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Kommune
Pulheim
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Erstellt
23.04.18, 13:36
Aktualisiert
23.04.18, 13:36
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Anlage 2
Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Pulheim (Parkgebührenordnung) vom
12.05.2006
Aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung (idF.) der Bekanntmachung
vom 05.03.2003 (BGBI. I S. 310 ber. S. 919) sowie § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die
Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 und 7 des StVG (GV. NW. 1981 S. 48) in
der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 38 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) – idF. der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S.
528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) beschloss der Rat der Stadt Pulheim in
seiner Sitzung am 02.05.2006 folgende Gebührenordnung:
§1
Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufs eines Parkscheinautomaten zur
Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erhoben.
§2
Um die Gebühr dem Wert des Parkraumes für den Benutzer angemessen anzupassen und um die Nutzung des
Parkraumes durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, wird sie wie folgt
festgesetzt:
1
1. Parkzeit bis 15 Minuten
2. Parkzeit je angefangene Stunde
0,10 €,
0,50 €.
Gebührenpflicht besteht montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 14 Uhr. 3An
Sonn- und Feiertagen wird keine Gebühr erhoben.
2
§3
Die Höchstparkdauer im gesamten Stadtgebiet Pulheim in Bereichen mit Parkscheinautomaten beträgt 2 ¼
Stunden.
§4
Der Parkschein wird gegen die Entrichtung der Parkgebühr an den hierfür aufgestellten Parkscheinautomaten
ausgegeben.
§5
Die Gebührenordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises in Kraft.