Daten
Kommune
Inden
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Erstellt
20.04.18, 16:01
Aktualisiert
20.04.18, 16:01
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Inhalt der Datei
Satzung der Gemeinde Inden
über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre
im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 36 „Sportplatz Frenz“
Aufgrund von §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der
Gemeinde Inden am 17. Mai 2018 die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre vom 30. Juni 2016
als Satzung beschlossen:
§1
Die Satzung der Gemeinde Inden über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 36 „Sportplatz Frenz“ vom 30. Juni 2016 wird außer Kraft gesetzt.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist dem anliegenden Übersichtsplan zu
entnehmen.
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Die Satzung über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre kann bei der Gemeindeverwaltung
Inden, Rathausstraße 1, 52459 Inden, Bauverwaltung, Zimmer 22, während der Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und
freitags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Inden, der 17. Mai 2018
Der Bürgermeister