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Beschlussvorlage (Neuerlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
327 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
26.04.18, 17:11
Aktualisiert
04.06.18, 09:57

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 29.01.2018 - Die Bürgermeisterin Az: 32-18-00 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 1009-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 08.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss 03.07.2018 Rat 10.07.2018 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Neuerlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt ( X ) Beschlussausführung bis 31.07.2018 ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1009-X 1. Sachverhalt: Mit Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 23.06.1998 hat die Stadt Bad Münstereifel als örtliche Ordnungsbehörde die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 29.06.1998 erlassen. Bis auf eine Anpassung der Regelungen zur Hundehaltung an das später in Kraft getretene Landeshundegesetz NRW blieb die Verordnung unverändert in Kraft. Bereits 1998 wurden die Regelungen der Verordnung mit der damaligen Musterverordnung des NRW-Städte- und Gemeindebundes abgeglichen. Kraft Gesetz endet die Geltungsdauer der Verordnung nach 20 Jahren, so dass die Verordnung erneut erlassen werden muss. Auch hierbei wurde erneut ein Abgleich mit der aktuellen Musterverordnung des NRW-Städte- und Gemeindebundes vorgenommen. Einzelne spezifische Regelungen der bisherigen Verordnung wurden übernommen und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Nicht mehr mit geltendem Bundes- und Landesrecht konforme Regelungen, wie einige Regelungen zur Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr sind entfallen! Neu aufgenommen wurden Regelungen zu Brauchtumsfeuern und zur Straßenmusik. Hierbei wurde sich an der in diesem Jahr angepassten Regelung der Stadt Köln orientiert. Unter 5. ist als Entwurfsvorschlag eine Gegenüberstellung der bisherigen Verordnung (links) und des Entwurfes der neuen Verordnung (rechts) aufgeführt. 2. Rechtliche Würdigung Gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Die ordnungsbehördlichen Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft (§ 32 Abs. 1 OBG NRW). Nach § 30 Nr. 3 OBG müssen ordnungsbehördliche Verordnungen im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, aufgrund deren sie erlassen sind. Dabei kommt bezüglich des § 13 des Entwurfs der neuen Verordnung anstelle der Ermächtigungsgrundlage im Ordnungsbehördengesetz auch § 5 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG NRW) als Ermächtigungsgrundlage in Betracht und dass deshalb gem. § 5 Abs. 4 LImschG NRW auch die Zustimmung der Bezirksregierung zu dieser Bestimmung einzuholen ist: Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18.03.1975 § 5 - Ortsrechtliche Vorschriften (1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes a) bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben, b) bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder c) bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist. (2) Vor dem Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 ist den Behörden und den Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Die Entwürfe von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 sind öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ist entsprechend anzuwenden. (4) Ordnungsbehördliche Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine. Seite 3 von Ratsdrucksache 1009-X 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Aufgrund der unter 2. dargelegten gesetzlichen Vorschriften muss der Entwurf der neuen Verordnung nach dessen Beschluss durch den Rat den zuständigen Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, zur Stellungnahme vorgelegt werden. Ebenso ist der Entwurf öffentlich auszulegen. Zudem bedarf es abschließend der Zustimmung der Bezirksregierung. Hiernach ist eine abschließende Beratung unter Einbeziehung der eingehenden Stellungnahmen im Rat am 10.07. vorgesehen. Nach der Beschlussfassung und Verkündung kann die Verordnung dann nach einer Woche in Kraft treten und die dann bereits nicht mehr gültige Verordnung ersetzen. Die Ausführung der Verordnung erfolgt wie bisher im Rahmen des Dienstbetriebes der Ordnungsbehörde. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Auf der Grundlage des unter 1. geschilderten Sachverhaltes und der unter 2. zu berücksichtigen Rechtslage wird folgender Entwurf (rechts) vorgelegt: Bisher Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 29.06.1998 Neu Entwurf Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom ............... Präambel Präambel § 1 - Begriffsbestimmungen § 2 - Allgemeine Verhaltenspflicht § 3 - Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen § 4 - Verunreinigungsverbot § 5 - Papierkörbe/Sammelbehälter § 6 - Werbung, wildes Plakatieren § 7 - Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen § 8 - Benutzung der Anlagen § 9 - Kinderspielplätze § 10 - Allgemeine Schutzvorkehrungen § 11 - Hausnummern § 12 - Öffentliche Hinweisschilder § 13 - Fäkalien- und Dungabfuhr § 14 - Wahrung der Mittagsruhe § 15 - Verunreinigung von Grundstücken § 16 - Ausführung von Feldarbeiten § 17 - Futtermieten § 18 - Mitführen von Tieren § 19 - Tierhaltung in Wohngebieten § 20 - Erlaubnisse, Ausnahmen § 21 - Ordnungswidrigkeiten § 22 - Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 Begriffsbestimmungen Allgemeine Verhaltenspflicht Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen Verunreinigungsverbot Abfallbehälter / Sammelbehälter Werbung, Wildes Plakatieren Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen Benutzung der Anlagen und Verkehrseinrichtungen Kinderspielplätze Allgemeine Schutzvorkehrungen Hausnummern Öffentliche Hinweisschilder Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr Wahrung der Mittagsruhe Verunreinigung von Grundstücken Ausführung von Feldarbeiten Futtermieten Ausführen von Tieren Tierhaltung und -fütterung in Wohnge bieten Brauchtumsfeuer Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst Erlaubnisse, Ausnahmen Ordnungswidrigkeiten Seite 4 von Ratsdrucksache 1009-X § 24 Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften Präambel Präambel Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; § 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV NW S. 1115) und des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigung, Geräuschen u.ä. Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) - i.d.F. vom 18.03.1975 (GV NW S. 232/SGV NW 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1993 (GV NW S. 987) wird von der Stadt Bad Münstereifel als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 23.06.1998 mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln vom 02.04.1998 für das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), und der §§ 5 Abs. 1; 7 Abs. 1; 9 Abs. 3; 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen - Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG NRW) - in der Fassung vom 18.3.1975 (GV NW S. 232 / SGV NW 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016, wird von der Stadt Bad Münstereifel als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom __.__.2018 mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln vom __.__.2018. für das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel folgende Verordnung erlassen: §1 Begriffsbestimmungen §1 Begriffsbestimmungen (1) (2) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verord- (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung nung sind Straßen im Sinne von § 2 LStrWG sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden NW sowie private Einrichtungen auf öffentliFlächen ohne Rücksicht auf die Eigentumschen Flächen, sofern sie allgemein zuverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören gänglich sind. insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unnisse insbesondere alle der Allgemeinheit terführungen, Treppen und Rampen vor der zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht einbestimmungsgemäß zugänglichen gefriedet sind. 1. 2. 3. Waldungen, Park- und Grünanlagen, (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohErholungs-, Spiel- und Sportflächen, ne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse Friedhöfe sowie Gewäsinsbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutsergrundstücke, sofern für diese nicht zung zur Verfügung stehenden oder bestimbereits eine Regelung im Lanmungsgemäß zugänglichen deswassergesetz erfolgt ist; 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Ruhebänke, Toiletten-, KinderspielGärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böund Sporteinrichtungen, Fernsprechschungen von Gewässern; einrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; 2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, TelekommunikationsDenkmäler und unter Denkmalschutz einrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche stehende Baulichkeiten, KunstgegenEinrichtungen; stände, Standbilder, Plastiken, An- Seite 5 von Ratsdrucksache 1009-X schlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. §2 Allgemeine Verhaltenspflicht (1) (2) 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Plakatanschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutzund Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. §2 Allgemeine Verhaltenspflicht Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben jeder so zu verhalten, dass andere nicht gesich alle so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den fährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder Umständen unvermeidbar behindert werden. belästigt werden. Die Benutzung der VerJedes Verhalten, das andere Personen in ihrer kehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt Benutzung mehr als nach den Umständen unoder beschränkt werden. vermeidbar behindern oder belästigen kann, zum Beispiel Lärmen, Aufdringlichkeit, störenAbs. 1 findet nur insoweit Anwendung, als der Alkoholgenuss, Trunkenheit, Verrichten die darin enthaltenen Verhaltenspflichten der Notdurft, aggressives Betteln, ist unterund Benutzungsgebote nicht der Regelung sagt. Die Benutzung der Verkehrsflächen und des Verkehrs im Sinne der StraßenverAnlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt kehrsordnung auf Verkehrsflächen und in werden. Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 II StVO anzuwenden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig. §3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen §3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind scho- (1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer nend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt Zweckbestimmung entsprechend genutzt werwerden. Nutzungseinschränkungen auf den. Vorübergehende NutzungseinschränHinweistafeln sind zu beachten. kungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist untersagt, 1. 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern; in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu (2) Es ist insbesondere untersagt 1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßenund Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu be- Seite 6 von Ratsdrucksache 1009-X 3. 4. 5. 6. 7. 8. versetzen, zu beschädigen, oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; in den Anlagen zu übernachten; in den Anlagen und auf Verkehrsflächen insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern; die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden; Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit zu beeinträchtigen; gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 II GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor dem Rathaus, vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NordrheinWestfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt. §4 Verunreinigungsverbot (1) schädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen -mit Ausnahme auf den hierfür besonders ausgewiesenen Flächenzu übernachten, Lager- oder Grillfeuer oder sonstiges offenes Feuer zu machen; 4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern; 5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden; 6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; 7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen; 8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Einund Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt. §4 Verunreinigungsverbot Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbeinsbesondere sondere 1. 2. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; das Ausschütten jeglicher Schmutz- 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Zigarettenresten, Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Seite 7 von Ratsdrucksache 1009-X 3. 4. 5. 6. (2) (3) und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städt. Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist; das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten; das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderem Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem zuständigen Abwasserwerk - außerhalb der Dienststunden der Polizei und dem städtischen Ordnungsamt - ist zudem sofort Mitteilung zu machen; der Transport von Flugasche, Flugsand o.ä. Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind; das Verteilen von gewerblichen Handzetteln oder sonstigen Druckwerken, sofern es nicht im öffentlichen Interesse geschieht. Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 30 m die Rückstände einzusammeln. Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist; 3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u. a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o. ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten; 4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen, säure/basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen; 5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden ist. 6. das Verteilen von gewerblichen Handzetteln, Flyern oder sonstigen Druckwerken, sofern es nicht im öffentlichen Interesse geschieht. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von .... m die Rückstände einzusammeln. (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § Seite 8 von Ratsdrucksache 1009-X öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. §5 Papierkörbe/Sammelbehälter 32 StVO nicht anwendbar ist. §5 Abfallbehälter/Sammelbehälter (1) Im Haushalt oder in Gewerbetrieben ange- (1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Müll darf nicht in Abfallbehälter gefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in füllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind. Anlagen aufgestellt sind. (2) Das Einbringen von gewerblichem Recy- (2) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingmüll in Sammelbehälter, die in Anlagen clingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten. verboten. (3) Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, (3) Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Glas, Sperrmüll oder dergleichen neben RecyPapier, Sperrmüll oder dergleichen neben Reclingcontainern ist verboten. cyclingcontainern ist verboten. (4) Die gefüllten privaten Abfall- und Wertstoff- (4) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens behälter dürfen frühestens am Abend vor am Abend vor der Entleerung durch die Müllder Entleerung durch die Müllabfuhr bereitabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, zu achten, dass eine Störung der öffentlichen dass eine Störung der öffentlichen Ordnung Sicherheit ausgeschlossen ist. Nach der Entausgeschlossen ist. Nach der Entleerung leerung sind die Abfallbehälter unverzüglich sind die Abfall- und Wertstoffbehälter unvon der Straße zu entfernen. Es ist verboten, verzüglich von der Straße zu entfernen. Es explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe ist verboten, explosive, feuergefährliche oin die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Abder giftige Stoffe in die Abfall- und Wertfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufstoffbehälter einzufüllen. Die für die Abfuhr zustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, bereitgestellten Gegenstände (sperrige Abdass eine Behinderung des Verkehrs und eine fälle, Elektro-Großgeräte, Altmetall und Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Grünabfall u.ä.) sind so zu verpacken, dass Nicht von der Abfuhr mitgenommene Gegeneine Behinderung des Verkehrs und eine stände müssen umgehend, spätestens jedoch Verunreinigung der Straße ausgeschlossen bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der ist. Im Rahmen der zuletzt genannten AbStraße entfernt werden. fuhren nicht mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis (5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte zum Einbruch der Dunkelheit, von der StraHaushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe ße entfernt werden. und Gartenabfälle sind von der bereit stellenden Person unverzüglich und schadlos zu beVerunreinigungen durch nicht abgeholte seitigen. Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller un- (6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, verzüglich und schadlos zu beseitigen. soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § Die Abs. 1 bis 5 finden nur Anwendung, so32 StVO nicht anwendbar ist. weit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. (5) (6) §6 Werbung, wildes Plakatieren (1) §6 Werbung, Wildes Plakatieren Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in (1) Für die Plakatierung stellt die Stadt Bad MünsAnlagen - insbesondere an Bäumen, Haltetereifel in allen Ortsteilen Plakatanschlagtafeln stellen und Wartehäuschen, Strom- und für die Plakatierung bereit. Darüber hinaus ist Seite 9 von Ratsdrucksache 1009-X Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. (2) (3) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise diese zu verunstalten. (2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für von der bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beStadt genehmigte Nutzungen, für von der schmutzen oder in sonstiger Weise zu verunStadt konzessionierte Werbeträger sowie für stalten. bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen (3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt genehjedoch in der äußeren Gestaltung nicht dermigte Nutzungen oder konzessionierte Werbeart vernachlässigt werden, dass sie verunträger zum Beispiel an den Plastaltet wirken. katanschlagtafeln sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken. §7 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen (1) (2) §7 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, (1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist Wohnmobilen, Zelten und Verkaufswagen in verboten. Anlagen ist -mit Ausnahme auf den hierfür besonders ausgewiesenen Flächen- verboten. Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Inter- (2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet esse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, der Bevölkerung, dient. zum Beispiel zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient. §8 Benutzung der Anlagen (1) es verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen, insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern, an auf Verkehrsflächen geparkten Fahrzeugen und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Flyer, Visitenkarten, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. §8 Benutzung der Anlagen und Verkehrseinrichtungen Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden und sind (1) Anlagen und Verkehrseinrichtungen dürfen nur schonend zu behandeln. Nutzungseinihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt schränkungen auf Hinweistafeln sind zu bewerden und sind schonend zu behandeln. Nut- Seite 10 von Ratsdrucksache 1009-X achten. (2) zungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. Das Abstellen von Gegenständen und das Lagern von Materialien, insbesondere auf (2) Das Abstellen von Gegenständen und das LaGrünflächen, ist unzulässig. gern von Materialien, insbesondere auf Grünflächen, ist unzulässig. Insbesondere ist das nicht zweckbestimmte Befestigen von Gegenständen wie zum Bespiel Werbetafeln oder Maibäumen an Licht- Ampel- oder Verkehrszeichenmasten unzulässig. §9 Kinderspielplätze (1) (2) (3) (4) §9 Kinderspielplätze Kinderspielplätze stehen Kindern bis zum (1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung Alter von 14 Jahren zur Verfügung, soweit durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch nicht durch Schilder eine andere AltersgrenSchilder eine andere Altersgrenze festgelegt ze festgelegt ist. Der Bürgermeister ist erist. Die Bürgermeisterin ist ermächtigt, im Einmächtigt, im Einzelnen Benutzelnen Benutzungsregelungen zu treffen. zungsregelungen zu treffen. Entsprechende Beschilderungen sind zu beachten. (2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern sowie Andere evtl. personengefährdende AktivitäBallspiele jeglicher Art, sind auf den Kinderten, insbesondere Ballspiele und das Fahren spielplätzen verboten, es sei denn, dass hiermit Skateboards oder Inlineskatern sind auf für besondere Flächen ausgewiesen sind. Kinderspielplätzen nur dann erlaubt, wenn hierfür besondere Flächen ausgewiesen (3) Die Benutzung von Kinderspielplätzen ist nur sind. tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt; (4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitim Übrigen gilt § 9 LImSchG NW. geführt werden. Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere, insbe- (5) Das Rauchen auf Kinderspielpätzen ist verbosondere Hunde, nicht mitgeführt werden. ten. § 10 Allgemeine Schutzvorkehrungen § 10 Allgemeine Schutzvorkehrungen (1) Schneeüberhang sowie Eiszapfen an an (1) Schneeüberhang sowie Eiszapfen an an VerVerkehrsflächen angrenzenden Gebäuden, kehrsflächen angrenzenden Gebäuden, insbeinsbesondere an Dachrinnen, sind von den sondere an Dachrinnen, sind von den OrdOrdnungspflichtigen zu entfernen, wenn nungspflichtigen zu entfernen, wenn Personen Personen oder Sachen ansonsten gefährdet oder Sachen ansonsten gefährdet werden werden können. können. (2) Blumentöpfe und -kästen an Gebäuden, die (2) Blumentöpfe und -kästen an Gebäuden, die an an Verkehrsflächen angrenzen, sind gegen Verkehrsflächen angrenzen, sind gegen HerHerabstürzen zu sichern. abstürzen zu sichern. (3) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche (3) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche GeGegenstände und Flächen sind durch einen genstände und Flächen sind durch einen aufauffallenden Hinweis kenntlich zu machen. fallenden Hinweis kenntlich zu machen. (4) Grundstückseinfriedungen, insbesondere (4) Grundstückseinfriedungen, insbesondere ZäuZäune entlang der öffentlichen Straßen sind ne entlang der öffentlichen Straßen sind un- Seite 11 von Ratsdrucksache 1009-X unbeschadet der bauordnungsrechtlichen Vorschriften so anzubringen, dass eine Gefährdung der Straßenbenutzer nicht möglich ist. Insbesondere ist die Verwendung von Stacheldraht nur an der Innenseite der Zäune gestattet, und zwar nur dann, wenn zur Straße hin wenigstens zwei glatte Drähte angebracht sind. (5) Elektrozäune an Verkehrswegen müssen an gut sichtbarer Stelle mit dauerhaften Warnschildern in der Größe 105 x 210 mm mit der Aufschrift „Vorsicht Elektrozaun“ versehen sein. Die Schilder müssen in Abständen von etwa 50 m angebracht werden. (6) Straßenwärts gelegene Kellerluken, Brunnen, Gruben u.ä. Öffnungen müssen mit festen Türen, Deckeln oder Rosten verschlossen sein, die so beschaffen sind, dass sie die Passanten nicht gefährden oder von Unbefugten nicht geöffnet werden können. (7) (8) Die Oberkante der Lichtschachtroste muss bündig mit der Oberkante des Bürgersteiges bzw. der Fahrbahn liegen. Die Roste dürfen sich bei Betreten nicht bewegen. Ihre Oberfläche muss so beschaffen sein, dass niemand darauf ausgleitet. In den öffentlichen Verkehrsraum hervorragende Treppen, Rampen, Kratzeisen, Prellsteine, Vergitterungen und andere Einrichtungen müssen ausreichend kenntlich gemacht werden. (2) (5) Elektrozäune an Verkehrswegen müssen an gut sichtbarer Stelle mit dauerhaften Warnschildern in der Größe 105 x 210 mm mit der Aufschrift „Vorsicht Elektrozaun“ versehen sein. Die Schilder müssen in Abständen von etwa 50 m angebracht werden. (6) Straßenwärts gelegene Kellerluken, Brunnen, Gruben u. ä. Öffnungen müssen mit festen Türen, Deckeln oder Rosten verschlossen sein, die so beschaffen sind, dass sie die Passanten nicht gefährden oder von Unbefugten nicht geöffnet werden können. (7) Die Oberkante der Lichtschachtroste muss bündig mit der Oberkante des Bürgersteiges bzw. der Fahrbahn liegen. Die Roste dürfen sich bei Betreten nicht bewegen. Ihre Oberfläche muss so beschaffen sein, dass niemand darauf ausgleitet. In den öffentlichen Verkehrsraum hervorragende Treppen, Rampen, Kratzeisen, Prellsteine, Vergitterungen und andere Einrichtungen müssen ausreichend kenntlich gemacht werden. (8) Straßenwärts gehende Toren, Türen, Fenster, Straßenwärts gehende Toren, Türen, FensFensterläden, Markisen u. ä. Vorrichtungen ter, Fensterläden, Markisen u.ä. Vorrichmüssen so angebracht werden, dass sie die tungen müssen so angebracht werden, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. sie die Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. § 11 Hausnummern (1) beschadet der bauordnungsrechtlichen Vorschriften so anzubringen, dass eine Gefährdung der Straßenbenutzer nicht möglich ist. Insbesondere ist die Verwendung von Stacheldraht nur an der Innenseite der Zäune gestattet, und zwar nur dann, wenn zur Straße hin wenigstens zwei glatte Drähte angebracht sind. § 11 Hausnummern Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nut- (1) Jedes Haus, jede Doppelhaushälfte und jede zungsberechtigten auf eigene Kosten mit Wohnung bzw. jedes Geschäftslokal mit eigeder dem Grundstück zugeteilten Hausnumnem Hauseingang ist vom Eigentümer bzw. mer zu versehen; die Hausnummer muss der Eigentümerin oder den Nutzungsberechtigvon der Straße erkennbar sein und lesbar ten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück erhalten werden. von der örtlichen Ordnungsbehörde zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem muss von der Straße erkennbar sein und lesHaupteingang deutlich sichtbar anzubringen. bar erhalten werden. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße ge- (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem legenen Hauswand oder Einfriedung des Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Grundstücks, und zwar an der dem HauptLiegt der Haupteingang nicht an der Straßeneingang zur nächst liegenden Hauswand anseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen zubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, Seite 12 von Ratsdrucksache 1009-X das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen. und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand, anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder ggf. separat anzubringen. Bei Umnumerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustrei- (3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige chen, dass die alte Nummer noch deutlich Hausnummernschild während einer Überlesbar bleibt. gangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt. § 12 Öffentliche Hinweisschilder § 12 Öffentliche Hinweisschilder (1) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, (1) Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechsonstige dingliche Berechtigte, Nießbrautigte, sonstige dingliche Berechtigte, Nießcher und Besitzer müssen dulden, dass Zeibraucher/innen und Besitzer/innen müssen chen, Aufschriften und sonstige Einrichtundulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstigen, wie beispielsweise Straßenschilder, ge Einrichtungen wie beispielsweise VerkehrsHinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, zeichen, Straßenschilder, Hinweisschilder für Wasserleitungen und andere öffentliche EinGas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und anrichtungen, Vermessungszeichen und Feudere öffentliche Einrichtungen, Vermessungsermelder an den Gebäuden und Einfriezeichen und Feuermelder an den Gebäuden dungen oder sonst wie auf dem Grundstück und Einfriedungen oder sonstwie auf den angebracht, verändert oder ausgebessert Grundstücken angebracht, verändert oder werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechtder öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderDer Betroffene ist vorher zu belich ist. Die betroffene Person ist vorher zu benachrichtigen. nachrichtigen. (2) Es ist untersagt, die in Abs. 1 genannten (2) Es ist untersagt die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen EinrichZeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu tungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken. verdecken. (3) Die in Abs. 1 genannten Zeichen und Ge- (3) Die in Abs. 1 genannten Zeichen und Gegengenstände sind von Bewuchs freizuhalten stände sind von Bewuchs freizuhalten bzw. rebzw. regelmäßig freizuschneiden, so dass gelmäßig freizuschneiden, so dass sie jedersie jederzeit deutlich sicht- und lesbar sind. zeit deutlich sicht- und lesbar sind. VerantwortVerantwortlich dafür sind die in Abs. 1 gelich dafür sind die in Abs. 1 genannten Personannten Personen. nen. § 13 Fäkalien- und Dungabfuhr (1) § 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr Die Reinigung und Entleerung der Grund- (1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanstücksentwässerungsanlagen, der Ablagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsortanlagen, der Schlammfänger für Wirtabwässer, der Dunggruben sowie aller anschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller deren Gruben, die gesundheitsschädliche anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist un- Seite 13 von Ratsdrucksache 1009-X unterBeachtung der Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes NordrheinWestfalen so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. ter Beachtung der Vorschriften des LandesImmissionsschutzgesetzes (LImschG NRW) so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. (2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien (2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, und Dungstoffe dürfen nur in dichten und Düngemittel und Klärschlamm dürfen nur in verschlossenen Behältern befördert werden. dichten und verschlossenen Behältern beförSoweit sie nicht in geschlossenen Behältern dert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen befördert werden können, ist das BefördeBehältern befördert werden können, ist das rungsgut vollständig abzudecken, um GeBeförderungsgut vollständig abzudecken, um ruchsverbreitung zu verhindern. Geruchsverbreitung zu verhindern. (3) Jauche, Gülle und andere flüssige oder feste übelriechende Dungstoffe dürfen nur in einem Mindestabstand von 100 m zu gemäß § 30 Baugesetzbuch beplanten Gebieten oder im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 Baugesetzbuch) aufgebracht werden. (4) In Ackerböden ohne Bewuchs sind die in Abs. 3 genannten Stoffe unverzüglich so einzuarbeiten, dass Geruchsbelästigungen nicht mehr eintreten. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Landeswassergesetzes sowie des Landes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt. (5) In Einzelfällen können von den Mindestabständen in Abs. 3 und 4 Ausnahmen zugelassen werden, wenn aufgrund der örtlichen Besonderheiten der angrenzenden Bebauung, der Art der auszubringenden Gülle, Jauche, Dungstoffe oder der Aufbringungstechniken eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist. § 14 Wahrung der Mittagsruhe § 14 Wahrung der Mittagsruhe (1) Im Kurgebiet ist an Werktagen in der Zeit (1) Im Kurgebiet ist an Werktagen in der Zeit von von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (allgemeine 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (allgemeine Ruhezeit) Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die mit jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer besonderer Lärmentwicklung verbunden ist Lärmentwicklung verbunden ist und die allgeund die allgemeine Ruhezeit stören könnte. meine Ruhezeit stören könnte. Als solche TäAls solche Tätigkeiten gelten insbesondere tigkeiten gelten insbesondere 1. der Gebrauch von Rasenmähern mit 1. der Gebrauch von Rasenmähern mit Benzinmotor; Benzinmotor; 2. Holzhacken, Hämmern, Benutzung 2. Holzhacken, Hämmern, Benutzung von Baumaschinen, Kreissägen, Movon Baumaschinen, Kreissägen, torsägen, Fräsen usw. Motorsägen, Fräsen usw. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung: 1. auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten; (2) Abs. 1 findet keine Anwendung: 1. auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten; Seite 14 von Ratsdrucksache 1009-X 2. auf Tätigkeiten mit Maschinen und Gerätschaften, die mit dem Umweltzeichen der Vereinten Nationen („Blauer Engel“) gekennzeichnet sind. 2. auf Tätigkeiten mit Maschinen und Gerätschaften, die mit dem Umweltzeichen der Vereinten Natio- nen („Blauer Engel“) gekennzeichnet sind. § 15 Verunreinigung von Grundstücken § 15 Verunreinigung von Grundstücken Die Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, ihre Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften insbesondere von Gerümpel aller Art, Altmaterialien, Autowracks, Ansammlung alter Autoreifen, übelriechenden oder ekelerregenden Stoffen und Bauschutt freizuhalten. Solche Materialien oder Stoffe sind ausschließlich den dafür vorgesehenen Abfallplätzen bzw. -beseitigungsanlagen zuzuführen. Kurzfristige Zwischenlagerungen sind erlaubt. Die Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, ihre Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften insbesondere von Gerümpel aller Art, Altmaterialien, Autowracks, Ansammlung alter Autoreifen, übelriechenden oder ekelerregenden Stoffen und Bauschutt freizuhalten. Solche Materialien oder Stoffe sind ausschließlich den dafür vorgesehenen Abfallplätzen bzw. -beseitigungsanlagen zuzuführen. Kurzfristige Zwischenlagerungen sind erlaubt. § 16 Ausführung von Feldarbeiten § 16 Ausführung von Feldarbeiten (1) Pflüge und andere landwirtschaftliche Ar- (1) Pflüge und andere landwirtschaftliche Arbeitsbeitsmaschinen dürfen bei der Ausführung maschinen dürfen bei der Ausführung von von Feldarbeiten nicht auf Straßen oder Feldarbeiten nicht auf Straßen oder WirtWirtschaftswegen wenden. schaftswegen wenden. (2) Rasenkanten, Böschungen, Straßen, Wirt- (2) Rasenkanten, Böschungen, Straßen, Wirtschaftswege, Gräben und Bankette dürfen schaftswege, Gräben und Bankette dürfen nicht überackert oder abgepflügt werden. nicht überackert oder abgepflügt werden. § 17 Futtermieten § 17 Futtermieten (1) Blatt- und Gärfuttermieten müssen so ange- (1) Blatt- und Gärfuttermieten müssen so angelegt legt werden, dass Silagewasser auch bei werden, dass Silagewasser auch bei starken starken Niederschlägen oder durch SchneeNiederschlägen oder durch Schneeschmelze schmelze nicht auf Straßen und Wege, in nicht auf Straßen und Wege, in den Boden, in den Boden, in Drainageanlagen, in Gräben Drainageanlagen, in Gräben oder in die Kanalioder in die Kanalisation gelangen kann. sation gelangen kann. (2) Ihr Abstand von Wohngrundstücken muss (2) Ihr Abstand von Wohngrundstücken muss minmindestens 100 m, von Straßen- und Wedestens 100 m, von Straßen- und Wegerängerändern mindestens 10 m betragen. dern mindestens 10 m betragen. (3) Abdeckungen (Planen, Silagehüllen etc.) (3) Abdeckungen (Planen, Silagehüllen etc.) müsmüssen in einer der Landschaft angepasssen in einer der Landschaft angepassten Farten Farbe gehalten oder mit Erdreich abgebe gehalten oder mit Erdreich abgedeckt werdeckt werden. den. § 18 1 Mitführen von Tieren § 18 Mitführen von Tieren Seite 15 von Ratsdrucksache 1009-X (1) (2) (3) (4) (5) Neben den im Landeshundegesetz NRW (1) Neben den im Landeshundegesetz NRW nornormierten Anleinpflichten besteht die Anmierten Anleinpflichten besteht die Anleinpflicht leinpflicht des Weiteren auch außerhalb der des Weiteren auch außerhalb der im Zusamim Zusammenhang bebauten Ortsteile, wo menhang bebauten Ortsteile, wo dies durch dies durch entsprechende Schilder angeentsprechende Schilder angeordnet wird. ordnet wird. (2) Unabhängig von den nach dem LandeshundeUnabhängig von den nach dem Landeshungesetz NRW bestehenden unterschiedlichen degesetz NRW bestehenden unterschiedliAnleinpflichten dürfen Hunde grundsätzlich chen Anleinpflichten dürfen Hunde grundnicht unbeaufsichtigt umherlaufen. Der Hundesätzlich nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. halter oder eine Aufsichtsperson müssen jeDer Hundehalter oder eine Aufsichtsperson derzeit Sichtkontakt halten und in der Lage müssen jederzeit Sichtkontakt halten und in sein, den Hund durch Kommandos zu führen. der Lage sein, den Hund durch Kommandos Bei einem Zusammentreffen mit Menschen zu führen. Bei einem Zusammentreffen mit oder Tieren ist der Hund je nach ErforderlichMenschen oder Tieren ist der Hund je nach keit so lange bei Fuß zu führen, festzuhalten Erforderlichkeit so lange bei Fuß zu führen, oder anzuleinen, bis das Zusammentreffen vofestzuhalten oder anzuleinen, bis das Zurüber ist. Die Erforderlichkeit richtet sich nach sammentreffen vorüber ist. Die Erforderlichden Eigenarten des Hundes; es muss insbekeit richtet sich nach den Eigenarten des sondere ausgeschlossen sein, dass Mensch Hundes; es muss insbesondere ausgeoder Tier sich erschrecken oder geschädigt schlossen sein, dass Mensch oder Tier sich werden. Der Hundehalter oder die Aufsichtserschrecken oder geschädigt werden. Der person müssen körperlich in der Lage sein, alHundehalter oder die Aufsichtsperson müsle mitgeführten Hunde zu beherrschen. Mehr sen körperlich in der Lage sein, alle mitgeals drei große Hunde im Sinne des § 11 des führten Hunde zu beherrschen. Mehr als Landeshundegesetzes gelten als nicht mehr drei große Hunde im Sinne des § 11 des beherrschbar im Sinne dieser Verordnung. Landeshundegesetzes gelten als nicht mehr beherrschbar im Sinne dieser Verordnung. (3) Werden vom Halter oder einer Aufsichtperson mehrere Hunde geführt, so sind alle Hunde mit Werden vom Halter oder einer Aufsichtpereiner zur Vermeidung von Gefahren geeigneson mehrere Hunde geführt, so sind alle ten Leine anzuleinen. Personen unter 18 JahHunde mit einer zur Vermeidung von Gefahren dürfen nicht mehr als einen großen Hund ren geeigneten Leine anzuleinen. Personen im Sinne des § 11 des Landeshundegesetzes unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als einen führen. großen Hund im Sinne des § 11 des Landeshundegesetzes führen. (4) Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 3 sind gemäß § 20 der OrdnungsbeAusnahmen von den Bestimmungen des hördlichen Verordnung auf Antrag möglich, Absatzes 3 sind gemäß § 20 der Ordnungswenn die Halterin oder der Halter durch eine behördlichen Verordnung auf Antrag mögUnbedenklichkeitsbescheinigung (Verhaltenslich, wenn die Halterin oder der Halter durch prüfung bei einer für den Vollzug des Tiereine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Verschutzgesetzes zuständigen Behörde) nachhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des weist, dass eine Gefahr für die öffentliche SiTierschutzgesetzes zuständigen Behörde) cherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu be- (5) Straßen und Anlagen dürfen durch Tiere, sofürchten ist. fern der Halter bzw. die Halterin hierauf einwirken können, nicht verunreinigt werden. VerunStraßen und Anlagen dürfen durch Tiere, reinigungen müssen vom Tierhalter bzw. der sofern der Halter bzw. die Halterin hierauf Tierhalterin oder der Aufsichtsperson unvereinwirken können, nicht verunreinigt werden. züglich beseitigt werden Verunreinigungen müssen vom Tierhalter bzw. der Tierhalterin oder der Aufsichtsperson unverzüglich beseitigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für landwirtschaftliches Nutzvieh außerhalb des Kurgebietes. Seite 16 von Ratsdrucksache 1009-X § 19 Tierhaltung und -fütterung in Wohngebieten (1) (2) (3) § 19 Tierhaltung und -fütterung in Wohngebieten In reinen und allgemeinen Wohngebieten ist (1) In reinen und allgemeinen Wohngebieten ist die Tierhaltung (ausgenommen Kleintierhaldie Tierhaltung (ausgenommen Kleintierhaltung) untersagt, soweit die Nachbarschaft tung) untersagt, soweit die Nachbarschaft oder oder die Allgemeinheit durch die Tierhaltung die Allgemeinheit durch die Tierhaltung bebelästigt oder gefährdet wird. lästigt oder gefährdet wird. Hiervon ausgenommen sind bestehende Hiervon ausgenommen sind bestehende landlandwirtschaftliche Betriebe. Die Vorschrifwirtschaftliche Betriebe. Die Vorschriften der ten der Baunutzungsverordnung bleiben unBaunutzungsverordnung bleiben unberührt. berührt. (2) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, Ratten, Verwilderte Haustauben und Wildtauben Marder, Füchse, Nutria, Bisamratten und sonsdürfen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel tige Wildtiere oder wildlebenden Tiere dürfen nicht gefüttert werden, insbesondere darf für im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel innerhalb sie kein Futter ausgelegt werden. der Ortsteile nicht gefüttert werden, insFutter für andere Vögel ist so auszulegen, besondere darf für sie kein Futter ausgelegt dass es von verwilderten Haustauben und werden. Wildtauben nicht erreicht werden kann. Futter für andere Vögel ist so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Absatz 2 gilt nicht für die von der Stadt Bad Wildtauben nicht erreicht werden kann. Münstereifel und den Tierschutzvereinen eingerichteten Futterplätze. (3) Absatz 2 gilt nicht für die von der Stadt Bad Münstereifel und den Tierschutzvereinen eingerichteten Futterplätze. § 20 Brauchtumsfeuer (1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für alle zugänglich ist. Hierzu gehören insbesondere Martinsfeuer. (2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der verantwortliche(n) Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n), 2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt/beaufsichtigen, 3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, 4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu bauli- Seite 17 von Ratsdrucksache 1009-X chen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen, 5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und 6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (zum Beispiel Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf). (3) Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (zum Beispiel Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. (4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. (5) Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten: 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 25 m von sonstigen baulichen Anlagen 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. § 21 Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 11 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 400 Meter ent- Seite 18 von Ratsdrucksache 1009-X fernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin/Musiker/Musikgruppe nur einmal bezogen werden. § 20 Erlaubnisse, Ausnahmen § 22 Erlaubnisse, Ausnahmen Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (1) Die Bürgermeisterin als örtliche Ordnungsbekann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmunhörde kann auf Antrag Ausnahmen von den gen dieser Verordnung zulassen. Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. (2) Vom Verbot der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu stören geeignet sind, werden gem. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImschG NRW folgende Ausnahmen zugelassen: 1. für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis 2.00 Uhr; 2. für die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai bis 1.00 Uhr; 3. für die Kirmessen bis 1.00 Uhr; 4. für die Schützenfeste bis 1.00 Uhr; 5. für die Karnevalstage: Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, -sonntag und -montag bis 2.00 Uhr. Die Ausnahmen unter Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen außerhalb fester Baulichkeiten ist nur bis 23.00 Uhr erlaubt. § 21 1 Ordnungswidrigkeiten (1) § 23 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder oder fahrlässig folgende Bestimmungen ver- fahrlässig folgende Bestimmungen verletzt: letzt: 1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 1. Die allgemeine Verhaltenspflicht geder Verordnung; mäß § 2 der Verordnung, 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Ver2. die Schutzpflicht hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der kehrsflächen und Anlagen gemäß § 3 Verordnung; der Verordnung, 3. das Verunreinigungsverbot gem. § 4 der 3. das Verunreinigungsverbot gemäß § 4 Verordnung; der Verordnung, 4. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, 4. das Verbot hinsichtlich des Auffüllens Abstellens und Liegenlassens von Müll von Papierkörben mit Hausmüll gesowie der Vorschriften über das Abstellen mäß § 5 der Verordnung, von privaten Abfallbehältern gem. § 5 der 5. das Verbot des wilden Plakatierens Verordnung; gemäß § 6 der Verordnung, 5. das Verbot des unbefugten Werbens und 6. das Ab- und Aufstellverbot von VerPlakatierens gem. § 6 der Verordnung; kaufs-, Wohnwagen und Zelten ge6. das Ab- und Aufstellverbot von Vermäß § 7 der Verordnung, kaufswagen-, Wohnwagen und Zelten 7. die Bestimmung hinsichtlich der Begem. § 7 der Verordnung; nutzung der Anlagen gemäß § 8 der 7. die unerlaubte Nutzung der Anlagen und Verordnung, Verkehrseinrichtungen gem. § 8 der Ver8. die Bestimmung hinsichtlich der Beordnung; nutzung der Kinderspielplätze gemäß 8. das Verbot der unbefugten Benutzung Seite 19 von Ratsdrucksache 1009-X § 9 der Verordnung, von Kinderspielplätzen gem. § 9 der Ver9. die Schutzvorkehrungspflicht gemäß § ordnung; 10 der Verordnung, 9. die allgemeinen Schutzvorkehrungen 10. die Hausnumerierungspflicht gemäß § gem. § 10 der Verordnung; 11 der Verordnung, 10. die Hausnummerierungspflicht gem. § 11 11. die Bestimmung über die öffentlichen der Verordnung; Hinweisschilder gemäß § 12 der Ver11. die Duldungspflicht gem. § 12 (1) und die ordnung, Verpflichtung gem. § 12 (3) der Verord12. die Bestimmung hinsichtlich der Benung; nutzung von Straßen oder Wirt12. die die Bestimmungen zum Mitführen von schaftswegen bei der Ausführung von Tieren gem. § 18 der Verordnung; Feldarbeiten gemäß § 16 der Ver13. das Tierhaltungs- und -fütterungsverbot ordnung, in Wohngebieten gemäß § 19 der Ver13. die Bestimmung über das Anlegen von ordnung Blatt- und Gärfuttermieten gemäß § 17 verletzt. der Verordnung, 14. die Bestimmungen zum Mitführen von (2) Ordnungswidrig gem. § 17 LImschG NRW Tieren gemäß § 18 der Verordnung, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 15. das Tierhaltungsund 1. die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien-, fütterungsverbot in Wohngebieten Dung- und Klärschlammabfuhr gem. § 13 gemäß § 19 der Verordnung. der Verordnung oder 2. das Gebot, die Mittagsruhe einzuhalten, (2) Ordnungswidrig gemäß § 17 des Landesgemäß § 14 der Verordnung oder Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor3. die Anzeigepflicht gem. § 20 der Verordsätzlich oder fahrlässig nung oder 1. die Verpflichtung hinsichtlich der Fäka4. die Regelungen zur Straßenmusik gem. § lien- und Dungabfuhr gemäß § 13 der 21 der Verordnug oder Verordnung, 5. der Ausnahmeregelung des § 22 der Ver2. das Gebot, die Mittagsruhe einzuhalordnung zuwiderhandelt ten, gemäß § 14 der Verordnung verletzt. (3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Ver(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Kreislaufwirtordnung können mit einer Geldbuße nach den schaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) hanBestimmungen des Gesetzes über Ordnungsdelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das widrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i. d. F. Verunreinigungsverbot des § 15 verletzt. vom 7.7.1986 (BGBl. I S. 977) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Lan(4) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verdesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht ordnung können mit einer Geldbuße nach sind. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24. Mai 1968 i.d.F. vom 19.02.1987.1986 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 22 08. 2002 (BGBl. I S. 3387; ber. S. 3516) in zur Zeit geltender Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. § 22 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften § 24 Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.* Tage ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche (2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche VerVerordnung über die Aufrechterhaltung der ordnung über die Aufrechterhaltung der öffentöffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gelichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der biet der Stadt Bad Münstereifel vom Stadt Bad Münstereifel vom 29.06.1998 außer Seite 20 von Ratsdrucksache 1009-X 16.05.1991 außer Kraft. Kraft. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: 1. Der mit Ratsvorlage Nr. 1009-X vorgelegte Entwurf der Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der neuen Verordnung a.) den zuständigen Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, zur Stellungnahme vorzulegen, b.) öffentlich auszulegen c.) und die Zustimmung der Bezirksregierung einzuholen. 3. Eingehende Stellungnahmen zu dem Entwurf dem Rat in der nächsten Sitzung zur Beratung und Abwägung sowie zum abschließenden Beschluss der neuen Verordnung vorzulegen.