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Beschlussvorlage (2018-043-Verkehrslärm-Erftstadt-Liblar_050318(EF))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,8 MB
Erstellt
26.04.18, 15:01
Aktualisiert
26.04.18, 15:01

Inhalt der Datei

Bekanntgegebene Messstelle nach §29b BImSchG Ermittlung von Geräuschen Akkreditiertes Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für die Ermittlung von Geräuschen Modul Immissionsschutz Schalltechnischer Bericht Die Akkreditierung gilt nur für den in der Urkundenanlage aufgeführten Akkreditierungsumfang. Ermittlung und Bewertung der von der Bliesheimer Straße (L163) ausgehenden Verkehrsgeräuschimmissionen im Bereich Berthold-BrechtStraße nach Öffnung eines Erdwalls in Höhe des ErftstadtCenters in Erftstadt-Liblar Bericht/Gutachten Nr.: ISGM-2018-043 Auftraggeber: Stadt Erftstadt Holzdamm 10 50374 Erftstadt Projektbearbeitung: InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG Luftreinhaltung/Lärmschutz Dipl. Ing. (FH) Holger Murowatz, Thilo Karger Datum: 05.03.2018 Berichtsumfang: 17 Seiten InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG · Chemiepark Knapsack · D-50351 Hürth Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 2 von 17 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung ........................................................................................................... 3 2. Einleitung und Aufgabenstellung ................................................................................... 4 3. Vorgehensweise ............................................................................................................... 4 3.1. Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 4 3.2. Berechnungen .............................................................................................................. 5 4. Immissionsorte und Grenzwerte ..................................................................................... 6 4.1. Örtliche Situation .......................................................................................................... 6 4.2. Allgemeine Anforderungen bei bestehenden Straßen .................................................. 8 4.3. Immissionsorte ............................................................................................................. 9 5. Ermittlung der Schallemissionen ................................................................................. 11 6. Schallimmissionen und Beurteilung ............................................................................ 12 6.1. Berechnung der Schallimmissionen ........................................................................... 12 6.2. Beurteilungspegel und Bewertung .............................................................................. 12 7. Prüfung möglicher Schallschutzmaßnahmen ............................................................. 15 8. Verwendete Unterlagen ................................................................................................. 17 Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 3 von 17 1. Zusammenfassung Im Zuge der Umsetzung des Masterplans Erftstadt-Liblar wurde eine neue Querungsstelle auf der Bliesheimer Straße eingerichtet, wobei ein vorhandener Erdwall zum Zwecke des Durchgangs auf einer Breite von ca. 7 m abgetragen wurde. Durch Schallausbreitungsberechnungen wurden die von der Bliesheimer Straße (L163) ausgehenden Verkehrsgeräuschimmissionen im Bereich der sich östlich des ErftstadtCenters befindlichen Wohnbebauung für die beiden Untersuchungsvarianten 1) mit durchgehendem Erdwall bzw. 2) mit geöffnetem Erdwall untersucht. Die Berechnungen zeigen, dass  die für bestehende Landesstraßen geltenden Immissionsgrenzwerte in Höhe von tagsüber 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) sicher eingehalten bzw. unterschritten werden,  auch die für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Straßen geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, die bei Reinen Wohngebieten tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) betragen, bei beiden Untersuchungsvarianten eingehalten bzw. unterschritten werden,  sich durch die Öffnung des Erdwalls am nächstgelegenen Immissionsort (IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16) eine Erhöhung der Verkehrsgeräuschimmissionen um 3 dB ergeben hat. Knapsack, den 05.03.2018 InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG Luftreinhaltung/Lärmschutz Dipl. Ing. (FH) H. Murowatz Thilo Karger (Fachl. Verantwortlicher) (Fachkundiger Mitarbeiter Der vorliegende Bericht darf nur in seiner Gesamtheit einschließlich aller Anlagen vervielfältigt, gezeigt oder veröffentlicht werden. Eine gekürzte oder auszugsweise Wiedergabe und die Verwendung zu Werbezwecken bedürfen der schriftlichen Genehmigung der InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG. Die dargestellten Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf den beschriebenen Untersuchungsumfang bzw. die untersuchten Prüfgegenstände. Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 4 von 17 2. Einleitung und Aufgabenstellung Die InfraServ Knapsack wurde von der Stadt Erftstadt mit einer schalltechnischen Untersuchung zur Ermittlung der von der Bliesheimer Straße (L163) ausgehenden Verkehrsgeräuschimmissionen im Bereich der sich östlich des ErftstadtCenters befindlichen Wohnbebauung beauftragt. Im Zuge der Umsetzung des Masterplans Erftstadt-Liblar wurde eine neue Querungsstelle auf der Bliesheimer Straße eingerichtet, wobei ein zwischen Bliesheimer Straße und östlich angrenzender Wohnbebauung gelegener Erdwall zum Zwecke des Durchgangs auf einer Breite von ca. 7 m abgetragen wurde. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung sind insbesondere folgende Punkte zu betrachten:  Ermittlung und Bewertung der Beurteilungspegel vor Umsetzung der Querung (mit durchgehendem Erdwall)  Ermittlung und Bewertung der Beurteilungspegel nach Umsetzung der Querung (mit geöffnetem Erdwall)  Bauliche Maßnahmenvorschläge zur Kompensation der durch die Wallöffnung hervorgerufene Erhöhung der Verkehrsgeräusche 3. Vorgehensweise 3.1. Rechtliche Grundlagen Schallpegel an einem Immissionspunkt können grundsätzlich gemessen oder berechnet werden. Insbesondere beim Straßen- und Schienenverkehr bildet die Berechnung von Schallimmissionen die wesentliche Grundlage für die Lärmvorsorge und die Lärmsanierung, da hierdurch allgemein gültige und vergleichbare Ergebnisse ermittelt werden können. Die Schallpegelmessung eignet sich hierfür nicht, da die Messung immer von den jeweils gerade vorherrschenden Randbedingungen abhängt (beispielsweise Witterungseinflüsse, zeitliche Schwankungen der Verkehrsstärke und Verkehrszusammensetzung, Hintergrundgeräusche) und demzufolge immer nur Momentaufnahmen an einzelnen Messorten zulässt. In den einschlägigen Richtlinien zur Ermittlung und Beurteilung von Verkehrsgeräuschimmissionen (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV [3] und Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 [4]) ist daher die rechnerische Ermittlung ausdrücklich festgelegt. Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 5 von 17 Hinsichtlich der anzuwendenden Immissionsgrenzwerte ist zwischen dem Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und bestehenden Straßen zu unterscheiden. Der Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen wird durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) geregelt. Bestimmungen zur Lärmsanierung bei Bestandsstraßen finden sich in den „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes von 1997 (VLärmSchR 97) [4]“. Für bestehende Landesstraßen wurden in Nordrhein-Westfalen vergleichbare Grenzwerte festgelegt. Darüber hinaus sind auch die „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) [6]“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von 2007 zu beachten. Bei Bestandsstraßen ist ferner zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrsbehörden gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) [7] die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO erstreckt sich diese Ermessensvorschrift auch auf den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorhandenen Lärmbelastung können nach der einschlägigen Rechtsprechung auch die im Verhältnis niedrigeren Grenzwerte der 16. BImSchV (im Vergleich zu den Grenzwerten der VLärmSchR 97 und der Lärmschutz-Richtlinien-StV) als Orientierungswerte für eine Prüfung nach § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung herangezogen werden. 3.2. Berechnungen Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung erfolgte die Ermittlung der Verkehrsgeräuschemissionen und -immissionen nach den Vorgaben der einschlägigen Richtlinien (16. BImSchV bzw. RLS-90 [9]). Für die EDV-gestützte Berechnung1 der Beurteilungspegel wurde unter Verwendung der bei Geobasis NRW2 verfügbaren Höhendaten und 3D-Gebäudemodelle (LoD1) ein digitales Geländemodell erstellt, so dass Abschirmungen bzw. Reflexionen durch die topografischen Gegebenheiten und Gebäude entsprechend berücksichtigt werden konnten. 1 2 Berechnungsprogramm: MAPANDGIS, Version: 1.1.3.8 (Kramer Schalltechnik GmbH) Geobasis NRW = Abteilung 7 der Bezirksregierung Köln Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 6 von 17 4. Immissionsorte und Grenzwerte 4.1. Örtliche Situation Die Lage des Erftstädter Stadtteils Liblar und das im vorliegenden Fall zu betrachtende Untersuchungsgebiet können den nachfolgenden Abbildungen entnommen werden. Liblar Abbildung 1: Großräumige Lage (www.geoportal.nrw, Quellenangabe siehe [10]) ErftstadtCenter Untersuchungsgebiet BertholtBrecht-Straße 8 - 18 neue Querung Abbildung 2: Liblar, Bliesheimer Straße (www.geoportal.nrw, Quellenangabe siehe [10]) Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 7 von 17 Die Bliesheimer Straße durchläuft den Stadtteil Liblar von Nord nach Süd. Zwischen den Kreuzungsbereichen mit der Theodor-Heuss-Straße und der Kolberger Straße befindet sich unmittelbar westlich der Bliesheimer Straße das ErftstadtCenter, während sich östlich der Bliesheimer Straße die Wohnbebauungen entlang der Berthold-Brecht-Straße und des Marienburger Wegs anschließen. Der ca. 75 m lange Erdwall zwischen der Bliesheimer Straße und der Wohnbebauung Berthold-Brecht-Straße weist eine Höhe von bis zu 3 m auf. Im Zuge der Errichtung einer zusätzlichen Querung der Bliesheimer Straße wurde der Wall auf einer Breite von ca. 7 m geöffnet (siehe nachfolgende Abbildung 3). Abbildung 3: Querung Bliesheimer Straße (Aufnahme aus Westen, 17.02.2018) Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 8 von 17 4.2. Allgemeine Anforderungen bei bestehenden Straßen Bei bestehenden Landesstraßen gelten die Immissionsgrenzwerte in Höhe von 67 dB(A) am Tage und 57 dB(A) nachts. Beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sind hingegen die Vorgaben der 16. BImSchV zu beachten. Die Voraussetzungen der wesentlichen Änderung sind in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV abschließend aufgeführt. Kennzeichnend für einen "erheblichen baulichen Eingriff" sind solche Maßnahmen, die in die bauliche Substanz und in die Funktion der Straße als Verkehrsweg eingreifen. Der Eingriff muss auf eine Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Straße abzielen (BVerwG, Urteil vom 9.2.1995 - 4 C 26.93 - NVwZ 1995, 907). Eine Einbeziehung von Maßnahmen, die nicht rein baulicher Art sind, die Substanz der Straße als solche und die vorhandene Verkehrsfunktion unberührt lassen oder der Erhaltung dienen sind hingegen nicht als wesentliche Änderung anzusehen. Beispiele für erhebliche bauliche Eingriffe (gemäß VLärmSchR 97 [4]): - Bau von Anschlussstellen, - Bau von Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie von Abbiegestreifen, - Bau von Zusatzfahrstreifen oder Mehrzweckfahrstreifen, - Bau von Standstreifen, - Bau von Radwegen, - Bau von Fahrstreifen für zusätzliche Fahrbeziehungen im Bereich planfreier Knotenpunkte, - deutliche Fahrbahnverlegung durch bauliche Maßnahmen, - deutliche Veränderung der Höhenlage einer Straße (z.B. kreuzungsfreier Umbau). Beispiele für nicht erhebliche bauliche Eingriffe (gemäß VLärmSchR 97 [4]): - Bau von Lichtsignalanlagen, Schilderbrücken, Verkehrsbeeinflussungsanlagen etc., - Ummarkierungen (z.B. zur Schaffung zusätzlicher Fahrstreifen), - Grunderneuerung sowie Erneuerung der Fahrbahnoberfläche im Straßenquerschnitt, - Bau von Verkehrsinseln, - Bau von Haltebuchten, - Bau von Lärmschutzwänden und -wällen. Unter Beachtung der vorgenannten Ausführungen ist der Bau der Querung der Bliesheimer Straße nicht als wesentliche Änderung einzustufen, so dass im vorliegenden Fall die Bewertung der Verkehrsgeräuschimmissionen in erster Linie anhand der allgemeinen Immissionsgrenzwerte für Landesstraßen erfolgt. Zusätzlich wird jedoch auch ein Vergleich mit Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 9 von 17 den niedrigeren Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV vorgenommen. Die entsprechenden Immissionsgrenzwerte sind in der nachfolgenden Tabelle 1 zusammengefasst: Tabelle 1: Immissionsgrenzwerte Immissionsgrenzwerte Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen 16. BImSchV (Straßenbestand Landesstraßen in NRW) (Neubau oder wesentliche Änderung von Straßen) Tag (06 - 22 Uhr) [dB(A)] Nacht (22 - 06 Uhr) [dB(A)] Krankenhäuser, Schulen, Kurheime, Altenheime 57 47 Reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 59 49 Kern-, Dorf-, Mischgebiete 64 54 Gewerbegebiete 69 59 Gebietsnutzung Tag (06 - 22 Uhr) [dB(A)] 67 Nacht (22 - 06 Uhr) [dB(A)] 57 Die Zuordnung der gebietsbezogenen Immissionsgrenzwerte ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der Schutzwürdigkeit zu beurteilen. 4.3. Immissionsorte Für die Schallausbreitungsberechnungen wurden insgesamt 5 maßgebliche Immissionsorte im Bereich der jeweils nächstgelegenen Wohnbebauung an der Berthold-BrechtStraße festgelegt. Da es sich im vorliegenden Fall um 1 bzw. 2 geschossige Wohnhäuser handelt und nach den Vorgaben der 16. BImSchV der maßgebende Immissionsort bei Gebäuden in Höhe der Geschossdecke zu betrachten ist, erfolgten die Berechnungen für eine Höhe von 2,8 m (Erdgeschoss) bzw. für eine Höhe von 5,6 m (1. Obergeschoss). Die Immissionsorte liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 „Liblar-Süd“, der an dieser Stelle ein Reines Wohngebiet (WR) ausweist. Die betrachteten Immissionsorte und Immissionsgrenzwerte sind in der nachfolgenden Abbildung 4 und der Tabelle 2 zusammengefasst: Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 10 von 17 neue Querung Abbildung 4: Maßgebliche Immissionsorte (Quelle der Kartengrundlage: www.geoportal.nrw, Quellenangabe siehe [10] Tabelle 2: Immissionsorte und Immissionsgrenzwerte Immissionsgrenzwerte G h [m] IGWT [dB(A)] IGWN [dB(A)] IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG) WR 2,8 67 57 IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG) WR 2,8 67 57 IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG) WR 2,8 67 57 IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG) WR 2,8 67 57 IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG) WR 5,6 67 57 Immissionsort G: Gebietsausweisung Höhe des maßgeblichen Immissionsorts über Flur h: IGWT/N: Immissionsgrenzwerte Tag/Nacht Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 11 von 17 5. Ermittlung der Schallemissionen Kennzeichnende Größe für die Charakterisierung der Schallemission von Straßen ist der Emissionspegel LmE, der nach den Vorgaben der 16. BImSchV aus der stündlichen Verkehrsstärke, dem LKW-Anteil und Korrekturfaktoren für die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Straßenoberfläche und für Steigungen oder Gefälle gebildet wird. LmE = 37,3 + 10*log[M*(1+0,082*p)] + Dv + DStro + DStg LmE: M: p: Dv: Dstro: DStg: Emissionspegel in dB(A) Maßgebende stündliche Verkehrsstärke in Kfz/h LKW-Anteil in % Korrektur für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen Zuschlag für Steigungen und Gefälle Die maßgebenden stündlichen Verkehrsstärken für die IST-Situation wurden aus den Ergebnissen der Bundesverkehrszählung 2015 [11] ermittelt. Im vorliegenden Fall sind bei der Berechnung der Emissionspegel keine Korrekturen für unterschiedliche Straßenoberflächen oder Zuschläge für Steigungen oder Gefälle zu berücksichtigen. Die Verkehrsmenge und die sich hieraus ergebenden Emissionspegel sind in den nachfolgenden Tabellen zusammengefasst: Tabelle 3: Ergebnisse Bundesverkehrszählung 2015 Bliesheimer Straße Bliesheimer Straße DTV SV-Anteil [Kfz/24h] [Kfz/24 h] Bundesverkehrszähung 2015 4707 225 DTV: Durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen Schwerlastverkehr SV: Tabelle 4: Emissionspegel Abschnitt Bliesheimer Straße DTV: MN/T: pT/N: vPKW: VLKW: LmE,T/N: DTV MT MN [Kfz/d] [Kfz/h] [Kfz/h] 4707 282,4 37,7 pT [%] pN [%] 4,8 4,8 Durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen Maßgebende stündliche Verkehrsstärke (Tag/Nacht) LKW-Anteil (Tag/Nacht) Zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW Zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKW Emissionspegel (Tag/Nacht) v PKW v LKW LmE,T LmE,N [km/h] [km/h] [dB(A)] [dB(A)] 50 50 58,4 49,6 Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 12 von 17 6. Schallimmissionen und Beurteilung 6.1. Berechnung der Schallimmissionen Für die Berechnung des Beurteilungspegels gilt nach Vorgaben der 16. BImSchV: Lr = Lm,E + Ds + DBM + DB + K Lr: Lm,E: Ds: DBM: DB: K: Beurteilungspegel Emissionspegel Pegeländerung zur Berücksichtigung des Abstandes und der Luftabsorption Pegeländerung zur Berücksichtigung der Boden- Meteorologiedämpfung Pegeländerung durch topografische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen Zuschlag für erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen Die Schallausbreitungsberechnungen zur Bestimmung der Beurteilungspegel wurden mit dem EDV-Programm MAPANDGIS, Version 1.1.3.8 durchgeführt. Die Pegeländerungen zur Berücksichtigung des Abstandes, der Luftabsorption, der Boden- und Meteorologiedämpfung, von Abschirmungen und eventuelle Zuschläge durch die Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen wurden bei der rechnergestützten Immissionsberechnung automatisch berücksichtigt. Die Berechnungen erfolgten für die in Kapitel 4.3 näher beschriebenen Immissionsorte. Entsprechend den Vorgaben der 16. BImSchV sind die Gesamtbeurteilungspegel auf volle dB(A) aufzurunden und anschließend mit den Immissionsgrenzwerten zu vergleichen. Bei der Bildung von Differenzpegeln ist erst die Differenz der Pegel aufzurunden. 6.2. Beurteilungspegel und Bewertung Die Bewertung der berechneten Beurteilungspegel erfolgt durch den Vergleich mit den für bestehende Landesstraßen geltenden Immissionsgrenzwerten. In den nachfolgenden Tabellen sind die entsprechenden Werte gegenübergestellt: Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 13 von 17 Tabelle 5: Bewertung Beurteilungspegel, Ursprungssituation mit durchgehendem Erdwall (Tag, alle Werte in dB(A)) Ursprungssituation Tag: 06.00 - 22.00 Uhr (durchgehender Erdwall) LrT1 IGW T LT IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG) IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG) IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG) IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG) IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG) 55 52 52 48 50 67 67 67 67 67 -12 -15 -15 -19 -17 Tabelle 6: Bewertung Beurteilungspegel, Ursprungssituation mit durchgehendem Erdwall (Nacht, alle Werte in dB(A)) Ursprungssituation Nacht: 06.00 - 22.00 Uhr (durchgehender Erdwall) LrN1 IGW N LN IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG) IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG) IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG) IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG) IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG) 46 43 43 39 41 57 57 57 57 57 -11 -14 -14 -18 -16 Tabelle 7: Bewertung Beurteilungspegel, IST-Situation mit geöffnetem Erdwall (Tag, alle Werte in dB(A)) IST-Situation Tag: 06.00 - 22.00 Uhr (geöffneter Erdwall) LrT2 IGW T LT IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG) IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG) IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG) IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG) IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG) 55 53 54 48 50 67 67 67 67 67 -12 -14 -13 -19 -17 Tabelle 8: Bewertung Beurteilungspegel, IST-Situation mit geöffnetem Erdwall (Nacht, alle Werte in dB(A)) IST-Situation Nacht: 06.00 - 22.00 Uhr (geöffneter Erdwall) LrN2 IGW N LN IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG) IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG) IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG) IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG) IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG) 46 44 45 39 41 57 57 57 57 57 -11 -13 -12 -18 -16 LrT/N: IGWT/N: LT/N: Beurteilungspegel Tag/Nacht Immissionsgrenzwerte der VLärmSchR 97 Tag/Nacht Differenz LrT/N – IGWT/N (= Unter- bzw. Überschreitung der Immissionsgrenzwerte) Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 14 von 17 Tabelle 9: Vergleich Beurteilungspegel mit durchgehendem bzw. geöffnetem Erdwall (Tag, alle Werte in dB(A)) Tag: 06.00 - 22.00 Uhr IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG) IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG) IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG) IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG) IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG) LrT1 LrT2 LT 54,1 51,6 51,5 47,2 49,1 54,4 52,7 53,8 47,5 49,2 0,3 1,1 2,3 0,3 0,1 LT (aufgerundet) 1 2 3 1 1 Tabelle 10: Vergleich Beurteilungspegel mit durchgehendem bzw. geöffnetem Erdwall (Nacht, alle Werte in dB(A)) Nacht: 06.00 - 22.00 Uhr IO1.0, Berthold-Brecht-Straße 8 (EG) IO2.0, Berthold-Brecht-Straße 14 (EG) IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16 (EG) IO4.0, Berthold-Brecht-Straße 18 (EG) IO4.1, Berthold-Brecht-Straße 18 (1. OG) LrT1/N1: LrT2/N2: LT/N: LrN1 LrN2 LN 45,3 42,8 42,7 38,4 40,3 45,6 43,9 45,0 38,7 40,4 0,3 1,1 2,3 0,3 0,1 LN (aufgerundet) 1 2 3 1 1 Beurteilungspegel Tag/Nacht, Ursprungssituation mit durchgehendem Erdwall Beurteilungspegel Tag/Nacht, IST-Situation mit geöffnetem Erdwall Differenz LrT1/N1 – LrT2/N2 (= Erhöhung der Beurteilungspegel durch die Öffnung des Erdwalls) Der Vergleich der berechneten Beurteilungspegel mit den Immissionsgrenzwerten zeigt, dass die Grenzwerte sowohl tagsüber als auch nachts sicher eingehalten bzw. unterschritten werden. Dies gilt sowohl für die Untersuchungsvariante mit durchgehendem Wall als auch für die Variante mit geöffnetem Wall. Weiterhin ist festzustellen, dass auch die für den Neubau bzw. die wesentliche Änderung von Straßen geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, die bei Reinen Wohngebieten tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) betragen, für beide Untersuchungsvarianten (mit durchgehendem bzw. geöffnetem Erdwall) eingehalten bzw. unterschritten werden. Der direkte Vergleich der beiden Untersuchungsvarianten (mit durchgehendem bzw. geöffnetem Erdwall) zeigt, dass sich durch die Öffnung des Erdwalls am nächstgelegenen Immissionsort (IO3.0, Berthold-Brecht-Straße 16) eine Erhöhung der Verkehrsgeräuschimmissionen um 3 dB ergeben hat. Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 15 von 17 7. Prüfung möglicher Schallschutzmaßnahmen Zur Kompensation der durch die Öffnung des Erdwalls induzierte Erhöhung der Verkehrsgeräuschimmissionen müsste eine zusätzliche Abschirmung im Bereich des Walldurchgangs installiert werden. Um die geschaffene Sichtbeziehung zu erhalten, wird die Errichtung einer „Schallschleuse“ aus transparenten Wandelementen vorgeschlagen. Die erforderliche Höhe der Wandelemente beträgt entsprechend der Wallhöhe ca. 3 m. Seitlich sind die Wandelemente durch akustische geschlossene Konstruktionen in den vorhandenen Wall einzubinden. „Schallschleuse“ Abbildung 5: Auszug Gestaltungsplan vom September 2017 Ein Beispiel für eine derartige „Schallschleuse“ kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden. Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 16 von 17 Abbildung 6: Beispiel Schallschleuse Bericht ISGM-2018-043 vom 05.03.2018 Seite: 17 von 17 8. Verwendete Unterlagen [1] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist. [2] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, Nr. 26, Seite 503) zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) [3] Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV), Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist. [4] Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97), VkBl. 1997, S. 434 [5] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Schreiben vom 25.06.2010 (Az.: StB 13/7144.2/01 / 1206434) mit Hinweis zur Absenkung der Auslösewerte der VLärmSchR 97 um 3 dB(A) [6] Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm – Lärmschutz-Richtlinien-StV, VkBl. 2007, S. 767 [7] Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist [8] Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Sachstandsbericht zum Verkehrslärmschutz an Bestandsstraßen, Az.: WD 7 – 3000 – 021/16 vom 03.03.2016 [9] Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS 90) [10] Land NRW (2017) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-20); Datensatz (URI): (nicht näher bezeichnet), Abruf über URL: http:// www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dtk [11] Daten Bundesverkehrszählung 2015 abgerufen unter www.nwsib-online.nrw.de am 09.02.2018