Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
327 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
26.04.18, 17:11
Aktualisiert
04.06.18, 09:57
Stichworte
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Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 29.01.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 32-18-00 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1009-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Rat
08.05.2018
Haupt- und Finanzausschuss
03.07.2018
Rat
10.07.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Neuerlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
__________________________________________________________________________
Berichterstatter/in: Herr Reidenbach
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( X ) Beschlussausführung bis 31.07.2018
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1009-X
1. Sachverhalt:
Mit Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 23.06.1998 hat die Stadt Bad Münstereifel als örtliche Ordnungsbehörde die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 29.06.1998
erlassen. Bis auf eine Anpassung der Regelungen zur Hundehaltung an das später in Kraft getretene Landeshundegesetz NRW blieb die Verordnung unverändert in Kraft. Bereits 1998 wurden
die Regelungen der Verordnung mit der damaligen Musterverordnung des NRW-Städte- und Gemeindebundes abgeglichen. Kraft Gesetz endet die Geltungsdauer der Verordnung nach 20 Jahren, so dass die Verordnung erneut erlassen werden muss. Auch hierbei wurde erneut ein Abgleich mit der aktuellen Musterverordnung des NRW-Städte- und Gemeindebundes vorgenommen.
Einzelne spezifische Regelungen der bisherigen Verordnung wurden übernommen und an die
aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Nicht mehr mit geltendem Bundes- und Landesrecht konforme Regelungen, wie einige Regelungen zur Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr sind entfallen!
Neu aufgenommen wurden Regelungen zu Brauchtumsfeuern und zur Straßenmusik. Hierbei
wurde sich an der in diesem Jahr angepassten Regelung der Stadt Köln orientiert.
Unter 5. ist als Entwurfsvorschlag eine Gegenüberstellung der bisherigen Verordnung (links) und
des Entwurfes der neuen Verordnung (rechts) aufgeführt.
2. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.
Die ordnungsbehördlichen Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft (§
32 Abs. 1 OBG NRW).
Nach § 30 Nr. 3 OBG müssen ordnungsbehördliche Verordnungen im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, aufgrund deren sie erlassen sind. Dabei kommt bezüglich
des § 13 des Entwurfs der neuen Verordnung anstelle der Ermächtigungsgrundlage im Ordnungsbehördengesetz auch § 5 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG NRW) als Ermächtigungsgrundlage in Betracht und dass deshalb gem. § 5 Abs. 4 LImschG NRW auch die Zustimmung der Bezirksregierung zu dieser Bestimmung einzuholen ist: Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
vom 18.03.1975
§ 5 - Ortsrechtliche Vorschriften
(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes
a) bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,
b) bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder
c) bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt
werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.
(2) Vor dem Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 ist den Behörden und
den Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Entwürfe von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 sind öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ordnungsbehördliche Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1009-X
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Aufgrund der unter 2. dargelegten gesetzlichen Vorschriften muss der Entwurf der neuen Verordnung nach dessen Beschluss durch den Rat den zuständigen Behörden und Stellen, die Träger
öffentlicher Belange sind, zur Stellungnahme vorgelegt werden. Ebenso ist der Entwurf öffentlich
auszulegen. Zudem bedarf es abschließend der Zustimmung der Bezirksregierung.
Hiernach ist eine abschließende Beratung unter Einbeziehung der eingehenden Stellungnahmen
im Rat am 10.07. vorgesehen. Nach der Beschlussfassung und Verkündung kann die Verordnung
dann nach einer Woche in Kraft treten und die dann bereits nicht mehr gültige Verordnung ersetzen.
Die Ausführung der Verordnung erfolgt wie bisher im Rahmen des Dienstbetriebes der Ordnungsbehörde.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Auf der Grundlage des unter 1. geschilderten Sachverhaltes und der unter 2. zu berücksichtigen
Rechtslage wird folgender Entwurf (rechts) vorgelegt:
Bisher
Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt
Bad Münstereifel vom 29.06.1998
Neu
Entwurf
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom ...............
Präambel
Präambel
§ 1 - Begriffsbestimmungen
§ 2 - Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 3 - Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 4 - Verunreinigungsverbot
§ 5 - Papierkörbe/Sammelbehälter
§ 6 - Werbung, wildes Plakatieren
§ 7 - Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
§ 8 - Benutzung der Anlagen
§ 9 - Kinderspielplätze
§ 10 - Allgemeine Schutzvorkehrungen
§ 11 - Hausnummern
§ 12 - Öffentliche Hinweisschilder
§ 13 - Fäkalien- und Dungabfuhr
§ 14 - Wahrung der Mittagsruhe
§ 15 - Verunreinigung von Grundstücken
§ 16 - Ausführung von Feldarbeiten
§ 17 - Futtermieten
§ 18 - Mitführen von Tieren
§ 19 - Tierhaltung in Wohngebieten
§ 20 - Erlaubnisse, Ausnahmen
§ 21 - Ordnungswidrigkeiten
§ 22 - Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Begriffsbestimmungen
Allgemeine Verhaltenspflicht
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
Verunreinigungsverbot
Abfallbehälter / Sammelbehälter
Werbung, Wildes Plakatieren
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
Benutzung der Anlagen und
Verkehrseinrichtungen
Kinderspielplätze
Allgemeine Schutzvorkehrungen
Hausnummern
Öffentliche Hinweisschilder
Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
Wahrung der Mittagsruhe
Verunreinigung von Grundstücken
Ausführung von Feldarbeiten
Futtermieten
Ausführen von Tieren
Tierhaltung und -fütterung in Wohnge
bieten
Brauchtumsfeuer
Darbietung von Straßenmusik und
-schauspiel und anderer Straßenkunst
Erlaubnisse, Ausnahmen
Ordnungswidrigkeiten
Seite 4 von Ratsdrucksache 1009-X
§ 24
Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
Präambel
Präambel
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; § 31
des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz
(OBG) - i. d. F. der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV
NW S. 1115) und des § 5 Abs. 1 des Gesetzes
zum Schutz vor Luftverunreinigung, Geräuschen
u.ä. Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) - i.d.F. vom 18.03.1975
(GV NW S. 232/SGV NW 7129), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15.12.1993 (GV NW S. 987)
wird von der Stadt Bad Münstereifel als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates
der Stadt Bad Münstereifel vom 23.06.1998 mit
Zustimmung der Bezirksregierung Köln vom
02.04.1998 für das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
Ordnungsbehördengesetz
(OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.5.1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 (GV.
NRW. S. 274), und der §§ 5 Abs. 1; 7 Abs. 1; 9
Abs. 3; 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor
Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen
Umwelteinwirkungen - Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG NRW) - in der Fassung vom
18.3.1975 (GV NW S. 232 / SGV NW 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September
2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27.
September 2016, wird von der Stadt Bad Münstereifel als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel
vom __.__.2018 mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln vom __.__.2018. für das Gebiet der
Stadt Bad Münstereifel folgende Verordnung erlassen:
§1
Begriffsbestimmungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1)
(2)
Verkehrsflächen im Sinne dieser Verord- (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung
nung sind Straßen im Sinne von § 2 LStrWG
sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden
NW sowie private Einrichtungen auf öffentliFlächen ohne Rücksicht auf die Eigentumschen Flächen, sofern sie allgemein zuverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören
gänglich sind.
insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege,
Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze,
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unnisse insbesondere alle der Allgemeinheit
terführungen, Treppen und Rampen vor der
zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder
Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht einbestimmungsgemäß zugänglichen
gefriedet sind.
1.
2.
3.
Waldungen, Park- und Grünanlagen, (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohErholungs-, Spiel- und Sportflächen,
ne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
Friedhöfe
sowie
Gewäsinsbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutsergrundstücke, sofern für diese nicht
zung zur Verfügung stehenden oder bestimbereits eine Regelung im Lanmungsgemäß zugänglichen
deswassergesetz erfolgt ist;
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen,
Ruhebänke, Toiletten-, KinderspielGärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böund Sporteinrichtungen, Fernsprechschungen von Gewässern;
einrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und
Sporteinrichtungen, TelekommunikationsDenkmäler und unter Denkmalschutz
einrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche
stehende Baulichkeiten, KunstgegenEinrichtungen;
stände, Standbilder, Plastiken, An-
Seite 5 von Ratsdrucksache 1009-X
schlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-,
Kanalisations-,
Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und
Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und
Lichtzeichenanlagen.
§2
Allgemeine Verhaltenspflicht
(1)
(2)
3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände,
Standbilder,
Plastiken,
Plakatanschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-,
Katastrophenschutzund
Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.
§2
Allgemeine Verhaltenspflicht
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben
jeder so zu verhalten, dass andere nicht gesich alle so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den
fährdet, geschädigt oder mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert oder
Umständen unvermeidbar behindert werden.
belästigt werden. Die Benutzung der VerJedes Verhalten, das andere Personen in ihrer
kehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt
Benutzung mehr als nach den Umständen unoder beschränkt werden.
vermeidbar behindern oder belästigen kann,
zum Beispiel Lärmen, Aufdringlichkeit, störenAbs. 1 findet nur insoweit Anwendung, als
der Alkoholgenuss, Trunkenheit, Verrichten
die darin enthaltenen Verhaltenspflichten
der Notdurft, aggressives Betteln, ist unterund Benutzungsgebote nicht der Regelung
sagt. Die Benutzung der Verkehrsflächen und
des Verkehrs im Sinne der StraßenverAnlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt
kehrsordnung auf Verkehrsflächen und in
werden.
Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 II StVO anzuwenden.
(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als
die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und
Benutzungsgebote nicht der Regelung des
Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Verkehrsflächen und in
Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO
einschlägig.
§3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
§3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1)
Die Anlagen und Verkehrsflächen sind scho- (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer
nend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer
Zweckbestimmung entsprechend genutzt
Zweckbestimmung entsprechend genutzt werwerden.
Nutzungseinschränkungen
auf
den. Vorübergehende NutzungseinschränHinweistafeln sind zu beachten.
kungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(2)
Es ist untersagt,
1.
2.
in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen
aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern;
in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen,
Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu
(2) Es ist insbesondere untersagt
1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen
unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem
Boden zu entfernen, zu beschädigen oder
Teile davon abzuschneiden, abzubrechen,
umzuknicken oder sonstwie zu verändern;
2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen
unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen,
Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßenund Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu be-
Seite 6 von Ratsdrucksache 1009-X
3.
4.
5.
6.
7.
8.
versetzen, zu beschädigen, oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
in den Anlagen zu übernachten;
in den Anlagen und auf Verkehrsflächen insbesondere auf Grünflächen,
Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht
für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen
und
Fortbewegungsmitteln
wie
Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;
Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu
überwinden;
Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu
verdecken
oder
ihre
Gebrauchsfähigkeit zu beeinträchtigen;
gewerbliche Betätigungen, die einer
Erlaubnis nach § 55 II GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor dem Rathaus, vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen
auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NordrheinWestfalen und die aufgrund dieses
Gesetzes ergangenen Satzungen
bleiben hiervon unberührt.
§4
Verunreinigungsverbot
(1)
schädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen -mit Ausnahme auf den
hierfür besonders ausgewiesenen Flächenzu übernachten, Lager- oder Grillfeuer oder
sonstiges offenes Feuer zu machen;
4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen,
insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für
Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie
für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und
Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert
werden;
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur
Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen;
8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen, vor öffentlichen
Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen
und Friedhöfen im Einzugsbereich von Einund Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses
Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben
hiervon unberührt.
§4
Verunreinigungsverbot
Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und
und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist
Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbeinsbesondere
sondere
1.
2.
das Wegwerfen und Zurücklassen von
Unrat, Lebensmittelresten, Papier,
Glas, Konservendosen oder sonstigen
Verpackungsmaterialien sowie von
scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen
oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
das Ausschütten jeglicher Schmutz-
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Zigarettenresten, Unrat, Lebensmittelresten,
Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von
scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder
anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und
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3.
4.
5.
6.
(2)
(3)
und Abwässer sowie das Ableiten von
Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städt. Kanalisation unter
Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;
das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn,
es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze
von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche
oder sonstige Reinigungen, bei denen
Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das
Grundwasser gelangen können, sind
verboten;
das Ablassen und die Einleitung von
Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder
feuergefährlichen Stoffen auf die
Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen
von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderem Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um ein Eindringen dieser
Stoffe in das Grundwasser oder in die
Kanalisation zu verhindern. Dem zuständigen Abwasserwerk - außerhalb
der Dienststunden der Polizei und dem
städtischen Ordnungsamt - ist zudem
sofort Mitteilung zu machen;
der Transport von Flugasche, Flugsand o.ä. Materialien auf offenen
Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe
nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden
sind;
das Verteilen von gewerblichen Handzetteln oder sonstigen Druckwerken,
sofern es nicht im öffentlichen Interesse geschieht.
Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder
öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er
unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr
anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und
darüber hinaus in einem Umkreis von 30 m
die Rückstände einzusammeln.
Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei
die ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;
3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.
a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt
mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und
Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o. ä.
Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in
das Grundwasser gelangen können, sind
verboten;
4. das Ablassen und die Einleitung von Öl,
Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder
Einlassen von Säuren/Basen, säure/basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten.
Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus
einem anderen Grunde auslaufen, hat der
Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser
Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen;
5. der Transport von Flugasche, Flugsand
oder ähnlichen Materialien auf offenen
Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht
abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden ist.
6. das Verteilen von gewerblichen Handzetteln, Flyern oder sonstigen Druckwerken, sofern es nicht im öffentlichen Interesse geschieht.
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder
öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines
Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder
verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen,
die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten,
Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus
in einem Umkreis von .... m die Rückstände
einzusammeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung,
Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung,
soweit durch die Verunreinigungen nicht der
soweit durch die Verunreinigungen nicht der
öffentliche Verkehr erschwert wird und somit §
Seite 8 von Ratsdrucksache 1009-X
öffentliche Verkehr erschwert wird und somit
§ 32 StVO nicht anwendbar ist.
§5
Papierkörbe/Sammelbehälter
32 StVO nicht anwendbar ist.
§5
Abfallbehälter/Sammelbehälter
(1)
Im Haushalt oder in Gewerbetrieben ange- (1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Müll darf nicht in Abfallbehälter gefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in
füllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in
Anlagen aufgestellt sind.
Anlagen aufgestellt sind.
(2)
Das Einbringen von gewerblichem Recy- (2) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingmüll in Sammelbehälter, die in Anlagen
clingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen
oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist
oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist
verboten.
verboten.
(3)
Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, (3) Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Glas,
Sperrmüll oder dergleichen neben RecyPapier, Sperrmüll oder dergleichen neben Reclingcontainern ist verboten.
cyclingcontainern ist verboten.
(4)
Die gefüllten privaten Abfall- und Wertstoff- (4) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens
behälter dürfen frühestens am Abend vor
am Abend vor der Entleerung durch die Müllder Entleerung durch die Müllabfuhr bereitabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf
gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten,
zu achten, dass eine Störung der öffentlichen
dass eine Störung der öffentlichen Ordnung
Sicherheit ausgeschlossen ist. Nach der Entausgeschlossen ist. Nach der Entleerung
leerung sind die Abfallbehälter unverzüglich
sind die Abfall- und Wertstoffbehälter unvon der Straße zu entfernen. Es ist verboten,
verzüglich von der Straße zu entfernen. Es
explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe
ist verboten, explosive, feuergefährliche oin die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Abder giftige Stoffe in die Abfall- und Wertfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufstoffbehälter einzufüllen. Die für die Abfuhr
zustellen und erforderlichenfalls zu verpacken,
bereitgestellten Gegenstände (sperrige Abdass eine Behinderung des Verkehrs und eine
fälle, Elektro-Großgeräte, Altmetall und
Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist.
Grünabfall u.ä.) sind so zu verpacken, dass
Nicht von der Abfuhr mitgenommene Gegeneine Behinderung des Verkehrs und eine
stände müssen umgehend, spätestens jedoch
Verunreinigung der Straße ausgeschlossen
bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der
ist. Im Rahmen der zuletzt genannten AbStraße entfernt werden.
fuhren nicht mitgenommene Gegenstände
müssen umgehend, spätestens jedoch bis (5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte
zum Einbruch der Dunkelheit, von der StraHaushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe
ße entfernt werden.
und Gartenabfälle sind von der bereit stellenden Person unverzüglich und schadlos zu beVerunreinigungen durch nicht abgeholte
seitigen.
Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe
und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller un- (6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung,
verzüglich und schadlos zu beseitigen.
soweit durch die Verunreinigungen nicht der
öffentliche Verkehr erschwert wird und somit §
Die Abs. 1 bis 5 finden nur Anwendung, so32 StVO nicht anwendbar ist.
weit durch die Verunreinigungen nicht der
öffentliche Verkehr erschwert wird und somit
§ 32 StVO nicht anwendbar ist.
(5)
(6)
§6
Werbung, wildes Plakatieren
(1)
§6
Werbung, Wildes Plakatieren
Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in (1) Für die Plakatierung stellt die Stadt Bad MünsAnlagen - insbesondere an Bäumen, Haltetereifel in allen Ortsteilen Plakatanschlagtafeln
stellen und Wartehäuschen, Strom- und
für die Plakatierung bereit. Darüber hinaus ist
Seite 9 von Ratsdrucksache 1009-X
Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und
Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen
und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen
und Anlagen gelegenen Einfriedungen,
Hauswänden und sonstigen Einrichtungen
und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen,
Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder
zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und
Weise zu überdecken.
(2)
(3)
Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise diese zu verunstalten.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu
Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für von der
bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beStadt genehmigte Nutzungen, für von der
schmutzen oder in sonstiger Weise zu verunStadt konzessionierte Werbeträger sowie für
stalten.
bauaufsichtsrechtlich
genehmigte
Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen (3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt genehjedoch in der äußeren Gestaltung nicht dermigte Nutzungen oder konzessionierte Werbeart vernachlässigt werden, dass sie verunträger
zum
Beispiel
an
den
Plastaltet wirken.
katanschlagtafeln sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche
Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren
Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden,
dass sie verunstaltet wirken.
§7
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1)
(2)
§7
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, (1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen,
Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist
Wohnmobilen, Zelten und Verkaufswagen in
verboten.
Anlagen ist -mit Ausnahme auf den hierfür besonders ausgewiesenen Flächen- verboten.
Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet
werden, wenn dies dem öffentlichen Inter- (2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet
esse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs
werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse,
der Bevölkerung, dient.
zum Beispiel zur Deckung des Freizeitbedarfs
der Bevölkerung dient.
§8
Benutzung der Anlagen
(1)
es verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen, insbesondere an Bäumen, Haltestellen
und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern, an auf Verkehrsflächen geparkten Fahrzeugen und an sonstigen für diese Zwecke
nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen sowie an den im Angrenzungsbereich
zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Flyer, Visitenkarten, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben,
Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu
überdecken.
§8
Benutzung der Anlagen und Verkehrseinrichtungen
Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung
entsprechend genutzt werden und sind (1) Anlagen und Verkehrseinrichtungen dürfen nur
schonend zu behandeln. Nutzungseinihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt
schränkungen auf Hinweistafeln sind zu bewerden und sind schonend zu behandeln. Nut-
Seite 10 von Ratsdrucksache 1009-X
achten.
(2)
zungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind
zu beachten.
Das Abstellen von Gegenständen und das
Lagern von Materialien, insbesondere auf (2) Das Abstellen von Gegenständen und das LaGrünflächen, ist unzulässig.
gern von Materialien, insbesondere auf Grünflächen, ist unzulässig. Insbesondere ist das
nicht zweckbestimmte Befestigen von Gegenständen wie zum Bespiel Werbetafeln oder
Maibäumen an Licht- Ampel- oder Verkehrszeichenmasten unzulässig.
§9
Kinderspielplätze
(1)
(2)
(3)
(4)
§9
Kinderspielplätze
Kinderspielplätze stehen Kindern bis zum (1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung
Alter von 14 Jahren zur Verfügung, soweit
durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch
nicht durch Schilder eine andere AltersgrenSchilder eine andere Altersgrenze festgelegt
ze festgelegt ist. Der Bürgermeister ist erist. Die Bürgermeisterin ist ermächtigt, im Einmächtigt,
im
Einzelnen
Benutzelnen Benutzungsregelungen zu treffen.
zungsregelungen zu treffen. Entsprechende
Beschilderungen sind zu beachten.
(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern sowie
Andere evtl. personengefährdende AktivitäBallspiele jeglicher Art, sind auf den Kinderten, insbesondere Ballspiele und das Fahren
spielplätzen verboten, es sei denn, dass hiermit Skateboards oder Inlineskatern sind auf
für besondere Flächen ausgewiesen sind.
Kinderspielplätzen nur dann erlaubt, wenn
hierfür besondere Flächen ausgewiesen (3) Die Benutzung von Kinderspielplätzen ist nur
sind.
tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.
Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist
nur bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt; (4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitim Übrigen gilt § 9 LImSchG NW.
geführt werden.
Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere, insbe- (5) Das Rauchen auf Kinderspielpätzen ist verbosondere Hunde, nicht mitgeführt werden.
ten.
§ 10
Allgemeine Schutzvorkehrungen
§ 10
Allgemeine Schutzvorkehrungen
(1)
Schneeüberhang sowie Eiszapfen an an (1) Schneeüberhang sowie Eiszapfen an an VerVerkehrsflächen angrenzenden Gebäuden,
kehrsflächen angrenzenden Gebäuden, insbeinsbesondere an Dachrinnen, sind von den
sondere an Dachrinnen, sind von den OrdOrdnungspflichtigen zu entfernen, wenn
nungspflichtigen zu entfernen, wenn Personen
Personen oder Sachen ansonsten gefährdet
oder Sachen ansonsten gefährdet werden
werden können.
können.
(2)
Blumentöpfe und -kästen an Gebäuden, die (2) Blumentöpfe und -kästen an Gebäuden, die an
an Verkehrsflächen angrenzen, sind gegen
Verkehrsflächen angrenzen, sind gegen HerHerabstürzen zu sichern.
abstürzen zu sichern.
(3)
Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche (3) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche GeGegenstände und Flächen sind durch einen
genstände und Flächen sind durch einen aufauffallenden Hinweis kenntlich zu machen.
fallenden Hinweis kenntlich zu machen.
(4)
Grundstückseinfriedungen,
insbesondere (4) Grundstückseinfriedungen, insbesondere ZäuZäune entlang der öffentlichen Straßen sind
ne entlang der öffentlichen Straßen sind un-
Seite 11 von Ratsdrucksache 1009-X
unbeschadet der bauordnungsrechtlichen
Vorschriften so anzubringen, dass eine Gefährdung der Straßenbenutzer nicht möglich
ist. Insbesondere ist die Verwendung von
Stacheldraht nur an der Innenseite der Zäune gestattet, und zwar nur dann, wenn zur
Straße hin wenigstens zwei glatte Drähte
angebracht sind.
(5)
Elektrozäune an Verkehrswegen müssen an
gut sichtbarer Stelle mit dauerhaften Warnschildern in der Größe 105 x 210 mm mit
der Aufschrift „Vorsicht Elektrozaun“ versehen sein. Die Schilder müssen in Abständen
von etwa 50 m angebracht werden.
(6)
Straßenwärts gelegene Kellerluken, Brunnen, Gruben u.ä. Öffnungen müssen mit
festen Türen, Deckeln oder Rosten verschlossen sein, die so beschaffen sind, dass
sie die Passanten nicht gefährden oder von
Unbefugten nicht geöffnet werden können.
(7)
(8)
Die Oberkante der Lichtschachtroste muss
bündig mit der Oberkante des Bürgersteiges
bzw. der Fahrbahn liegen. Die Roste dürfen
sich bei Betreten nicht bewegen. Ihre Oberfläche muss so beschaffen sein, dass niemand darauf ausgleitet. In den öffentlichen
Verkehrsraum
hervorragende Treppen,
Rampen, Kratzeisen, Prellsteine, Vergitterungen und andere Einrichtungen müssen
ausreichend kenntlich gemacht werden.
(2)
(5) Elektrozäune an Verkehrswegen müssen an
gut sichtbarer Stelle mit dauerhaften Warnschildern in der Größe 105 x 210 mm mit der
Aufschrift „Vorsicht Elektrozaun“ versehen
sein. Die Schilder müssen in Abständen von
etwa 50 m angebracht werden.
(6) Straßenwärts gelegene Kellerluken, Brunnen,
Gruben u. ä. Öffnungen müssen mit festen Türen, Deckeln oder Rosten verschlossen sein,
die so beschaffen sind, dass sie die Passanten
nicht gefährden oder von Unbefugten nicht geöffnet werden können.
(7) Die Oberkante der Lichtschachtroste muss
bündig mit der Oberkante des Bürgersteiges
bzw. der Fahrbahn liegen. Die Roste dürfen
sich bei Betreten nicht bewegen. Ihre Oberfläche muss so beschaffen sein, dass niemand
darauf ausgleitet. In den öffentlichen Verkehrsraum hervorragende Treppen, Rampen, Kratzeisen, Prellsteine, Vergitterungen und andere
Einrichtungen müssen ausreichend kenntlich
gemacht werden.
(8) Straßenwärts gehende Toren, Türen, Fenster,
Straßenwärts gehende Toren, Türen, FensFensterläden, Markisen u. ä. Vorrichtungen
ter, Fensterläden, Markisen u.ä. Vorrichmüssen so angebracht werden, dass sie die
tungen müssen so angebracht werden, dass
Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
sie die Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
§ 11
Hausnummern
(1)
beschadet der bauordnungsrechtlichen Vorschriften so anzubringen, dass eine Gefährdung der Straßenbenutzer nicht möglich ist.
Insbesondere ist die Verwendung von Stacheldraht nur an der Innenseite der Zäune gestattet, und zwar nur dann, wenn zur Straße hin
wenigstens zwei glatte Drähte angebracht sind.
§ 11
Hausnummern
Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nut- (1) Jedes Haus, jede Doppelhaushälfte und jede
zungsberechtigten auf eigene Kosten mit
Wohnung bzw. jedes Geschäftslokal mit eigeder dem Grundstück zugeteilten Hausnumnem Hauseingang ist vom Eigentümer bzw.
mer zu versehen; die Hausnummer muss
der Eigentümerin oder den Nutzungsberechtigvon der Straße erkennbar sein und lesbar
ten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück
erhalten werden.
von der örtlichen Ordnungsbehörde zugeteilten
Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer
Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem
muss von der Straße erkennbar sein und lesHaupteingang deutlich sichtbar anzubringen.
bar erhalten werden.
Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße ge- (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem
legenen Hauswand oder Einfriedung des
Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen.
Grundstücks, und zwar an der dem HauptLiegt der Haupteingang nicht an der Straßeneingang zur nächst liegenden Hauswand anseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen
zubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der
Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks,
Seite 12 von Ratsdrucksache 1009-X
das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt
oder die Hausnummer nicht erkennen lässt,
so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.
und zwar an der dem Haupteingang zunächst
liegenden Hauswand, anzubringen. Ist ein
Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude
zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer
nicht erkennen lässt, so ist sie an der an der
Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der
Eingangstür zu befestigen oder ggf. separat
anzubringen.
Bei Umnumerierung darf das bisherige
Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustrei- (3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige
chen, dass die alte Nummer noch deutlich
Hausnummernschild während einer Überlesbar bleibt.
gangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich
lesbar bleibt.
§ 12
Öffentliche Hinweisschilder
§ 12
Öffentliche Hinweisschilder
(1)
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, (1) Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechsonstige dingliche Berechtigte, Nießbrautigte, sonstige dingliche Berechtigte, Nießcher und Besitzer müssen dulden, dass Zeibraucher/innen und Besitzer/innen müssen
chen, Aufschriften und sonstige Einrichtundulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstigen, wie beispielsweise Straßenschilder,
ge Einrichtungen wie beispielsweise VerkehrsHinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-,
zeichen, Straßenschilder, Hinweisschilder für
Wasserleitungen und andere öffentliche EinGas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und anrichtungen, Vermessungszeichen und Feudere öffentliche Einrichtungen, Vermessungsermelder an den Gebäuden und Einfriezeichen und Feuermelder an den Gebäuden
dungen oder sonst wie auf dem Grundstück
und Einfriedungen oder sonstwie auf den
angebracht, verändert oder ausgebessert
Grundstücken angebracht, verändert oder
werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung
ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechtder öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderDer Betroffene ist vorher zu belich ist. Die betroffene Person ist vorher zu benachrichtigen.
nachrichtigen.
(2)
Es ist untersagt, die in Abs. 1 genannten (2) Es ist untersagt die in Absatz 1 genannten
Zeichen, Aufschriften und sonstigen EinrichZeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu
tungen zu beseitigen, zu verändern oder zu
verdecken.
verdecken.
(3)
Die in Abs. 1 genannten Zeichen und Ge- (3) Die in Abs. 1 genannten Zeichen und Gegengenstände sind von Bewuchs freizuhalten
stände sind von Bewuchs freizuhalten bzw. rebzw. regelmäßig freizuschneiden, so dass
gelmäßig freizuschneiden, so dass sie jedersie jederzeit deutlich sicht- und lesbar sind.
zeit deutlich sicht- und lesbar sind. VerantwortVerantwortlich dafür sind die in Abs. 1 gelich dafür sind die in Abs. 1 genannten Personannten Personen.
nen.
§ 13
Fäkalien- und Dungabfuhr
(1)
§ 13
Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
Die Reinigung und Entleerung der Grund- (1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanstücksentwässerungsanlagen,
der
Ablagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsortanlagen, der Schlammfänger für Wirtabwässer, der Dunggruben sowie aller anschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller
deren Gruben, die gesundheitsschädliche
anderen Gruben, die gesundheitsschädliche
oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist
oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist un-
Seite 13 von Ratsdrucksache 1009-X
unterBeachtung der Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes NordrheinWestfalen so vorzunehmen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.
ter Beachtung der Vorschriften des LandesImmissionsschutzgesetzes (LImschG NRW)
so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies
nach den Umständen des Einzelfalls möglich
und zumutbar ist.
(2)
Übelriechende und ekelerregende Fäkalien (2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien,
und Dungstoffe dürfen nur in dichten und
Düngemittel und Klärschlamm dürfen nur in
verschlossenen Behältern befördert werden.
dichten und verschlossenen Behältern beförSoweit sie nicht in geschlossenen Behältern
dert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen
befördert werden können, ist das BefördeBehältern befördert werden können, ist das
rungsgut vollständig abzudecken, um GeBeförderungsgut vollständig abzudecken, um
ruchsverbreitung zu verhindern.
Geruchsverbreitung zu verhindern.
(3)
Jauche, Gülle und andere flüssige oder feste übelriechende Dungstoffe dürfen nur in
einem Mindestabstand von 100 m zu gemäß
§ 30 Baugesetzbuch beplanten Gebieten
oder im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 Baugesetzbuch) aufgebracht werden.
(4)
In Ackerböden ohne Bewuchs sind die in
Abs. 3 genannten Stoffe unverzüglich so
einzuarbeiten, dass Geruchsbelästigungen
nicht mehr eintreten. Die Vorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes, des Landeswassergesetzes sowie des Landes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(5)
In Einzelfällen können von den Mindestabständen in Abs. 3 und 4 Ausnahmen zugelassen werden, wenn aufgrund der örtlichen
Besonderheiten der angrenzenden Bebauung, der Art der auszubringenden Gülle,
Jauche, Dungstoffe oder der Aufbringungstechniken
eine
unzumutbare
Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist.
§ 14
Wahrung der Mittagsruhe
§ 14
Wahrung der Mittagsruhe
(1)
Im Kurgebiet ist an Werktagen in der Zeit (1) Im Kurgebiet ist an Werktagen in der Zeit von
von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (allgemeine
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (allgemeine Ruhezeit)
Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die mit
jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer
besonderer Lärmentwicklung verbunden ist
Lärmentwicklung verbunden ist und die allgeund die allgemeine Ruhezeit stören könnte.
meine Ruhezeit stören könnte. Als solche TäAls solche Tätigkeiten gelten insbesondere
tigkeiten gelten insbesondere
1.
der Gebrauch von Rasenmähern mit
1.
der Gebrauch von Rasenmähern mit
Benzinmotor;
Benzinmotor;
2.
Holzhacken, Hämmern, Benutzung
2.
Holzhacken, Hämmern, Benutzung
von Baumaschinen, Kreissägen, Movon Baumaschinen, Kreissägen,
torsägen, Fräsen usw.
Motorsägen, Fräsen usw.
(2)
Abs. 1 findet keine Anwendung:
1.
auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten;
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung:
1.
auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten;
Seite 14 von Ratsdrucksache 1009-X
2.
auf Tätigkeiten mit Maschinen und
Gerätschaften, die mit dem Umweltzeichen der Vereinten Nationen
(„Blauer Engel“) gekennzeichnet sind.
2.
auf Tätigkeiten mit Maschinen und
Gerätschaften, die mit dem
Umweltzeichen der Vereinten Natio-
nen
(„Blauer Engel“) gekennzeichnet sind.
§ 15
Verunreinigung von Grundstücken
§ 15
Verunreinigung von Grundstücken
Die Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, ihre
Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften
insbesondere von Gerümpel aller Art, Altmaterialien, Autowracks, Ansammlung alter Autoreifen,
übelriechenden oder ekelerregenden Stoffen und
Bauschutt freizuhalten.
Solche Materialien oder Stoffe sind ausschließlich
den dafür vorgesehenen Abfallplätzen bzw. -beseitigungsanlagen zuzuführen.
Kurzfristige Zwischenlagerungen sind erlaubt.
Die Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, ihre
Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften
insbesondere von Gerümpel aller Art, Altmaterialien, Autowracks, Ansammlung alter Autoreifen,
übelriechenden oder ekelerregenden Stoffen und
Bauschutt freizuhalten.
Solche Materialien oder Stoffe sind ausschließlich
den dafür vorgesehenen Abfallplätzen bzw. -beseitigungsanlagen zuzuführen.
Kurzfristige Zwischenlagerungen sind erlaubt.
§ 16
Ausführung von Feldarbeiten
§ 16
Ausführung von Feldarbeiten
(1)
Pflüge und andere landwirtschaftliche Ar- (1) Pflüge und andere landwirtschaftliche Arbeitsbeitsmaschinen dürfen bei der Ausführung
maschinen dürfen bei der Ausführung von
von Feldarbeiten nicht auf Straßen oder
Feldarbeiten nicht auf Straßen oder WirtWirtschaftswegen wenden.
schaftswegen wenden.
(2)
Rasenkanten, Böschungen, Straßen, Wirt- (2) Rasenkanten, Böschungen, Straßen, Wirtschaftswege, Gräben und Bankette dürfen
schaftswege, Gräben und Bankette dürfen
nicht überackert oder abgepflügt werden.
nicht überackert oder abgepflügt werden.
§ 17
Futtermieten
§ 17
Futtermieten
(1)
Blatt- und Gärfuttermieten müssen so ange- (1) Blatt- und Gärfuttermieten müssen so angelegt
legt werden, dass Silagewasser auch bei
werden, dass Silagewasser auch bei starken
starken Niederschlägen oder durch SchneeNiederschlägen oder durch Schneeschmelze
schmelze nicht auf Straßen und Wege, in
nicht auf Straßen und Wege, in den Boden, in
den Boden, in Drainageanlagen, in Gräben
Drainageanlagen, in Gräben oder in die Kanalioder in die Kanalisation gelangen kann.
sation gelangen kann.
(2)
Ihr Abstand von Wohngrundstücken muss (2) Ihr Abstand von Wohngrundstücken muss minmindestens 100 m, von Straßen- und Wedestens 100 m, von Straßen- und Wegerängerändern mindestens 10 m betragen.
dern mindestens 10 m betragen.
(3)
Abdeckungen (Planen, Silagehüllen etc.) (3) Abdeckungen (Planen, Silagehüllen etc.) müsmüssen in einer der Landschaft angepasssen in einer der Landschaft angepassten Farten Farbe gehalten oder mit Erdreich abgebe gehalten oder mit Erdreich abgedeckt werdeckt werden.
den.
§ 18 1
Mitführen von Tieren
§ 18
Mitführen von Tieren
Seite 15 von Ratsdrucksache 1009-X
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Neben den im Landeshundegesetz NRW (1) Neben den im Landeshundegesetz NRW nornormierten Anleinpflichten besteht die Anmierten Anleinpflichten besteht die Anleinpflicht
leinpflicht des Weiteren auch außerhalb der
des Weiteren auch außerhalb der im Zusamim Zusammenhang bebauten Ortsteile, wo
menhang bebauten Ortsteile, wo dies durch
dies durch entsprechende Schilder angeentsprechende Schilder angeordnet wird.
ordnet wird.
(2) Unabhängig von den nach dem LandeshundeUnabhängig von den nach dem Landeshungesetz NRW bestehenden unterschiedlichen
degesetz NRW bestehenden unterschiedliAnleinpflichten dürfen Hunde grundsätzlich
chen Anleinpflichten dürfen Hunde grundnicht unbeaufsichtigt umherlaufen. Der Hundesätzlich nicht unbeaufsichtigt umherlaufen.
halter oder eine Aufsichtsperson müssen jeDer Hundehalter oder eine Aufsichtsperson
derzeit Sichtkontakt halten und in der Lage
müssen jederzeit Sichtkontakt halten und in
sein, den Hund durch Kommandos zu führen.
der Lage sein, den Hund durch Kommandos
Bei einem Zusammentreffen mit Menschen
zu führen. Bei einem Zusammentreffen mit
oder Tieren ist der Hund je nach ErforderlichMenschen oder Tieren ist der Hund je nach
keit so lange bei Fuß zu führen, festzuhalten
Erforderlichkeit so lange bei Fuß zu führen,
oder anzuleinen, bis das Zusammentreffen vofestzuhalten oder anzuleinen, bis das Zurüber ist. Die Erforderlichkeit richtet sich nach
sammentreffen vorüber ist. Die Erforderlichden Eigenarten des Hundes; es muss insbekeit richtet sich nach den Eigenarten des
sondere ausgeschlossen sein, dass Mensch
Hundes; es muss insbesondere ausgeoder Tier sich erschrecken oder geschädigt
schlossen sein, dass Mensch oder Tier sich
werden. Der Hundehalter oder die Aufsichtserschrecken oder geschädigt werden. Der
person müssen körperlich in der Lage sein, alHundehalter oder die Aufsichtsperson müsle mitgeführten Hunde zu beherrschen. Mehr
sen körperlich in der Lage sein, alle mitgeals drei große Hunde im Sinne des § 11 des
führten Hunde zu beherrschen. Mehr als
Landeshundegesetzes gelten als nicht mehr
drei große Hunde im Sinne des § 11 des
beherrschbar im Sinne dieser Verordnung.
Landeshundegesetzes gelten als nicht mehr
beherrschbar im Sinne dieser Verordnung.
(3) Werden vom Halter oder einer Aufsichtperson
mehrere Hunde geführt, so sind alle Hunde mit
Werden vom Halter oder einer Aufsichtpereiner zur Vermeidung von Gefahren geeigneson mehrere Hunde geführt, so sind alle
ten Leine anzuleinen. Personen unter 18 JahHunde mit einer zur Vermeidung von Gefahren dürfen nicht mehr als einen großen Hund
ren geeigneten Leine anzuleinen. Personen
im Sinne des § 11 des Landeshundegesetzes
unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als einen
führen.
großen Hund im Sinne des § 11 des Landeshundegesetzes führen.
(4) Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 3 sind gemäß § 20 der OrdnungsbeAusnahmen von den Bestimmungen des
hördlichen Verordnung auf Antrag möglich,
Absatzes 3 sind gemäß § 20 der Ordnungswenn die Halterin oder der Halter durch eine
behördlichen Verordnung auf Antrag mögUnbedenklichkeitsbescheinigung (Verhaltenslich, wenn die Halterin oder der Halter durch
prüfung bei einer für den Vollzug des Tiereine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Verschutzgesetzes zuständigen Behörde) nachhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des
weist, dass eine Gefahr für die öffentliche SiTierschutzgesetzes zuständigen Behörde)
cherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist.
nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu be- (5) Straßen und Anlagen dürfen durch Tiere, sofürchten ist.
fern der Halter bzw. die Halterin hierauf einwirken können, nicht verunreinigt werden. VerunStraßen und Anlagen dürfen durch Tiere,
reinigungen müssen vom Tierhalter bzw. der
sofern der Halter bzw. die Halterin hierauf
Tierhalterin oder der Aufsichtsperson unvereinwirken können, nicht verunreinigt werden.
züglich beseitigt werden
Verunreinigungen müssen vom Tierhalter
bzw. der Tierhalterin oder der Aufsichtsperson unverzüglich beseitigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für landwirtschaftliches Nutzvieh außerhalb des Kurgebietes.
Seite 16 von Ratsdrucksache 1009-X
§ 19
Tierhaltung und -fütterung in Wohngebieten
(1)
(2)
(3)
§ 19
Tierhaltung und -fütterung in Wohngebieten
In reinen und allgemeinen Wohngebieten ist (1) In reinen und allgemeinen Wohngebieten ist
die Tierhaltung (ausgenommen Kleintierhaldie Tierhaltung (ausgenommen Kleintierhaltung) untersagt, soweit die Nachbarschaft
tung) untersagt, soweit die Nachbarschaft oder
oder die Allgemeinheit durch die Tierhaltung
die Allgemeinheit durch die Tierhaltung bebelästigt oder gefährdet wird.
lästigt oder gefährdet wird.
Hiervon ausgenommen sind bestehende
Hiervon ausgenommen sind bestehende landlandwirtschaftliche Betriebe. Die Vorschrifwirtschaftliche Betriebe. Die Vorschriften der
ten der Baunutzungsverordnung bleiben unBaunutzungsverordnung bleiben unberührt.
berührt.
(2) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, Ratten,
Verwilderte Haustauben und Wildtauben
Marder, Füchse, Nutria, Bisamratten und sonsdürfen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
tige Wildtiere oder wildlebenden Tiere dürfen
nicht gefüttert werden, insbesondere darf für
im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel innerhalb
sie kein Futter ausgelegt werden.
der Ortsteile nicht gefüttert werden, insFutter für andere Vögel ist so auszulegen,
besondere darf für sie kein Futter ausgelegt
dass es von verwilderten Haustauben und
werden.
Wildtauben nicht erreicht werden kann.
Futter für andere Vögel ist so auszulegen,
dass es von verwilderten Haustauben und
Absatz 2 gilt nicht für die von der Stadt Bad
Wildtauben nicht erreicht werden kann.
Münstereifel und den Tierschutzvereinen
eingerichteten Futterplätze.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die von der Stadt Bad
Münstereifel und den Tierschutzvereinen eingerichteten Futterplätze.
§ 20
Brauchtumsfeuer
(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung
bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren
Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass
eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der
Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für alle
zugänglich ist. Hierzu gehören insbesondere
Martinsfeuer.
(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der verantwortliche(n)
Person(en), die das Brauchtumsfeuer
durchführen möchte(n),
2. Alter der verantwortlichen Person(en), die
das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt/beaufsichtigen,
3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu bauli-
Seite 17 von Ratsdrucksache 1009-X
chen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,
5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und
6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (zum Beispiel Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf).
(3) Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur
unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt
sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder
behandeltem Holz (einschließlich behandelte
Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (zum Beispiel Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder
zum Anzünden noch zur Unterhaltung des
Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf
nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem
Verbrennen geschützt werden.
(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei
Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den
Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn
das Feuer und die Glut erloschen sind. Das
Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet
werden. Es ist bei aufkommendem starkem
Wind unverzüglich zu löschen.
(5) Das Feuer muss folgende Mindestabstände
einhalten:
100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 25 m von sonstigen baulichen Anlagen 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
§ 21
Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel
und anderer Straßenkunst
Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den
ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer
Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte
Personen nicht erheblich belästigt werden. Der
Einsatz von Lautsprechern und elektronischen
Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder
vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von
22 Uhr bis 11 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der
Standort so zu verändern, dass die Darbietung am
ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der
neue Standort muss mindestens 400 Meter ent-
Seite 18 von Ratsdrucksache 1009-X
fernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin/Musiker/Musikgruppe nur einmal bezogen
werden.
§ 20
Erlaubnisse, Ausnahmen
§ 22
Erlaubnisse, Ausnahmen
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (1) Die Bürgermeisterin als örtliche Ordnungsbekann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmunhörde kann auf Antrag Ausnahmen von den
gen dieser Verordnung zulassen.
Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(2) Vom Verbot der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu stören geeignet sind, werden gem. § 9 Abs. 3 und § 10
Abs. 4 LImschG NRW folgende Ausnahmen
zugelassen:
1. für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1.
Januar bis 2.00 Uhr;
2. für die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai
bis 1.00 Uhr;
3. für die Kirmessen bis 1.00 Uhr;
4. für die Schützenfeste bis 1.00 Uhr;
5.
für die Karnevalstage: Weiberfastnacht,
Karnevalssamstag, -sonntag und -montag bis 2.00
Uhr. Die Ausnahmen unter Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4
sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt. Der
Betrieb von Lautsprecheranlagen außerhalb fester
Baulichkeiten ist nur bis 23.00 Uhr erlaubt.
§ 21 1
Ordnungswidrigkeiten
(1)
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
oder fahrlässig folgende Bestimmungen ver- fahrlässig folgende Bestimmungen verletzt:
letzt:
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2
1.
Die allgemeine Verhaltenspflicht geder Verordnung;
mäß § 2 der Verordnung,
2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Ver2.
die Schutzpflicht hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der
kehrsflächen und Anlagen gemäß § 3
Verordnung;
der Verordnung,
3. das Verunreinigungsverbot gem. § 4 der
3.
das Verunreinigungsverbot gemäß § 4
Verordnung;
der Verordnung,
4. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens,
4.
das Verbot hinsichtlich des Auffüllens
Abstellens und Liegenlassens von Müll
von Papierkörben mit Hausmüll gesowie der Vorschriften über das Abstellen
mäß § 5 der Verordnung,
von privaten Abfallbehältern gem. § 5 der
5.
das Verbot des wilden Plakatierens
Verordnung;
gemäß § 6 der Verordnung,
5. das Verbot des unbefugten Werbens und
6.
das Ab- und Aufstellverbot von VerPlakatierens gem. § 6 der Verordnung;
kaufs-, Wohnwagen und Zelten ge6. das Ab- und Aufstellverbot von Vermäß § 7 der Verordnung,
kaufswagen-, Wohnwagen und Zelten
7.
die Bestimmung hinsichtlich der Begem. § 7 der Verordnung;
nutzung der Anlagen gemäß § 8 der
7. die unerlaubte Nutzung der Anlagen und
Verordnung,
Verkehrseinrichtungen gem. § 8 der Ver8.
die Bestimmung hinsichtlich der Beordnung;
nutzung der Kinderspielplätze gemäß
8. das Verbot der unbefugten Benutzung
Seite 19 von Ratsdrucksache 1009-X
§ 9 der Verordnung,
von Kinderspielplätzen gem. § 9 der Ver9.
die Schutzvorkehrungspflicht gemäß §
ordnung;
10 der Verordnung,
9. die allgemeinen Schutzvorkehrungen
10. die Hausnumerierungspflicht gemäß §
gem. § 10 der Verordnung;
11 der Verordnung,
10. die Hausnummerierungspflicht gem. § 11
11. die Bestimmung über die öffentlichen
der Verordnung;
Hinweisschilder gemäß § 12 der Ver11. die Duldungspflicht gem. § 12 (1) und die
ordnung,
Verpflichtung gem. § 12 (3) der Verord12. die Bestimmung hinsichtlich der Benung;
nutzung von Straßen oder Wirt12. die die Bestimmungen zum Mitführen von
schaftswegen bei der Ausführung von
Tieren gem. § 18 der Verordnung;
Feldarbeiten gemäß § 16 der Ver13. das Tierhaltungs- und -fütterungsverbot
ordnung,
in Wohngebieten gemäß § 19 der Ver13. die Bestimmung über das Anlegen von
ordnung
Blatt- und Gärfuttermieten gemäß § 17
verletzt.
der Verordnung,
14. die Bestimmungen zum Mitführen von (2) Ordnungswidrig gem. § 17 LImschG NRW
Tieren gemäß § 18 der Verordnung,
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
15. das
Tierhaltungsund
1. die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien-,
fütterungsverbot in Wohngebieten
Dung- und Klärschlammabfuhr gem. § 13
gemäß § 19 der Verordnung.
der Verordnung oder
2. das Gebot, die Mittagsruhe einzuhalten,
(2) Ordnungswidrig gemäß § 17 des Landesgemäß § 14 der Verordnung oder
Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor3. die Anzeigepflicht gem. § 20 der Verordsätzlich oder fahrlässig
nung oder
1.
die Verpflichtung hinsichtlich der Fäka4. die Regelungen zur Straßenmusik gem. §
lien- und Dungabfuhr gemäß § 13 der
21 der Verordnug oder
Verordnung,
5. der Ausnahmeregelung des § 22 der Ver2.
das Gebot, die Mittagsruhe einzuhalordnung zuwiderhandelt
ten, gemäß § 14 der Verordnung verletzt.
(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Ver(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Kreislaufwirtordnung können mit einer Geldbuße nach den
schaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) hanBestimmungen des Gesetzes über Ordnungsdelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das
widrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i. d. F.
Verunreinigungsverbot des § 15 verletzt.
vom 7.7.1986 (BGBl. I S. 977) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Lan(4) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verdesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht
ordnung können mit einer Geldbuße nach
sind.
den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24. Mai 1968
i.d.F. vom 19.02.1987.1986 (BGBl. I S. 602)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 22 08. 2002 (BGBl. I S. 3387; ber.
S. 3516) in zur Zeit geltender Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder
Geldbußen bedroht sind.
§ 22
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
§ 24
Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem
dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.*
Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche (2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche VerVerordnung über die Aufrechterhaltung der
ordnung über die Aufrechterhaltung der öffentöffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gelichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der
biet der Stadt Bad Münstereifel vom
Stadt Bad Münstereifel vom 29.06.1998 außer
Seite 20 von Ratsdrucksache 1009-X
16.05.1991 außer Kraft.
Kraft.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
1. Der mit Ratsvorlage Nr. 1009-X vorgelegte Entwurf der Neufassung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt
Bad Münstereifel wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der neuen Verordnung
a.)
den zuständigen Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind,
zur Stellungnahme vorzulegen,
b.)
öffentlich auszulegen
c.)
und die Zustimmung der Bezirksregierung einzuholen.
3. Eingehende Stellungnahmen zu dem Entwurf dem Rat in der nächsten Sitzung zur Beratung
und Abwägung sowie zum abschließenden Beschluss der neuen Verordnung vorzulegen.