinwirkungen auf die heranrückende
Wohnbebauung einwirken werden.
11.04.2018
- Seite 23 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Deutscher Kinderschutzbund
Ortsverband
Brühl e.V.
Amt für Straßenbau und Verkehr
Gegen die o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes 06.15 bestehen aus Sicht
als Straßenbaulastträger keine Bedenken.
Der Ortsverband trägt den Vorschlag
nochmal vor, das ganze Bebauungsplangebiet als Autoverkehr freie Zone zu planen, das wäre dann einmalig für Brühl!
T 14.07
T 15.01 18.10.16/
17.10.16
11.04.2018
- Seite 24 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
-
nein
T 15.02
In der bestehenden Planung ist anzustreben die Straßen verkehrsberuhigt auszulegen.
ja
T 15.03
Die Überwege zur Alten Bonnstraße und
zur Otto-Wels-Straße sind für Kinder verkehrssicher zu gestalten, da es sich um
Schulwege handelt.
nein
T 15.04
Im Bereich der Einzel- und Doppelhausbebauung sind in der Entwurfsplanung
lediglich zehn bzw. sechszehn öffentliche
Parkplätze vorgesehen, bei 73 Einzel-,
Doppel- und Reihenhäusern, d.h. die
Straßen werden zugeparkt werden!
ja
-
Wird nicht berücksichtigt
Das autofreie Wohngebiet ist eine städtebaulich interessante Aufgabe und würde die planungsrechtlichen
Abwägungen während der Aufstellung von Bebauungsplänen erleichtern. Die Planung vor Ort muss
sich jedoch an den Bedarfen der künftigen Bewohner
orientieren. Ein autofreies Gebiet würde insbesondere
von den künftigen Bewohnern der Familienhäuser
nicht angenommen, da davon auszugehen ist, dass
Fahrten zur Arbeit / Schule / Freizeit mit dem PKW erfolgen.
Wird berücksichtigt
Die Anregung entspricht den Zielen der Planung.
Die innere Erschließung soll weitestgehend in verkehrsberuhigter Form ausgebaut werden.
Ist nicht Gegenstand dieses BebauungsplanVerfahrens.
Die Anregungen zur Ausgestaltung der Überwege
werden zur Kenntnis genommen. Verkehrsregelnde
Maßnahmen sowie der künftige Ausbau der Verkehrsanlagen sind nicht Gegenstand des BPlanverfahrens, werden jedoch in die Erschließungsplanung mit eingebracht.
Wird berücksichtigt
Im Rahmen der weiteren Fortschreibung des Bebauungsplanes wurde die Anzahl der öffentlichen
Parkplätze erhöht.
Im Bereich der Einzel- und Doppelhausbebauung
konnte die Anzahl der Parkplätze auf 36 vergrößert
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
T 15.05
T 15.06
T 16.01 08.07.15/
06.07.15
Stadtwerke
Köln GmbH
Stellungnahme TÖB
Die Größe des Spielplatzes ist noch nicht
ausgewiesen, es wäre für die zukünftigen
Kinder des Baugebietes schön, wenn er
größer als das Minimum sein kann, mindestens aber nach der Spielplatzsatzung
der Stadt Brühl v. 02.06.1974. Die Kinder
aus Geschosswohnungen haben ja keinen Garten zur Verfügung. Vielleicht wäre
es möglich, den Spielplatz auf die andere
Seite des Rückhaltebeckens zu legen, um
ihn größer zu planen und näher an die
Geschoßwohnungen zu legen.
Es ist für die Bebauungsplanung nicht direkt von Belang, aber wir stellen die Frage, ob die Infrastruktur überprüft wurde:
Ist ein ausreichendes Angebot an KitaPlätzen und Schulplätzen vorhanden?
Überschläglich ist errechnet worden, dass
mit mindestens 100 Kindern im Alter von
0 - 12 Jahre zu rechnen sein wird. Welche Angebote stehen den zukünftigen Eltern mit ihren Kindern zur Verfügung?
Schließlich ist dies für die Attraktivität des
neuen Bebauungsgebietes von großer
Wichtigkeit.
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan
wurde die Grenze des Geltungsbereiches
so gewählt, dass die Trasse der ehemaligen Wirtschaftsbahn sowie das bereits
als geschützter Landschaftsbestandteil
ausgewiesene Grundstück der Häfen und
Güterverkehr Köln AG nicht in das Planungsgebiet mit einbezogen wurden. Die
11.04.2018
- Seite 25 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ja
werden.
Wird berücksichtigt
Die Spielplatzfläche ist mit dem Stadtservicebetrieb
abgestimmt. Die Größe beträgt ca. 800 m².
Der Geschoßwohnungsbau ist verpflichtet, Spielflächen für eigene Bewohner herzustellen. Die geplante
öffentliche Spielfläche orientiert sich daher in Richtung der Einfamilienhäuser, die über keine gemeinsamen Spielflächen verfügen.
ja
Wird berücksichtigt
Die vorliegende Planung ist von den zuständigen
Fachämtern der Stadt Brühl begleitet worden. Der
Nachfrage steht ein angemessenes Angebot außerhalb dieses Bebauungsplangebietes gegenüber.
Innerhalb des Plangebietes sind keine Ausweisungen
für weitere Infrastruktureinrichtungen erforderlich.
nein
Wird nicht berücksichtigt
Gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Über die Aufstellung, die Inhalte
und die Abgrenzung des Planungsraumes entscheidet
der jeweilige Rat der Gemeinde.
Eine Einbeziehung der an das Plangebiet angrenzen-
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Stadtwerke Köln können es für ihre Konzerngesellschaft, die Häfen und Güterverkehr Köln AG nicht akzeptieren, dass
diese Flächen von einer höherwertigeren
Nutzung ausgeschlossen sind.
Die Stadtwerke Köln sind hingegen der
Auffassung, dass diese zwischenzeitlich
mit üppiger Vegetation bewachsenen Flächen für die benachbarten Wohngebiete
erhebliche Vorzüge bieten. Durch die
dauerhaft
unter
Landschaftsschutz
stehende begrünte Trasse der ehemaligen Wirtschaftsbahn erfahren sie eine
abschirmende Wirkung und gewinnen
aufgrund des begrünten Wohnumfeldes
eine erhöhte Begehrlichkeit und damit an
Wert. Zumindest eine Ausweisung als öffentliche Grünfläche ist angesagt. Auch
die Stadt Brühl erhält durch die Ausweisung einer querenden fußläufigen Verbindung über die Trasse der HGK die
Möglichkeit, die Wegebeziehungen für die
dort wohnende Bevölkerung erheblich zu
verbessern.
Da die HGK diese betrieblich nicht mehr
erforderlichen und somit wirtschaftlich
entbehrlichen Flächen nicht weiterhin in
ihrem Eigentum vorhalten kann, erwarten
wir von der Stadt Brühl, diese offenkundig
auch im öffentlichen Interesse stehenden
Flächen zu erwerben.
Neben einer Ausweisung als öffentliche
Grünfläche sollte ferner geprüft werden,
ob auch Teilbereiche einer Bebaubarkeit
11.04.2018
- Seite 26 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
den Trasse der ehemaligen Wirtschaftsbahn müsste
aus städtebaulichen Gründen erfolgen. Es sind aber
keine städtebaulichen Gründe ersichtlich, die eine
Einbeziehung erforderlich machen. Die Trasse der
ehemaligen Wirtschaftsbahn dient weder der Erschließung des Gebietes, noch ist eine andere Funktion erkennbar, die der Gebietsstruktur zuträglich wäre. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass sich diese
Fläche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes befindet und von daher auch keine Einbeziehung in das
künftige Allgemeine Wohngebiet möglich ist.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
zugeführt werden können. Mit Schreiben
vom 20.05.2015 haben wir Sie bereits unter Hinweis auf die hier genannte Problematik um einen Gesprächstermin gebeten, der in Kürze stattfinden soll.
Zu dem Bebauungsplanentwurf Nr. 06.15
teilen wir Ihnen ansonsten namens und
im Auftrage unserer Konzerngesellschaften, der Kölner Verkehrs-Betriebe AG und
der Häfen und Güterverkehr Köln AG im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange folgendes
mit:
Für den zweigleisigen Ausbau der Stadtbahnstrecke der Linie 18 (Vorgebirgsbahn) wurde der Planfeststellungsbeschluss am 04.02.2015 gefasst und mit
den Bauarbeiten begonnen. Es ist
gegenüber der Eisenbahnstrecke Lärmschutz vorzusehen. Durch die aufgrund
der benachbarten Gleistrasse hervorgerufenen Erschütterungen und Lärmemissionen darf es nicht zu betrieblichen Einschränkungen
kommen,
Ansprüche
gegenüber der HGK, auch durch eventuelle spätere Forderungen der Bewohner, können nicht toleriert werden und
sind auszuschließen.
Eine zum Haltepunkt Badorf führende
neue Zuwegung hat zu Lasten des Bauträgers bzw. der Stadt Brühl zu erfolgen.
T 16.02
T 16.03
T 17.01 14.07.15/
09.07.15
Stellungnahme TÖB
RWE Power
AG
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen,
11.04.2018
- Seite 27 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ja
Wird berücksichtigt
Der Hinweis auf den Ausbau der Stadtbahnlinie 18
wird zur Kenntnis genommen.
Für das Plangebiet wird im weiteren Verfahren eine
schalltechnische Untersuchung durchgeführt, die u.a.
auch die Auswirkungen der Stadtbahntrasse auf die
geplante Bebauung untersuchen wird. Soweit sich
hieraus lärmschutztechnische Anforderungen ergeben
würden diese in dem noch zu erstellenden förmlichen
Bebauungsplan aufgenommen.
ja
Wird berücksichtigt
Die neue Zuwegung wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Kosten zur Herstellung der Wegeverbindung werden vom Investor getragen.
Wird berücksichtigt
Der Hinweis auf die humosen Böden wird zur Kennt-
ja
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Bergschäden- Blatt L5106 in einem Teil des PlangebieMarkscheiderei tes Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen
Bodendruck und im Allgemeinen kaum
tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher
wegen der Baugrundverhältnisse gemäß
§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der
Anlage zur Planzeichenverordnung als
Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN
1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise
im Erd- und Grundbau" und der DIN
18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie
die Bestimmungen der Bauordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
11.04.2018
- Seite 28 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nis genommen. Im Bebauungsplan werden die betroffenen Flächen entsprechend gekennzeichnet. Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wird ein Hinweis aufgenommen, dass bei der Bebauung der gekennzeichneten Bereiche ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
11.04.2018
- Seite 29 (46) -
B - Öffentliche Auslegung (23.02. – 22.03.2018) und TÖB-Beteiligung
B 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
B 1.01
16.03.18/
15.03.18
Bürger 1
Der zugrunde liegende Bebauungsplan
weist mit ca. 255 Wohneinheiten deutlich
mehr WE auf, als in der ursprünglichen
Planung aus dem Jahr 2015, denn hier
wurden nur die Hauseinheiten für die Familienhäuser angegeben, die mit 73 beziffert worden sind. Die eigentliche Dimension dieses Bauvorhabens ließ sich damals (Planung vom 01.04.2015) aus Sicht
des Bürgers gar nicht erkennen.
Der Eingabensteller geht davon aus, dass
bei über 250 WE dort demnächst ca. 8001000 Menschen wohnen werden!
In den letzten Jahren waren die Anwohner am Eichweg von zahlreichen lärmemittierenden Maßnahmen betroffen:
Ausbau der Vorgebirgsbahn (neue Gleise), Bau einer Schallschutzmauer, Verlegung von neuen Wasserhausanschlüssen
usw. Zudem ist das Gebiet rund um den
Eichweg eh schon von vielen lärmabgebenden
Quellen
umgeben:
Alte
Bonnstraße, K7, KVB, enormer Parksuchverkehr, zwei Schulen, Autobahn
usw. Ein so großes neues Wohngebiet
würde diese Situation weiter verschärfen.
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Wird nicht berücksichtigt
Bei der im Jahr 2015 ausgelegten Planung handelt es
sich um den Bebauungsplan-Vorentwurf. Die dargestellten Gebäude sind beispielhaft um zu zeigen, wie die
künftige Bebauung aussehen könnte.
Eine genaue Ermittlung der Wohneinheiten ist auf der
Basis sehr ungenau und könnte zu falschen Ergebnissen führen. Des Weiteren ist die Zahl der Wohneinheiten von den künftigen Wohnungsgrößen abhängig. Bei
vielen Klein- und Singlewohnungen ist der Anteil höher
als bei großen Wohnungen mit 4-6 Zimmern.
Auf die bereits bestehenden Belastungen durch die
umgebenden Lärmquellen kann der Bebauungsplan
keinen Einfluss nehmen. Im Rahmen der Aufstellung
des Planes ist jedoch geprüft worden, inwieweit die geplanten Wohnbebauungen durch die umgebenden
Straßen und die Bahntrasse belastet werden.
Neben der schalltechnischen Untersuchung wurde ein
Verkehrsgutachten erstellt. Der Gutachter hat in seiner
Untersuchung festgestellt, dass sich die Verkehrsmenge auf der K 7 nach der Realisierung des Bebauungsplanes 06.15 um ca. 300 KFZ/Tag erhöhen wird. Das
Spitzenaufkommen liegt morgens zwischen 7:00 und
8:00 Uhr bei 58 KFZ/h und nachmittags zwischen 17:00
und 18:00 Uhr bei 60 Fahrzeugen.
Anhand dieser Verkehrsmengen ist davon auszugehen,
dass sich die Lärmpegel gegenüber dem derzeitigen
Zustand nur unwesentlich erhöhen werden.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
B 1.02
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
Im
Folgenden
bezieht
sich
der
Eingabensteller vor allem auf die geplante
Bebauung gegenüber dem Eichweg entlang der K 7.
Laut Planung können die Gebäude eine
Gesamthöhe von 15! Metern erreichen.
Dies wäre deutlich höher als die Bäume
entlang der Böschung! Die entlang der K7
geplanten Mietwohnungen überragen
damit die gesamte sonstige umliegende
Bebauung. Zudem wird die Bebauung
noch größer wirken, da die K7 in Richtung
der Bahnüberführung stark abfallend ist
und die Gesamthöhe sich damit noch
deutlicher von der Straßenhöhe abhebt.
Meine Frage an die Mitarbeiter aus dem
Fachbereich Bauen und Umwelt der Stadt
Brühl von wo aus die 15 Meter Gesamthöhe denn nun gemessen werden, konnte leider nicht beantwortet werden.
In den Erläuterungen zur Planung ist die
11.04.2018
- Seite 30 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Diese Einschätzung wird auch durch das Schallgutachten der Fa. ACCON vom 22.08.2017 gestützt. Wie aus
den Lärmkarten auf den Seiten 16 und 17 ersichtlich,
wird das Grundstück des Eingabenstellers nur im Nahbereich der K 7 von erheblichem Verkehrslärm überlagert. Für den mittleren Teil und den Bereich des Wohnhauses liegen die Lärmpegel tags zwischen 57 und 60
dB (A) und nachts zwischen 47 und 50 dB(A) und bleiben damit unterhalb der Gefahrengrenze.
Selbst bei einer Zunahme des allgemeinen Verkehrs,
wie in der langfristigen Prognose dargestellt, würden
nach Auffassung der Gutachter die Lärmpegel
tags/nachts nur um ca. 1 dB(A) ansteigen.
Wird nicht berücksichtigt
In der Stadt Brühl besteht nach wie vor ein hoher Bedarf an Geschoßwohnungen, sodass die Vorhabenträger angehalten sind entsprechende Flächen für diese
Nutzung vorzuhalten. Die Festsetzungen im Bebauungsplan wurden daher für den Nordteil des Plangebietes so gefasst, dass mehrgeschossige Wohnhäuser errichtet werden können. Die geplante Bebauung
innerhalb der Teilfläche WA1 ist in maximal dreigeschossiger Bauweise bis zu einer Höhe von 15,0 m zulässig. Auf Grund des nach wie vor großen Bedarfs an
Geschoßwohnungen in Verbindung mit den Vorgaben
des Gesetzgebers, vorrangig die Innenbereiche zu verdichten, ist es Ziel der Planung, die Bebauung in dem
hier betroffenen Teilbereich mit 3 Vollgeschossen zu errichten. Bei 3 Vollgeschossen und einem geneigten
Dach von bis zu 40° werden Gebäudehöhen von 15,0
m benötigt.
Dies ist dem Einwender auch persönlich erläutert worden.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
11.04.2018
- Seite 31 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Die Erschließung der zur K 7 hin angeordneten Baukörper ist über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL),
dass nördlich der Bebauung festgesetzt worden ist,
vorgesehen. Als Bezugshöhe für die maximal zulässige
Gebäudehöhe dienen die festgesetzten Höhenpunkte
im Verlauf der Begrenzung der Verkehrsflächen bzw.
des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes.
Gesamthöhe abhängig von der Erschließung, diese ist aber so unklar formuliert,
dass die Gesamthöhe der Bebauung entlang der K 7 unklar bleibt, denn eine Erschließung über die dort angedachte K 7
ist ja wohl kaum möglich (Höhenunterschied).
Zudem ist für mich als Laien nicht erklärbar, warum sowohl für die drei- als auch
für die viergeschossige Bebauung eine
Gesamthöhe von bis zu 15 Metern angedacht ist?
B 1.03
Zur Verkehrssituation
Der Eingabensteller führt aus, dass ihn
ein Nachbar darauf aufmerksam gemacht
hat, dass in der Planung eine Kreisverkehrslösung (K7/Alte Bonnstraße) eingezeichnet ist, die aber nicht gebaut wird.
Stattdessen wird jeweils ein Abzweig zur
K7 und zur Alten Bonnstraße gemacht
(Variante 4), obwohl das Gutachten dies
als deutlich schlechtere Lösung beschreibt. Dies bedeutet weitere verkehrstechnische Einschränkungen für die Anwohner am Eichweg, denn damit entfällt
mittelfristig der Linksabbieger vom
Eichweg auf die Alte Bonnstraße (Seite
22, Verkehrsuntersuchung).
nein
Der Bebauungsplan setzt für die III- und IV- geschossigen Gebäude einheitlich die zulässige Gebäudehöhe
mit maximal 15,0 m fest.
Bei den dreigeschossigen Gebäuden ergibt sich bei der
Anlage eines geneigten Daches (bis zu 40°) eine gute
Ausnutzung im Dachgeschoß.
Bei der Viergeschossigkeit besteht für den künftigen
Bauherrn die Möglichkeit das Gebäude mit einem
Flachdach bzw. mit einem gering geneigten Satteldach
(z.B. 20° Neigung) zu errichten.
Wird nicht berücksichtigt
Bei der Alten Bonnstraße (L 183) und der Otto-WelsStraße (K 7) handelt es sich um klassifizierte Straßen.
Straßenbaulastträger sind hier der Landesbetrieb Straßen NRW und der Rhein-Erft-Kreis. Die Planungshoheit
für die vorgenannten Straßen liegt hier ausschließlich
bei den Straßenbaulastträgern. Bei der Aufstellung von
Bauleitplänen haben die Kommunen bei Veränderungen im Bereich von klassifizierten Straßen mit den Trägern ein Einvernehmen herzustellen.
Mit dem Landesbetrieb Straßen NRW konnte jedoch
keine einvernehmliche Lösung bezüglich der Anbindung
der inneren Erschließung an den Kreisverkehr erreicht
werden.
Die ursprüngliche Zielsetzung der Planung der Stadt
Brühl, den gesamten Innenbereich über eine Anbindung
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
11.04.2018
- Seite 32 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
an den geplanten Kreisverkehr zu erschließen, wurde
daher nicht weiter verfolgt. Stattdessen ist Ziel der Planung, die Erschließung des Innenbereichs über jeweils
eine Anbindung an die K 7 und die L 183 sicherzustellen. Nach Vorgaben der Straßenbaulastträger sollen die
Ein- und Ausfahrten so ausgestaltet werden, dass nur
rechts in das Gebiet hinein und nur rechts wieder
herausgefahren werden kann.
Zudem wird das bestehende, jetzt schon
stark belastete Wohngebiet am Eichweg
von einer Vielzahl von zusätzlichen Fahrzeugen (K7/L183) beeinträchtigt (Lärm
und vermehrter Parksuchverkehr).
Entgegen der Darstellung des Eingabenstellers besteht
sehr wohl die Absicht den bisherigen Einmündungsbereich der K 7 in die Alte Bonnstraße langfristig in einen
dreiarmigen Kreisverkehr umzubauen. Die Planung berücksichtigt die langfristige Zielsetzung und setzt die
äußeren Grenzen der Verkehrsflächen und die dazugehörigen Radien im Bebauungsplan fest.
B 2.01
22.03.18/
21.03.18
Bürger 2
1. Zufahrt über K7 (rechts raus - rechts
rein) statt über Kreisverkehr
nein
Die Variante 4 wird vom Gutachter wegen ihrer geringsten negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auf der L 183 und der K 7
zur Umsetzung empfohlen (s. 5.5 Ergebnisse der Variantenuntersuchung). Das Baugebiet wird zweifach an
das äußere Hauptverkehrsstraßennetz angebunden,
wobei die Verknüpfung nur die Zufahrt für Rechtsabbieger und die Ausfahrt als Rechtseinbieger in die L 183
und die
K 7 zulässt. Da die kritischen
Linksabbiegeströme vermieden werden, ist der Verkehrsfluss auf den klassifizierten Straßen weitgehend
unbeeinflusst vom Erschließungsverkehr des Baugebietes. Wendevorgänge können ohne größere Qualitätseinbußen über die Kreisverkehrsfahrbahnen L 183 / K 7
sowie K 7 / K 1 erfolgen.
Wird nicht berücksichtigt
Bei der Alten Bonnstraße (L 183) und der Otto-Wels-
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
11.04.2018
- Seite 33 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
- Spart dem Investor Bauland,
- belastet beide Kreisverkehre mehr,
- führt zu einer Mehrbelastung auf der K7
und den dortigen Anwohnern (Eichweg
und Neubaugebiet) durch lange Fahrten
zum Richtungswechsel,
- erhöht das Gefahrenpotential vor der
Gesamtschule,
- Fahrten in die Innenstadt werden verstärkt über die sowieso schon stark frequentierte Bonnstraße erfolgen.
B 2.02
2. Idee Eichweg / Pehler Hülle rechts raus
/ rechts rein
- zu Stoßzeiten evtl. sinnvoll,
nein
Straße (K 7) handelt es sich um klassifizierte Straßen.
Straßenbaulastträger sind hier der Landesbetrieb Straßen NRW und der Rhein-Erft-Kreis. Die Planungshoheit
für die vorgenannten Straßen liegt hier ausschließlich
bei den Straßenbaulastträgern. Bei der Aufstellung von
Bauleitplänen haben die Kommunen bei Veränderungen im Bereich von klassifizierten Straßen mit den Trägern ein Einvernehmen herzustellen.
Mit dem Landesbetrieb Straßen NRW konnte jedoch
keine einvernehmliche Lösung bezüglich der Anbindung
der inneren Erschließung an den Kreisverkehr erreicht
werden.
Die ursprüngliche Zielsetzung der Planung der Stadt
Brühl, den gesamten Innenbereich über eine Anbindung
an den geplanten Kreisverkehr zu erschließen, wurde
daher nicht weiter verfolgt. Stattdessen ist Ziel der Planung, die Erschließung des Innenbereichs über jeweils
eine Anbindung an die K 7 und die L 183 sicherzustellen. Nach Vorgaben der Straßenbaulastträger sollen die
Ein- und Ausfahrten so ausgestaltet werden, dass nur
rechts in das Gebiet hinein und nur rechts wieder
herausgefahren werden kann.
Die Auswirkungen der Planung auf Mehrverkehre und
die Verkehrssicherheit wurden u.a. in einem Verkehrsgutachten geprüft. Zusammenfassend stellen die Gutachter fest, dass durch die gewählte Verkehrsführung
(rechts-rein, rechts-raus) die geringsten Auswirkungen
auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auf
der L 183 und der K 7 zu erwarten sind.
Kostenersparnisse zu Gunsten des Investors sind bei
den angezeigten Kriterien irrelevant.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens
Die künftige Verkehrssituation im Bereich der Straße
Eichweg und Pehler Hülle sind nicht Gegenstand des
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
B 2.03
B 2.04
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
Bürger
Stellungnahme Bürger
- erhöht den Verkehrsdruck auf beide
Kreisverkehre und den Fußgängerüberweg,
- Einbiegen in die o.g. Straßen durch bereits vorhandene Abbiegespuren unproblematisch.
3. Bebauung entlang der K7 mit 3 und 4
geschossigen Wohngebäuden
- Ausnutzung des Baulandes zur Gewinnmaximierung auch auf den nachweislich sehr stark lärmbelasteten Bereichen an der K 7,
- die Lärmverstärkung im Bereich der Unterführung K 7 wurde nicht berücksichtigt.
4. Im Gutachten wurden zwar für die
Neubauhäuser Schallschutzmaßnahmen
festgelegt, allerdings wurde nicht beschrieben, welche Auswirkungen die hohen Fassaden durch Schallreflexion auf
die gegenüberliegenden Anwohner an der
K 7 hat.
Allein die höhere Frequentierung der K7
(nochmals verstärkt durch die jetzt geplante Verkehrsführung) rechtfertigt, dass
man dies untersucht.
11.04.2018
- Seite 34 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Bebauungsplanes 06.15.
nein
ja
Wird nicht berücksichtigt
In der Stadt Brühl besteht nach wie vor ein hoher Bedarf an Geschoßwohnungen, sodass die Vorhabenträger angehalten sind entsprechende Flächen für diese
Nutzung vorzuhalten. Die Festsetzungen im Bebauungsplan wurden daher für den Nordteil des Plangebietes so gefasst, dass drei- und viergeschossige
Wohnhäuser errichtet werden können.
Für das Plangebiet wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (ACCON, 22.08.17). Wie aus den
Lärmkarten auf den Seiten 16 und 17 ersichtlich, nimmt
der Lärmpegel in Richtung der Unterführung auf Grund
der Tieflage der K 7 deutlich ab. Selbst bei einer Zunahme des allgemeinen Verkehrs, wie in der langfristigen Prognose dargestellt, würden nach Auffassung der
Gutachter die Lärmpegel in diesem Bereich tags/nachts
nur um ca. 1 dB(A) ansteigen.
Ist bereits berücksichtigt
Die Schallreflexionen an Gebäuden wurden in der
schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt (Ziff. 4,
Seite 10).
Nach Auskunft des Gutachters treten zwischen den geplanten Gebäuden südlich der K 7 und den vorhandenen Häusern am Eichweg, auf Grund der großen Abstände von ca. 76 – 83 m, keine Schallreflexionen auf.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
11.04.2018
- Seite 35 (46) -
B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
T 1.01
27.02.18/
27.02.18
Die Liegenschaften des LVR sind nicht
betroffen. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Planung.
-
-
T 2.01
01.03.18/
01.03.18
Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Kaufm. Immobilien-managm.,
Haushalt, Gebäudeservice
Unitymedia
NRW GmbH
-
-
T3.01
01.03.18/
01.03.18
NetCologne
GmbH
-
-
T 4.01
06.03.18/
02.03.18
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW
Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW
GmbH. Die Unitymedia ist grundsätzlich
daran interessiert, ihr glasfaserbasiertes
Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die
Brühler Bürger zu leisten.
Die Anfrage wurde an die zuständige
Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit
der Stadt Brühl zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin wird darum gebeten, die Eingabenstellerin am
Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen.
Es bestehen keine Bedenken und aktuelle Planungen bezüglich eines Netzausbaus in diesem Bereich.
Die vorgelegte planerische Darstellung
auf einem DIN-A 4 Blatt lässt weder
Kennzeichnungen, noch Vermaßungen
usw. erkennen.
Regionalniederlassung Ville-
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Wird nicht berücksichtigt
Der Landesbetrieb Straßen NRW wurde mit Schreiben
vom 20.02.2018 über die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes informiert.
In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass
die Planzeichnung mit der Begründung sowie alle
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
11.04.2018
- Seite 36 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Eifel
T 4.02
Der Landesbetrieb verweist nochmals auf
seine Forderung, keine weiteren neuen
Zufahrten zur L 183 vorzusehen. Dabei
wird auf die Stellungnahme vom
15.06.2015, den Abstimmungstermin vom
26.08.2016 sowie auf die Emails vom
24.10.16, 22.03.17 und 13.04.17. Hierin
sind sämtliche Forderungen des Landesbetriebes beschrieben. Abweichungen
sind der Funktion und Bedeutung der L
183 abträglich und bergen ein vermeidbares Sicherheitsrisiko sämtlicher Verkehrsteilnehmer.
nein
Fachgutachten in der Zeit vom 23.02. bis 22.03.2018
(einschließlich) bei der Stadt Brühl während der Dienststunden eingesehen werden können.
Zudem ist darauf hingewiesen worden, dass die Planunterlagen auch auf der homepage der Stadt Brühl aufgerufen werden können. Sollten darüber hinaus Druckversionen benötigt werden, so konnten diese bei dem
Planungsbüro angefordert werden.
Wird nicht berücksichtigt
Bis auf die Planstraße E sind keine weiteren Anbindungen aus dem Plangebiet an die Landesstraße L 183
vorgesehen.
Die geplante Bebauung im Bereich der Allgemeinen
Wohngebiete WA2 und WA3 werden über die Planstraße A, die geplante Eckbebauung an der Alte
Bonnstraße / Planstraße E wird von der Planstraße E
erschlossen.
Zwischen dieser Eckbebauung und der Teilfläche WA3
befindet sich nur noch ein unbebautes Grundstück
(Parzelle 1187), das unmittelbar an die Alte Bonnstraße
angrenzt. Die Zufahrt für dieses Grundstück ist von der
Alte Bonnstraße vorgesehen. Eine rückwärtige Erschließung ist auf Grund der geplanten Bebauung entlang der Planstraße C nicht möglich.
In der Abwägung der unterschiedlichen Belange sind
die Interessen des Landesbetriebs mit den Zielen der
Planung gegenüberzustellen. Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen, wie sich die Zufahrtssituation im Umfeld des
Flurstücks 1187 und in den angrenzenden Planungsräumen darstellt.
Unmittelbar nördlich an das Flurstück1187 grenzt die
vorhandene Bebauung Alte Bonnstraße 137 und 139
an. Die Erschließung der beiden Wohnhäuser erfolgt
einschließlich der Zufahrten zu den Garagen von der
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
T 4.03
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Bei der Bauleitplanung werden nicht nur
neue Gebäude, sondern auch Bestandsgebäude überplant. Die Sichtdreiecke
sind auch für die vorhandenen Gebäude
(Zufahrten) relevant (Kfz, Radfahrer/ Fußgänger). Üblicherweise sind dies Maßnahmen der Ordnungsbehörden und sind
im Rahmen der Bauleitplanung zu untermauern, da es sich um sicherheitsrelevante Belange handelt. Hierbei ist anzumerken, dass die Bestandsgebäude oder
Teile davon auf landeseigenen Flurstükken errichtet sind.
11.04.2018
- Seite 37 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Alte Bonnstraße aus.
Das Bebauungsplangebiet grenzt im Süden an den
rechtsverbindlichen Bebauungsplan 06.13 sowie an das
Wohnquartier „Im Geildorfer Feld – Bebauungsplan
06.12“ an. Die in diesem Bereich unmittelbar entlang
der Alte Bonnstraße (Haus 147-195) gelegenen Grundstücke sind bis auf eine Parzelle durchgängig bebaut
(ca. 20 Hauseinheiten) und werden ausschließlich über
die Alte Bonnstraße erschlossen.
In Anbetracht dieser Situation ist ein hohes Sicherheitsrisiko nicht erkennbar.
Nach Abwägung der unterschiedlichen Belange wird an
der bisherigen Planung festgehalten.
Wird nicht berücksichtigt
Aus Gründen der städtebaulichen Ordnung sind auch
die bereits bebauten Grundstücke an der Alten
Bonnstraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einzubeziehen.
Zum einen werden hierdurch auch die Randbereiche in
das Gesamtkonzept für den Standort einbezogen. Zum
anderen ist es für die Haus- und Grundbesitzer von besonderer Bedeutung, da bei einer Nichtberücksichtigung für die Gebäude nur der Bestand geschützt und
eine Neubebauung oder Erweiterung z.B. bei Hausbrand nicht mehr zulässig wäre.
Die Darstellung von Sichtdreiecken bei Bestandgebäuden ist fraglich, da diese erst zum Tragen kommen,
wenn eine Veränderung / Neubebauung für die jeweiligen Grundstücke beabsichtigt ist.
Bei einer Teilung von Grundstücken oder einer Neubebauung ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht erkennbar, wo sich die die neuen Zufahrten befinden und
demnach wäre auch der Ausgangspunkt für ein Sichtdreieck nicht bestimmbar.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
11.04.2018
- Seite 38 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
T 4.04
Bei sämtlichen Maßnahmen sind Lichtraumprofile (auch bei Bestandgebäuden
incl. Einfriedungen!), technische Einrichtungen des Landesbetriebes, Straßenbestandteile usw. zu berücksichtigen.
ja
T 4.05
Zusätzliche Anbindungen sind nicht hinnehmbar (evtl. Tiefgaragenzufahrten, weitere Privatzufahrten usw.).
Bestehende Bebauungen sind über die
neue verkehrliche Anbindung mit abzuwickeln, da z.B. die Andienung von Entsorgungsfahrzeugen in kurzer Distanz
zum neuen Knoten L 183/ K 7/ Stadtstraße zu nicht hinnehmbaren Verkehrsbehinderungen führt.
Landeseigene Anpflanzungen sind gem.
§ 32 Straßen- und Wegegesetz NRW von
Grundstückseigentümern zu dulden.
Schädigungen der Anpflanzungen durch
Dritte sind zu vermeiden, andernfalls sind
Schadensersatzansprüche möglich.
Die erforderliche Verwaltungsvereinbarung befindet sich in Aufstellung. Dort
werden evtl. weitere Voraussetzungen
aufgeführt.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen
gegen Verkehrsemissionen der L 183
auch künftig nicht. Dabei wird auch darauf
hingewiesen, dass bei Hochbauten mit
nein
T 4.06
T 4.07
T 4.08
T 4.9
nein
Wird berücksichtigt
Die Lichtraumprofile werden durch die Planung nicht
eingeschränkt. Für die Bestandsbebauung an der Alte
Bonnstraße liegen Baugenehmigungen vor. Über den
Bebauungsplan besteht nicht die Möglichkeit auf die
vorhandene Bebauung einschließlich der Einfriedungen
Einfluss zu nehmen.
Wird nicht berücksichtigt
s. hierzu die Abwägung zu T 4.02
Wird nicht berücksichtigt
Für die Bestandsbebauung an der Alte Bonnstraße liegen Baugenehmigungen vor, die u.a. auch Stellplätze
und Garagen einschließlich der jeweiligen Zufahrten
von der Alte Bonnstraße beinhalten.
s. hierzu auch die Abwägung zu T 4.02
-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
-
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
ja
Ist bereits berücksichtigt
Für das Bebauungsplangebiet wurde eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt. Auf der Grundlage
dieses Gutachtens setzt der Bebauungsplan entlang
der Bahntrasse der Stadtbahnlinie 18 eine Lärmschutzwand und für das gesamte Plangebiet Maßnahmen zum Lärmschutz an den Gebäuden fest.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
T 4.10
T 4.11
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen
zu Lasten der Stadt Brühl.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch
und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden
Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24
BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen
gehen allein zu Lasten der Kommunen /
der Vorhabenträger und nicht zu Lasten
der Straßenbauverwaltung.
Die Art, Größe und Farbe sowie der
Standort von Werbeanlagen sind im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Im
Bebauungsplantext ist deshalb darauf
hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 183 ausgeschlossen sind. Der
gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen Werbeanlagen
innerhalb der Anbaubeschränkungszone
(§ 28 i. V. m. § 25 StrWG). Grundsätzlich
sind Werbeanlagen nur an der Stätte der
Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der
Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren
Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender
bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen
nicht verwendet werden. Evtl. Beleuch-
11.04.2018
- Seite 39 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Dem Landesbetrieb Straßen NRW entstehen hierdurch
keine Kosten.
ja
Ist bereits berücksichtigt
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB sind Festsetzungen
nur bezüglich Schutzflächen, technisch / bauliche Anlagen und Vorkehrungen zulässig.
In der Planfassung der öffentlichen Auslegung im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen aufgenommen.
nein
Wird nicht berücksichtigt
Die Zulässigkeit von Werbeanlagen an klassifizierten
Straßen ist im Straßen- und Wegegesetz geregelt.
Der Bebauungsplan trifft hierzu keine Festsetzungen
oder Gestaltungsvorschriften.
Derartige Anlagen sind zudem innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes nicht zulässig.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
T 5.01
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
07.03.18/
06.03.18
T 6.01
22.03.18/
22.03.18
T 7.01
22.03.18/
21.03.18
T 7.02
TÖB
Erftverband
Bergheim
Kinderschutzbund Brühl
Stellungnahme TÖB
tung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer
nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden.
Diese Vorgabe gilt auch für die Dauer der
Realisierung des Bebauungsplangebietes
(Baustellen!).
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Des Weiteren wird auf die Stellungnahme
des Erftverbandes vom 23.06.2015 verwiesen.
Es wird auf das Schreiben vom
04.07.2015 verwiesen. Der Kinderschutzbund würde es begrüßen, wenn die in
diesem Schreiben gemachten Vorschläge
Berücksichtigung finden können.
Rhein-Erft-Kreis Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteUmweltschutz
hen gegen die Planungen keine Bedenund Kreisplanung
ken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
Gemäß § 44 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem
01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt
oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln,
zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
möglich ist. Gemäß den durchgeführten
Bodenuntersuchungen ist eine Versickerung nur mit hohem technischem Auf-
11.04.2018
- Seite 40 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
-
-
ja
Ist bereits berücksichtigt
Zu der Eingabe vom 23.06.2015 wurde die Abwägung
bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgenommen (s. hierzu die Ziffern 8.01 – 8.03).
Zu der Eingabe vom 04.07.2015 wurde die Abwägung
bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung unter
den Ziffern T 15.01 – T 15.06 vorgenommen
-
-
-
ja
Ist bereits berücksichtigt
Für das Plangebiet liegen Baugrund- und hydrogeologische Gutachten vor (MULL & PARTNER, Köln v.
12.04.2017 und GEOMIN, Frechen v. 26.06.2017).
Die Überprüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens hat gezeigt, dass versickerungsfähige Böden erst
ab einer Tiefe von 9,5 m – 10,0 m u. GOK anzutreffen
sind.
Der Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von mindestens
9,5 m würde jedoch zu einer enormen Flächenbeanspruchung führen und einen umfangreichen Boden-
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
11.04.2018
- Seite 41 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
wand möglich. Eine Einleitung in den in
der Nähe liegenden Dickopsbach /
Geildorfer Bach ist laut den vorliegenden
Unterlagen bisher nicht geprüft worden.
T 7.03
T 7.04
austausch erfordern. Hinzu kommt, dass der Betreiber
der angrenzenden Bahnanlage (HGK) einer Abgrabung
von 9,5 – 10 m unter Gelände im Nahbereich der
Dammanlage nicht zustimmt, da bei einem derartig
starken Eingriff in den gewachsenen Boden die Stabilität des Dammes nicht garantiert werden kann.
Auf die Einleitung in eine offene Versickerungsanlage
wird daher verzichtet und stattdessen das Niederschlagswasser in einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal mit integrierter Rückhaltung eingeleitet werden.
Die Einleitung in ein naheliegendes Gewässer ist ebenso geprüft worden. Die nächstgelegene Einleitstelle in
den Dickopsbach liegt jedoch ca. 1,5 km südöstlich des
Plangebietes. Zudem müsste hier noch die Autobahn
553 unterquert werden.
Ist bereits berücksichtigt
Der Investor ist darüber informiert worden, dass bei
Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrundoder Wegebefestigung) eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich und diese rechtzeitig vor Baubeginn beim
Rhein-Erft-Kreis zu beantragen ist.
Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von
Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrundoder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist
rechtzeitig vor Baubeginn beim RheinErft-Kreis zu beantragen.
Untere Bodenschutzbehörde
Meine bodenschutzrechtliche Stellungnahme vom 03.07.2015 wurde grundsätzlich in die Planungsunterlagen aufgenommen. Es wird aber um Aufnahme folgender Ergänzungen gebeten:
ja
-
-
Im Hinblick auf die geplante sensible Nutzung ist die ehemals als Landmaschinenreparaturbetrieb und als Omnibusunternehmen genutzte Hofanlage als altlastverdächtig einzustufen. Konkrete Er-
ja
Wird berücksichtigt
Die Textpassage wird in der Begründung entsprechend
der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde geändert.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
T 7.05
T 7.06
T 7.07
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
kenntnisse zu Altlasten bestehen allerdings nicht. Es wird darum gebeten, Kapitel 1.7 „Altlasten" der Begründung zum
o.g. Bebauungsplan entsprechend zu ändern.
Des Weiteren wird darum gebeten, im
Umweltbericht unter 2.5.1 aufzunehmen,
dass bereits die bodenkundliche Gefährdungsabschätzung der Hofanlage vorab
mit der Unteren Bodenschutzbehörde des
Rhein-Erft-Kreises abzustimmen ist.
Straßenverkehrsamt / Verkehrssicherung
Das o.g. Planvorhaben wird von hier
grundsätzlich begrüßt. Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht wird jedoch auf folgende Punkte hingewiesen, die bereits im
jetzigen Planungsstadium geklärt werden
müssen:
Unfallanalyse
In der Verkehrsuntersuchung von Runge
IVP wird in Kapitel 2.7, Abschnitt Unfallanalyse, zur Bewertung der Unfallsituation das Merkblatt zur örtlichen Unfalluntersuchung (MUko) herangezogen.
Dieses wurde in NRW jedoch nicht eingeführt. Maßgeblich sind die Grenzwerte
des gemeinsamen Runderlasses des MIK
und MBWSV vom 25. Juni 2017.
K 7 Sichtdreieck
Analog zum Sichtdreieck auf die L 183, ist
gleiches auch für die Einmündung zur K 7
in die Planunterlagen einzutragen. Ebenso verbunden mit dem Hinweis, dass die-
11.04.2018
- Seite 42 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Wird nicht berücksichtigt
Der Hinweis wird der Bauaufsicht der Stadt Brühl zur
Kenntnis gegeben, damit dies bei einem späteren Bauantrag berücksichtigt wird.
-
-
ja
Wird berücksichtigt
Das Gutachten ist von April 2017. Der Runderlass ist
erst im Juni 2017 in Kraft getreten. Der Gutachter wird
den Abschnitt Unfallanalyse entsprechend dem gemeinsamen Runderlass neu fassen.
ja
Wird berücksichtigt
In der Planzeichnung wird das Sichtdreieck nachrichtlich übernommen.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
T 7.08
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
ses Sichtfeld von jeglichem Bewuchs und
von baulichen Anlagen freizuhalten ist.
Öffentliche Stellplätze innerhalb des Neubaugebietes
Die öffentlichen Stellplätze auf den Planstraßen sind alternierend anzuordnen, da
sich in einem gradlinig gestalteten Verkehrsraum erfahrungsgemäß kein maßvolles Geschwindigkeitsniveau einstellen
wird.
11.04.2018
- Seite 43 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
T 7.09
In der Verkehrsuntersuchung von Runge
IVP wurde ermittelt, dass mit einem Verkehrsaufkommen durch Besucher in Höhe von 114 Kfz/Tag zu rechnen ist. In der
Begründung der Stadt wird in Kap. 3.7.4
angeführt, dass im Bereich der öffentlichen Verkehrsanlagen insgesamt ca. 66
öffentliche Stellplätze eingeplant wurden.
Eine Erläuterung zu dieser Diskrepanz
wird nicht gegeben.
ja
T 7.10
Verkehrsrechtliche Lage
Nach Definition der VwV zur StVO zum
Standort der Ortstafel (VZ 310) und damit
dem Beginn einer Ortslage liegt diese
dort, wo die „geschlossene Bebauung auf
nein
Wird nicht berücksichtigt
Die öffentlichen Parkplätze sind im Bebauungsplan nur
hinweislich eingetragen und werden erst mit der Erschließungsplanung verbindlich festgelegt.
Die alternierende Anordnung der Parkplätze ist auch im
Interesse der Stadt Brühl, gleichwohl aber nicht an jeder Stelle in jedem Fall umsetzbar. Das Ergebnis liegt
letztlich in Form des Erschließungsplanes vor.
Die Anordnung der Stellplätze wurde soweit möglich alternierend vorgenommen.
In Abstimmung mit den Stadtwerken Brühl und dem
StadtServiceBetrieb wurden einige der ursprünglich
vorgesehenen Standorte wegen der Lage der Ver- und
Entsorgungsleitungen und den damit verbundenen
Baumpflanzungen verlagert.
Ist bereits berücksichtigt.
Eine Diskrepanz besteht nicht. Die 114 KFZ verteilen
sich auf den ganzen Tag (7:00 Uhr bis 23:00 Uhr).
Nach der Prognose der Verkehrsuntersuchung besuchen am Vormittag in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr
ca. 18 KFZ das Plangebiet. In den Abendstunden werden zwischen 18:00 und 21:00 Uhr 10 Fahrzeuge erwartet. Der höchste Anteil an Fahrzeugen durch Besucher wird für den Nachmittag erwartet.
Die im Bebauungsplan vorgesehenen 66 Parkplätze für
Besucher sind ausreichend, um zu allen Tageszeiten
Besucherparkplätze im Gebiet anbieten zu können.
Wird nicht berücksichtigt
Für den Bereich der K 7 trifft die Aussage zu, da diese
auf keiner Seite angebaut ist.
Bei der Alten Bonnstraße (L 183) wird die Auffassung
der Kreisplanung nicht geteilt, da innerhalb des Plange-
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
11.04.2018
- Seite 44 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
bietes bereits Bebauungen an der Alte Bonnstraße bestehen (Haus Nr. 137 + 139), die unmittelbar von der
L 183 erschlossen werden. Darüber hinaus wird mit der
Realisierung des Bebauungsplanes die bauliche Entwicklung entlang der Alte Bonnstraße fortgeführt. In der
Abwägung der unterschiedlichen Belange sind zudem
die unmittelbar angrenzenden Nachbarbereiche zu betrachten. Das Bebauungsplangebiet grenzt im Süden
an den rechtsverbindlichen Bebauungsplan 06.13 sowie
an das Wohnquartier „Im Geildorfer Feld – Bebauungsplan 06.12“ an. Die in diesem Bereich unmittelbar entlang der Alte Bonnstraße (Haus 147 -195) gelegenen
Grundstücke sind durchgängig bebaut und werden ausschließlich über die Alte Bonnstraße erschlossen.
Nach Auffassung der Stadt Brühl liegt das Plangebiet
im Siedlungsbereich und die Alte Bonnstraße innerhalb
der geschlossenen Ortschaft.
Inwieweit hier die Beschilderung und die Radwegeführung zu überprüfen und anzupassen ist, wird außerhalb
des Planverfahrens zwischen der Stadt Brühl, dem
Landesbetrieb Straßen NRW und dem Rhein-Erft-Kreis
abgestimmt.
einer der beiden Seiten der Straße beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt
vor, wenn die anliegenden Grundstücke
von der Straße erschlossen sind."
Das ist bei diesem Neubaugebiet zur
L 183 und K 7 nicht gegeben. Demnach
liegen die Straßenzüge außerhalb geschlossener Ortschaft. Der geplante
Kreisverkehr L 183/ K 7 liegt ebenfalls
außerörtlich. Die Beschilderung und insbesondere die Radverkehrsführung sind
zu überprüfen und den Vorgaben der
StVO anzupassen.
T 7.11
Amt für Straßenbau und Verkehr
Gegen den Bebauungsplan bestehen im
Grundsatz keine Bedenken.
Für die verkehrlichen Anbindungen ist der
Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung erforderlich, die zurzeit aufgestellt
wird.
Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwal-
ja
Ist bereits berücksichtigt
Für das Bebauungsplangebiet wurde eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt. Auf der Grundlage
dieses Gutachtens setzt der Bebauungsplan entlang
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
T 7.12
T 8.01
13.03.18/
12.03.18
TÖB
Stellungnahme TÖB
11.04.2018
- Seite 45 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
tung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/ oder passive Schutzeinrichtungen durch Verkehr der K 7 (Otto-WelsStraße), auch künftig nicht.
der Bahntrasse der Stadtbahnlinie 18 eine Lärmschutzwand und für das gesamte Plangebiet Maßnahmen zum Lärmschutz an den Gebäuden fest.
Dabei wird darauf hingewiesen, dass bei
Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Die Schallreflexionen an Gebäuden wurden in der
schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt (s. Ziff.
4, Seite 10).
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen
zu Lasten der Kommune/ Vorhabenträger.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/
oder textlich auf die Verkehrsemissionen
(Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und
Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB).
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen
allein zu Lasten der Kommune / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
LandeseisenDurch die Landeseisenbahnverwaltung
bahnverwaltung gibt es keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes 06.15.
NRW
Die Kosten für die Lärmschutzmaßnahmen werden vom
Vorhabenträger getragen.
Es wird aber darauf hingewiesen, dass
das Regellichtraumprofil ggf. einschließlich der zu berücksichtigenden Bogenzuschläge, nach Anlage 1 zu § 9 (1) der
EBO uneingeschränkt, auch während der
Bauzeit, frei zu halten ist.
Des Weiteren geht die Landeseisenbahnverwaltung davon aus, dass keinerlei
ja
Ist bereits berücksichtigt
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB sind Festsetzungen
nur bezüglich Schutzflächen, technisch / bauliche Anlagen und Vorkehrungen zulässig.
In der Planfassung der öffentlichen Auslegung im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wurde bereits ein Hinweis auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen aufgenommen.
ja
Wird berücksichtigt
Das Regellichtraumprofil wird uneingeschränkt, auch
während der Bauzeit, freigehalten.
Die Errichtung der Lärmschutzwand erfolgt in enger
Abstimmung mit der HGK, sodass keinerlei Beeinträchtigungen für den Betrieb der Gleisanlagen entstehen.
FNPrelevant
BP 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Beeinträchtigungen für den Betrieb der
Gleisanlagen der HGK entstehen.
11.04.2018
- Seite 46 (46) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant