Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
145 kB
Datum
08.05.2018
Erstellt
03.05.18, 13:16
Aktualisiert
03.05.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 03.05.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 24-47-50
Nr. der Ratsdrucksache: 1080-X/Z-1
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Beratungsfolge
Termin
Rat
08.05.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
in der Stadt Bad Münstereifel vom 11.12.2014
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Berichterstatter/in: Herr R. Schmitz/Herr A. Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1080-X/Z-1
1. Sachverhalt:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 02.05.2018 wurde die Verwaltung gebeten,
die Regelung des § 2 Absatz 2 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVB-Satzung) zu erläutern
und insbesondere zur Frage, welche Fälle unter das Tatbestandsmerkmal „vorrübergehende Erwerbstätigkeit im Erhebungsgebiet“ fallen, Stellung zu nehmen.
Die Regelung des § 2 Absatz 2 FVB-Satzung wurde aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes übernommen. Diese wiederum leitet sich aus § 11 Absatz 5 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) ab, der folgendes bestimmt:
„Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der
Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.“
Zur Frage der Beitragspflicht von sog. „Ortsfremden“ führt der Kommentar von Driehaus zu § 11
Absatz 5 KAG folgendes aus:
Beitragspflichtig sind nicht nur Einheimische, sondern auch die sog. Ortsfremden, d.h. diejenigen
selbstständig tätigen Personen und Unternehmen, die – ohne in der erhebungsberechtigten Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben – vorübergehend (oder auch dauernd) im
Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Erforderlich für eine Beitragspflicht nicht ortsansässiger Personen und Unternehmen ist insoweit, dass deren selbstständige wirtschaftliche Betätigung eine
objektiv verfestigte Beziehung zu der den Fremdenverkehrsbeitrag erhebenden Gemeinde aufweist, so dass etwa ein auswärtiger Lieferant, der – ohne vom Erhebungsgebiet aus gewerbliche
Leistungen anzubieten – lediglich in Geschäftsbeziehungen zu ortsansässigen Betrieben steht,
nicht dazu gehört. Eine solche die Beitragspflicht begründende örtliche Beziehung ist auf jeden
Fall dann anzunehmen, wenn von dem Nichtortsansässigen in der beitragserhebenden Gemeinde
eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Abgabenordnung (AO) unterhalten wird.
§ 12 AO bestimmt folgendes:
„Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende
Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder
Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.“
Mithin werden vom Tatbestandsmerkmal der vorübergehenden Erwerbstätigkeit die Fälle erfasst,
die unter § 12 Nr. 8 AO aufgeführt sind (länger als sechs Monate).
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sieht die Verwaltung keine Veranlassung
die Regelung des § 2 Absatz 2 FVB-Satzung zu ändern bzw. zu konkretisieren, da die aktuelle
Formulierung praktikabel und rechtssicher ist.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1080-X/Z-1
2. Rechtliche Würdigung
Wie vorstehend
3. Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Entfällt
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Entfällt
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Entfällt
7. Beschlussvorschlag:
Siehe Ursprungsvorlage