Daten
Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
08.05.2018
Erstellt
23.04.18, 13:36
Aktualisiert
23.04.18, 13:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
80/2018
Erstellt am:
07.03.2018
Aktenzeichen:
IV/60/66.10.12
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
02.05.2018
Rat
X
08.05.2018
Betreff
Widmung der Erschließungsanlage "Albert-Einstein-Straße" im Abschnitt von August-Bebel-Straße bis Wendehammer in Brauweiler
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 80/2018 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Widmung der nachfolgend
aufgeführten Flurstücke gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) vom 23. September 1995 in
der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen:
Albert-Einstein-Straße
Gemarkung Brauweiler
Flur 12, Flurstücke 1001, 768 und 838.
Die in der Anlage 1 schraffiert gekennzeichneten Flurstücke werden als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine
bestimmte Nutzungsart (§ 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW) gewidmet.
Erläuterungen
Die Straße „Albert-Einstein-Straße“ wurde bereits 1983 im Abschnitt von der „Von-Werth-Straße“ bis „August-BebelStraße“ gewidmet.
Gegenstand dieser Widmungsvorlage ist nunmehr der in der Kartenanlage kenntlich gemachte Teil von „August-BebelStraße“ bis Wendehammer, für den die Widmungsvoraussetzungen (Darstellung im Bebauungsplan Nr. 53 1. Änderung
als öffentliche Verkehrsfläche und städtisches Eigentum) vorliegen.
Die o. g. Flurstücke sind bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Abs.
1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.