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Beschlussvorlage (Verpachtung stadteigener Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage hier: Pachtzinsanpassung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
26.04.2018
Erstellt
16.04.18, 18:32
Aktualisiert
16.04.18, 18:32
Beschlussvorlage (Verpachtung stadteigener Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage
hier: Pachtzinsanpassung) Beschlussvorlage (Verpachtung stadteigener Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 53/2018 Erstellt am: 06.02.2018 Aktenzeichen: III / 26- 1 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau X nö. Sitzung Termin 26.04.2018 Betreff Verpachtung stadteigener Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage hier: Pachtzinsanpassung Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 53/2018 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Liegenschafts- und Hochbauausschuss des Rates der Stadt Pulheim fasst den Beschluss, dass der Pachtzins für stadteigene Grundstücke unverändert bleibt. Der Pachtzins für stadteigene Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage ist wie folgt: 1. Die Stadt erhebt für die Nutzung von städtischen Flächen, die im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen sind, deren Pflege und Erhalt durch Vertrag auf Dritte übertragen wird, ohne dass diese die Fläche in die Nutzung ihrer Grundstücke mit einbeziehen dürfen, ein jährliches Entgelt in Höhe von 0,20 €/qm. 2. Die Stadt erhebt für die Nutzung von städtischen Flächen, die nicht als Grünfläche ausgewiesen sind, deren Nutzung durch Vertrag bestimmten Beschränkungen unterliegen, von den Nutzern ein jährliches Entgelt in Höhe von 0,20 €/qm. 3. Für städtische Grundstücke, deren Nutzung nicht wesentlich eingeschränkt ist und die von den Grundstücken der Nutzer räumlich getrennt sind, wird ein jährliches Entgelt von 0,40 €/qm erhoben. 4. Für die Nutzung von städtischen Flächen, die mit dem Grundstück der Nutzer räumlich zusammenhängen und in das Grundstück der Nutzer einbezogen sind, wird bis zu einer Grundstückstiefe von 35m ein jährliches Entgelt in Höhe von 1,11€/qm erhoben. 5. Für die Nutzung von städtischen Flächen, die mit dem Grundstück der Nutzer räumlich zusammenhängen und in das Grundstück der Nutzer einbezogen sind, wird ab einer Grundstückstiefe von 35m ein jährliches Entgelt in Höhe von 0,55 €/qm erhoben. 6. Zusätzlich wird zu dem zu zahlenden Pachtzins ein Aufschlag von 20% für anfallende Nebenkosten erhoben. 7. Auf die Erhebung eines Pachtzinses von unter 10,- € wird verzichtet. 8. Über die nächste Angleichung des Pachtzinses soll der Liegenschafts- und Hochbauausschuss im Jahre 2021 einen Beschluss fassen Erläuterungen Der Liegenschafts- und Hochbauausschuss des Rates der Stadt Pulheim hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 12.03.2015 mit der Höhe des Pachtzinses für stadteigene Grundstücke in der bebauten Ortslage befasst. Hierbei wurden der Pachtzins für die unter 1. und 2. genannten Flächen um 0,05 € auf 0,20 €/qm und für die unter Punkt 3. genannten Flächen um 0,09 € auf 0,40 € /qm erhöht. Der Pachtzins für die unter 4. und 5. genannten Flächen wurde aufgrund der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland um 10,9% erhöht. Seit der Pachtzinsanpassung beträgt die prozentuale Veränderung des Lebenshaltungsindexes des Jahres 2014 bis zum aktuellen Indexstand des Jahres 2017 nur 2,5%. Die Pachteinnahmen würden sich um 530,00 € jährlich erhöhen. Der Umstellungsaufwand gegenüber dem Ertrag wäre zu hoch. Kündigungen von Pächtern auf Grund von Erhöhungen sollen möglichst vermieden werden, da der Pflegeaufwand dann wieder bei der Stadt liegt. Die Pachtzinsanpassung hat sich in der Vergangenheit als schwierig erwiesen. Daher regt die Verwaltung an, den Pachtzins nicht zu erhöhen. Vorlage Nr.: 53/2018 . Seite 3 / 3 Eine erneute Überprüfung über die Angleichung des Pachtzinses erfolgt im Jahre 2021. Die Berechnung der Pachtzinsanpassung erfolgt dann auf Basis der prozentualen Veränderung des Lebenshaltungsindexes des Jahres 2014 bis zum dann aktuellen Indexstand.