Daten
Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
08.05.2018
Erstellt
16.04.18, 18:32
Aktualisiert
16.04.18, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
109/2018
Erstellt am:
05.04.2018
Aktenzeichen:
I/110
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
24.04.2018
Rat
X
08.05.2018
Betreff
Stellenplan - unterjährige Änderungen im Rahmen der Tarifautomatik [§ 12 TVöD]
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung, Ältestenrat
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Finanzierungsbedarf
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
gesamt:
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 109/2018 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Bürgermeister wird gem. § 41 Abs. 2 GO NRW ermächtigt, sich aus § 12 TVöD ergebende Eingruppierungen unterjährig, ohne vorherige Einbringung einer entsprechenden Stellenplanänderung, vorzunehmen.
Erläuterungen
Gem. § 12 TVöD vollzieht sich die Eingruppierung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im Wege der sog. `Tarifautomatik´. Danach ist der/ die Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von
ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Folge dieser Tarifautomatik ist, dass der/ die Beschäftigte einen einklagbaren Entgeltanspruch aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Tarifnorm hat; die Eingruppierung ergibt
sich bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen somit als zwingende rechtliche Folge.
Demgegenüber steht der Grundsatz der Haushaltsbindung; haushaltsrechtlich ist gem. § 8 GemHVO die Bereitstellung
der erforderlichen Planstellen für Beamte sowie der Stellen für nicht nur vorübergehend beschäftigte Bedienstete erforderlich [Stellenplan als Anlage zum Haushaltsplan]. Auf der Grundlage, dass der Stellenplan sämtliche Stellen der Beschäftigten ausweisen muss, soll er einen Gesamtüberblick geben und somit die notwendige Transparenz über die Personalausstattung schaffen.
Wenngleich die Einhaltung des Stellenplans gem. der v. g. Rechtsgrundlage und den hierzu ergangenen Erläuterungen
somit verbindlich ist, lässt § 8 GemHVO unterjährig erforderliche Abweichungen zu, soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind; siehe hierzu auch § 74 Abs. 2 S. 1 GO NRW.
Vor dem Hintergrund der v. g. Ausführungen und des Placets des Ältestenrates empfiehlt die Verwaltung, den Bürgermeister gem. § 41 Abs. 2 GO NRW zu ermächtigen, sich aus § 12 TVöD ergebende Eingruppierungen unterjährig, ohne
vorherige Einbringung einer entsprechenden Stellenplanänderung, vorzunehmen. Die Verwaltung wird die entsprechend
vorgenommenen Änderungen im Rahmen der [Haushalts-]Stellenplanberatung in die Veränderungsliste aufnehmen.