Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
08.05.2018
Erstellt
26.04.18, 15:01
Aktualisiert
26.04.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 628/2016 1. Ergänzung
Az.: - 63 -
Amt: - 63 BeschlAusf.: - - 63 - Datum: 20.04.2018
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Overhoff
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
08.05.2018
Bemerkungen
beschließend
Erarbeitung einer Stellplatzsatzung gem. § 50 BauO NRW 2016
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
x Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 25.04.2018
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung setzt die Erarbeitung einer Stellplatzsatzung für die Stadt Erftstadt aus bis erste Erfahrungen mit den neuen Richtwerten vorliegen
und damit einhergehende Probleme eine eigene Satzung erforderlich machen.
Begründung:
Die derzeit mit einem Moratorium für ein Jahr ausgesetzte Bauordnung 2016 beinhaltete keine
Festsetzungen zur Stellplatzverpflichtung bei Neubauvorhaben, sodass die Kommunen eigene
Satzungen erlassen mussten, sollten Bauvorhaben nicht gänzlich ohne Stellplätze errichtet werden
können. Dazu hat der Ausschuss der Verwaltung den Auftrag erteilt.
In der aktuellen Änderung der Bauordnung ist eine solche Stellplatzverpflichtung im Gesetz selbst
wieder enthalten. Dazu soll es auch wieder eine Verwaltungsvorschrift mit Stellplatzrichtzahlen
geben. Aktuelle Richtzahlen sind in einer landesweiten Arbeitsgruppe im Zuge der Erarbeitung
einer Musterstellplatzsatzung entwickelt worden. Diese sollen nach Aussagen aus dem Ministerium im Großen und Ganzen die Grundlage für die Richtwerttabellen bilden. Damit ist die Gefahr,
zur Rechtskraft der neuen Bauordnung ohne die Möglichkeit von Stellplatzforderungen bei Bauvorhaben dazustehen, nicht mehr gegeben. Die diskutierten neuen Richtwerte bilden die aktuellen
Bedarfe ab. Es erscheint daher sinnvoll, zunächst mit den neuen Richtwerten zu arbeiten und nur
im Bedarfsfall für bestimmte Stadtgebiete oder gesonderte Bereiche oder für bestimmte Vorhaben
durch eine eigene Satzung nachzusteuern. Diese Option (auch die Kombination mit den Richtzahlen in den übrigen Anwendungsfällen) sieht die im Gesetzgebungsverfahren befindliche Bauordnung vor.
Es wird empfohlen, die Erfahrungen mit den neuen Stellplatzrichtlinien (z.B. ungelöste Fälle, extreme Ablösesummen etc.) nach einem Jahr der Anwendung, also voraussichtlich Anfang 2020
(sollte die Bauordnung wie geplant am 01.01.2019 in Kraft treten) zu evaluieren.
In Vertretung
(Hallstein)
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