Daten
Kommune
Pulheim
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Erstellt
23.04.18, 13:36
Aktualisiert
23.04.18, 13:36
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Anlage 1
Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Pulheim (Parkgebührenordnung) vom
_______________
Aufgrund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung (idF.) der Bekanntmachung vom
05.03.2003 (BGBI. I S. 310, S. 919) - zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017
(BGBl. I S. 3202) - sowie § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NW. 2016 S. 527) in Verbindung mit § 38 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) – idF. der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV
NRW S. 528) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) - beschloss der Rat
der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am ______ folgende Gebührenordnung:
§1
Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufs eines Parkscheinautomaten zur
Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.
§2
Damit die Gebühr dem Wert des Parkraumes für die Benutzerin und den Benutzer angemessen ist und um die
Nutzung des Parkraumes durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, wird sie wie folgt festgesetzt:
1
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Parkzeit bis
Parkzeit bis
Parkzeit bis
Parkzeit bis
Parkzeit bis
Parkzeit bis
Parkzeit bis
15 Minuten
30 Minuten
1 Stunde
1 Stunde 30 Minuten
2 Stunden
2 Stunden 30 Minuten
3 Stunden
0,20 €,
0,50 €,
1,00 €,
1,50 €,
2,00 €,
2,50 €,
3,00 €.
Gebührenpflicht besteht montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 14 Uhr. 3An
Sonn- und Feiertagen wird keine Gebühr erhoben.
2
§3
Die Höchstparkdauer im gesamten Stadtgebiet Pulheim in Bereichen mit Parkscheinautomaten beträgt 3 Stunden.
§4
Der Parkschein wird nach Entrichtung der Parkgebühr durch die hierfür aufgestellten Parkscheinautomaten ausgegeben. 2Sobald die Freigabe einer Zahlmöglichkeit mittels Dienstanbietern auf mobilen Endgeräten („Handyparken“) durch Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Pulheim, Pressemitteilung sowie an den Parkscheinautomaten erfolgt ist, kann auch auf diese Weise die Parkgebühr entrichtet werden.
1
§5
Die Gebührenordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises in Kraft. 2Die
Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Pulheim (Parkgebührenordnung) vom
12.05.2006 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
1