Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
86 kB
Datum
08.05.2018
Erstellt
03.05.18, 13:16
Aktualisiert
03.05.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 02.05.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 84-24-05
Nr. der Ratsdrucksache: 1076-X/Z-1
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Beratungsfolge
Termin
Rat
08.05.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Entwidmung und Widmung von Wegeflächen in der Gemarkung Eschweiler
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Berichterstatter/in: Herr Ley
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
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Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1076-X/Z-1
1. Sachverhalt:
Beiliegende Eingaben werden zur Kenntnis gegeben.
Hierzu ist folgendes anzumerken:
Die im Schreiben vom Kreisverband Natur- und Umweltschutz e.V. Euskirchen vorgebrachten
Sachverhalte werden durch die untere Naturschutzbehörde beim Kreis Euskirchen geprüft.
Ergebnisse zu dieser Prüfung liegen hier noch nicht vor. Hinsichtlich der Entwidmung selbst werden durch die untere Naturschutzbehörde zum formellen Akt keine Bedenken gesehen. Dies auch
vor dem Hintergrund, dass die Wegeflächen im Eigentum der Stadt verbleiben.
Zu den von der Bürgerinitiative angeführten Gründe gegen eine Entwidmung ist darauf hinzuweisen, dass für die bisherigen, für eine landwirtschaftliche Nutzung dienenden Wege insoweit derzeit
die Zweckbestimmung nicht mehr vorliegt und von daher eine Entwidmung vorgenommen werden
kann. Im weiteren kann bei einer späteren landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden Flächen wieder eine Widmung vorgenommen werden. Im übrigen bleiben Wegeflächen erhalten, die
durch Spaziergänger genutzt werden können.
Seitens der vorab beteiligten Landwirtschaftskammer bestehen keine Bedenken gegen eine Entwidmung.
Im übrigen wird auf die Ursprungsratsdrucksache verwiesen.
7. Beschlussvorschlag:
Die Satzung wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.