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Beschlussvorlage (Widmung eines Teilbereichs der Erschließungsanlage "Dormagener Straße" in Stommelerbusch)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
08.05.2018
Erstellt
23.04.18, 13:36
Aktualisiert
23.04.18, 13:36
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 97/2018 Erstellt am: 27.03.2018 Aktenzeichen: IV/60/66.12.02 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 02.05.2018 Rat X 08.05.2018 Betreff Widmung eines Teilbereichs der Erschließungsanlage "Dormagener Straße" in Stommelerbusch Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 97/2018 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Widmung der nachfolgend aufgeführten Flurstücke der Straße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NRW) vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen: Dormagener Straße Gemarkung Stommeln, Flur 24, Flurstücke, 81, 217, 250, 249, 248, 257, 220. Der in der Anlage schraffiert dargestellte Bereich wird als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine Nutzungsart (§ 3 Absatz 1 Ziffer 3 StrWG NRW) gewidmet. Erläuterungen Der Hauptzug der Dormagener Straße (von Hahnenstraße bis Hackenbroicher Weg) ist am 13.2.1973 als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart gewidmet worden. Der später aufgestellte Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch sieht den in der Anlage gekennzeichneten abzweigenden Stichweg vor, der als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, endgültig ausgebaut wurde und sich im städtischen Eigentum befindet. Die Widmungsvoraussetzungen liegen somit für den gekennzeichneten Stichweg vor. Die o. g. Flurstücke sind bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Für den auf die Hahnenstraße weiterführenden Abschnitt der Dormagener Straße (Flurstück 221) besteht gemäß dem Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch die verbindliche Festsetzung „Fußweg“. Da sich auf dem an den Stichweg angrenzenden Flurstück 211 Pkw-Stellplätze befinden, die auf die Nutzung des Fußweges angewiesen sind, ist möglicherweise ein Bebauungsplanänderungsverfahren notwendig. Die Widmung des Flurstücks 221 erfolgt nach Abschluss der Prüfung und eines ggf. erforderlichen Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch.