Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
153 kB
Datum
08.05.2018
Erstellt
26.04.18, 17:11
Aktualisiert
26.04.18, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 03.04.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 24-47-50
Nr. der Ratsdrucksache: 1080-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
02.05.2018
Rat
08.05.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014
__________________________________________________________________________
Berichterstatter/in: Herr R. Schmitz/Herr A. Müller
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1080-X
1. Sachverhalt:
Mit dieser Ratsdrucksache wird der Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages vom 11.12.2014 (Anlage 1) zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Die Überarbeitung der Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVB-Satzung) ist aus den nachfolgend
dargestellten Gründen erforderlich:
1. Präambel
Die Präambel wird bezüglich ihrer rein redaktionellen Hinweise auf die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen, die Bezeichnung der Änderungssatzung
und das Datum der Beschlussfassung durch den Rat angepasst.
2. Neufassung des § 2 (Kreis der Beitragspflichtigen), Absatz 1
Der Kreis der Beitragspflichtigen wird im neugefassten § 2 Absatz 1 um die Personengesellschaften sowie sonstigen nicht- oder teilrechtsfähigen Personenvereinigungen erweitert.
Entsprechend der Kommentierung von Elmenhorst zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht ist diese Ergänzung erforderlich, um deutlich und abschließend zu regeln, welche Arten von Rechtssubjekten im Sinne der FVB-Satzung rechtsfähig sind, nämlich:
-
„natürliche Personen“, damit erfassend: Einzelunternehmer
-
„juristische Personen“, damit erfassend: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, rechtsfähige Vereine, rechtsfähige
Stiftungen sowie Körperschaften und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
-
„teilrechtsfähige Personenvereinigungen“, damit erfassend: handelsrechtliche (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften), freiberufliche (Partnerschaften) oder bürgerlichrechtlich-außenwirksame Personengesellschaften und
-
„nichtrechtsfähige Personenvereinigungen“, damit erfassend: Gemeinschaften aller Art und
nichtrechtsfähige Vereine, sofern sie als solche nach außen erkennbar am Wirtschaftsleben teilnehmen.
3. Neufassung des § 5 (Festsetzung des Beitrages)
3.1
Änderung des § 5 Absatz 1 FVB-Satzung
In der aktuellen Fassung der FVB-Satzung ist geregelt, dass der steuerbare Umsatz der
Stadt von dem zuständigen Finanzamt gemäß § 31 Abgabenordnung mitgeteilt und/oder
durch den Beitragspflichtigen selbst der Stadt angezeigt wird.
Die Regelung der Umsatzermittlung über das Finanzamt hat sich in der Praxis als untauglich erwiesen. Allein die Tatsache, dass jährlich mehr als 500 Anfragen an das Finanzamt
zu richten wären und die Bearbeitungsdauer in Abhängigkeit von den dort vorhandenen
Personalkapazitäten steht, spricht gegen diese Vorgehensweise. Vor diesem Hintergrund
sind die Aufforderungen zur Erklärung der steuerbaren Umsätze bzw. Einnahmen unmittelbar gegenüber den Beitragspflichtigen erfolgt.
Diese auch bei anderen Kommunen gängige Praxis soll nunmehr durch eine eindeutige
Regelung in der FVB-Satzung Rechnung getragen werden; und zwar in § 11 (Anzeige- und
Auskunftspflichten). Der neugefasste § 11 Absatz 1 Satz 3 bestimmt hierzu Folgendes:
Seite 3 von Ratsdrucksache 1080-X
„Zur Berechnung des Beitrages haben die Beitragspflichtigen oder deren Vertreter die er-
forderlichen Angaben auf dem amtlichen Vordruck der Stadt zu machen. Zu Prüfzwecken
kann die Stadt die Vorlage der Umsatzsteuererklärung, des Umsatzsteuerbescheides oder
-bei fehlender Umsatzsteuerpflicht- der die beitragspflichtige Tätigkeit betreffenden Teile
der Einkommen- oder Körperschaftssteuererklärung verlangen.“
3.2
Änderung des § 5 Absatz 2 FVB-Satzung
Die vorgeschlagenen Änderungen in § 5 Absatz 2 dienen der Klarstellung; und zwar da
hingehend, dass sich die Bagatellgrenze auf jedes Erhebungsjahr bezieht. Hierdurch wird
die bislang bestehende Unsicherheit in den Fällen ausgeräumt, bei denen im Rahmen von
Nachveranlagungen für zwei oder mehr Jahre die Bagatellgrenze überschritten wurde.
4. Neufassung des § 11 (Anzeige- und Auskunftspflichten), Absätze 1 und 2
Die bereits in § 11 Absatz 1 der aktuellen Satzung enthaltene Verpflichtung der Beitragspflichtigen und deren Vertreter, die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit mitzuteilen, wird
insofern ergänzt, als diese Mitteilung auch die Änderung der beitragspflichtigen Tätigkeit umfasst und innerhalb eines Monats nach der Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit zu erfolgen
hat. Allerdings soll die Mitteilungspflicht des Beitragspflichtigen zukünftig entfallen, wenn eine
entsprechende Anzeige nach der Gewerbeordnung beim Ordnungsamt erfolgt.
Hinsichtlich der überarbeiteten Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 3 - Auskunftspflicht zur Berechnung des Beitrages - wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Änderung des § 5 Absatz 1 verwiesen.
Der neu gefasste § 11 Absatz 2 verpflichtet die Beitragspflichtigen nach § 4 Absatz 3, die Anzahl der im Erhebungszeitraum vorhandenen Fremdenbetten mitzuteilen. Fälschlicher Weise
stellt die derzeit gültige Vorschrift auf die Zahl der gegen Entgelt beherbergten Personen ab,
die allerdings nicht Basis der Beitragsfestsetzung nach § 4 Absatz 3 ist.
5. § 14 Inkrafttreten der Satzung
Beim Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung ist zu unterscheiden zwischen
a. den Regelungen der Satzung, die die Beitragspflicht selbst nicht berühren und daher bereits unmittelbar nach der Bekanntmachung der Änderungssatzung angewandt werden
können; das sind die aufgeführten §§ 1 - 3 der Änderungssatzung und
b. den die Beitragspflicht berührenden Änderungen im Berufsgruppenverzeichnis der Anlage
1 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung, die aufgrund des Rückwirkungsverbotes erst mit
Beginn des neuen Erhebungszeitraum, dem 01.01.2019, in Kraft treten können.
6. Ergänzungen und Änderungen im Berufsgruppenverzeichnis (Anlage 1 der FVB-Satzung)
Das Berufsgruppenverzeichnis wurde zur einfacheren Handhabung mit einer alphanummerischen Gliederung versehen.
Die im Berufsgruppenverzeichnis ergänzten, bisher fehlenden beitragspflichtigen Tätigkeiten
sind mit den jeweiligen Vorteilssätzen in fett gedruckt.
Anlage 2 zu dieser Ratsdrucksache enthält eine Gegenüberstellung der zu ändernden und derzeit
noch geltenden Satzungsregelungen.
Seite 4 von Ratsdrucksache 1080-X
2. Rechtliche Würdigung
Wie vorstehend dargestellt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Alternative Lösungsvorschläge ergeben sich nicht
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der
Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in
der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014 wird in der Fassung des als Anlage 1 zur Ratsdrucksache Nr. 1080-X vorliegenden Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.