Daten
Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
16.04.18, 18:32
Aktualisiert
16.04.18, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
85/2018
Erstellt am:
23.03.2018
Aktenzeichen:
32
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
24.04.2018
Betreff
§ 24 GO NW Anregungen und Beschwerden
hier: Versagung von Genehmigungen für die Stoppelfeldparty in Stommeln
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürger
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 85/2018 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt den Antrag, für den Ort Stommeln die Stoppelfestparty für 2018 nicht zu genehmigen, ab.
Erläuterungen
Mit Schreiben vom 09.01.2018 beantragen eine Stommeler Bürgerin und ein Stommeler Bürger, keine Genehmigung für
die Veranstaltung „Stoppelfeldparty“ der KG Stommeler Buure zu erteilen (vgl. hierzu Einladung HFA am 06.03.2018,
TOP I.10.3). Begründet wird dies mit Verstößen gegen das Immissionsschutzgesetz, dem illegalen Befahren von Wirtschaftswegen und Musikterror bis 2 Uhr nachts anlässlich der letztjährigen Veranstaltung. Im Falle der Ablehnung des
Antrages bzw. der Erteilung einer Genehmigung, wird ein rechtliches Vorgehen gegen die Stadt angekündigt.
Der Antrag zielt darauf ab, die Veranstaltung zu untersagen.
Nach Art. 8 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und
ohne Waffen zu versammeln. In dieses Grundrecht darf nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden. Eine
Untersagung wäre insoweit der stärkste Eingriff, der vorliegend in keiner Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gerecht würde und daher als rechtswidrig angesehen werden muss. Diese Rechtsauffassung würde nach Sicht der
Verwaltung auch einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten.
Hintergrund des Antrages ist eine Beschwerde über zu laute Musik bei der Stoppelfeldparty 2017, dadurch verursacht
eine erhebliche Störung der Nachtruhe und gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die Stoppelfeldparty fand 1 km Luftlinie
von der Wohnbebauung entfernt statt. Beschwerden anderer Anwohner wurden nicht vorgetragen.
Die Verwaltung hat ein allgemeines Interesse daran, dass die bei solchen Veranstaltungen immer wieder kollidierenden
individuellen Interessen ausgeglichen werden. Dahingehend steht sie mit Veranstaltern, so auch der KG Stommeler
Buure, regelmäßig in Kontakt, um im Vorfeld über erwartbare Störungen und hieraus abzuleitende Maßnahmen zu beraten. Der grundsätzliche Wunsch von Vereinen und dgl., solche öffentlichen, also der Allgemeinheit zugänglichen, Veranstaltungen durchzuführen, wird verwaltungsseitig positiv gesehen. Eine Prüfung im Einzelfall, bei der die unterschiedlichen Rechtspositionen gegenübergestellt und bewertet werden, ist wiederkehrend vorzunehmen.