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Beschlussvorlage (1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
147 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
03.05.18, 13:16
Aktualisiert
04.06.18, 09:57
Beschlussvorlage (1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017) Beschlussvorlage (1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017) Beschlussvorlage (1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 23.04.2018 - Die Bürgermeisterin Az: 32-30-10 Nr. der Ratsdrucksache: 648-X/Z-3 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 08.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss 03.07.2018 Rat 10.07.2018 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017 __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Schürgens __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( X ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 40 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 648-X/Z-3 1. Sachverhalt: Im Rahmen des Entfesselungspaketes I hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 22.03.2018 ein neues Ladenöffnungsgesetz erlassen (In Kraft getreten am 30.03.2018). Mit der Rechtsänderung sollen die Gemeinden die Kompetenz erhalten, die Ladenöffnung an jährlich bis zu 8 Sonn- und Feiertagen zu gestatten. Außerdem wurden die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für eine Sonntagsöffnung zwingend nötigen Sachgründe neu gefasst. Der bisherige Anlassbezug ist nicht mehr zwingend erforderlich ist. Stattdessen wurde eine abschließende Liste von öffentlichen Sachgründen (wie etwa die Belebung der Innenstädte, den Erhalt zentraler Versorgungsbereiche sowie die Sichtbarmachung von Innenstädten) hinzugefügt. Allerdings soll es weiter den örtlichen Ordnungsbehörden obliegen, die jeweils betroffenen Interessen und Rechtsgüter in ihre eigene Abwägung miteinzubeziehen. Aufgrund der hierdurch entstandenen Möglichkeit von vier weiteren verkaufsoffenen Sonntagen, die den ortsansässigen Gewerbetreibenden in Bad Münstereifel gegeben werden können, hat es zwischen dem „Stadtmarketingverein bad münstereifel aktiv e. V.“ und dem CityOutlet Bad Münstereifel als Vertreter des Einzelhandels eine Absprache gegeben, welche zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntage in 2018 realisiert werden sollen. Folgende Vorschläge für, gegenüber der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017, zusätzliche verkaufsoffene Sonntage wurden daraufhin eingereicht: 1. Der erste Sonntag im August 2. Der erste Sonntag im September (im Rahmen eines Musikfestivals) 3. Der zweite Sonntag im Oktober (im Rahmen eines Streetfoodfestivals) und 4. Der erste Sonntag im November. Trotz des nicht mehr zwingend erforderlichen Anlassbezuges sind der zweite und dritte Termin mit einem solchen verbunden. Lediglich die Termine unter Ziffer 1. und 4. sind demnach gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 2, 4 und 5 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) im öffentlichen Interesse festzusetzen. Hierzu heißt es im Gesetzestext: „Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung 1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, 2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient, 3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient, 4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder 5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.“ Für dieses Vorhaben bedarf es einer 1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2018, die dieser Vorlage in der Anlage beigefügt ist. Seite 3 von Ratsdrucksache 648-X/Z-3 2. Rechtliche Würdigung Mit Wirkung vom 30.03.2018 ist das neue LÖG NRW (siehe Anlage) in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Änderungen sollen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund ist beigefügte 1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel zu beschließen. 3. Finanzielle Auswirkungen Bezüglich der Kostenübernahme für die zusätzlichen Reinigungen der Innenstadt sind noch nähere Absprachen mit den Veranstaltern zu treffen. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Vier weitere sonntägliche Kontrollen durch das Ordnungsamt. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Siehe Beschlussvorschlag. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Steigerung der Attraktivität als Freizeit-, Wohn- und Gewerbestandort. 7. Beschlussvorschlag: Die beigefügte 1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen. Vor einer endgültigen Entscheidung im Stadtrat sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören und das Ergebnis im Rat zu behandeln.