Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
147 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
03.05.18, 13:16
Aktualisiert
04.06.18, 09:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 23.04.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 32-30-10
Nr. der Ratsdrucksache: 648-X/Z-3
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Beratungsfolge
Termin
Rat
08.05.2018
Haupt- und Finanzausschuss
03.07.2018
Rat
10.07.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom
31.03.2017
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Berichterstatter/in: Herr Schürgens
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( X ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
40
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 648-X/Z-3
1. Sachverhalt:
Im Rahmen des Entfesselungspaketes I hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am
22.03.2018 ein neues Ladenöffnungsgesetz erlassen (In Kraft getreten am 30.03.2018).
Mit der Rechtsänderung sollen die Gemeinden die Kompetenz erhalten, die Ladenöffnung an jährlich bis zu 8 Sonn- und Feiertagen zu gestatten. Außerdem wurden die nach einem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts für eine Sonntagsöffnung zwingend nötigen Sachgründe neu gefasst.
Der bisherige Anlassbezug ist nicht mehr zwingend erforderlich ist. Stattdessen wurde eine abschließende Liste von öffentlichen Sachgründen (wie etwa die Belebung der Innenstädte, den Erhalt zentraler Versorgungsbereiche sowie die Sichtbarmachung von Innenstädten) hinzugefügt.
Allerdings soll es weiter den örtlichen Ordnungsbehörden obliegen, die jeweils betroffenen Interessen und Rechtsgüter in ihre eigene Abwägung miteinzubeziehen.
Aufgrund der hierdurch entstandenen Möglichkeit von vier weiteren verkaufsoffenen Sonntagen,
die den ortsansässigen Gewerbetreibenden in Bad Münstereifel gegeben werden können, hat es
zwischen dem „Stadtmarketingverein bad münstereifel aktiv e. V.“ und dem CityOutlet Bad Münstereifel als Vertreter des Einzelhandels eine Absprache gegeben, welche zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntage in 2018 realisiert werden sollen. Folgende Vorschläge für, gegenüber der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017, zusätzliche verkaufsoffene Sonntage
wurden daraufhin eingereicht:
1. Der erste Sonntag im August
2. Der erste Sonntag im September (im Rahmen eines Musikfestivals)
3. Der zweite Sonntag im Oktober (im Rahmen eines Streetfoodfestivals)
und
4. Der erste Sonntag im November.
Trotz des nicht mehr zwingend erforderlichen Anlassbezuges sind der zweite und dritte Termin mit
einem solchen verbunden. Lediglich die Termine unter Ziffer 1. und 4. sind demnach gem. § 6
Abs. 1 Ziffer 2, 4 und 5 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) im öffentlichen Interesse festzusetzen. Hierzu heißt es im Gesetzestext:
„Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter
Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.“
Für dieses Vorhaben bedarf es einer 1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt
Bad Münstereifel vom 31.03.2018, die dieser Vorlage in der Anlage beigefügt ist.
Seite 3 von Ratsdrucksache 648-X/Z-3
2. Rechtliche Würdigung
Mit Wirkung vom 30.03.2018 ist das neue LÖG NRW (siehe Anlage) in Kraft getreten. Die darin
enthaltenen Änderungen sollen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund ist beigefügte 1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet
der Stadt Bad Münstereifel zu beschließen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Bezüglich der Kostenübernahme für die zusätzlichen Reinigungen der Innenstadt sind noch nähere Absprachen mit den Veranstaltern zu treffen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Vier weitere sonntägliche Kontrollen durch das Ordnungsamt.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Siehe Beschlussvorschlag.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Steigerung der Attraktivität als Freizeit-, Wohn- und Gewerbestandort.
7. Beschlussvorschlag:
Die beigefügte 1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel wird
beschlossen. Vor einer endgültigen Entscheidung im Stadtrat sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer
sowie die Handwerkskammer anzuhören und das Ergebnis im Rat zu behandeln.