Daten
Kommune
Brühl
Größe
273 kB
Datum
14.05.2018
Erstellt
19.04.18, 09:25
Aktualisiert
19.04.18, 09:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Kaiser
61 26 10 0615
16.04.2018
116/2018
Betreff
Bebauungsplan 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
- Abwägungs- und Satzungsbeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Kaiser
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und unter
Bezug auf die nachstehenden Erläuterungen über folgende Anregungen aus der
Öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße,
Linie 18".
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher
Belange zu Bebauungsplan 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (15.06. - 25.06.2015) und TÖB-Beteiligung (06.06. –
07.07.2015)
A 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Bürger
Abwägung der Stellungnahme
B1.01
B1.02
B1.03
Bürger 1
B2.01
Bürger 2
Wird berücksichtigt
Ist bereits berücksichtigt
Ist
nicht
Gegenstand
Bebauungsplan-Verfahrens
Ist bereits berücksichtigt
A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
TÖB
Abwägung der Stellungnahme
T1.01
LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Landwirtschaftskammer
NRW, Rhein-Erft-Kreis
Ist bereits berücksichtigt
T 2.02
Ist bereits berücksichtigt
dieses
Seite - 2 –
Drucksache 116/2018
Lfd. Nr.
TÖB
Abwägung der Stellungnahme
T 5.01
Landesbetrieb Straßenbau
NRW, NL Ville-Eifel
Wird berücksichtigt
T 5.02
T 5.03
T 5.04
T 5.05
T 5.06
T 5.07
T 5.08
T 5.09
T 6.01
T 6.02
T 6.03
T 7.02
T 7.03
T 7.04
T 7.05
T 7.06
T 8.01
T 8.02
T 8.03
T 9.02
Geologischer Dienst NRW
Kreispolizeibehörde RheinErft-Kreis
Erftverband Bergheim
Westnetz GmbH
Euskirchen
T 10.01 Deutsche Telekom Technik
GmbH
Bochum
T 10.02
T 10.03
T 11.01 Landeseisenbahnverwaltung
NRW
T 11.02
T 11.03
T 12.01 Stadtwerke Brühl GmbH
Technischer Netzservice
T 12.02
T 12.03
T 12.04 Stadtservicebetrieb
T12.05
T 13.01 Kampfmittelbeseitigungsdienst
T 13.02
T 14.01 Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz und
Kreisplanung
T 14.02
T 14.03
T 14.04
T 14.05
T 14.06
T 15.01 Deutscher Kinderschutzbund
Ortsverband Brühl e.V.
T 15.02
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Ist
nicht
Gegenstand
Bebauungsplan-Verfahrens
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
dieses
Wird nicht berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Ist bereits berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Ist bereits berücksichtigt
Ist
nicht
Gegenstand
Bebauungsplan-Verfahrens
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Ist bereits berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Wird berücksichtigt
dieses
Seite - 3 –
Drucksache 116/2018
Lfd. Nr.
TÖB
T 15.03
T 15.04
T 15.05
T 15.06
T 16.01 Stadtwerke Köln GmbH
T 16.02
T 16.03
T 17.01 RWE Power AG,
Bergschäden-Markscheiderei
Abwägung der Stellungnahme
Ist
nicht
Gegenstand
Bebauungsplan-Verfahrens.
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
dieses
B - Öffentliche Auslegung (23.02. – 22.03.2018) und TÖB-Beteiligung
B 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Bürger
Abwägung der Stellungnahme
B 1.01
B 1.02
B 1.03
B 2.01
B 2.02
Bürger 1
Wird nicht berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens
Wird nicht berücksichtigt
Ist bereits berücksichtigt
Bürger 2
B 2.03
B 2.04
B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
TÖB
Abwägung der Stellungnahme
T 4.01
Landesbetrieb Straßenbau
NRW, NL Ville-Eifel
Wird nicht berücksichtigt
T 4.02
T 4.03
T 4.04
T 4.05
T 4.06
T 4.09
T 4.10
T 4.11
T 7.02
T 7.03
T 7.05
T 7.06
T 7.07
T 7.08
T 7.09
T 7.10
T 7.11
T 7.12
T 8.01
Rhein-Erft-Kreis
Umweltschutz und
Kreisplanung
Wird nicht berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Ist bereits berücksichtigt
Ist bereits berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Ist bereits berücksichtigt
Ist bereits berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Ist bereits berücksichtigt
Wird nicht berücksichtigt
Ist bereits berücksichtigt
Ist bereits berücksichtigt
Landeseisenbahnverwaltung Wird berücksichtigt
NRW
Drucksache 116/2018
Seite - 4 –
II. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 10 BauGB, BauGB), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), den Bebauungsplan 06.15
"Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" einschließlich der Textlichen Festsetzungen
als Satzung und beschließt die zugehörige Begründung.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Badorf in der, Flur 1, 3 und 11.
Es umfasst die Flurstücke
in der Flur 1: 688, 735, 689, 736 - 740 ( bis hier alle K7), 749 - 757, 344, 346, 28/2, 28/3,
161, 1147, 1148, 875, 888, 149, 1187, 1188, 25, 1179, 914, 915, 116 sowie tlw.748 (Linie
18) und 909 (alte Bonnstraße),
in der Flur 3: 149 -151, 32 - 41, 237 - 240, 88/31, 30, 152, sowie tlw. 73/2 (Alte
Bonnstraße) und 70 (Linie 18),
und in der Flur 11: 4224/164, sowie die weiteren tlw. 5819, 5821, 5822 und 5833 (alle
Alte Bonnstraße) .
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
Im Norden
entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 688, verlängert nach Westen
entlang der gemeinsamen Grenze mit Flurstück 690 bis zu seinem
westlichsten Punkt, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 909 bis zum
rechtwinkligen Fußpunkt auf den Grenzpunkt der Flurstücke 5821, 5822 und
5838 und entlang des Rechten Winkels weiter bis zur nördlichen Grenze der
bis zum Grenzpunkt der Flurstücke, 5822 und 5819, sowie nach Osten
entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 688 und westlichen und
südlichen Grenze des Flurstücks 687 und der südlichen Grenze des
Flurstückes 686,
im Osten
entlang der östlichen Grenze von Flurstück 733, und der angrenzenden
westlichen und südlichen Begrenzung des vorhandenen Bahnsteigs in
östliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen 4,75 m Parallelen
der Mitte des westlichen Gleises der Linie 18, von diesem Schnittpunkt in
südliche Richtung entlang auf der vorgenannten Parallelen bis 35,2 m südlich
des Schnittpunktes mit der östlichen Verlängerung der südlichen Grenze des
Flurstücks 240, weiter auf seinem Rechten Winkel bis zum Schnittpunkt des
Rechten Winkels mit der östlichen Grenze des Flurstücks 30 und entlang der
östlichen Grenze des Flurstücks 30 bis zu seinem südlichsten Grenzpunkt,
im Süden
entlang der nördlichen Grenze von Flurstück 153 und 148 nach Westen, vom
nördlichsten Punkt des Flurstücks 148 weiter zum mittleren Grenzpunkt auf
der westlichen Grenze des Flurstücks 73/2,
im Westen entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 5821 nach Norden bis zur
westlichen Verlängerung der nördlichen Flurstücksgrenze 28/3, und weiter in westlicher
Richtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 5819 ,
entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 5819 in nördlicher Richtung bis zum
Grenzpunkt der Flurstücke 4224/164, 5819 und 167/1, entlang der südlichen, westlichen
und nördlichen Grenze des Flurstücks 4424/164 und der westlichen Grenze des
Flurstücks 5819 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 112, 105, 5819 und 5684.
Der tabellarische Abwägungsvorschlag ist Gegenstand dieses Beschlusses.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Drucksache 116/2018
Seite - 5 –
Erläuterungen:
Stellungnahmen von Bürgern gingen zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung nur zwei ein.
Wesentliches Anliegen war die Entwicklung im Plangebiet liegender privater Grundstücke
zu Baugrundstücken. Diesem Ansinnen konnte entsprochen werden.
Zwei weitere Bürgerstellungnahmen sind zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung
eingegangen.
Nach deren Einschätzung ist das geplante Wohngebiet zu groß und erzeugt zu viel
Verkehrslärm. Verkehrsprobleme am Eichweg werden befürchtet und die maximalen
Gebäudehöhen der geplanten Bebauung an der Otto-Wels-Straße werden kritisiert.
Gutachterlich ist belegt, dass die Lärmwerte maximal um ca. 1dB(A) bei den betroffenen
Grundstücken zunehmen. Gesundheitsgefährdende Werte werden dadurch an der ca.
85m entfernten Bebauung nicht erreicht. Der Berechnung liegt auch die zukünftig geplante
Bebauung zugrunde, so dass potentielle Reflexionen in das Ergebnis bereits eingeflossen
sind.
Verkehrliche Auswirkungen auf das Verkehrssystem sind ebenfalls untersucht worden.
Verkehrsprobleme am Eichweg sind demnach nicht zu erwarten. Unabhängig vom
geplanten Baugebiet beabsichtigt der Landesbetrieb Straßen NRW das Linksabbiegen aus
dem Eichweg wie auch aus der Pehler Hülle auf die Alte Bonnstraße zu unterbinden,
sobald die Kreisverkehrsanlage Otto-Wels-Straße / Alte Bonnstraße hergestellt ist.
Hierüber wird nach Einschätzung des Landesbetriebes hinreichend gewährleistet, dass die
gewünschte Zielrichtung 'links' über die Fahrt 'rechts' mit anschließendem Wenden im
Kreisverkehr erreicht werden kann. Eine geringfügige Zunahme des durch das Plangebiet
erzeugten Verkehrs spielt in der Verkehrsabwicklung keine Rolle; die Alte Bonnstraße ist
hinreichend leistungsfähig.
Mit dem Bebauungsplan sind entlang der Otto-Wels-Straße Gebäude mit maximalen
Höhen von 15,0m festgesetzt. In den südlich anliegenden Wohnlagen dürfen zudem
Einfamilienhäuser mit Höhen von bis zu 12,0m bei zwei Geschossen errichtet werden.
15,0m gilt gleichermaßen für die geplanten drei- wie auch für die viergeschossigen
Baukörper. Durch den Projektentwickler sind für den Bereich der dreigeschossigen
Gebäude geneigte Dächer (z.B. Satteldächer) bei einer zulässigen Dachneigung von 20 40° geplant. Dies ergibt vier Nutzungsebenen: drei als Vollgeschosse sowie eins unter der
geneigten Dachfläche. Bei einer angenommenen Gebäudetiefe von 12,0m und einer
Geschosshöhe von ca. 3,0m erreicht das Gebäude bei drei Geschossen mit einem auf 40°
geneigten Dach rund 14,2m (9,0m für drei Geschosse plus ca. 5,2m für das
Dachgeschoss bis Firsthöhe). Die maximale Höhe ist damit nahezu ausgeschöpft. Ein
gestalterischer Spielraum ergibt sich durch eine Varianz der Geschosshöhen sowie der
Dachneigung und ggf. einer zu planenden Sockelhöhe.
Allein im Kreuzungsbereich Alte Bonnstraße / Otto-Wels-Straße kann unter Anwendung
der zulässigen Dachform 'Flachdach' ein bis zu viergeschossiger Baukörper entstehen,
der aber die maximale Gebäudehöhe von 15,0m ebenfalls nicht überschreiten darf.
Gewünscht ist hier eine städtebauliche Betonung des Kreuzungsbereichs. Gleichzeitig soll
aber die maximale Obergrenze für Gebäudehöhen weiter gelten. Diese Geschossigkeit
kann gemäß Festsetzungen nur mit einem Flachdach über der vierten Nutzungsebene
erreicht werden.
Der Unterschied zwischen beiden Bauformen besteht neben der Geschossigkeit (nach
Vollgeschossen im Sinne der Bauordnung) im Wesentlichen in der unterschiedlichen
Traufhöhe. Während die Traufhöhe bei dem dreigeschossigen Gebäude bei ca. 9,0m
liegen wird, wird sie bei dem viergeschossigen Gebäude bei ca. 12,0m liegen. Die
Kappung der maximalen Gebäudehöhe wird demnach zu unterschiedlichen Dachformen
führen.
Drucksache 116/2018
Seite - 6 –
Seitens einzelner Träger öffentlicher Belange wurde teilweise hinterfragt, ob nicht eher
andere Bauflächen entwickelt werden können, bevor die hier betroffenen
landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden. Weiterhin wurden Bedenken
bzgl. der Versickerung von Regenwasser geäußert sowie auf erforderliche
Lärmschutzmaßnahmen und auf die Verkehrssicherheit insbesondere für Kinder
verwiesen.
Zum Thema 'andere Bauflächen‘ muss konstatiert werden, dass solche Bauflächen, die
nach Flächennutzungsplan und eben auch in Übereinstimmung mit dem Regionalplan
innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches liegen, nur noch in geringem Umfang
vorhanden sind. Alle diese Flächenpotentiale betreffen jedoch auch solche Flächen, die für
landwirtschaftliche Nutzungen geeignet sind. Da es jedoch der erklärte Wille der Stadt ist,
weiterhin Wohnraum zu schaffen, besteht keine Alternative, um dem Flächenverbrauch an
landwirtschaftlichen Flächen zu begegnen.
Hinsichtlich der Regenwasserversickerung existiert im Plangebiet mit dem vorhandenen
Lößlehm ein sehr wasserundurchlässiger Boden, der - nach gutachterlicher Untersuchung
- für eine oberflächennahe Versickerung nicht geeignet ist. Vor diesem Hintergrund muss
durch den Investor in erschließungstechnischer Hinsicht ein größerer Aufwand
hingenommen werden. Um das Niederschlagswasser fachgerecht abzuleiten, ist die
Anlage eines Staukanals erforderlich.
Lärmemissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bestehen einerseits durch den
motorisierten Individualverkehr auf der Alten Bonnstraße (L183) wie auch auf der OttoWels-Straße (K7) sowie auch durch die östlich vorbeiführende Linie 18 mit ihrem
Stadtbahnverkehr. Beide Lärmquellen wurden gutachterlich erfasst und bewertet. Unter
Berücksichtigung der erforderlichen Herstellung einer Lärmschutzwand entlang der
Stadtbahntrasse werden an allen Seiten Lärmpegelbereiche der Klassen III und IV
erreicht,
so
dass gesunde Wohnverhältnisse mit
gängigen
Maßnahmen
(Schalldämmmaßnahmen für Außenbauteile sowie schallgedämmte Lüftungen für
Schlafräume) erreicht werden können.
Die innere Erschließung des Baugebietes durch das geplante Mischverkehrssystem,
unterstützt durch wechselseitiges Parken und die Anlage von Bäumen, sorgt für eine
Verlangsamung des Verkehrs sowie zu einem Mehr an Verkehrssicherheit insbesondere
auch für Kinder. Dieses sind jedoch Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan selbst
festgesetzt werden, sondern Gegenstand der eigenständigen Erschließungsplanung sind.
Mit dem vorgelegten Bebauungsplan liegt nunmehr ein Konzept vor, dass die
Vielschichtigkeit planerischer Themen aufgreift und löst.
Dieser Bebauungsplanentwurf wird somit zur Satzung vorgeschlagen.
Anlage(n):
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Abwägung
Übersichtsplan
BP-verkleinert
Legende
TextlicheFestsetzungen
Begründung