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Beschlussvorlage (Neubau von 9 Mehrfamilienhäusern im Bebauungsplangebiet E 10 "Am Steinchen" hier: Befreiungsantrag bezüglich der Überschreitung des Baufensters)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
81 kB
Datum
03.05.2018
Erstellt
24.04.18, 14:43
Aktualisiert
24.04.18, 14:43
Beschlussvorlage (Neubau von 9 Mehrfamilienhäusern im Bebauungsplangebiet E 10 "Am Steinchen"
hier: Befreiungsantrag bezüglich der Überschreitung des Baufensters) Beschlussvorlage (Neubau von 9 Mehrfamilienhäusern im Bebauungsplangebiet E 10 "Am Steinchen"
hier: Befreiungsantrag bezüglich der Überschreitung des Baufensters)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi. Vorlagennummer: VL-91/2018 Langerwehe, den 18.04.2018 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Neubau von 9 Mehrfamilienhäusern im Bebauungsplangebiet E 10 "Am Steinchen" hier: Befreiungsantrag bezüglich der Überschreitung des Baufensters Sachdarstellung: Mit Datum vom 16.04.2018 ist ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ bezüglich der Überschreitung des Baufensters in zwei Bereichen eingegangen. Geplant ist die Errichtung von 9 Mehrfamilienhäusern im Bereich der gemischten Baufläche im Bebauungsplangebiet „Am Steinchen“. Nach dem vorgelegten Gestaltungsplan überschreiten zwei Bauvorhaben das festgesetzte Baufenster. Der vorliegende Befreiungsantrag wird ausschließlich bezüglich der Überschreitung des Baufensters geprüft. Zu allen weiteren Dingen (Ausnutzung GRZ, Anzahl der Wohneinheiten, Stellplatzanzahl etc.) kann auf Grund nicht vorhandener Unterlagen keine Prüfung erfolgen. Der Planverfasser wurde zudem mehrfach aufgefordert einen Ansichtsplan der geplanten Mehrfamilienhäuser vorzulegen. Dies ist leider nicht erfolgt. Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit (…), die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Grundzüge der Planung werden durch die Überschreitung des Baufensters nicht berührt, da die Grundkonzeption des Bebauungsplanes nicht verändert wird. Ebenfalls ist die Abweichung städtebaulich vertretbar (städtebaulich vertretbar ist alles, was in einem Bebauungsplan planbar wäre) und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Hinweis: Drucksache VL-91/2018 Seite - 2 - Der vorliegende Gestaltungsplan stellt innerhalb des MI-Gebietes eine private Verkehrsfläche dar. Private Verkehrsflächen können nach § 9 (1) Nr. 11 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt werden, müssen aber nicht. Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen, die der Anlage einer Privatstraße entgegenstehen. Sollte die private Verkehrsfläche später als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden, ist es empfehlenswert den Bebauungsplan entsprechend anzupassen. Der Eigentümer und Planverfasser stehen für Rückfragen in der Sitzung zur Verfügung. Finanzielle Auswirkungen: Mitzeichnung Kämmerei: ______________ Die Gemeinde entstehen keine Kosten. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB i. V. m. § 31 (2) BauGB zu der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 10 bezüglich der Überschreitung des Baufensters zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)