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Vorlage (Bebauungsplan 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" - Abwägungs- und Satzungsbeschluss -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
273 kB
Datum
14.05.2018
Erstellt
19.04.18, 09:25
Aktualisiert
19.04.18, 09:25
Vorlage (Bebauungsplan 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
- Abwägungs- und Satzungsbeschluss -) Vorlage (Bebauungsplan 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18"
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Kaiser 61 26 10 0615 16.04.2018 116/2018 Betreff Bebauungsplan 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" - Abwägungs- und Satzungsbeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Lamberty Kaiser Kämmerer RPA Beschlussentwurf: I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und unter Bezug auf die nachstehenden Erläuterungen über folgende Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18". Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu Bebauungsplan 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (15.06. - 25.06.2015) und TÖB-Beteiligung (06.06. – 07.07.2015) A 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Bürger Abwägung der Stellungnahme B1.01 B1.02 B1.03 Bürger 1 B2.01 Bürger 2 Wird berücksichtigt Ist bereits berücksichtigt Ist nicht Gegenstand Bebauungsplan-Verfahrens Ist bereits berücksichtigt A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. TÖB Abwägung der Stellungnahme T1.01 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Landwirtschaftskammer NRW, Rhein-Erft-Kreis Ist bereits berücksichtigt T 2.02 Ist bereits berücksichtigt dieses Seite - 2 – Drucksache 116/2018 Lfd. Nr. TÖB Abwägung der Stellungnahme T 5.01 Landesbetrieb Straßenbau NRW, NL Ville-Eifel Wird berücksichtigt T 5.02 T 5.03 T 5.04 T 5.05 T 5.06 T 5.07 T 5.08 T 5.09 T 6.01 T 6.02 T 6.03 T 7.02 T 7.03 T 7.04 T 7.05 T 7.06 T 8.01 T 8.02 T 8.03 T 9.02 Geologischer Dienst NRW Kreispolizeibehörde RheinErft-Kreis Erftverband Bergheim Westnetz GmbH Euskirchen T 10.01 Deutsche Telekom Technik GmbH Bochum T 10.02 T 10.03 T 11.01 Landeseisenbahnverwaltung NRW T 11.02 T 11.03 T 12.01 Stadtwerke Brühl GmbH Technischer Netzservice T 12.02 T 12.03 T 12.04 Stadtservicebetrieb T12.05 T 13.01 Kampfmittelbeseitigungsdienst T 13.02 T 14.01 Rhein-Erft-Kreis Amt für Umweltschutz und Kreisplanung T 14.02 T 14.03 T 14.04 T 14.05 T 14.06 T 15.01 Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Brühl e.V. T 15.02 Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Ist nicht Gegenstand Bebauungsplan-Verfahrens Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt dieses Wird nicht berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Wird berücksichtigt Ist bereits berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Ist bereits berücksichtigt Ist nicht Gegenstand Bebauungsplan-Verfahrens Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Ist bereits berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Wird berücksichtigt dieses Seite - 3 – Drucksache 116/2018 Lfd. Nr. TÖB T 15.03 T 15.04 T 15.05 T 15.06 T 16.01 Stadtwerke Köln GmbH T 16.02 T 16.03 T 17.01 RWE Power AG, Bergschäden-Markscheiderei Abwägung der Stellungnahme Ist nicht Gegenstand Bebauungsplan-Verfahrens. Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt dieses B - Öffentliche Auslegung (23.02. – 22.03.2018) und TÖB-Beteiligung B 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Bürger Abwägung der Stellungnahme B 1.01 B 1.02 B 1.03 B 2.01 B 2.02 Bürger 1 Wird nicht berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens Wird nicht berücksichtigt Ist bereits berücksichtigt Bürger 2 B 2.03 B 2.04 B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. TÖB Abwägung der Stellungnahme T 4.01 Landesbetrieb Straßenbau NRW, NL Ville-Eifel Wird nicht berücksichtigt T 4.02 T 4.03 T 4.04 T 4.05 T 4.06 T 4.09 T 4.10 T 4.11 T 7.02 T 7.03 T 7.05 T 7.06 T 7.07 T 7.08 T 7.09 T 7.10 T 7.11 T 7.12 T 8.01 Rhein-Erft-Kreis Umweltschutz und Kreisplanung Wird nicht berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Ist bereits berücksichtigt Ist bereits berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Ist bereits berücksichtigt Ist bereits berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Ist bereits berücksichtigt Wird nicht berücksichtigt Ist bereits berücksichtigt Ist bereits berücksichtigt Landeseisenbahnverwaltung Wird berücksichtigt NRW Drucksache 116/2018 Seite - 4 – II. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 10 BauGB, BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), den Bebauungsplan 06.15 "Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18" einschließlich der Textlichen Festsetzungen als Satzung und beschließt die zugehörige Begründung. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Badorf in der, Flur 1, 3 und 11. Es umfasst die Flurstücke in der Flur 1: 688, 735, 689, 736 - 740 ( bis hier alle K7), 749 - 757, 344, 346, 28/2, 28/3, 161, 1147, 1148, 875, 888, 149, 1187, 1188, 25, 1179, 914, 915, 116 sowie tlw.748 (Linie 18) und 909 (alte Bonnstraße), in der Flur 3: 149 -151, 32 - 41, 237 - 240, 88/31, 30, 152, sowie tlw. 73/2 (Alte Bonnstraße) und 70 (Linie 18), und in der Flur 11: 4224/164, sowie die weiteren tlw. 5819, 5821, 5822 und 5833 (alle Alte Bonnstraße) . Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: Im Norden entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 688, verlängert nach Westen entlang der gemeinsamen Grenze mit Flurstück 690 bis zu seinem westlichsten Punkt, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 909 bis zum rechtwinkligen Fußpunkt auf den Grenzpunkt der Flurstücke 5821, 5822 und 5838 und entlang des Rechten Winkels weiter bis zur nördlichen Grenze der bis zum Grenzpunkt der Flurstücke, 5822 und 5819, sowie nach Osten entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 688 und westlichen und südlichen Grenze des Flurstücks 687 und der südlichen Grenze des Flurstückes 686, im Osten entlang der östlichen Grenze von Flurstück 733, und der angrenzenden westlichen und südlichen Begrenzung des vorhandenen Bahnsteigs in östliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen 4,75 m Parallelen der Mitte des westlichen Gleises der Linie 18, von diesem Schnittpunkt in südliche Richtung entlang auf der vorgenannten Parallelen bis 35,2 m südlich des Schnittpunktes mit der östlichen Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks 240, weiter auf seinem Rechten Winkel bis zum Schnittpunkt des Rechten Winkels mit der östlichen Grenze des Flurstücks 30 und entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 30 bis zu seinem südlichsten Grenzpunkt, im Süden entlang der nördlichen Grenze von Flurstück 153 und 148 nach Westen, vom nördlichsten Punkt des Flurstücks 148 weiter zum mittleren Grenzpunkt auf der westlichen Grenze des Flurstücks 73/2, im Westen entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 5821 nach Norden bis zur westlichen Verlängerung der nördlichen Flurstücksgrenze 28/3, und weiter in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 5819 , entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 5819 in nördlicher Richtung bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 4224/164, 5819 und 167/1, entlang der südlichen, westlichen und nördlichen Grenze des Flurstücks 4424/164 und der westlichen Grenze des Flurstücks 5819 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 112, 105, 5819 und 5684. Der tabellarische Abwägungsvorschlag ist Gegenstand dieses Beschlusses. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Drucksache 116/2018 Seite - 5 – Erläuterungen: Stellungnahmen von Bürgern gingen zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung nur zwei ein. Wesentliches Anliegen war die Entwicklung im Plangebiet liegender privater Grundstücke zu Baugrundstücken. Diesem Ansinnen konnte entsprochen werden. Zwei weitere Bürgerstellungnahmen sind zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung eingegangen. Nach deren Einschätzung ist das geplante Wohngebiet zu groß und erzeugt zu viel Verkehrslärm. Verkehrsprobleme am Eichweg werden befürchtet und die maximalen Gebäudehöhen der geplanten Bebauung an der Otto-Wels-Straße werden kritisiert. Gutachterlich ist belegt, dass die Lärmwerte maximal um ca. 1dB(A) bei den betroffenen Grundstücken zunehmen. Gesundheitsgefährdende Werte werden dadurch an der ca. 85m entfernten Bebauung nicht erreicht. Der Berechnung liegt auch die zukünftig geplante Bebauung zugrunde, so dass potentielle Reflexionen in das Ergebnis bereits eingeflossen sind. Verkehrliche Auswirkungen auf das Verkehrssystem sind ebenfalls untersucht worden. Verkehrsprobleme am Eichweg sind demnach nicht zu erwarten. Unabhängig vom geplanten Baugebiet beabsichtigt der Landesbetrieb Straßen NRW das Linksabbiegen aus dem Eichweg wie auch aus der Pehler Hülle auf die Alte Bonnstraße zu unterbinden, sobald die Kreisverkehrsanlage Otto-Wels-Straße / Alte Bonnstraße hergestellt ist. Hierüber wird nach Einschätzung des Landesbetriebes hinreichend gewährleistet, dass die gewünschte Zielrichtung 'links' über die Fahrt 'rechts' mit anschließendem Wenden im Kreisverkehr erreicht werden kann. Eine geringfügige Zunahme des durch das Plangebiet erzeugten Verkehrs spielt in der Verkehrsabwicklung keine Rolle; die Alte Bonnstraße ist hinreichend leistungsfähig. Mit dem Bebauungsplan sind entlang der Otto-Wels-Straße Gebäude mit maximalen Höhen von 15,0m festgesetzt. In den südlich anliegenden Wohnlagen dürfen zudem Einfamilienhäuser mit Höhen von bis zu 12,0m bei zwei Geschossen errichtet werden. 15,0m gilt gleichermaßen für die geplanten drei- wie auch für die viergeschossigen Baukörper. Durch den Projektentwickler sind für den Bereich der dreigeschossigen Gebäude geneigte Dächer (z.B. Satteldächer) bei einer zulässigen Dachneigung von 20 40° geplant. Dies ergibt vier Nutzungsebenen: drei als Vollgeschosse sowie eins unter der geneigten Dachfläche. Bei einer angenommenen Gebäudetiefe von 12,0m und einer Geschosshöhe von ca. 3,0m erreicht das Gebäude bei drei Geschossen mit einem auf 40° geneigten Dach rund 14,2m (9,0m für drei Geschosse plus ca. 5,2m für das Dachgeschoss bis Firsthöhe). Die maximale Höhe ist damit nahezu ausgeschöpft. Ein gestalterischer Spielraum ergibt sich durch eine Varianz der Geschosshöhen sowie der Dachneigung und ggf. einer zu planenden Sockelhöhe. Allein im Kreuzungsbereich Alte Bonnstraße / Otto-Wels-Straße kann unter Anwendung der zulässigen Dachform 'Flachdach' ein bis zu viergeschossiger Baukörper entstehen, der aber die maximale Gebäudehöhe von 15,0m ebenfalls nicht überschreiten darf. Gewünscht ist hier eine städtebauliche Betonung des Kreuzungsbereichs. Gleichzeitig soll aber die maximale Obergrenze für Gebäudehöhen weiter gelten. Diese Geschossigkeit kann gemäß Festsetzungen nur mit einem Flachdach über der vierten Nutzungsebene erreicht werden. Der Unterschied zwischen beiden Bauformen besteht neben der Geschossigkeit (nach Vollgeschossen im Sinne der Bauordnung) im Wesentlichen in der unterschiedlichen Traufhöhe. Während die Traufhöhe bei dem dreigeschossigen Gebäude bei ca. 9,0m liegen wird, wird sie bei dem viergeschossigen Gebäude bei ca. 12,0m liegen. Die Kappung der maximalen Gebäudehöhe wird demnach zu unterschiedlichen Dachformen führen. Drucksache 116/2018 Seite - 6 – Seitens einzelner Träger öffentlicher Belange wurde teilweise hinterfragt, ob nicht eher andere Bauflächen entwickelt werden können, bevor die hier betroffenen landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden. Weiterhin wurden Bedenken bzgl. der Versickerung von Regenwasser geäußert sowie auf erforderliche Lärmschutzmaßnahmen und auf die Verkehrssicherheit insbesondere für Kinder verwiesen. Zum Thema 'andere Bauflächen‘ muss konstatiert werden, dass solche Bauflächen, die nach Flächennutzungsplan und eben auch in Übereinstimmung mit dem Regionalplan innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches liegen, nur noch in geringem Umfang vorhanden sind. Alle diese Flächenpotentiale betreffen jedoch auch solche Flächen, die für landwirtschaftliche Nutzungen geeignet sind. Da es jedoch der erklärte Wille der Stadt ist, weiterhin Wohnraum zu schaffen, besteht keine Alternative, um dem Flächenverbrauch an landwirtschaftlichen Flächen zu begegnen. Hinsichtlich der Regenwasserversickerung existiert im Plangebiet mit dem vorhandenen Lößlehm ein sehr wasserundurchlässiger Boden, der - nach gutachterlicher Untersuchung - für eine oberflächennahe Versickerung nicht geeignet ist. Vor diesem Hintergrund muss durch den Investor in erschließungstechnischer Hinsicht ein größerer Aufwand hingenommen werden. Um das Niederschlagswasser fachgerecht abzuleiten, ist die Anlage eines Staukanals erforderlich. Lärmemissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bestehen einerseits durch den motorisierten Individualverkehr auf der Alten Bonnstraße (L183) wie auch auf der OttoWels-Straße (K7) sowie auch durch die östlich vorbeiführende Linie 18 mit ihrem Stadtbahnverkehr. Beide Lärmquellen wurden gutachterlich erfasst und bewertet. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Herstellung einer Lärmschutzwand entlang der Stadtbahntrasse werden an allen Seiten Lärmpegelbereiche der Klassen III und IV erreicht, so dass gesunde Wohnverhältnisse mit gängigen Maßnahmen (Schalldämmmaßnahmen für Außenbauteile sowie schallgedämmte Lüftungen für Schlafräume) erreicht werden können. Die innere Erschließung des Baugebietes durch das geplante Mischverkehrssystem, unterstützt durch wechselseitiges Parken und die Anlage von Bäumen, sorgt für eine Verlangsamung des Verkehrs sowie zu einem Mehr an Verkehrssicherheit insbesondere auch für Kinder. Dieses sind jedoch Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan selbst festgesetzt werden, sondern Gegenstand der eigenständigen Erschließungsplanung sind. Mit dem vorgelegten Bebauungsplan liegt nunmehr ein Konzept vor, dass die Vielschichtigkeit planerischer Themen aufgreift und löst. Dieser Bebauungsplanentwurf wird somit zur Satzung vorgeschlagen. Anlage(n): (1) (2) (3) (4) (5) (6) Abwägung Übersichtsplan BP-verkleinert Legende TextlicheFestsetzungen Begründung