Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
153 kB
Datum
08.05.2018
Erstellt
26.04.18, 17:11
Aktualisiert
26.04.18, 17:11
Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014) Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014) Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014) Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014)

öffnen download melden Dateigröße: 153 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 03.04.2018 - Die Bürgermeisterin Az: 24-47-50 Nr. der Ratsdrucksache: 1080-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 02.05.2018 Rat 08.05.2018 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014 __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr R. Schmitz/Herr A. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1080-X 1. Sachverhalt: Mit dieser Ratsdrucksache wird der Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages vom 11.12.2014 (Anlage 1) zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Die Überarbeitung der Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVB-Satzung) ist aus den nachfolgend dargestellten Gründen erforderlich: 1. Präambel Die Präambel wird bezüglich ihrer rein redaktionellen Hinweise auf die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen, die Bezeichnung der Änderungssatzung und das Datum der Beschlussfassung durch den Rat angepasst. 2. Neufassung des § 2 (Kreis der Beitragspflichtigen), Absatz 1 Der Kreis der Beitragspflichtigen wird im neugefassten § 2 Absatz 1 um die Personengesellschaften sowie sonstigen nicht- oder teilrechtsfähigen Personenvereinigungen erweitert. Entsprechend der Kommentierung von Elmenhorst zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht ist diese Ergänzung erforderlich, um deutlich und abschließend zu regeln, welche Arten von Rechtssubjekten im Sinne der FVB-Satzung rechtsfähig sind, nämlich: - „natürliche Personen“, damit erfassend: Einzelunternehmer - „juristische Personen“, damit erfassend: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, rechtsfähige Vereine, rechtsfähige Stiftungen sowie Körperschaften und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts - „teilrechtsfähige Personenvereinigungen“, damit erfassend: handelsrechtliche (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften), freiberufliche (Partnerschaften) oder bürgerlichrechtlich-außenwirksame Personengesellschaften und - „nichtrechtsfähige Personenvereinigungen“, damit erfassend: Gemeinschaften aller Art und nichtrechtsfähige Vereine, sofern sie als solche nach außen erkennbar am Wirtschaftsleben teilnehmen. 3. Neufassung des § 5 (Festsetzung des Beitrages) 3.1 Änderung des § 5 Absatz 1 FVB-Satzung In der aktuellen Fassung der FVB-Satzung ist geregelt, dass der steuerbare Umsatz der Stadt von dem zuständigen Finanzamt gemäß § 31 Abgabenordnung mitgeteilt und/oder durch den Beitragspflichtigen selbst der Stadt angezeigt wird. Die Regelung der Umsatzermittlung über das Finanzamt hat sich in der Praxis als untauglich erwiesen. Allein die Tatsache, dass jährlich mehr als 500 Anfragen an das Finanzamt zu richten wären und die Bearbeitungsdauer in Abhängigkeit von den dort vorhandenen Personalkapazitäten steht, spricht gegen diese Vorgehensweise. Vor diesem Hintergrund sind die Aufforderungen zur Erklärung der steuerbaren Umsätze bzw. Einnahmen unmittelbar gegenüber den Beitragspflichtigen erfolgt. Diese auch bei anderen Kommunen gängige Praxis soll nunmehr durch eine eindeutige Regelung in der FVB-Satzung Rechnung getragen werden; und zwar in § 11 (Anzeige- und Auskunftspflichten). Der neugefasste § 11 Absatz 1 Satz 3 bestimmt hierzu Folgendes: Seite 3 von Ratsdrucksache 1080-X „Zur Berechnung des Beitrages haben die Beitragspflichtigen oder deren Vertreter die er- forderlichen Angaben auf dem amtlichen Vordruck der Stadt zu machen. Zu Prüfzwecken kann die Stadt die Vorlage der Umsatzsteuererklärung, des Umsatzsteuerbescheides oder -bei fehlender Umsatzsteuerpflicht- der die beitragspflichtige Tätigkeit betreffenden Teile der Einkommen- oder Körperschaftssteuererklärung verlangen.“ 3.2 Änderung des § 5 Absatz 2 FVB-Satzung Die vorgeschlagenen Änderungen in § 5 Absatz 2 dienen der Klarstellung; und zwar da hingehend, dass sich die Bagatellgrenze auf jedes Erhebungsjahr bezieht. Hierdurch wird die bislang bestehende Unsicherheit in den Fällen ausgeräumt, bei denen im Rahmen von Nachveranlagungen für zwei oder mehr Jahre die Bagatellgrenze überschritten wurde. 4. Neufassung des § 11 (Anzeige- und Auskunftspflichten), Absätze 1 und 2 Die bereits in § 11 Absatz 1 der aktuellen Satzung enthaltene Verpflichtung der Beitragspflichtigen und deren Vertreter, die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit mitzuteilen, wird insofern ergänzt, als diese Mitteilung auch die Änderung der beitragspflichtigen Tätigkeit umfasst und innerhalb eines Monats nach der Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit zu erfolgen hat. Allerdings soll die Mitteilungspflicht des Beitragspflichtigen zukünftig entfallen, wenn eine entsprechende Anzeige nach der Gewerbeordnung beim Ordnungsamt erfolgt. Hinsichtlich der überarbeiteten Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 3 - Auskunftspflicht zur Berechnung des Beitrages - wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Änderung des § 5 Absatz 1 verwiesen. Der neu gefasste § 11 Absatz 2 verpflichtet die Beitragspflichtigen nach § 4 Absatz 3, die Anzahl der im Erhebungszeitraum vorhandenen Fremdenbetten mitzuteilen. Fälschlicher Weise stellt die derzeit gültige Vorschrift auf die Zahl der gegen Entgelt beherbergten Personen ab, die allerdings nicht Basis der Beitragsfestsetzung nach § 4 Absatz 3 ist. 5. § 14 Inkrafttreten der Satzung Beim Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung ist zu unterscheiden zwischen a. den Regelungen der Satzung, die die Beitragspflicht selbst nicht berühren und daher bereits unmittelbar nach der Bekanntmachung der Änderungssatzung angewandt werden können; das sind die aufgeführten §§ 1 - 3 der Änderungssatzung und b. den die Beitragspflicht berührenden Änderungen im Berufsgruppenverzeichnis der Anlage 1 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung, die aufgrund des Rückwirkungsverbotes erst mit Beginn des neuen Erhebungszeitraum, dem 01.01.2019, in Kraft treten können. 6. Ergänzungen und Änderungen im Berufsgruppenverzeichnis (Anlage 1 der FVB-Satzung) Das Berufsgruppenverzeichnis wurde zur einfacheren Handhabung mit einer alphanummerischen Gliederung versehen. Die im Berufsgruppenverzeichnis ergänzten, bisher fehlenden beitragspflichtigen Tätigkeiten sind mit den jeweiligen Vorteilssätzen in fett gedruckt. Anlage 2 zu dieser Ratsdrucksache enthält eine Gegenüberstellung der zu ändernden und derzeit noch geltenden Satzungsregelungen. Seite 4 von Ratsdrucksache 1080-X 2. Rechtliche Würdigung Wie vorstehend dargestellt. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Alternative Lösungsvorschläge ergeben sich nicht 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014 Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014 wird in der Fassung des als Anlage 1 zur Ratsdrucksache Nr. 1080-X vorliegenden Entwurfs beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.