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Beschlussvorlage (Schulentwicklungsplan Primarstufe: Handlungsoptionen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
451 kB
Datum
26.04.2018
Erstellt
26.04.18, 10:14
Aktualisiert
26.04.18, 10:14

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 113/2018 Erstellt am: 09.04.2018 Aktenzeichen: II / 40 / 400 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit 3 X 26.04.2018 Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau 3 X 26.04.2018 Betreff Schulentwicklungsplan Primarstufe: Handlungsoptionen Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 113/2018 . Seite 2 / 12 Beschlussvorschlag 1) Der BKSF / LHA nehmen die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. 2) Der BKSF / LHA beauftragen die Verwaltung a) den Soll-Ist-Abgleich im Rahmen der Schulbaurichtlinie Primarstufe vorzuziehen und b) unter der Berücksichtigung dieser Ergebnisse die folgenden Maßnahmen im Hinblick auf Zweckmäßigkeit und pädagogische Anforderungen, Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit sowie etwaigem Zeitrahmen für jede aufgeführte, bzw. in Frage kommende Ortslage der Stadt Pulheim u.a. zu prüfen:      Grundsätzliche Möglichkeit von Ausbaumaßnahmen an den Bestandsgebäuden Neubaumaßnahmen zur Erweiterung bestehender Standorte Schulorganisatorische Maßnahmen Möglichkeiten zur Bildung von (ggf. zeitlich begrenzten) Teilstandorten Schaffung von Interimslösungen durch bauliche oder durch Sachausstattung zu erreichende Optimierung im Bestand. Erläuterungen Die aus dieser Prüfung resultierenden bzw. zu entwickelnden konkreten Lösungsvorschläge sollen als Handlungsempfehlungen in den Teilschulentwicklungsplan Primarstufe aufgenommen werden. Vorlage Nr.: 113/2018 . Seite 3 / 12 Grundsätzliches zur Schulentwicklungsplanung Primarstufe Ist-Stand zum Stichtag 15.10.2017 Schule KGS Barbaraschule EGS DietrichBonhoefferSchule KGS Buschweg GGS Richezaschule GGS Wolfhelmschule GGS Sinthern/Geyen GGS Christinaschule KGS An der Kopfbuche GGS Horionschule Grundschulen Gesamt Förderschule an der Jahnstr. Förderschule gesamt E1 Schüler- und Klassenzahlen (Grund- und Förderschule), Stand 15.10.2017 E2 3 4 Gesamt 73 3 76 3 76 3 78 3 303 12 78 * 69 * 65 * 69 * 281 12 44 2 53 2 39 2 56 2 192 8 52 2 59 2 55 2 55 2 221 8 38 2 53 2 58 2 53 2 202 8 48 2 53 2 52 2 43 2 196 8 83 3 73 3 72 3 56 2 284 11 37 * 53 * 45 * 46 * 181 7 48 * 44 * 45 * 49 * 186 8 2046 82 501 533 507 505 0 * 0 * 2 * 0 * 2 1 0 * 0 * 2 * 0 * 2 1 *jahrgangsübergreifender Unterricht Zügigkeit in der Primarstufe Die Zügigkeiten der einzelnen Schulen sind festgelegt. In Ausnahmefällen und einzelnen Jahrgängen kann eine Zügigkeitserweiterung erfolgen. Dies geschieht insbesondere in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Raumangebotes und ist daher nicht an allen Standorten und nicht in jedem Einschulungsjahrgang möglich. Zügigkeiten zum Stichtag 01.10.2017 Schule KGS Barbaraschule EGS Dietrich-Bonhoeffer-Schule KGS Buschweg GGS Richezaschule GGS Wolfhelmschule GGS Sinthern/Geyen GGS Christinaschule KGS An der Kopfbuche GGS Horionschule Grundschulen gesamt Zügigkeit 3 3 2 2 2 2 3 2 2 21 Um von den Schülerzahlen in den jeweiligen Jahrgängen auf die erforderliche Zügigkeit einer Schule und damit ihren Raumbedarf schließen zu können, werden die Klassenbildungswerte der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (AVO-Richtlinien 2016/17 – AVO RL) herangezogen. In § 6a Abs. 2. VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW heißt es: „Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen, die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt….“ Die zugehörige AVO-RL Nr. 6a2 führt weiterhin aus: „Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Grundschulen.“ Vorlage Nr.: 113/2018 . Seite 4 / 12 Damit legt der Gesetzgeber die ideale Klassengröße einer Grundschule auf 23 Kinder fest. Um dem jeweiligen Schulträger aber mehr Flexibilität bei der Klassenbildung zu ermöglichen, wird in § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Teilungsgrenze für die Zahl der zu bildenden Klassen festgelegt:       Schülerzahl bis 29 Schülerzahl 30 bis 56 Schülerzahl 57 bis 81 Schülerzahl 82 bis 104 Schülerzahl 105 bis 125 Schülerzahl 126 bis 150 1 Klasse 2 Klassen 3 Klassen 4 Klassen 5 Klassen 6 Klassen Für je weitere 25 Schülerinnen und Schüler ist eine Eingangsklasse zu bilden. Für Schulen des gemeinsamen Lernens (Inklusion) besteht im Rahmen des § 46 Abs. 4 SchulG NRW die Möglichkeit, Klassengrößen im Rahmen der Klassenrichtzahl und Teilungsgrenzen festzulegen: „Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.“ Schülerzahlprognose (Pulheim gesamt) In den folgenden Ausführungen wird zunächst die Entwicklung der Gesamtschülerzahl (im Ist) bezogen auf das gesamte Stadtgebiet Pulheim dargestellt. Entwicklung Geburten und Zuzüge ab Schuljahr 2008 / 2009 Entwicklung der Geburten und Zuzüge Pulheim (gesamt) Gesamt 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 Geburten Geburten Geburten Geburten Geburten Geburten Geburten Geburten Geburten 366 368 363 376 363 416 402 444 456 0,5 -1,4 3,6 -3,5 14,6 -3,4 10,4 2,7 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 2018/19 2019/20 2020/21 2021/22 2022/23 456 482 493 501 477 484 457 472 469 1,5 -5,6 3,3 -0,6 Änderung zum Vorjahr in Prozent, Geburten + gemeldete Kinder für Schuljahr Einschulungen (historisch) Gemeldete Kinder (Stand März 2018) Änderung zum Vorjahr in Prozent 5,7 2,3 1,6 -4,8 Vorlage Nr.: 113/2018 . Seite 5 / 12 Über die geplanten Neubaugebiete hinaus profitiert die Stadt Pulheim von hohen Wanderungsgewinnen im Bereich junger Familien aus dem Umland. Aus diesem Grunde wird sie z.B. von der Bertelsmannstiftung als „stabile Mittelstadt“1 bezeichnet. Wanderungsgewinne resultieren nicht nur aus der Ausweisung von Neubaugebieten sondern auch von der Besiedelung im Altbestand (Generationenwechsel) oder durch Nachverdichtungen im Bestand. Die sich hieraus ergebenden Wanderungsgewinne und ihre Auswirkungen auf die demographische Entwicklung lassen sich ungleich schwerer prognostizieren, als es bei reinen Neubaugebieten der Fall ist. Gleichwohl können die Auswirkungen insbesondere für den Kinder- und Jugendbereich gravierend sein. Lt. Demografiebericht der Stadt Pulheim2 ist dieser positive Wanderungssaldo insbesondere durch die Bevölkerungsgruppe junger Familien begründet. Diese haben bei Zuzug teilweise bereits Kinder, die noch einzuschulen bzw. bereits im schulfähigen Alter sind und daher nicht in den für die Einschulungen relevanten Geburtenzahlen erfasst werden können. Weitere Kinder können noch geboren werden. Insofern ist für die kommenden Jahre damit zu rechnen, dass deutlich mehr Kinder als durch die Geburtenzahlerfassung prognostizierbar einen Platz in den Pulheimer Schulen benötigen werden. Aus diesem Grund wurden in der Schulentwicklungsplanung der Schulverwaltung ortsscharf bis zu zwei Berechnungen (Wanderungsgewinn allgemein und Wanderungsgewinne durch Neubaugebiete) erstellt, um die Zuzüge bis zum Einschulungsjahr prognostizieren zu können. Auf Basis dieser Prognoserechnungen erfolgt dann die Ermittlung der erforderlichen Zügigkeit in den einzelnen Ortslagen. Bertelsmannstiftung: Wegweiser-Kommunde.de, Gütersloh 2017 Nach Riedel, Friederike:“ Handlungskonzept Demografie, Umsetzungsstand der Maßnahmen des Demografie-Zielrasters 2010/11 und Perspektiven der Fortentwicklung“, Pulheim 2016 1 2 Vorlage Nr.: 113/2018 . Seite 6 / 12 Schülerzahlprognose in den einzelnen Ortslagen: Pulheim Erforderliche Zügigkeit, Pulheim gesamt Schuljahr 18/19 Schuljahr 19/20 Schuljahr 20/21 Schuljahr 21/22 Schuljahr 22/23 Gemeldete Kinder zzgl. rechnerischer Zuzug (Variante A) 210 188 194 201 211 Erforderliche Zügigkeit (Klassenrichtzahl 23) 9,1 8,2 8,4 8,7 9,2 Geburten und prognostizierte Wanderungsge-winne durch Neubaugebiete (Variante B, 50 Prozent Zuzug) 205 194 199 213 218 Erforderliche Zügigkeit (Klassenrichtzahl 23) 9,1 8,4 8,7 9,2 9,5 In Pulheim (Ort) stehen aktuell acht Züge (je drei an der KGS Barbaraschule und der EGS Dietrich-Bonhoeffer-Schule, zwei an der KGS Buschweg) zur Verfügung. Mit dem Ratsbeschluss zum Umzug der KGS an der Kopfbuche in das Gebäude der GHS Pulheim im Jahr 2014 werden je Einschulungsjahrgang 20 bis 25 Kinder aus Pulheim auch an der KGS an der Kopfbuche angemeldet. So besteht de facto heute bereits der Bedarf an neun Einschulungsklassen in Pulheim (Ort). Bedingt durch das besondere Profil der KGS An der Kopfbuche setzt sich die Schülerschaft dort sehr heterogen zusammen, es werden Kinder aus diversen Ortsteilen beschult. Diese Schule ist die am wenigsten ortsgebundene Schule in Pulheim und wird von den Eltern viel mehr wegen ihres besonderen Profils, auch als Schule des gemeinsamen Lernens (GL), gewählt. Dieser Effekt wird voraussichtlich bestehen bleiben, so dass durch den Umzug der Kopfbuche nach Pulheim eine Auslastung dieser Schule wahrscheinlich ist. Bei der Gesamtbetrachtung der rein statistischen Zügigkeitsbetrachtung pro Ortsteil bleibt dies unberücksichtigt, kann aber zu geringen Entlastungen in den anderen Ortsteilen führen. Vorlage Nr.: 113/2018 . Seite 7 / 12 Stommeln Erforderliche Zügigkeit, GGS Christinaschule Schuljahr 18/19 Schuljahr 19/20 Schuljahr 20/21 Schuljahr 21/22 Schuljahr 22/23 Geburten + eingeschulte Kinder (Prognose mit rechnerischem Zuzug) 106 101 91 105 100 Erforderliche Zügigkeit (Klassenrichtzahl 23) 4,6 4,4 4,0 4,6 4,3 Geburten und prognostizierte Wanderungsgewinne durch Neubaugebiete (50 Prozent Zuzug) 103 95 85 97 89 Erforderliche Zügigkeit (Klassenrichtzahl 23) 4,5 4,1 3,7 4,2 3,9 Die GGS Christinaschule ist aktuell dreizügig ausgebaut. Ab dem Schuljahr 2019/20 wird die KGS an der Kopfbuche ihren Standort im Gebäude der GHS Pulheim haben. Damit steht in Stommeln aktuell und perspektivisch ein Zug zu wenig zur Verfügung. Die Dreizügigkeit der Christinaschule ist bei einer Kapazitätsgrenze von 81 Kindern pro Einschulungsjahrgang bereits zum Schuljahr 2018/19 nicht mehr ausreichend um alle Kinder aus Stommeln und Stommelerbusch und Ingendorf wohnortnah zu beschulen. Für das Schuljahr 2018/19 wurde nun einmalig wegen der hohen Anmeldezahlen ein vierter Zug eingerichtet. Damit stößt das Gebäude räumlich an seine Kapazitätsgrenze. Die dauerhafte Beibehaltung der Vierzügigkeit ist unter den gegeben räumlichen Bedingungen nicht möglich. Vorlage Nr.: 113/2018 . Seite 8 / 12 Brauweiler / Dansweiler Prognoserechnung und Zügigkeit GGS Richezaschule (Brauweiler) und GGS Wolfhelmschule (Dansweiler) Schuljahr 18/19 Schuljahr 19/20 Schuljahr 20/21 Schuljahr 21/22 Schuljahr 22/23 Geburten + eingeschulte Kinder (Prognose mit rechnerischem Zuzug) 80 89 78 75 87 Erforderliche Zügigkeit (Klassenrichtzahl 23) 3,5 3,9 3,4 3,3 3,8 Geburten und eingeschulte Kinder 32 25 35 36 25 Erforderliche Zügigkeit (Klassenrichtzahl 23) 1,4 1,1 1,5 1,6 1,1 Gesamt 112 114 113 111 112 Erforderliche Zügigkeit (Klassenrichtzahl 23) 4,9 5 4,9 4,8 4,9 Brauweiler / GGS Richezaschule Dansweiler / GGS Wolfhelmschule Die Grundschulen in Brauweiler und Dansweiler laufen bei gemeinsamer Betrachtung perspektivisch in eine Fünfzügigkeit. Vorlage Nr.: 113/2018 . Seite 9 / 12 Sinthern / Geyen und Manstedten Erforderliche Zügigkeit, GGS Sinthern / Geyen Schuljahr 18/19 Schuljahr 19/20 Schuljahr 20/21 Schuljahr 21/22 Schuljahr 22/23 Geburten + eingeschulte Kinder (Prognose 1 mit rechnerischem Zuzug) 39 67 49 66 66 Erforderliche Zügigkeit (Klassenrichtzahl 23) 1,7 2,9 2,1 2,9 2,9 Die Schule läuft tendenziell in die Dreizügigkeit. Sinnersdorf Erforderliche Zügigkeit, GGS Horionschule Schuljahr 18/19 Schuljahr 19/20 Schuljahr 20/21 Schuljahr 21/22 Schuljahr 22/23 Geburten + eingeschulte Kinder (Prognose mit rechnerischem Zuzug) 46 48 61 59 67 Erforderliche Zügigkeit (Klassenrichtzahl 23) 2,0 2,1 2,7 2,6 2,9 Für die Klassenbildung unter Ausschöpfung der Teilungsgrenzen bedeutet dies, dass auch an der GGS Horionschule ab 2020/21 ggf. drei Eingangsklassen gebildet werden müssen. Vorlage Nr.: 113/2018 . Seite 10 / 12 Zu prüfende Maßnahmen Schulorganisatorische Maßnahmen Gemäß § 81 Abs. 2 SchulG NRW entscheidet der Schulträger über die schulorganisatorischen Maßnahmen. Diese sind nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW von der Bezirksregierung zu prüfen und werden erst nach ihrer Genehmigung rechtsgültig. Zu diesen schulorganisatorischen Maßnahmen gehören: o Die Neuschaffung von Schulen im Sinne des § 81 Abs. 2 SchulG NRW. Dazu gehört auch die dauernde Zusammenlegung bisher selbstständiger Schulen zu einer neuen Schule. Letzteres ist auch in Form eines Grundschulverbundes gemäß § 83 Abs. 1 SchulG NRW möglich. o Eine Änderung im Sinne des § 81 Abs. 2 SchulG NRW ist die zweite Form der Einrichtung eines Grundschulverbundes gemäß § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW 3und in deren Folge auch die Auflösung desselben, die Bildung von Teilstandorten gemäß § 83 Abs. 6,7 SchulG45 NRW, sowie die Einführung oder Aufhebung des gebundenen (erweiterten) Ganztagsbetriebes. o Weitere Änderungsmaßnahmen sind neben der Aufstockung oder Reduzierung der Zügigkeit von Schulen, der Wechsel des Schulträgers oder der Schulart (konfessionelle oder Gemeinschaftsschule). Sie bedürfen ebenfalls eines Ratsbeschlusses. o Die dauerhafte Änderung der Zügigkeit einer Schule ist ebenfalls eine genehmigungspflichtige Maßnahme gemäß § 81 Abs. 2 SchulG NRW. Sie bietet dem Schulträger die Möglichkeit, auf Veränderungen der Schülerzahlen zu reagieren. Gleichzeitig ist sie das einzige gesetzliche Steuerungsinstrument des Schulträgers zur Lenkung von Schülerströmen. Bei der Festlegung der Zügigkeiten ist zu beachten, dass das Schulgesetz hier keine Bandbreiten vorsieht. Die Zügigkeitsfestlegung betrifft immer alle Jahrgänge einer Schule und ist damit eindeutig und ganzzahlig, Beschlüsse wie z. B. „drei bis vier Züge“ oder „2,5 Züge“ sind nicht genehmigungsfähig, da nicht eindeutig. Durch die Änderung der Zügigkeit dürfen andere Schulen nicht in ihrem Bestand gefährdet werden. Außerdem sind in jedem Fall die Mindestgrößen von Schulen gemäß § 82 SchulG NRW einzuhalten. Nach § 46 Abs. 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule. Abs. 2 besagt, dass die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden kann, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Nach Abs. 3 hat jedes Kind Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Über die Bildung dieses Schuleinzugbereiches besteht für die Stadt Pulheim als Schulträger, die Möglichkeit Schülerströme in Grenzen zu steuern. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 84 Abs. 1 SchulG NRW: 3§ 83 (1) SchulG NRW:Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schülerinnen und Schülern können nur als Teilstandorte geführt werden (Grundschulverbund), wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält. Kleinere Teilstandorte können ausnahmsweise von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn der Weg zu einem anderen Grundschulstandort der gewählten Schulart den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden kann und mindestens zwei Gruppen gebildet werden können. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt. Spätestens fünf Jahre nach Bildung eines Grundschulverbundes ist in der Schule in einer einheitlichen Organisation gemäß § 11 Absätzen 2 und 3 zu unterrichten. 4 § 83 (6) SchulGNRW: Schulen können in begründeten Fällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. Absätze 1 bis 5 bleiben unberührt. 5 § 83 (/) SchulG NRW: (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 darf durch die Bildung von Teilstandorten kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entste- hen. Der Schulträger ist verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird. Vorlage Nr.: 113/2018 . Seite 11 / 12 „Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absätze 5 und 6 bleibt unberührt.“ Hiermit wird die Wahlfreiheit der Eltern zunächst nicht eingeschränkt. Lediglich bei einer Überschreitung der Aufnahmekapazität wird die Schule in die Lage versetzt, Anmeldungen aus schulfernen Stadtgebieten oder auch benachbarten Kommunen abzulehnen. Möglichkeit zur Bildung von Teilstandorten Grundsätzlich gilt die Verpflichtung des Schulträgers, eine Schule an einem Standort zu betreiben. Ausnahmsweise kann eine Schule aber auch an mehreren Standorten geführt werden. Die Einrichtung von Teilstandorten ist nicht zu verwechseln mit der Einrichtung eines Grundschulverbundes gemäß § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW . Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter die Räume eines Teilstandortes nach Bedarf belegen kann, so dass z. B. alle Klassen eines Jahrgangs dort untergebracht werden können (vertikale / horizontale Aufteilung). In einem Grundschulverbund hingegen sind an jedem Standort alle Jahrgänge zu unterrichten. Die Einrichtung eines Teilstandortes kann beispielsweise notwendig werden, um vorübergehenden RaumkapazitätsEngpässen zu begegnen. Sie kann dort sinnvoll sein, wo geeigneter Ersatzraum bereits oder kurzfristig zur Verfügung steht. Die Bezirksregierung wird deshalb einen Teilstandort im Regelfall zunächst befristet genehmigen (analog § 81 Abs. 1 S. 4 SchulG NRW). Nach Ablauf der Frist soll der Schulträger für den Fall, dass weiterer Bedarf für den Erhalt des Teilstandortes besteht, diesen Bedarf erneut begründen. Im Falle der Gründung eines Teilstandortes ist der Schulträger verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb gewährleistet wird. Der Teilstandort ist in jedem Fall von der Bezirksregierung zu genehmigen. Ausbaumaßnahmen an den Bestandsgebäuden Werden Zügigkeitserweiterungen bejaht, stellt sich die Frage, ob der vorhandene Raum auskömmlich ist. Vorbehaltlich der Ergebnisse des Soll-Ist-Abgleichs zur Pulheimer Schulbaurichtlinie ist zu erwarten, dass nicht alle Standorte einen weiteren Zug aufnehmen können. Daher ist zu prüfen, ob und wenn ja, welche Ausbaureserven unter der Beachtung des Baurechtes sowie der technischen Möglichkeiten an den Bestandsgebäuden bestehen. Neubaumaßnahmen zur Erweiterung bestehender Standorte Werden Zügigkeitserweiterungen bejaht, und der vorhandene Raum ist nicht auskömmlich, könnten auf den oder in der Nähe der Schulgrundstücke Neubauten errichtet werden. Schaffung von Interimslösungen durch bauliche Optimierung im Bestand Unter Berücksichtigung der finanziellen, personellen und zeitlichen Ressourcen der Verwaltung als Schulträger werden auch Interimslösungen bei der Prüfung zu berücksichtigen sein. Denkbar sind hier bauliche Ertüchtigungen z.B. von Nebenflächen um diese pädagogisch nutzen zu können. Fazit: Angesichts der wachsenden Schülerzahlen ist abzusehen, dass an vielen Schulstandorten schulorganisatorische und / oder bauliche Maßnahmen sowie Interimslösungen erforderlich werden. Diese können und sollen in enger Abstimmung mit den jeweiligen Schulleitungen geplant werden. Vorlage Nr.: 113/2018 . Seite 12 / 12 Sowohl schulorganisatorische als auch bauliche Maßnahmen benötigen (bedingt durch erforderliche Genehmigungs- / Planungs- / Umsetzungsverfahren, personelle und wirtschaftliche Voraussetzungen usw.) ausreichend Zeit für die Umsetzung. Da an einigen Standorten aber voraussichtlich bereits kurzfristig Lösungsbedarf besteht, müssen Interimslösungen grundsätzlich mit geprüft und ggfls. vorgezogen werden.