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Kreuzau
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02.05.18, 13:06
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-c
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen im Rat der Gemeinde Kreuzau
bP
.
6
Astrid Hohn
Thumstraße 17
52372 Kreuzau
6-
2.
An Herrn
Bürgermeister Ingo Eßer
Gemeindeverwaltung Kreuzau
Kreuzau, den 24.04.2018
Antrag von Bündnis 90/ Die Grünen im Rat der Gemeinde Kreuzau auf
Erlass einer Baumschutzsatzung
Sehr geehrter Herr Bürgermeister EBer!
Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge beschließen,
dass die beigefügte Baumschutzsatzung samt Anlage erlassen wird.
Begründung:
Nicht nur die großen Ballungsräume haben in den letzten Jahren Baumschutzsatzungen erlassen.
Ebenso kleinere Gemeinden haben die Notwendigkeit des Schutzes von Bäumen und Sträuchern
durch eine Satzung erkannt. Und so beantragen auch wir, die Grünen im Rat der Gemeinde Kreuzau,
den Beschluss der beiliegenden Baumschutzsatzung. Unsere Gründe sind zahlreich:
Zunächst spricht die Notwendigkeit des globalen, aber auch des lokalen Kreuzauer Klimaschutzes für
einen verstärkten Schutz unserer Bäume. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Klima- und
Lärmschutz sowie als Lebensraum für unzählige Arten von Tieren. Der Wert von Feldhecken, aber
auch eines jeden einzelnen Baumes als ökologische Nische ist anerkannt. Dies gilt insbesondere für
große ältere und einheimische Bäume, welche nach unserem Satzungsentwurf vorrangig geschützt
werden sollen. Darüber hinaus wehren gut verwurzelte Bäume und Feldhecken schädliche
Einwirkungen, wie wir diese in den letzten Jahren zunehmend beispielsweise in Form von
Erosionswirkungen infolge plötzlicher Starkregenfälle beobachten konnten, in unser aller Interesse
ab.
BÜNDNIS 90
DIE GRÜNEN
Ein Baum fällt schneller, als er wächst. Wie oft haben wir beobachten müssen, dass ein Baum, der in
Jahrzehnten manchmal in Jahrhunderten —groß gewachsen ist, in zwanzig Minuten gefällt und
zerlegt wurde. Wir alle kennen Fälle, in denen eine schnelle Rodung rückblickend nicht unbedingt
notwendig war. Die von uns vorgeschlagene Baumschutzsatzung führt mit ihrer Signalwirkung zu
einer Abwägung zwischen den möglichen Interessen von Grundstückseigentümern und dem
öffentlichen ökologischen Interesse. Eine solche Abwägung ist für Bürger und die Bürgerin in den
Bereichen des Wasserrechts, 1 mmissionsschutzes, Bauordnungsrechts u. a. selbstverständlich. Uns so
werden viele Bürger und Bürgerinnen eine solche notwendige Abwägung daher auch im Rahmen
einer Baumschutzsatzung akzeptieren.
—
„Jeder Ast eines Baumes kennt eine Geschichte
—
ein alter Baum ist Geschichte.“ (n.n.)
Von ökologischen Erwägungen abgesehen spricht aber auch der Schutz unserer regionalen Kultur für
eine Baumschutzsatzung. In den verschiedenen Ortschaften sind Bäume Teile unserer Generationen
übergreifenden kulturellen Identität. Man denke um nur einige Beispeile zu nennen an die
Baumbepflanzung in Untermaubach in den Gärten entlang der Rurstraße. Diese Bäume sind Zeugnis
der lokalen Vergangenheit. Gleichzeitig setzen sie touristische Attraktionen wie Rur und Hochkoppel
in Wert. Daher halten wir auch unter wirtschaftlichen und touristischen Gesichtspunkten für die
Attraktivität unserer Kreuzauer Ortschaften den Beschluss dieser Baumschutzsatzung für notwendig.
Und jeder einzelne von ihnen stellt in unseren Augen einen schützenswerten Reichtum dar.
—
—
Angesichts der hohen Bedeutung von Bäumen, Sträuchern und Hecken für unser Klima, die Natur,
unsere Gesundheit und unser Wohlergehen ist es wichtig, die beileigende Baumschutzsatzung zu
beschließen.
Astrid Hohn
Fraktionssprecherin Bündnis 90/ Die Grünen
2
Eaumschutzsatzung der Gemeinde Kreuzau
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom
30.06.2009 und des § 45 des Gesetztes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung
der Landschaft (Landschaftsgesetz LG) n der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 hat
die Gemeinde Kreuzau am XXXXXXXX folgende Satzung beschlossen:
—
§1
Gegenstand der Satzung
(1)
Nach Maßgabe dieser Satzung werden bestimmte Landschaftsbestandteile (Bäume, Feldhe
cken und Sträucher) zur
a)
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaftes,
b)
Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Siche
rung der Naherholung,
c)
Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Biotope
d)
Erhaltung oder Verbesserung des Klimas in der Gemeinde
e)
Erhaltung eines artenreichen Baum-, Strauch- und Heckenbestandes
gegen schädliche Einwirkungen geschützt.
§2
Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung regelt den Schutz der geschützten Landschaftsbestandteile innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Oftsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.
(2)
Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein
Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (5 16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter
keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Oftsteile und des Gel
tungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Natur
schutzgebiete, Naturdenkmale oder andere geschützte Landschaftsbesta ndteile ausgewie
sen werden (5 42a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (5 42e LG), sofern
die Verordnung oder Sichersteilungsanordnungen Regelungen für die geschützten Land
schaftsbestandteile enthalten.
(3)
Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Baumschulen und nicht für Wald im Sinne
des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bun
deswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1307) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26.08.1988 (BGBI. 1 5. 2521) und des Forstgesetztes für das Land Nordrhein
Westfalen (Landesforstgesetzt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980
(GV NW 5. 546, SGB NW 790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV NW 5.
485).
§3
Geschützte Landschaftsbestandteile
-2(1)
Bäume, Feldhecken und Sträucher im Geltungsbereich dieser Satzung werden zu geschütz
ten Landschaftsbestandteilen erklärt. Sie sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen
und vor Gefährdung zu bewahren.
(2)
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm, gemessen in
einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so
ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige
Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm beträgt und mindes
tens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. Feldhecken und Sträucher sind
geschützt, wenn sie eine Höhe von mindestens 200 cm haben.
(3)
Diese Satzung gilt außerdem für Eibe, Rotdorn. Weißdorn und Stechpalme mit einem
Stammumfang von mindestens 30 cm.
(4)
Diese Satzung gilt ebenso für Landschaftsbestandteile, die aufgrund von Festsetzungen
eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht vorliegen.
(5)
Diese Satzung gilt auch für geschützte Landschaftsbestandteile mit einem geringeren
Stammumfang sowie Feldhecken und Sträucher von weniger als 200 cm Höhe, wenn sie
aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzung nach der Baumschutzver
ordnung in der jeweils geltenden Fassung nach 5 7 dieser Satzung oder als Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen nach §5 20 und 23 des Naturschutzgesetztes des Landes NRW ge
pflanzt wurden.
(6)
Diese Satzung gilt nicht für
a)
Birken (Betula),
b)
Pappeln (Populus) mit Ausnahme der Schwarzpappei (Populus nigra),
c)
Nadelhölzer mit Ausnahme der Föhre/Gemeine Kiefer (Pinus silvestris), der Eibe
(Taxus baccata) und der Mammutbäume (Sequoiadendron und Sequoia sempervi
rens),
d)
Obstbäume mit Ausnahme von Hochstämmen mit einem Stammumfang von min
destens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm, von Walnussbäumen (Juglans
regia), Esskastanien (Castanea sativa) und Edelebereschen (Sorbus aucuparia).
(7)
Der Schutz von Streuobstbeständen regelt sich nach
Landes NRW.
§ 23 des Landschaftsgesetzes des
§4
Verbotene Handlungen
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Landschaftsbestandteile zu
entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine we
sentliche Veränderung des Aufbaus liegt dann vor, wenn an geschützten Landschaftsbe
standteilen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheb
lich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
-3(2)
Nicht unter die Verbote nach Absatz 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und
Erhaltung gemäß dieser Satzung geschützter Landschaftsbestandteile, insbesondere die Be
seitigung abgestorbener Äste, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Belüftung und
Bewässerung des Wurzeiwerkes sowie der Rückschnitt bzw. das Auf-Stock-Setzen von
Sträuchern und Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung.
Ebenfalls nicht unter die Verbote nach Absatz 1 fallen Maßnahmen zum Betrieb von Baum
schulen oder Gärtnereien, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen oder zur Be
wirtschaftung von Wald sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärti
gen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten
Landschaftsbestandteilen ausgeht,
oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Land
schaftsbestandteile gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten un
aufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Gemeinde Kreuzau unverzüglich
anzuzeigen.
Die getroffenen Maßnahmen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und soweit
vertretbar ist der gefällte Landschaftsbestandteil (Baum, Strauch oder Hecke) oder sind die ent
fernten Teile mindestens fünf Tage nach der Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten.
—
—
(3)
Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und
Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung o
der zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Befestigung der gesamten Fläche (Wurzel- und Kronenbereich) mit einer wasserun
durchlässigen Decke (z. 5. Asphalt, Beton),
Abgrabungen, Ausschachtungen (z. 5. durch Aushebung von Gräben) oder Auf
schüttungen,
Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben,
Abwässern oder Baumaterialien,
das Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln,
Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und Gebüh
rensatzung etwas anderes bestimmt ist.
§5
Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1)
Die Gemeinde Kreuzau kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Land
schaftsbestandteilen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zu
sammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
(2)
Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine
schädigende Wirkung auf geschützte Landschaftsbestandteile angrenzender Grundstücke
haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(3)
Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausführung
durch fachlich geeignete Personen verlangt werden.
-4-
(4)
Die Gemeinde Kreuzau kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die
Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Landschafts
bestandteilen durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die
Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch den Pflich
tigen dem Schutzzweck des § 1 voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.
§6
Ausnahmen und Befreiungen
(1)
Ausnahmen von Verboten des
§ 4 sind zu genehmigen, wenn
a)
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vor
schriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Landschaftsbestandteile zu
entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, und er sich nicht in anderer zumut
barer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b)
eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur
unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c)
der geschützte Landschaftsbestandteil krank ist und die Erhaltung auch unter Be
rücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
d)
die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils aus überwiegendem, auf
andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,
e)
die geschützten Landschaftsbestandteile an einem Standort (v. a. Hausgärten)
wachsen, der ihnen nicht die Möglichkeit gibt, ihre natürliche Größe weitgehend zu entwi
ckeln; besonders schützenswerte Einzelexemplare sind davon ausgenommen,
f)
die geschützten Landschaftsbestandteile Kanalhausanschlussleitungen zerstören;
ganz besonders schützenswefte Einzelexemplare sind zu erhalten,
g)
von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder Sachen
von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind ( 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefah
ren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können.
Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen.
(2)
Von den Verboten des
§ 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
a)
das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit
den öffentlichen Interessen vereinbar ist,
b)
(3)
Gründe des allgemeinen Wohis die Befreiung erfordern.
Befreiungen sind bei der Gemeindeverwaltung Kreuzau schriftlich zu beantragen.
-5Dem Antrag ist im Fall des
5 6.1.c ein Befund eines Sachverständigen beizufügen.
(4)
Die Entscheidung über eine Ausnahme oder Befreiung trifft der Rat der Gemeinde Kreuzau.
Sie wird dann von der Gemeindeverwaltung schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet pri
vater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(5)
Wenn dem Grundstückseigentümer oder —besitzer durch Ordnungsverfügung nach § 14
Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 in der zurzeit geltenden Fassung aufge
geben wird, einen geschützten Landschaftsbestandteil zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu
beseitigen (Abs. ih), gilt die Genehmigung der Ausnahme von den Verboten des § 4 als er
teilt.
§7
Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
(1)
Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 eine Ausnahme oder Befrei
ung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten
Landschaftsbestandteil als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 2 neue Landschaftsbestandteile
auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten
(Ersatzpflanzung, siehe Anlage dieser Satzung).
(2)
Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt
der Stammumfang des entfernten Baumes gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden
bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit ei
nem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der
Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein
zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäu
me nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Hecken und Sträucher sind ebenfalls
zu bewerten und im Verhältnis 1:3 neu zu pflanzen bez. finanziell auszugleichen (Ersatzpflanzung siehe Anlage dieser Satzung).
—
—
(3)
Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung gem. § 7 Abs. 1, eine Ersatzpflanzung vorzu
nehmen, nicht nach, oder ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün
den unmöglich, so hat er eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde zu leisten.
(4)
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Landschaftsbestandteiles,
mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3), zusätzlich ei
ner Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. Hierzu siehe auch Anlage 1.
(5)
Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen
zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Schutzes der geschützten Land
schaftsbestandteile (5 1) gewahrt bleiben.
(6)
Die Ersatzpflanzung hat spätestens in der darauf folgenden Pflanzperiode zu erfolgen.
§8
Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren
-6(1)
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung bean
tragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken vorhan
denen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und
der Kronendurchmesser einzutragen. Der Lageplan muss neben dem Baukörper auch die
Baugrube, Veränderungen in der Geländehöhe und die Lage der Versorgungsleitungen be
inhalten.
(2)
Sollen genehmigungspflichtige Bauvorhaben realisiert werden, bei deren Verwirklichung
geschützte Landschaftsbestandteile entfernt, zerstöft, geschädigt oder verändert werden
sollen, so erfolgt die Beantragung durch den Bauantrag. Die Erlaubnis ( 6 Abs. 4) wird mit
der Baugenehmigung erteilt.
In der Baugenehmigung kann eine Ersatzpflanzung resp. eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde
gefordert werden.
(3)
Abs. 1 und 2, Satz 1 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in
diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
§9
Folgenbeseitigung
(1)
Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten
Landschaftsbestandteilen entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für
eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen diese oder Teile davon entfernt oder zerstört,
so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten
Landschaftsbestandteil nach Maßgabe des Abs. 4 gleichwertige Landschaftsbestandteile zu pflanzen
und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
—
—
(2)
Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten
Landschaftsbestandteilen entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für
eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen diese oder Teile davon geschädigt oder wird
ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies
möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
—
—
(3)
Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächli
chen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu erset
zenden geschützten Landschaftsbestandteil zu leisten.
(4)
Für die Ersatzpflanzung nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung nach Abs. 3 sind die
Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)
Hat ein Dritter geschützte Landschaftsbestandteile ohne Berechtigung entfernt, zerstört
oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspru
ches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei
Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 zu erbringen wären.
-7(6)
Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte
gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungs
berechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein.
§ 10
Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Gemeinde zu leisten.
Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglich
keit in der Nähe des Standfortes der entfernten oder zerstörten Landschaftsbestandteile, zu ver
wenden.
§ 11
Betretungsrecht
Die Beauftragten der Gemeinde Kreuzau sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit
Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser
Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigen
tümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf
eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem
Beauftragten der Gemeinde Kreuzau den Zugriff, entscheidet die Genehmigungsbehörde gern. 6
§
Abs. 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig gern.
5 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
geschützte Bäume, Hecken oder Sträucher entgegen den Verboten des § 4 und oh
ne Ausnahrnegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach 5 6 entfernt, zerstört,
schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
b)
Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter
geschützter Landschaftsbestandteile gern. § 5 Abs. 1, Abs. 2 nicht Folge leistet,
c)
Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befrei
ung nach § 6 nicht erfüllt
d)
seinen Verpflichtungen nach
§ 7
9 nicht nachkommt,
e)
entgegen 5 8 Abs. 1, Abs. 3 geschützte Landschaftsbestandteile nicht in den Lage
plan einträgt oder
f)
§ 8 Abs. 2 zuwiderhandelt,
g)
entgegen § 4 Abs. 2 (letzter Satz) den gefällten Baum oder Strauch oder den ent
fernten Bestandteil nicht mindestens fünf Tage zur Kontrolle bereithält.
-8(2)
Ordnungswidrigkeiten können gern. § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW in der jeweils gülti
gen Fassung bis zur festgeschriebenen Höchstsumme geahndet werden, soweit die Zuwi
derhandfungen nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der Erlass der Baumschutzsatzung der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Ge
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Sat
zung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a)
b)
c)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kreuzau, den XXXXXXXX
(der Bürgermeister)
Anlage zur Baumschutzsatzung der Gemeinde Kreuzau
Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume
Hochwachsende Bäume:
Acer pseudoplatanus
Aesculus hippocastanum
Casta nea sativa
Fagus silvatica (auch Kegelform)
Fraxinus excelsior
Juglans regia
Quercus petraea
Quercus robur (auch Säulenform
Tilia cordata
hha platyphyhlos (auch Kastenform)
Ulmus carpinifohia
Ulmus glabra
Ulmus laevis
)
Bergahorn (Baum des Jahres 2009)
Gemeine Rostkastanie (Baum des Jahres 2005)
Esskastanie (Marone)
Grünblättrige Rotbuche (Baum des Jahres 1990)
Gemeine Esche (Baum des Jahres 2001)
Walsnuss (Baum des Jahres 2008)
Traubeneiche (Baum des Jahres 1989
Stieleiche (Baum des Jahres 1989
Winterlinde (Baum des Jahres 1991)
Sommerlinde (Baum des Jahres 1991)
Feldulme (Baum des Jahres 1992)
Bergulme (Baum des Jahres 1992)
Flatterulme (Baum des Jahres 1992)
Mittelhochwachsende Bäume:
Acer campestre
Alnus glutinosa
Betula pendula
Carpinus betulus
Crataegus laevigata
Crataegus monogyna
Malus sylvestris
Mespilus germanica
Prunus avium
Prunus mahaleb
Prunus padus
Pyrus communis
Salix alba
Salix fragilis
1999)
Salix fragilis
Sorbus aria
Sorbus aucuparia
Sorbus domestica
Sorbus torminalis
Hochstämmige alte Obstsorten:
Feldahorn (Baum des Jahres 1995)
Schwarzerle (Baum des Jahres 2003)
Sandbirke (Baum des Jahres 2000)
Hainbuche (Baum des Jahres 1996)
Zweigriffehiger Weißdorn
Weißdorn
Holzapfel
Deutsche Mispel
Vogelkirsche (Baum des Jahres 2010)
Weichseikrische
Traubenkirsche
Holzbirne (Baum des Jahres 1998)
Sihberweide (Baum des Jahres 1999)
Bruchweide
Bruchweide
Mehlbeere
Gemeine Eberesche (Baum des Jahres 1997)
Speierhing (Baum des Jahres 1993)
Eisbeere (Baum des Jahres 2011)
Äpfel:
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Birnen:
-
-
-
-
-
Pflaumen:
-
-
-
-
-
Süßkirschen:
-
-
rote Sternrenette
rhein. Krummstiel
rhein. Winterrhambour
rhein. Bohnapfel
rhein. Schafsnase
Goldparmäne (gute Bestäubersorte)
Schöner von Boskoop (alte Boskoopsorte)
Jacob-Le bei
Kaiser-Wilhelm
Geheimrat Oldenburg
rote Bellefleur (auch kleinere Stammform)
gute Graue
gute Luise
Alexander Lukas
Köstliche aus Charneux
Petersbirne
Hauszwetsche
Bühler Frühzwetsche
Ersinger Frühzwetsche
Wagenheim Frühzwetsche
große grüne Reineclaude
große schwarze Knorpelkirsche
Hedelfinger Riesenkirsche
Nadelbaum:
Taxus baccata (Höhe mindestens 200 cm)
Eibe (Baum des Jahres 1994)
Lediglich für Extremstandorte im Siedlungsbereich, wie Straßenränder, Rohböden,
Trockenstandort, geeignete Bäume:
Acer platanoides
Aesculus x carnea
Corylus colurna
Spitzahorn (Baum des Jahres 1995)
Rotblühende Kastanie
Baumhasel