Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,8 MB
Erstellt
26.04.18, 15:01
Aktualisiert
26.04.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bekanntgegebene Messstelle
nach §29b BImSchG
Ermittlung von Geräuschen
Akkreditiertes Prüflaboratorium nach
DIN EN ISO/IEC 17025:2005
für die Ermittlung von Geräuschen
Modul Immissionsschutz
Schalltechnischer Bericht
Die Akkreditierung gilt nur für den
in der Urkundenanlage aufgeführten
Akkreditierungsumfang.
Ermittlung und Bewertung der von der
Bliesheimer Straße (L163) ausgehenden Verkehrsgeräuschimmissionen im Bereich Berthold-BrechtStraße nach Öffnung eines Erdwalls in Höhe des
ErftstadtCenters in Erftstadt-Liblar
Bericht/Gutachten Nr.:
ISGM-2018-043
Auftraggeber:
Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Projektbearbeitung:
InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG
Luftreinhaltung/Lärmschutz
Dipl. Ing. (FH) Holger Murowatz,
Thilo Karger
Datum:
05.03.2018
Berichtsumfang:
17 Seiten
InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG · Chemiepark Knapsack · D-50351 Hürth
Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018
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Inhaltsverzeichnis
1. Zusammenfassung ........................................................................................................... 3
2. Einleitung und Aufgabenstellung ................................................................................... 4
3. Vorgehensweise ............................................................................................................... 4
3.1. Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 4
3.2. Berechnungen .............................................................................................................. 5
4. Immissionsorte und Grenzwerte ..................................................................................... 6
4.1. Örtliche Situation .......................................................................................................... 6
4.2. Allgemeine Anforderungen bei bestehenden Straßen .................................................. 8
4.3. Immissionsorte ............................................................................................................. 9
5. Ermittlung der Schallemissionen ................................................................................. 11
6. Schallimmissionen und Beurteilung ............................................................................ 12
6.1. Berechnung der Schallimmissionen ........................................................................... 12
6.2. Beurteilungspegel und Bewertung .............................................................................. 12
7. Prüfung möglicher Schallschutzmaßnahmen ............................................................. 15
8. Verwendete Unterlagen ................................................................................................. 17
Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018
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1. Zusammenfassung
Im Zuge der Umsetzung des Masterplans Erftstadt-Liblar wurde eine neue Querungsstelle auf der Bliesheimer Straße eingerichtet, wobei ein vorhandener Erdwall
zum Zwecke des Durchgangs auf einer Breite von ca. 7 m abgetragen wurde. Durch
Schallausbreitungsberechnungen wurden die von der Bliesheimer Straße (L163)
ausgehenden Verkehrsgeräuschimmissionen im Bereich der sich östlich des ErftstadtCenters befindlichen Wohnbebauung für die beiden Untersuchungsvarianten
1) mit durchgehendem Erdwall bzw.
2) mit geöffnetem Erdwall
untersucht.
Die Berechnungen zeigen, dass
die für bestehende Landesstraßen geltenden Immissionsgrenzwerte in Höhe von
tagsüber 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) sicher eingehalten bzw. unterschritten
werden,
auch die für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Straßen geltenden
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, die bei Reinen Wohngebieten tagsüber
59 dB(A) und nachts 49 dB(A) betragen, bei beiden Untersuchungsvarianten eingehalten bzw. unterschritten werden,
sich durch die Öffnung des Erdwalls am nächstgelegenen Immissionsort (IO3.0,
Berthold-Brecht-Straße 16) eine Erhöhung der Verkehrsgeräuschimmissionen
um 3 dB ergeben hat.
Knapsack, den 05.03.2018
InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG
Luftreinhaltung/Lärmschutz
Dipl. Ing. (FH) H. Murowatz
Thilo Karger
(Fachl. Verantwortlicher)
(Fachkundiger Mitarbeiter
Der vorliegende Bericht darf nur in seiner Gesamtheit einschließlich aller Anlagen vervielfältigt, gezeigt oder veröffentlicht werden. Eine gekürzte oder auszugsweise Wiedergabe und die Verwendung zu Werbezwecken bedürfen
der schriftlichen Genehmigung der InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG. Die dargestellten Ergebnisse beziehen sich
ausschließlich auf den beschriebenen Untersuchungsumfang bzw. die untersuchten Prüfgegenstände.
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2. Einleitung und Aufgabenstellung
Die InfraServ Knapsack wurde von der Stadt Erftstadt mit einer schalltechnischen Untersuchung zur Ermittlung der von der Bliesheimer Straße (L163) ausgehenden Verkehrsgeräuschimmissionen im Bereich der sich östlich des ErftstadtCenters befindlichen Wohnbebauung beauftragt. Im Zuge der Umsetzung des Masterplans Erftstadt-Liblar wurde eine
neue Querungsstelle auf der Bliesheimer Straße eingerichtet, wobei ein zwischen Bliesheimer Straße und östlich angrenzender Wohnbebauung gelegener Erdwall zum Zwecke
des Durchgangs auf einer Breite von ca. 7 m abgetragen wurde.
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung sind insbesondere folgende Punkte zu
betrachten:
Ermittlung und Bewertung der Beurteilungspegel vor Umsetzung der Querung
(mit durchgehendem Erdwall)
Ermittlung und Bewertung der Beurteilungspegel nach Umsetzung der Querung
(mit geöffnetem Erdwall)
Bauliche Maßnahmenvorschläge zur Kompensation der durch die Wallöffnung hervorgerufene Erhöhung der Verkehrsgeräusche
3. Vorgehensweise
3.1. Rechtliche Grundlagen
Schallpegel an einem Immissionspunkt können grundsätzlich gemessen oder berechnet
werden. Insbesondere beim Straßen- und Schienenverkehr bildet die Berechnung von
Schallimmissionen die wesentliche Grundlage für die Lärmvorsorge und die Lärmsanierung, da hierdurch allgemein gültige und vergleichbare Ergebnisse ermittelt werden können. Die Schallpegelmessung eignet sich hierfür nicht, da die Messung immer von den
jeweils gerade vorherrschenden Randbedingungen abhängt (beispielsweise Witterungseinflüsse, zeitliche Schwankungen der Verkehrsstärke und Verkehrszusammensetzung,
Hintergrundgeräusche) und demzufolge immer nur Momentaufnahmen an einzelnen
Messorten zulässt. In den einschlägigen Richtlinien zur Ermittlung und Beurteilung von
Verkehrsgeräuschimmissionen (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV [3] und
Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
- VLärmSchR 97 [4]) ist daher die rechnerische Ermittlung ausdrücklich festgelegt.
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Hinsichtlich der anzuwendenden Immissionsgrenzwerte ist zwischen dem Neubau oder
der wesentlichen Änderung von Straßen und bestehenden Straßen zu unterscheiden. Der
Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen wird durch das
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) geregelt. Bestimmungen zur Lärmsanierung bei Bestandsstraßen finden sich in den „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes von 1997 (VLärmSchR 97) [4]“. Für bestehende Landesstraßen wurden
in Nordrhein-Westfalen vergleichbare Grenzwerte festgelegt. Darüber hinaus sind auch die
„Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) [6]“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung von 2007 zu beachten.
Bei Bestandsstraßen ist ferner zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrsbehörden gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) [7] die Benutzung bestimmter Straßen oder
Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken
oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO
erstreckt sich diese Ermessensvorschrift auch auf den Schutz der Wohnbevölkerung vor
Lärm und Abgasen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorhandenen Lärmbelastung
können nach der einschlägigen Rechtsprechung auch die im Verhältnis niedrigeren Grenzwerte der 16. BImSchV (im Vergleich zu den Grenzwerten der VLärmSchR 97 und der
Lärmschutz-Richtlinien-StV) als Orientierungswerte für eine Prüfung nach § 45 Abs. 1 der
Straßenverkehrsordnung herangezogen werden.
3.2. Berechnungen
Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung erfolgte die Ermittlung der Verkehrsgeräuschemissionen und -immissionen nach den Vorgaben der einschlägigen Richtlinien (16. BImSchV bzw. RLS-90 [9]). Für die EDV-gestützte Berechnung1 der Beurteilungspegel wurde
unter Verwendung der bei Geobasis NRW2 verfügbaren Höhendaten und 3D-Gebäudemodelle (LoD1) ein digitales Geländemodell erstellt, so dass Abschirmungen bzw. Reflexionen durch die topografischen Gegebenheiten und Gebäude entsprechend berücksichtigt
werden konnten.
1
2
Berechnungsprogramm: MAPANDGIS, Version: 1.1.3.8 (Kramer Schalltechnik GmbH)
Geobasis NRW = Abteilung 7 der Bezirksregierung Köln
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4. Immissionsorte und Grenzwerte
4.1. Örtliche Situation
Die Lage des Erftstädter Stadtteils Liblar und das im vorliegenden Fall zu betrachtende
Untersuchungsgebiet können den nachfolgenden Abbildungen entnommen werden.
Liblar
Abbildung 1: Großräumige Lage (www.geoportal.nrw, Quellenangabe siehe [10])
ErftstadtCenter
Untersuchungsgebiet BertholtBrecht-Straße 8 - 18
neue Querung
Abbildung 2: Liblar, Bliesheimer Straße (www.geoportal.nrw, Quellenangabe siehe [10])
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Die Bliesheimer Straße durchläuft den Stadtteil Liblar von Nord nach Süd. Zwischen den
Kreuzungsbereichen mit der Theodor-Heuss-Straße und der Kolberger Straße befindet
sich unmittelbar westlich der Bliesheimer Straße das ErftstadtCenter, während sich östlich
der Bliesheimer Straße die Wohnbebauungen entlang der Berthold-Brecht-Straße und des
Marienburger Wegs anschließen.
Der ca. 75 m lange Erdwall zwischen der Bliesheimer Straße und der Wohnbebauung
Berthold-Brecht-Straße weist eine Höhe von bis zu 3 m auf. Im Zuge der Errichtung einer
zusätzlichen Querung der Bliesheimer Straße wurde der Wall auf einer Breite von ca. 7 m
geöffnet (siehe nachfolgende Abbildung 3).
Abbildung 3: Querung Bliesheimer Straße (Aufnahme aus Westen, 17.02.2018)
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4.2. Allgemeine Anforderungen bei bestehenden Straßen
Bei bestehenden Landesstraßen gelten die Immissionsgrenzwerte in Höhe von 67 dB(A)
am Tage und 57 dB(A) nachts. Beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen
sind hingegen die Vorgaben der 16. BImSchV zu beachten.
Die Voraussetzungen der wesentlichen Änderung sind in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV abschließend aufgeführt. Kennzeichnend für einen "erheblichen baulichen Eingriff" sind solche Maßnahmen, die in die bauliche Substanz und in die Funktion der Straße als Verkehrsweg eingreifen. Der Eingriff muss auf eine Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit
der Straße abzielen (BVerwG, Urteil vom 9.2.1995 - 4 C 26.93 - NVwZ 1995, 907). Eine
Einbeziehung von Maßnahmen, die nicht rein baulicher Art sind, die Substanz der Straße
als solche und die vorhandene Verkehrsfunktion unberührt lassen oder der Erhaltung dienen sind hingegen nicht als wesentliche Änderung anzusehen.
Beispiele für erhebliche bauliche Eingriffe (gemäß VLärmSchR 97 [4]):
-
Bau von Anschlussstellen,
-
Bau von Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie von Abbiegestreifen,
-
Bau von Zusatzfahrstreifen oder Mehrzweckfahrstreifen,
-
Bau von Standstreifen,
-
Bau von Radwegen,
-
Bau von Fahrstreifen für zusätzliche Fahrbeziehungen im Bereich planfreier Knotenpunkte,
-
deutliche Fahrbahnverlegung durch bauliche Maßnahmen,
-
deutliche Veränderung der Höhenlage einer Straße (z.B. kreuzungsfreier Umbau).
Beispiele für nicht erhebliche bauliche Eingriffe (gemäß VLärmSchR 97 [4]):
-
Bau von Lichtsignalanlagen, Schilderbrücken, Verkehrsbeeinflussungsanlagen etc.,
-
Ummarkierungen (z.B. zur Schaffung zusätzlicher Fahrstreifen),
-
Grunderneuerung sowie Erneuerung der Fahrbahnoberfläche im Straßenquerschnitt,
-
Bau von Verkehrsinseln,
-
Bau von Haltebuchten,
-
Bau von Lärmschutzwänden und -wällen.
Unter Beachtung der vorgenannten Ausführungen ist der Bau der Querung der Bliesheimer
Straße nicht als wesentliche Änderung einzustufen, so dass im vorliegenden Fall die Bewertung der Verkehrsgeräuschimmissionen in erster Linie anhand der allgemeinen Immissionsgrenzwerte für Landesstraßen erfolgt. Zusätzlich wird jedoch auch ein Vergleich mit
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den niedrigeren Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV vorgenommen. Die entsprechenden Immissionsgrenzwerte sind in der nachfolgenden Tabelle 1 zusammengefasst:
Tabelle 1: Immissionsgrenzwerte
Immissionsgrenzwerte
Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen
16. BImSchV
(Straßenbestand
Landesstraßen in NRW)
(Neubau oder wesentliche
Änderung von Straßen)
Tag
(06 - 22 Uhr)
[dB(A)]
Nacht
(22 - 06 Uhr)
[dB(A)]
Krankenhäuser, Schulen,
Kurheime, Altenheime
57
47
Reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete
59
49
Kern-, Dorf-, Mischgebiete
64
54
Gewerbegebiete
69
59
Gebietsnutzung
Tag
(06 - 22 Uhr)
[dB(A)]
67
Nacht
(22 - 06 Uhr)
[dB(A)]
57
Die Zuordnung der gebietsbezogenen Immissionsgrenzwerte ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind
entsprechend der Schutzwürdigkeit zu beurteilen.
4.3. Immissionsorte
Für die Schallausbreitungsberechnungen wurden insgesamt 5 maßgebliche Immissionsorte im Bereich der jeweils nächstgelegenen Wohnbebauung an der Berthold-BrechtStraße festgelegt. Da es sich im vorliegenden Fall um 1 bzw. 2 geschossige Wohnhäuser
handelt und nach den Vorgaben der 16. BImSchV der maßgebende Immissionsort bei Gebäuden in Höhe der Geschossdecke zu betrachten ist, erfolgten die Berechnungen für eine
Höhe von 2,8 m (Erdgeschoss) bzw. für eine Höhe von 5,6 m (1. Obergeschoss). Die Immissionsorte liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 „Liblar-Süd“, der an
dieser Stelle ein Reines Wohngebiet (WR) ausweist. Die betrachteten Immissionsorte und
Immissionsgrenzwerte sind in der nachfolgenden Abbildung 4 und der Tabelle 2 zusammengefasst:
Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018
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neue Querung
Abbildung 4: Maßgebliche Immissionsorte
(Quelle der Kartengrundlage: www.geoportal.nrw, Quellenangabe siehe [10]
Tabelle 2: Immissionsorte und Immissionsgrenzwerte
Immissionsgrenzwerte
G
h
[m]
IGWT
[dB(A)]
IGWN
[dB(A)]
IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG)
WR
2,8
67
57
IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG)
WR
2,8
67
57
IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG)
WR
2,8
67
57
IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG)
WR
2,8
67
57
IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG)
WR
5,6
67
57
Immissionsort
G:
Gebietsausweisung
Höhe des maßgeblichen Immissionsorts über Flur
h:
IGWT/N: Immissionsgrenzwerte Tag/Nacht
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5. Ermittlung der Schallemissionen
Kennzeichnende Größe für die Charakterisierung der Schallemission von Straßen ist der
Emissionspegel LmE, der nach den Vorgaben der 16. BImSchV aus der stündlichen Verkehrsstärke, dem LKW-Anteil und Korrekturfaktoren für die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Straßenoberfläche und für Steigungen oder Gefälle gebildet wird.
LmE = 37,3 + 10*log[M*(1+0,082*p)] + Dv + DStro + DStg
LmE:
M:
p:
Dv:
Dstro:
DStg:
Emissionspegel in dB(A)
Maßgebende stündliche Verkehrsstärke in Kfz/h
LKW-Anteil in %
Korrektur für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten
Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen
Zuschlag für Steigungen und Gefälle
Die maßgebenden stündlichen Verkehrsstärken für die IST-Situation wurden aus den Ergebnissen der Bundesverkehrszählung 2015 [11] ermittelt. Im vorliegenden Fall sind bei
der Berechnung der Emissionspegel keine Korrekturen für unterschiedliche Straßenoberflächen oder Zuschläge für Steigungen oder Gefälle zu berücksichtigen. Die Verkehrsmenge und die sich hieraus ergebenden Emissionspegel sind in den nachfolgenden Tabellen zusammengefasst:
Tabelle 3: Ergebnisse Bundesverkehrszählung 2015 Bliesheimer Straße
Bliesheimer Straße
DTV
SV-Anteil
[Kfz/24h]
[Kfz/24 h]
Bundesverkehrszähung 2015
4707
225
DTV: Durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen
Schwerlastverkehr
SV:
Tabelle 4: Emissionspegel
Abschnitt
Bliesheimer Straße
DTV:
MN/T:
pT/N:
vPKW:
VLKW:
LmE,T/N:
DTV
MT
MN
[Kfz/d] [Kfz/h] [Kfz/h]
4707
282,4
37,7
pT
[%]
pN
[%]
4,8
4,8
Durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen
Maßgebende stündliche Verkehrsstärke (Tag/Nacht)
LKW-Anteil (Tag/Nacht)
Zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW
Zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKW
Emissionspegel (Tag/Nacht)
v PKW
v LKW
LmE,T LmE,N
[km/h] [km/h] [dB(A)] [dB(A)]
50
50
58,4
49,6
Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018
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6. Schallimmissionen und Beurteilung
6.1. Berechnung der Schallimmissionen
Für die Berechnung des Beurteilungspegels gilt nach Vorgaben der 16. BImSchV:
Lr = Lm,E + Ds + DBM + DB + K
Lr:
Lm,E:
Ds:
DBM:
DB:
K:
Beurteilungspegel
Emissionspegel
Pegeländerung zur Berücksichtigung des Abstandes und der Luftabsorption
Pegeländerung zur Berücksichtigung der Boden- Meteorologiedämpfung
Pegeländerung durch topografische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen
Zuschlag für erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen
Die Schallausbreitungsberechnungen zur Bestimmung der Beurteilungspegel wurden mit
dem EDV-Programm MAPANDGIS, Version 1.1.3.8 durchgeführt. Die Pegeländerungen
zur Berücksichtigung des Abstandes, der Luftabsorption, der Boden- und Meteorologiedämpfung, von Abschirmungen und eventuelle Zuschläge durch die Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen wurden bei der rechnergestützten Immissionsberechnung automatisch berücksichtigt.
Die Berechnungen erfolgten für die in Kapitel 4.3 näher beschriebenen Immissionsorte.
Entsprechend den Vorgaben der 16. BImSchV sind die Gesamtbeurteilungspegel auf volle
dB(A) aufzurunden und anschließend mit den Immissionsgrenzwerten zu vergleichen. Bei
der Bildung von Differenzpegeln ist erst die Differenz der Pegel aufzurunden.
6.2. Beurteilungspegel und Bewertung
Die Bewertung der berechneten Beurteilungspegel erfolgt durch den Vergleich mit den für
bestehende Landesstraßen geltenden Immissionsgrenzwerten. In den nachfolgenden Tabellen sind die entsprechenden Werte gegenübergestellt:
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Tabelle 5: Bewertung Beurteilungspegel, Ursprungssituation mit durchgehendem Erdwall
(Tag, alle Werte in dB(A))
Ursprungssituation
Tag: 06.00 - 22.00 Uhr
(durchgehender Erdwall)
LrT1
IGW T
LT
IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG)
IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG)
IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG)
IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG)
IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG)
55
52
52
48
50
67
67
67
67
67
-12
-15
-15
-19
-17
Tabelle 6: Bewertung Beurteilungspegel, Ursprungssituation mit durchgehendem Erdwall
(Nacht, alle Werte in dB(A))
Ursprungssituation
Nacht: 06.00 - 22.00 Uhr
(durchgehender Erdwall)
LrN1
IGW N
LN
IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG)
IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG)
IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG)
IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG)
IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG)
46
43
43
39
41
57
57
57
57
57
-11
-14
-14
-18
-16
Tabelle 7: Bewertung Beurteilungspegel, IST-Situation mit geöffnetem Erdwall
(Tag, alle Werte in dB(A))
IST-Situation
Tag: 06.00 - 22.00 Uhr
(geöffneter Erdwall)
LrT2
IGW T
LT
IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG)
IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG)
IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG)
IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG)
IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG)
55
53
54
48
50
67
67
67
67
67
-12
-14
-13
-19
-17
Tabelle 8: Bewertung Beurteilungspegel, IST-Situation mit geöffnetem Erdwall
(Nacht, alle Werte in dB(A))
IST-Situation
Nacht: 06.00 - 22.00 Uhr
(geöffneter Erdwall)
LrN2
IGW N
LN
IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG)
IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG)
IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG)
IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG)
IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG)
46
44
45
39
41
57
57
57
57
57
-11
-13
-12
-18
-16
LrT/N:
IGWT/N:
LT/N:
Beurteilungspegel Tag/Nacht
Immissionsgrenzwerte der VLärmSchR 97 Tag/Nacht
Differenz LrT/N – IGWT/N (= Unter- bzw. Überschreitung der Immissionsgrenzwerte)
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Tabelle 9: Vergleich Beurteilungspegel mit durchgehendem bzw. geöffnetem Erdwall
(Tag, alle Werte in dB(A))
Tag: 06.00 - 22.00 Uhr
IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG)
IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG)
IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG)
IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG)
IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG)
LrT1
LrT2
LT
54,1
51,6
51,5
47,2
49,1
54,4
52,7
53,8
47,5
49,2
0,3
1,1
2,3
0,3
0,1
LT
(aufgerundet)
1
2
3
1
1
Tabelle 10: Vergleich Beurteilungspegel mit durchgehendem bzw. geöffnetem Erdwall
(Nacht, alle Werte in dB(A))
Nacht: 06.00 - 22.00 Uhr
IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG)
IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG)
IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG)
IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG)
IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG)
LrT1/N1:
LrT2/N2:
LT/N:
LrN1
LrN2
LN
45,3
42,8
42,7
38,4
40,3
45,6
43,9
45,0
38,7
40,4
0,3
1,1
2,3
0,3
0,1
LN
(aufgerundet)
1
2
3
1
1
Beurteilungspegel Tag/Nacht, Ursprungssituation mit durchgehendem Erdwall
Beurteilungspegel Tag/Nacht, IST-Situation mit geöffnetem Erdwall
Differenz LrT1/N1 – LrT2/N2 (= Erhöhung der Beurteilungspegel durch die Öffnung des Erdwalls)
Der Vergleich der berechneten Beurteilungspegel mit den Immissionsgrenzwerten zeigt,
dass die Grenzwerte sowohl tagsüber als auch nachts sicher eingehalten bzw. unterschritten werden. Dies gilt sowohl für die Untersuchungsvariante mit durchgehendem Wall als
auch für die Variante mit geöffnetem Wall.
Weiterhin ist festzustellen, dass auch die für den Neubau bzw. die wesentliche Änderung
von Straßen geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, die bei Reinen Wohngebieten tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) betragen, für beide Untersuchungsvarianten
(mit durchgehendem bzw. geöffnetem Erdwall) eingehalten bzw. unterschritten werden.
Der direkte Vergleich der beiden Untersuchungsvarianten (mit durchgehendem bzw. geöffnetem Erdwall) zeigt, dass sich durch die Öffnung des Erdwalls am nächstgelegenen
Immissionsort (IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16) eine Erhöhung der Verkehrsgeräuschimmissionen um 3 dB ergeben hat.
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7. Prüfung möglicher Schallschutzmaßnahmen
Zur Kompensation der durch die Öffnung des Erdwalls induzierte Erhöhung der Verkehrsgeräuschimmissionen müsste eine zusätzliche Abschirmung im Bereich des Walldurchgangs installiert werden. Um die geschaffene Sichtbeziehung zu erhalten, wird die Errichtung einer „Schallschleuse“ aus transparenten Wandelementen vorgeschlagen. Die erforderliche Höhe der Wandelemente beträgt entsprechend der Wallhöhe ca. 3 m. Seitlich sind
die Wandelemente durch akustische geschlossene Konstruktionen in den vorhandenen
Wall einzubinden.
„Schallschleuse“
Abbildung 5: Auszug Gestaltungsplan vom September 2017
Ein Beispiel für eine derartige „Schallschleuse“ kann der nachfolgenden Abbildung entnommen
werden.
Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018
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Abbildung 6: Beispiel Schallschleuse
Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018
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8. Verwendete Unterlagen
[1]
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz
- BImSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist.
[2]
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. 1998,
Nr. 26, Seite 503) zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom
01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5)
[3]
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV), Verkehrslärmschutzverordnung vom
12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist.
[4]
Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
(VLärmSchR 97), VkBl. 1997, S. 434
[5]
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Schreiben vom 25.06.2010
(Az.: StB 13/7144.2/01 / 1206434) mit Hinweis zur Absenkung der Auslösewerte der
VLärmSchR 97 um 3 dB(A)
[6]
Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
Lärm – Lärmschutz-Richtlinien-StV, VkBl. 2007, S. 767
[7]
Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist
[8]
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Sachstandsbericht zum Verkehrslärmschutz an Bestandsstraßen, Az.: WD 7 – 3000 – 021/16 vom 03.03.2016
[9]
Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS 90)
[10] Land NRW (2017)
Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-20); Datensatz (URI): (nicht näher bezeichnet), Abruf über URL: http://
www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dtk
[11] Daten Bundesverkehrszählung 2015 abgerufen unter www.nwsib-online.nrw.de am
09.02.2018