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Infotext (Antrag Erlass einer Baumschutzsatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
712 kB
Erstellt
02.05.18, 13:06
Aktualisiert
02.05.18, 13:06

Inhalt der Datei

-c Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen im Rat der Gemeinde Kreuzau bP . 6 Astrid Hohn Thumstraße 17 52372 Kreuzau 6- 2. An Herrn Bürgermeister Ingo Eßer Gemeindeverwaltung Kreuzau Kreuzau, den 24.04.2018 Antrag von Bündnis 90/ Die Grünen im Rat der Gemeinde Kreuzau auf Erlass einer Baumschutzsatzung Sehr geehrter Herr Bürgermeister EBer! Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge beschließen, dass die beigefügte Baumschutzsatzung samt Anlage erlassen wird. Begründung: Nicht nur die großen Ballungsräume haben in den letzten Jahren Baumschutzsatzungen erlassen. Ebenso kleinere Gemeinden haben die Notwendigkeit des Schutzes von Bäumen und Sträuchern durch eine Satzung erkannt. Und so beantragen auch wir, die Grünen im Rat der Gemeinde Kreuzau, den Beschluss der beiliegenden Baumschutzsatzung. Unsere Gründe sind zahlreich: Zunächst spricht die Notwendigkeit des globalen, aber auch des lokalen Kreuzauer Klimaschutzes für einen verstärkten Schutz unserer Bäume. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Lärmschutz sowie als Lebensraum für unzählige Arten von Tieren. Der Wert von Feldhecken, aber auch eines jeden einzelnen Baumes als ökologische Nische ist anerkannt. Dies gilt insbesondere für große ältere und einheimische Bäume, welche nach unserem Satzungsentwurf vorrangig geschützt werden sollen. Darüber hinaus wehren gut verwurzelte Bäume und Feldhecken schädliche Einwirkungen, wie wir diese in den letzten Jahren zunehmend beispielsweise in Form von Erosionswirkungen infolge plötzlicher Starkregenfälle beobachten konnten, in unser aller Interesse ab. BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN Ein Baum fällt schneller, als er wächst. Wie oft haben wir beobachten müssen, dass ein Baum, der in Jahrzehnten manchmal in Jahrhunderten —groß gewachsen ist, in zwanzig Minuten gefällt und zerlegt wurde. Wir alle kennen Fälle, in denen eine schnelle Rodung rückblickend nicht unbedingt notwendig war. Die von uns vorgeschlagene Baumschutzsatzung führt mit ihrer Signalwirkung zu einer Abwägung zwischen den möglichen Interessen von Grundstückseigentümern und dem öffentlichen ökologischen Interesse. Eine solche Abwägung ist für Bürger und die Bürgerin in den Bereichen des Wasserrechts, 1 mmissionsschutzes, Bauordnungsrechts u. a. selbstverständlich. Uns so werden viele Bürger und Bürgerinnen eine solche notwendige Abwägung daher auch im Rahmen einer Baumschutzsatzung akzeptieren. — „Jeder Ast eines Baumes kennt eine Geschichte — ein alter Baum ist Geschichte.“ (n.n.) Von ökologischen Erwägungen abgesehen spricht aber auch der Schutz unserer regionalen Kultur für eine Baumschutzsatzung. In den verschiedenen Ortschaften sind Bäume Teile unserer Generationen übergreifenden kulturellen Identität. Man denke um nur einige Beispeile zu nennen an die Baumbepflanzung in Untermaubach in den Gärten entlang der Rurstraße. Diese Bäume sind Zeugnis der lokalen Vergangenheit. Gleichzeitig setzen sie touristische Attraktionen wie Rur und Hochkoppel in Wert. Daher halten wir auch unter wirtschaftlichen und touristischen Gesichtspunkten für die Attraktivität unserer Kreuzauer Ortschaften den Beschluss dieser Baumschutzsatzung für notwendig. Und jeder einzelne von ihnen stellt in unseren Augen einen schützenswerten Reichtum dar. — — Angesichts der hohen Bedeutung von Bäumen, Sträuchern und Hecken für unser Klima, die Natur, unsere Gesundheit und unser Wohlergehen ist es wichtig, die beileigende Baumschutzsatzung zu beschließen. Astrid Hohn Fraktionssprecherin Bündnis 90/ Die Grünen 2 Eaumschutzsatzung der Gemeinde Kreuzau Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 30.06.2009 und des § 45 des Gesetztes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz LG) n der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 hat die Gemeinde Kreuzau am XXXXXXXX folgende Satzung beschlossen: — §1 Gegenstand der Satzung (1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden bestimmte Landschaftsbestandteile (Bäume, Feldhe cken und Sträucher) zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaftes, b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Siche rung der Naherholung, c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Biotope d) Erhaltung oder Verbesserung des Klimas in der Gemeinde e) Erhaltung eines artenreichen Baum-, Strauch- und Heckenbestandes gegen schädliche Einwirkungen geschützt. §2 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt den Schutz der geschützten Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Oftsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. (2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (5 16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Oftsteile und des Gel tungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Natur schutzgebiete, Naturdenkmale oder andere geschützte Landschaftsbesta ndteile ausgewie sen werden (5 42a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (5 42e LG), sofern die Verordnung oder Sichersteilungsanordnungen Regelungen für die geschützten Land schaftsbestandteile enthalten. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Baumschulen und nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bun deswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.1988 (BGBI. 1 5. 2521) und des Forstgesetztes für das Land Nordrhein Westfalen (Landesforstgesetzt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW 5. 546, SGB NW 790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV NW 5. 485). §3 Geschützte Landschaftsbestandteile -2(1) Bäume, Feldhecken und Sträucher im Geltungsbereich dieser Satzung werden zu geschütz ten Landschaftsbestandteilen erklärt. Sie sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. (2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm beträgt und mindes tens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. Feldhecken und Sträucher sind geschützt, wenn sie eine Höhe von mindestens 200 cm haben. (3) Diese Satzung gilt außerdem für Eibe, Rotdorn. Weißdorn und Stechpalme mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm. (4) Diese Satzung gilt ebenso für Landschaftsbestandteile, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. (5) Diese Satzung gilt auch für geschützte Landschaftsbestandteile mit einem geringeren Stammumfang sowie Feldhecken und Sträucher von weniger als 200 cm Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzung nach der Baumschutzver ordnung in der jeweils geltenden Fassung nach 5 7 dieser Satzung oder als Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen nach §5 20 und 23 des Naturschutzgesetztes des Landes NRW ge pflanzt wurden. (6) Diese Satzung gilt nicht für a) Birken (Betula), b) Pappeln (Populus) mit Ausnahme der Schwarzpappei (Populus nigra), c) Nadelhölzer mit Ausnahme der Föhre/Gemeine Kiefer (Pinus silvestris), der Eibe (Taxus baccata) und der Mammutbäume (Sequoiadendron und Sequoia sempervi rens), d) Obstbäume mit Ausnahme von Hochstämmen mit einem Stammumfang von min destens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm, von Walnussbäumen (Juglans regia), Esskastanien (Castanea sativa) und Edelebereschen (Sorbus aucuparia). (7) Der Schutz von Streuobstbeständen regelt sich nach Landes NRW. § 23 des Landschaftsgesetzes des §4 Verbotene Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Landschaftsbestandteile zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine we sentliche Veränderung des Aufbaus liegt dann vor, wenn an geschützten Landschaftsbe standteilen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheb lich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. -3(2) Nicht unter die Verbote nach Absatz 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung gemäß dieser Satzung geschützter Landschaftsbestandteile, insbesondere die Be seitigung abgestorbener Äste, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Belüftung und Bewässerung des Wurzeiwerkes sowie der Rückschnitt bzw. das Auf-Stock-Setzen von Sträuchern und Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung. Ebenfalls nicht unter die Verbote nach Absatz 1 fallen Maßnahmen zum Betrieb von Baum schulen oder Gärtnereien, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen oder zur Be wirtschaftung von Wald sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärti gen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Landschaftsbestandteilen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Land schaftsbestandteile gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten un aufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Gemeinde Kreuzau unverzüglich anzuzeigen. Die getroffenen Maßnahmen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und soweit vertretbar ist der gefällte Landschaftsbestandteil (Baum, Strauch oder Hecke) oder sind die ent fernten Teile mindestens fünf Tage nach der Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten. — — (3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung o der zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch: a) b) c) d) e) f) Befestigung der gesamten Fläche (Wurzel- und Kronenbereich) mit einer wasserun durchlässigen Decke (z. 5. Asphalt, Beton), Abgrabungen, Ausschachtungen (z. 5. durch Aushebung von Gräben) oder Auf schüttungen, Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien, das Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln, Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und Gebüh rensatzung etwas anderes bestimmt ist. §5 Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Die Gemeinde Kreuzau kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Land schaftsbestandteilen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zu sammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen. (2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Landschaftsbestandteile angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. (3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen verlangt werden. -4- (4) Die Gemeinde Kreuzau kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Landschafts bestandteilen durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch den Pflich tigen dem Schutzzweck des § 1 voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde. §6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Ausnahmen von Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vor schriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Landschaftsbestandteile zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, und er sich nicht in anderer zumut barer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) der geschützte Landschaftsbestandteil krank ist und die Erhaltung auch unter Be rücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, d) die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist, e) die geschützten Landschaftsbestandteile an einem Standort (v. a. Hausgärten) wachsen, der ihnen nicht die Möglichkeit gibt, ihre natürliche Größe weitgehend zu entwi ckeln; besonders schützenswerte Einzelexemplare sind davon ausgenommen, f) die geschützten Landschaftsbestandteile Kanalhausanschlussleitungen zerstören; ganz besonders schützenswefte Einzelexemplare sind zu erhalten, g) von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind ( 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefah ren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen. (2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist, b) (3) Gründe des allgemeinen Wohis die Befreiung erfordern. Befreiungen sind bei der Gemeindeverwaltung Kreuzau schriftlich zu beantragen. -5Dem Antrag ist im Fall des 5 6.1.c ein Befund eines Sachverständigen beizufügen. (4) Die Entscheidung über eine Ausnahme oder Befreiung trifft der Rat der Gemeinde Kreuzau. Sie wird dann von der Gemeindeverwaltung schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet pri vater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. (5) Wenn dem Grundstückseigentümer oder —besitzer durch Ordnungsverfügung nach § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 in der zurzeit geltenden Fassung aufge geben wird, einen geschützten Landschaftsbestandteil zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu beseitigen (Abs. ih), gilt die Genehmigung der Ausnahme von den Verboten des § 4 als er teilt. §7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 eine Ausnahme oder Befrei ung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Landschaftsbestandteil als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 2 neue Landschaftsbestandteile auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung, siehe Anlage dieser Satzung). (2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit ei nem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäu me nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Hecken und Sträucher sind ebenfalls zu bewerten und im Verhältnis 1:3 neu zu pflanzen bez. finanziell auszugleichen (Ersatzpflanzung siehe Anlage dieser Satzung). — — (3) Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung gem. § 7 Abs. 1, eine Ersatzpflanzung vorzu nehmen, nicht nach, oder ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün den unmöglich, so hat er eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde zu leisten. (4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Landschaftsbestandteiles, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3), zusätzlich ei ner Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. Hierzu siehe auch Anlage 1. (5) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Schutzes der geschützten Land schaftsbestandteile (5 1) gewahrt bleiben. (6) Die Ersatzpflanzung hat spätestens in der darauf folgenden Pflanzperiode zu erfolgen. §8 Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren -6(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung bean tragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken vorhan denen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. Der Lageplan muss neben dem Baukörper auch die Baugrube, Veränderungen in der Geländehöhe und die Lage der Versorgungsleitungen be inhalten. (2) Sollen genehmigungspflichtige Bauvorhaben realisiert werden, bei deren Verwirklichung geschützte Landschaftsbestandteile entfernt, zerstöft, geschädigt oder verändert werden sollen, so erfolgt die Beantragung durch den Bauantrag. Die Erlaubnis ( 6 Abs. 4) wird mit der Baugenehmigung erteilt. In der Baugenehmigung kann eine Ersatzpflanzung resp. eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde gefordert werden. (3) Abs. 1 und 2, Satz 1 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. §9 Folgenbeseitigung (1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Landschaftsbestandteilen entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen diese oder Teile davon entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Landschaftsbestandteil nach Maßgabe des Abs. 4 gleichwertige Landschaftsbestandteile zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). — — (2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Landschaftsbestandteilen entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen diese oder Teile davon geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. — — (3) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächli chen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu erset zenden geschützten Landschaftsbestandteil zu leisten. (4) Für die Ersatzpflanzung nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung nach Abs. 3 sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden. (5) Hat ein Dritter geschützte Landschaftsbestandteile ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspru ches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 zu erbringen wären. -7(6) Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungs berechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein. § 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Gemeinde zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglich keit in der Nähe des Standfortes der entfernten oder zerstörten Landschaftsbestandteile, zu ver wenden. § 11 Betretungsrecht Die Beauftragten der Gemeinde Kreuzau sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigen tümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Gemeinde Kreuzau den Zugriff, entscheidet die Genehmigungsbehörde gern. 6 § Abs. 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gern. 5 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume, Hecken oder Sträucher entgegen den Verboten des § 4 und oh ne Ausnahrnegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach 5 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, b) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Landschaftsbestandteile gern. § 5 Abs. 1, Abs. 2 nicht Folge leistet, c) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befrei ung nach § 6 nicht erfüllt d) seinen Verpflichtungen nach § 7 9 nicht nachkommt, e) entgegen 5 8 Abs. 1, Abs. 3 geschützte Landschaftsbestandteile nicht in den Lage plan einträgt oder f) § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt, g) entgegen § 4 Abs. 2 (letzter Satz) den gefällten Baum oder Strauch oder den ent fernten Bestandteil nicht mindestens fünf Tage zur Kontrolle bereithält. -8(2) Ordnungswidrigkeiten können gern. § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW in der jeweils gülti gen Fassung bis zur festgeschriebenen Höchstsumme geahndet werden, soweit die Zuwi derhandfungen nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Der Erlass der Baumschutzsatzung der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Ge meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Sat zung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den XXXXXXXX (der Bürgermeister) Anlage zur Baumschutzsatzung der Gemeinde Kreuzau Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume Hochwachsende Bäume: Acer pseudoplatanus Aesculus hippocastanum Casta nea sativa Fagus silvatica (auch Kegelform) Fraxinus excelsior Juglans regia Quercus petraea Quercus robur (auch Säulenform Tilia cordata hha platyphyhlos (auch Kastenform) Ulmus carpinifohia Ulmus glabra Ulmus laevis ) Bergahorn (Baum des Jahres 2009) Gemeine Rostkastanie (Baum des Jahres 2005) Esskastanie (Marone) Grünblättrige Rotbuche (Baum des Jahres 1990) Gemeine Esche (Baum des Jahres 2001) Walsnuss (Baum des Jahres 2008) Traubeneiche (Baum des Jahres 1989 Stieleiche (Baum des Jahres 1989 Winterlinde (Baum des Jahres 1991) Sommerlinde (Baum des Jahres 1991) Feldulme (Baum des Jahres 1992) Bergulme (Baum des Jahres 1992) Flatterulme (Baum des Jahres 1992) Mittelhochwachsende Bäume: Acer campestre Alnus glutinosa Betula pendula Carpinus betulus Crataegus laevigata Crataegus monogyna Malus sylvestris Mespilus germanica Prunus avium Prunus mahaleb Prunus padus Pyrus communis Salix alba Salix fragilis 1999) Salix fragilis Sorbus aria Sorbus aucuparia Sorbus domestica Sorbus torminalis Hochstämmige alte Obstsorten: Feldahorn (Baum des Jahres 1995) Schwarzerle (Baum des Jahres 2003) Sandbirke (Baum des Jahres 2000) Hainbuche (Baum des Jahres 1996) Zweigriffehiger Weißdorn Weißdorn Holzapfel Deutsche Mispel Vogelkirsche (Baum des Jahres 2010) Weichseikrische Traubenkirsche Holzbirne (Baum des Jahres 1998) Sihberweide (Baum des Jahres 1999) Bruchweide Bruchweide Mehlbeere Gemeine Eberesche (Baum des Jahres 1997) Speierhing (Baum des Jahres 1993) Eisbeere (Baum des Jahres 2011) Äpfel: - - - - - - - - - - - Birnen: - - - - - Pflaumen: - - - - - Süßkirschen: - - rote Sternrenette rhein. Krummstiel rhein. Winterrhambour rhein. Bohnapfel rhein. Schafsnase Goldparmäne (gute Bestäubersorte) Schöner von Boskoop (alte Boskoopsorte) Jacob-Le bei Kaiser-Wilhelm Geheimrat Oldenburg rote Bellefleur (auch kleinere Stammform) gute Graue gute Luise Alexander Lukas Köstliche aus Charneux Petersbirne Hauszwetsche Bühler Frühzwetsche Ersinger Frühzwetsche Wagenheim Frühzwetsche große grüne Reineclaude große schwarze Knorpelkirsche Hedelfinger Riesenkirsche Nadelbaum: Taxus baccata (Höhe mindestens 200 cm) Eibe (Baum des Jahres 1994) Lediglich für Extremstandorte im Siedlungsbereich, wie Straßenränder, Rohböden, Trockenstandort, geeignete Bäume: Acer platanoides Aesculus x carnea Corylus colurna Spitzahorn (Baum des Jahres 1995) Rotblühende Kastanie Baumhasel