Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
81 kB
Datum
03.05.2018
Erstellt
24.04.18, 14:43
Aktualisiert
24.04.18, 14:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi.
Vorlagennummer: VL-91/2018
Langerwehe, den 18.04.2018
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Neubau von 9 Mehrfamilienhäusern im Bebauungsplangebiet E 10 "Am Steinchen"
hier: Befreiungsantrag bezüglich der Überschreitung des Baufensters
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 16.04.2018 ist ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ bezüglich der Überschreitung des
Baufensters in zwei Bereichen eingegangen.
Geplant ist die Errichtung von 9 Mehrfamilienhäusern im Bereich der gemischten
Baufläche im Bebauungsplangebiet „Am Steinchen“. Nach dem vorgelegten Gestaltungsplan überschreiten zwei Bauvorhaben das festgesetzte Baufenster.
Der vorliegende Befreiungsantrag wird ausschließlich bezüglich der Überschreitung des
Baufensters geprüft. Zu allen weiteren Dingen (Ausnutzung GRZ, Anzahl der Wohneinheiten, Stellplatzanzahl etc.) kann auf Grund nicht vorhandener Unterlagen keine Prüfung
erfolgen. Der Planverfasser wurde zudem mehrfach aufgefordert einen Ansichtsplan der
geplanten Mehrfamilienhäuser vorzulegen. Dies ist leider nicht erfolgt.
Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit (…), die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Grundzüge der Planung werden durch die Überschreitung des Baufensters nicht
berührt, da die Grundkonzeption des Bebauungsplanes nicht verändert wird. Ebenfalls ist
die Abweichung städtebaulich vertretbar (städtebaulich vertretbar ist alles, was in einem
Bebauungsplan planbar wäre) und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar.
Hinweis:
Drucksache VL-91/2018
Seite - 2 -
Der vorliegende Gestaltungsplan stellt innerhalb des MI-Gebietes eine private Verkehrsfläche dar. Private Verkehrsflächen können nach § 9 (1) Nr. 11 BauGB im Bebauungsplan
festgesetzt werden, müssen aber nicht. Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen, die
der Anlage einer Privatstraße entgegenstehen.
Sollte die private Verkehrsfläche später als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden,
ist es empfehlenswert den Bebauungsplan entsprechend anzupassen.
Der Eigentümer und Planverfasser stehen für Rückfragen in der Sitzung zur Verfügung.
Finanzielle Auswirkungen:
Mitzeichnung Kämmerei: ______________
Die Gemeinde entstehen keine Kosten.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen
gemäß § 36 (1) BauGB i. V. m. § 31 (2) BauGB zu der Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes E 10 bezüglich der Überschreitung des Baufensters zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)