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Beschlussvorlage (Bürgeranträge gem. § 24 1. Widmung von Rad- und Fußwegen 2. Änderung des Bebauungsplans 11, Stommeln)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
19.06.2018
Erstellt
23.04.18, 13:36
Aktualisiert
23.04.18, 13:36
Beschlussvorlage (Bürgeranträge gem. § 24
1. Widmung von Rad- und Fußwegen
2. Änderung des Bebauungsplans 11, Stommeln) Beschlussvorlage (Bürgeranträge gem. § 24
1. Widmung von Rad- und Fußwegen
2. Änderung des Bebauungsplans 11, Stommeln) Beschlussvorlage (Bürgeranträge gem. § 24
1. Widmung von Rad- und Fußwegen
2. Änderung des Bebauungsplans 11, Stommeln)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 101/2018 Erstellt am: 03.04.2018 Aktenzeichen: IV/60/66.12.02 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 02.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss X 19.06.2018 Betreff Bürgeranträge gem. § 24 1. Widmung von Rad- und Fußwegen 2. Änderung des Bebauungsplans 11, Stommeln Veranlasser/in / Antragsteller/in ADFC Kreisverband Rhein-Erft e.V., Ortsgruppe Pulheim Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) 0€ — im Haushalt des laufenden Jahres 0€ — in den Haushalten der folgenden Jahre 0€ 0€ 0€ Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 101/2018 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag 1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dem Antrag zu 1) nicht stattzugeben. 2. der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Antrag zu 2) zur Kenntnis und verweist die Behandlung in den Planungsausschuss als zuständigen Fachausschuss. Erläuterungen Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V., kurz ADFC, stellte mit Schreiben vom 3.11.2015 einen Bürgerantrag gem. § 24 GO. Der HFA wurde hierüber in der Sitzung am 1.12.2015 unter TOP 9.1 (Mitteilungen der Verwaltung) informiert. Aus Anlass einer erneuten Initiative des ADFC wurde der TVA mit Vorlage 36/2018 über den Sachstand informiert (Anlage 1 zu dieser Vorlage, zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen). Zu Antrag 1) Der ADFC nimmt mit aktuellem Schreiben vom 27. März 2018 (Anlage 2 zu dieser Vorlage, Seite 2) Bezug auf den Antrag vom 3.11.2015 und formuliert diesen wie folgt neu: „Soweit in Bebauungsplänen als „Fußwege“ ausgewiesene Wege den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für gemeinsam genutzte Rad-/Fußwege genügen, unterbleibt bis auf weiteres deren Widmung. Sollten zwingende Gründe eine Widmung vor Korrektur der Bebauungspläne erfordern, so erhalten sie den Passus, dass mit entsprechender Änderung der BP die Widmung ohne weitere Maßnahme von „Fußweg“ in „öffentliche Verkehrsfläche, beschränkt auf die Nutzungsart Rad-und Fußweg“ umgestuft wird. Eine Kennzeichnung durch Verkehrszeichen unterbleibt in beiden Fällen bis zur Korrektur der Bebauungspläne. Muss jedoch vorher die Nutzung durch motorisierten Verkehr ausgeschlossen werden, erfolgt die Kennzeichnung mittels VZ 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge).“ In formeller Hinsicht handelt es sich um einen neuen Antrag, der an die Stelle des Antrags vom 3.11.2015 tritt. Die weitere Bearbeitung des Antrags vom 3.11.2015 hat sich damit erübrigt. In materieller Hinsicht ist der Antrag vom 27. März 2018 bzw. der darin enthaltene Verfahrensvorschlag wegen der hierdurch bewirkten rechtsmissbräuchlichen Selbstbindung unzulässig. Begründung: In beplanten Gebieten sind Widmungen nur in dem Rahmen möglich, wie der Bebauungsplan Festsetzungen über die Öffentlichkeit von Verkehrsflächen und etwaige Nutzungsbeschränkungen ausweist. Widmungen dürfen nicht über solche Grenzen hinaus verfügt werden. Soll dies erfolgen, muss zuvor der betroffene Bebauungsplan geändert werden. Der vom ADFC unterbreitete Vorschlag sieht vor, von einer (plankonformen) Widmung vorsätzlich abzusehen, wenn der betroffene Fußweg geeignet sein sollte, auch von Radfahrern genutzt zu werden. Eine solche Verfahrensweise widerspricht den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW und wäre bereits deswegen fehlerhaft. Auch der Vorschlag, in dringenden Widmungsfällen zunächst plankonform als Fußweg zu widmen, dies aber gleich mit dem Zusatz zu versehen, Radverkehr mit einer künftigen Änderung des BP automatisch zuzulassen, entspricht nicht den formellen und materiellen Anforderungen an rechtsgestaltende Akte. Um dem Anliegen des ADFC nachkommen zu können, müssen die betroffenen Bebauungspläne geändert werden. Im Rahmen der Änderungsverfahren haben dann alle Bürger oder Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit, Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Schließlich müssen auch verkehrsrechtliche Belange durch Fachdienststellen dahingehend geprüft werden, ob die jeweiligen Fußwege überhaupt geeignet sind, auch für den Radverkehr frei gegeben zu werden. Hierzu reicht nicht alleine die lobbyistische Perspektive eines Interessenverbandes. Vorlage Nr.: 101/2018 . Seite 3 / 3 Verfahrensrechtlich führt kein Weg daran vorbei, in den vom ADFC benannten Fällen zunächst die verkehrstechnische Option einer Freigabe auch für Radfahrer zu prüfen und die betroffenen Bebauungspläne in ordentlichen Verfahren zu ändern, um anschließend die Widmung im Rahmen des vom Straßen- und Wegegesetz vorgegebenen Verfahrens anzupassen. Angesichts der personellen Möglichkeiten des Planungsamtes und des zu beteiligenden Tiefbauamtes können solche Verfahren nur sukzessive neben den aktuellen Projekten durchgeführt werden. Zu Antrag 2) Der ADFC stellt mit einem weiteren Schreiben vom 27. März 2018 (Anlage 2, Seite 3) den Antrag, den Bebauungsplan 11 dahingehend zu ändern, dass Fußwege im Bereich der Straße „Zum Ommelstal“ in Stommeln als Fuß- und Radwege ausgewiesen und dementsprechend gewidmet werden. Nach der Geschäftsordnung des Ausschusses zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Antrag auf Änderung eines Bebauungsplans (anders als im Falle eines Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids nach § 26 GO) zulässig. Die Änderung von Bebauungsplänen muss durch den Planungsausschuss beschlossen werden (Aufstellungsbeschluss). Zuständiger Fachausschuss im Sinne von § 3 der Geschäftsordnung ist daher der Planungsausschuss. Fortgang: Nach Beschlussfassung zu 1 und Kenntnisnahme zu 2 wird der ADFC entsprechend informiert.