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Kommune
Bad Münstereifel
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Aktualisiert
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Anlage 2 zu RD-Nr. 1080-X
Text der derzeit gültigen Satzung
Text des Entwurfes der 2. Änderungssatzung
Satzung
über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
in der Stadt Bad Münstereifel
2. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014
vom 11. Dezember 2014
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat in seiner Sitzung am 9. Dezember
2014 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetztes vom 19. Dezember 2013 (GV
NRW S. 878), und des § 11 Abs. 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011(GV NRW S. 687),
folgende Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der
Stadt Bad Münstereifel beschlossen:
§1
Gegenstand des Beitrages
(1) Die
Stadt
erhebt
zum
Ersatz
ihres
Aufwandes
für
die
Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung,
Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereit
gestellten Einrichtungen und Anlagen, sowie für die zu diesem Zwecke
durchgeführten Veranstaltungen und zur Abgeltung der durch den
Fremdenverkehr gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile, einen
Fremdenverkehrsbeitrag (im Folgenden Beitrag genannt) nach Maßgabe
dieser Satzung.
(2) Der
auf
das
Fremdenverkehrsbeitragsaufkommen
entfallende
Deckungsanteil am beitragsfähigen Gesamtaufwand beträgt maximal 75%;
den Rest trägt die Stadt mit Rücksicht auf den Vorteil für die Allgemeinheit.
(3) Das Erhebungsgebiet ist das Stadtgebiet.
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat in seiner Sitzung am (Datum) aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), und des § 11
Abs. 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), folgende 2.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines
Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014
beschlossen:
§ 1 der Satzungsänderung
§2
Kreis der Beitragspflichtigen
§ 2 (Kreis der Beitragspflichtigen), Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Der Beitrag wird von allen selbstständig erwerbstätigen natürlichen und
juristischen Personen erhoben, denen aus dem Fremdenverkehr im
Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche
Vorteile erwachsen.
(2) Beitragspflichtig sind auch diejenigen selbstständig tätigen natürlichen und
juristischen Personen, die, ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder
ihren Betrieb zu haben, vorübergehend in dem Erhebungsgebiet
erwerbstätig sind. Die Beitragspflicht bezieht sich auf den Zeitraum der
Tätigkeit.
(3) Sind
mehrere Personen
Gesamtschuldner.
Betriebsinhaber,
dann
haften
diese
als
§3
Ausnahmen von der Beitragspflicht
Von dem Beitrag nach § 2 sind befreit:
1. Der Bund, das Land, der Kreis, der Landschaftsverband und die Stadt
Bad Münstereifel, soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen
Unternehmen im Wettbewerb stehen,
2. Altenpflegeheime,
3. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen
Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen
Zwecken
dienen
und
daher
von
der
Körperschaftssteuerzahlung befreit sind. Unterhalten sie einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer
Vermögensverwaltung hinaus geht, so sind sie insoweit
beitragspflichtig.
§4
Beitragsmaßstab und Ermittlungsgrundsätze
(1) Bei der Berechnung der Beiträge ist von denjenigen Mehreinnahmen
auszugehen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr im
Der Beitrag wird von allen selbstständig tätigen natürlichen und juristischen
Personen,
Personengesellschaften
sowie
sonstigen
nichtoder
teilrechtsfähigen Personenvereinigungen erhoben, denen aus dem
Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere
wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
Erhebungsgebiet erwachsen. Die Mehreinnahmen werden in einem
Messbetrag
ausgedrückt,
der
durch
Anwendung
eines
Vorteilssatzes (Anlage 1 der Satzung) auf den steuerbaren Umsatz
ermittelt wird.
(2) Der Vorteilssatz wird unter Berücksichtigung insbesondere von Art und
Umfang der selbstständigen Tätigkeit, von Lage und Größe der Geschäftsund
Beherbergungsräume
und
von
Betriebsweise
sowie
Zusammensetzung des Kundenkreises durch Schätzung ermittelt
(Vorteilsschätzung). Die Höhe des Vorteilssatzes wird im Rahmen der in
Anlage 1 festgelegten Sätze bemessen und unterteilt sich in drei Zonen.
Zur Zone 1 gehört die Kernstadt Bad Münstereifel
Zur Zone 2 zählen Arloff, Kirspenich, Iversheim, Eicherscheid und
Schönau
Zur Zone 3 gehört das übrige Stadtgebiet.
(3) Bei der vorübergehenden Vermietung von Privatquartieren (Wohnungen
oder Zimmer) bestimmt sich der Beitrag abweichend von den Absätzen 1
und 2 nach der Zahl der Betten im Erhebungszeitraum.
§ 2 der Satzungsänderung
§5
Festsetzung des Beitrages
§ 5 (Festsetzung des Beitrages) erhält folgende neue Fassung:
(1) Für die Festsetzung des Beitrages für den Erhebungszeitraum nach § 9
(1) Für die Festsetzung des Beitrages für den Erhebungszeitraum nach § 9
Abs. 1 ist der steuerbare Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
Umsatzsteuergesetz (UStG) des Vorvorjahres maßgebend. Der steuerbare
Umsatz wird der Stadt von dem zuständigen Finanzamt gemäß § 31
Abgabenordnung mitgeteilt und/oder durch den Beitragspflichtigen selbst
der Stadt angezeigt. Steht der steuerbare Umsatz des Vorvorjahres zum
Zeitpunkt der Beitragserhebung noch nicht fest, wird auf der Grundlage
des zuletzt feststehenden steuerbaren Umsatzes eine Vorauszahlung
erhoben. Bei fehlender Umsatzsteuerpflicht gilt die Summe der
Einnahmen.
Abs. 1 ist der steuerbare Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
Umsatzsteuergesetz (UStG) des Vorvorjahres maßgebend. Steht der
steuerbare Umsatz des Vorvorjahres zum Zeitpunkt der Beitragserhebung
noch nicht fest, wird auf der Grundlage des zuletzt feststehenden
steuerbaren Umsatzes eine Vorauszahlung erhoben. Bei fehlender
Umsatzsteuerpflicht gilt die Summe der Einnahmen.
(2) Es wird davon abgesehen, einen Beitrag festzusetzen oder zu erheben,
(2) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird nicht festgesetzt, wenn der auf den
wenn der Beitrag 10,00 € nicht übersteigt.
Erhebungszeitraum (§ 9) entfallende Beitrag 10,00 € nicht übersteigt.
§6
Festsetzung des Beitrages bei Aufnahme der Tätigkeit
(1) Wurde im Vorvorjahr eine beitragspflichtige Tätigkeit nicht ausgeübt, so ist
der steuerbare Umsatz des Vorjahres maßgebend.
(2) Erstreckt sich die beitragspflichtige Tätigkeit auf nur einen Teil des
Vorvorjahres oder Vorjahres, so wird der steuerbare Umsatz auf das volle
Jahr hochgerechnet.
(3) Wird die beitragspflichtige Tätigkeit zu Beginn oder im Laufe des
Erhebungszeitraumes
aufgenommen, so ist der Festsetzung des
Beitrages der steuerbare Umsatz des laufenden Erhebungszeitraumes
zugrunde zu legen.
(4) Der steuerbare Umsatz für das Jahr der Tätigkeitsaufnahme wird von der
Stadt ermittelt.
§7
Erstattung des Beitrages bei Aufgabe der Tätigkeit
Bei
Aufgabe
einer
beitragspflichtigen
Tätigkeit
während
eines
Erhebungszeitraums wird der zu viel entrichtete Beitrag innerhalb eines
Monats nach der Aufgabe erstattet.
§8
Höhe des Beitrages
(1) Der Beitragssatz beträgt 0,5 v.H. des Messbetrages nach § 4 Abs. 1.
(2) Für die vorübergehende Vermietung von Privatquartieren (Wohnung oder
Zimmer) nach § 4 Abs. 3 beträgt der Beitrag abweichend von dem Abs. 1
je Fremdenbett und Jahr 15,00 €.
§9
Erhebungszeitraum
Der Beitrag wird für das Kalenderjahr erhoben, für das die Voraussetzungen
des § 2 vorliegen.
§ 10
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn des Erhebungszeitraumes
gemäß § 9.
(2) Bei der Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im Laufe eines
Erhebungszeitraumes entsteht abweichend von Abs. 1 die Beitragspflicht
mit dem Tag der Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit. Die Erhebung
des Beitrages erfolgt in diesem Falle erst am Ende des Jahres, in dem die
beitragspflichtige Tätigkeit erstmals aufgenommen wird.
§ 3 der Satzungsänderung
§ 11
Anzeige- und Auskunftspflicht
§ 11 (Anzeige- und Auskunftspflicht) Absätze 1 und 2 erhalten folgende neue
Fassung:
(1) Die Beitragspflichtigen und deren Vertreter sind verpflichtet, der Stadt die
(1) Die Beitragspflichtigen und deren Vertreter sind verpflichtet, der Stadt die
Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit mitzuteilen und auf
Anforderung bzw. Nachfrage die erforderlichen Angaben zur Berechnung
des Beitrages zu machen.
Aufnahme oder Änderung einer beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines
Monats nach der Aufnahme oder Änderung mitzuteilen. Mit der Erstattung
einer Anzeige nach § 14 Abs. 1, § 55c Gewerbeordnung gilt die
Mitteilungspflicht als erfüllt.
Zur Berechnung des Beitrages haben die Beitragspflichtigen oder deren
Vertreter die erforderlichen Angaben auf dem amtlichen Vordruck der Stadt
zu machen. Zu Prüfzwecken kann die Stadt die Vorlage der
Umsatzsteuererklärung, des Umsatzsteuerbescheides oder -bei fehlender
Umsatzsteuerpflicht- der die beitragspflichtige Tätigkeit betreffenden Teile
der Einkommen- oder Körperschaftssteuererklärung verlangen.
(2) Die Beitragspflichtigen nach § 4 Abs. 3 haben die Zahl der bei ihnen gegen
Entgelt beherbergten Personen der Stadt unaufgefordert innerhalb eines
Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres mitzuteilen.
(3) Wird den Anzeige- und Auskunftspflichten nach dieser Satzungsnorm
zuwider gehandelt, so kann die Stadt die erforderlichen Ermittlungen
selbst vornehmen oder die Grundlagen für die Beitragsberechnung
schätzen. Die Schätzung erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 12 Abs. 1
Ziffer 4 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen entsprechend § 162 Abgabenordnung.
(2) Auf Anforderung der Stadt haben die Beitragspflichtigen nach § 4 Abs. 3 die
Anzahl der im Erhebungszeitraum vorhandenen Fremdenbetten mitzuteilen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 11 sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 20
Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 13
Fälligkeit des Beitrages
Der Beitrag wird innerhalb eines
Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
Monats
nach
Bekanntgabe
des
§ 5 der Satzungsänderung
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehenden §§ 1 bis 3 dieser Änderungssatzung treten einen Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Änderungen in Anlage 1 der
Fremdenverkehrsbeitragssatzung treten zum 01.01.2019 in Kraft.