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Beschlussvorlage (Gegenüberstellung Satzungsänderungen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
39 kB
Erstellt
26.04.18, 17:11
Aktualisiert
26.04.18, 17:11
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Inhalt der Datei

Anlage 2 zu RD-Nr. 1080-X Text der derzeit gültigen Satzung Text des Entwurfes der 2. Änderungssatzung Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014 vom 11. Dezember 2014 Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2014 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetztes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), und des § 11 Abs. 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011(GV NRW S. 687), folgende Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel beschlossen: §1 Gegenstand des Beitrages (1) Die Stadt erhebt zum Ersatz ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereit gestellten Einrichtungen und Anlagen, sowie für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen und zur Abgeltung der durch den Fremdenverkehr gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile, einen Fremdenverkehrsbeitrag (im Folgenden Beitrag genannt) nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Der auf das Fremdenverkehrsbeitragsaufkommen entfallende Deckungsanteil am beitragsfähigen Gesamtaufwand beträgt maximal 75%; den Rest trägt die Stadt mit Rücksicht auf den Vorteil für die Allgemeinheit. (3) Das Erhebungsgebiet ist das Stadtgebiet. Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat in seiner Sitzung am (Datum) aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), und des § 11 Abs. 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014 beschlossen: § 1 der Satzungsänderung §2 Kreis der Beitragspflichtigen § 2 (Kreis der Beitragspflichtigen), Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: (1) Der Beitrag wird von allen selbstständig erwerbstätigen natürlichen und juristischen Personen erhoben, denen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. (2) Beitragspflichtig sind auch diejenigen selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die, ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren Betrieb zu haben, vorübergehend in dem Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Die Beitragspflicht bezieht sich auf den Zeitraum der Tätigkeit. (3) Sind mehrere Personen Gesamtschuldner. Betriebsinhaber, dann haften diese als §3 Ausnahmen von der Beitragspflicht Von dem Beitrag nach § 2 sind befreit: 1. Der Bund, das Land, der Kreis, der Landschaftsverband und die Stadt Bad Münstereifel, soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen, 2. Altenpflegeheime, 3. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und daher von der Körperschaftssteuerzahlung befreit sind. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus geht, so sind sie insoweit beitragspflichtig. §4 Beitragsmaßstab und Ermittlungsgrundsätze (1) Bei der Berechnung der Beiträge ist von denjenigen Mehreinnahmen auszugehen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Der Beitrag wird von allen selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstigen nichtoder teilrechtsfähigen Personenvereinigungen erhoben, denen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Erhebungsgebiet erwachsen. Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der durch Anwendung eines Vorteilssatzes (Anlage 1 der Satzung) auf den steuerbaren Umsatz ermittelt wird. (2) Der Vorteilssatz wird unter Berücksichtigung insbesondere von Art und Umfang der selbstständigen Tätigkeit, von Lage und Größe der Geschäftsund Beherbergungsräume und von Betriebsweise sowie Zusammensetzung des Kundenkreises durch Schätzung ermittelt (Vorteilsschätzung). Die Höhe des Vorteilssatzes wird im Rahmen der in Anlage 1 festgelegten Sätze bemessen und unterteilt sich in drei Zonen. Zur Zone 1 gehört die Kernstadt Bad Münstereifel Zur Zone 2 zählen Arloff, Kirspenich, Iversheim, Eicherscheid und Schönau Zur Zone 3 gehört das übrige Stadtgebiet. (3) Bei der vorübergehenden Vermietung von Privatquartieren (Wohnungen oder Zimmer) bestimmt sich der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach der Zahl der Betten im Erhebungszeitraum. § 2 der Satzungsänderung §5 Festsetzung des Beitrages § 5 (Festsetzung des Beitrages) erhält folgende neue Fassung: (1) Für die Festsetzung des Beitrages für den Erhebungszeitraum nach § 9 (1) Für die Festsetzung des Beitrages für den Erhebungszeitraum nach § 9 Abs. 1 ist der steuerbare Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) des Vorvorjahres maßgebend. Der steuerbare Umsatz wird der Stadt von dem zuständigen Finanzamt gemäß § 31 Abgabenordnung mitgeteilt und/oder durch den Beitragspflichtigen selbst der Stadt angezeigt. Steht der steuerbare Umsatz des Vorvorjahres zum Zeitpunkt der Beitragserhebung noch nicht fest, wird auf der Grundlage des zuletzt feststehenden steuerbaren Umsatzes eine Vorauszahlung erhoben. Bei fehlender Umsatzsteuerpflicht gilt die Summe der Einnahmen. Abs. 1 ist der steuerbare Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) des Vorvorjahres maßgebend. Steht der steuerbare Umsatz des Vorvorjahres zum Zeitpunkt der Beitragserhebung noch nicht fest, wird auf der Grundlage des zuletzt feststehenden steuerbaren Umsatzes eine Vorauszahlung erhoben. Bei fehlender Umsatzsteuerpflicht gilt die Summe der Einnahmen. (2) Es wird davon abgesehen, einen Beitrag festzusetzen oder zu erheben, (2) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird nicht festgesetzt, wenn der auf den wenn der Beitrag 10,00 € nicht übersteigt. Erhebungszeitraum (§ 9) entfallende Beitrag 10,00 € nicht übersteigt. §6 Festsetzung des Beitrages bei Aufnahme der Tätigkeit (1) Wurde im Vorvorjahr eine beitragspflichtige Tätigkeit nicht ausgeübt, so ist der steuerbare Umsatz des Vorjahres maßgebend. (2) Erstreckt sich die beitragspflichtige Tätigkeit auf nur einen Teil des Vorvorjahres oder Vorjahres, so wird der steuerbare Umsatz auf das volle Jahr hochgerechnet. (3) Wird die beitragspflichtige Tätigkeit zu Beginn oder im Laufe des Erhebungszeitraumes aufgenommen, so ist der Festsetzung des Beitrages der steuerbare Umsatz des laufenden Erhebungszeitraumes zugrunde zu legen. (4) Der steuerbare Umsatz für das Jahr der Tätigkeitsaufnahme wird von der Stadt ermittelt. §7 Erstattung des Beitrages bei Aufgabe der Tätigkeit Bei Aufgabe einer beitragspflichtigen Tätigkeit während eines Erhebungszeitraums wird der zu viel entrichtete Beitrag innerhalb eines Monats nach der Aufgabe erstattet. §8 Höhe des Beitrages (1) Der Beitragssatz beträgt 0,5 v.H. des Messbetrages nach § 4 Abs. 1. (2) Für die vorübergehende Vermietung von Privatquartieren (Wohnung oder Zimmer) nach § 4 Abs. 3 beträgt der Beitrag abweichend von dem Abs. 1 je Fremdenbett und Jahr 15,00 €. §9 Erhebungszeitraum Der Beitrag wird für das Kalenderjahr erhoben, für das die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. § 10 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn des Erhebungszeitraumes gemäß § 9. (2) Bei der Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im Laufe eines Erhebungszeitraumes entsteht abweichend von Abs. 1 die Beitragspflicht mit dem Tag der Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit. Die Erhebung des Beitrages erfolgt in diesem Falle erst am Ende des Jahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit erstmals aufgenommen wird. § 3 der Satzungsänderung § 11 Anzeige- und Auskunftspflicht § 11 (Anzeige- und Auskunftspflicht) Absätze 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung: (1) Die Beitragspflichtigen und deren Vertreter sind verpflichtet, der Stadt die (1) Die Beitragspflichtigen und deren Vertreter sind verpflichtet, der Stadt die Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit mitzuteilen und auf Anforderung bzw. Nachfrage die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages zu machen. Aufnahme oder Änderung einer beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats nach der Aufnahme oder Änderung mitzuteilen. Mit der Erstattung einer Anzeige nach § 14 Abs. 1, § 55c Gewerbeordnung gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt. Zur Berechnung des Beitrages haben die Beitragspflichtigen oder deren Vertreter die erforderlichen Angaben auf dem amtlichen Vordruck der Stadt zu machen. Zu Prüfzwecken kann die Stadt die Vorlage der Umsatzsteuererklärung, des Umsatzsteuerbescheides oder -bei fehlender Umsatzsteuerpflicht- der die beitragspflichtige Tätigkeit betreffenden Teile der Einkommen- oder Körperschaftssteuererklärung verlangen. (2) Die Beitragspflichtigen nach § 4 Abs. 3 haben die Zahl der bei ihnen gegen Entgelt beherbergten Personen der Stadt unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres mitzuteilen. (3) Wird den Anzeige- und Auskunftspflichten nach dieser Satzungsnorm zuwider gehandelt, so kann die Stadt die erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen oder die Grundlagen für die Beitragsberechnung schätzen. Die Schätzung erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 4 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend § 162 Abgabenordnung. (2) Auf Anforderung der Stadt haben die Beitragspflichtigen nach § 4 Abs. 3 die Anzahl der im Erhebungszeitraum vorhandenen Fremdenbetten mitzuteilen. § 12 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen § 11 sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. § 13 Fälligkeit des Beitrages Der Beitrag wird innerhalb eines Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. Monats nach Bekanntgabe des § 5 der Satzungsänderung § 14 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. § 14 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehenden §§ 1 bis 3 dieser Änderungssatzung treten einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Änderungen in Anlage 1 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung treten zum 01.01.2019 in Kraft.