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Vorlage (Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.15 "Alte Bonnstraße/Südlich Otto-Wels-Str., Linie18")

Daten

Kommune
Brühl
Größe
100 kB
Datum
14.05.2018
Erstellt
03.05.18, 18:21
Aktualisiert
03.05.18, 18:21
Vorlage (Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.15 "Alte Bonnstraße/Südlich Otto-Wels-Str., Linie18") Vorlage (Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.15 "Alte Bonnstraße/Südlich Otto-Wels-Str., Linie18")

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Heuser 60 20 07 (Bossy) 23.04.2018 130/2018 Betreff Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.15 "Alte Bonnstraße/Südlich Otto-Wels-Str., Linie18" Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Dez. I FB 61 FB 66 Freytag Brandt Dartsch Schiffer Lamberty i.V. Gansen Beschlussentwurf: Der Rat ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss eines Vertrages zur Erschließung von Flächen im Gebiet des künftigen Bebauungsplanes 06.15 „Alte Bonnstraße, OttoWels-Straße, Linie 18“ zwischen der Stadt Brühl und der Firma Faßbender Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Reinhold Faßbender. Erläuterungen: Fa. Faßbender Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbH beabsichtigt im Bereich des Bebauungsplangebietes 06.15 „ Alte Bonnstraße/ Otto-Wels-Str./ Linie 18“ die Errichtung von ca. 40 Doppelhaushälften und ca. 15 freistehenden Einfamilienhäusern neben einem Geschosswohnungsbau mit ca. 150-175 Wohnungseinheiten je nach Ausweisung der späteren Wohnungsgrößen. Sie verpflichtet sich hierbei bis zu 20 % der nach Bebauungsplan 06.15 im nördlichen Teil des Gebietes vorgesehenen Wohnbauflächen im Geschosswohnungsbau als Mietwohnungen im Rahmen des Wohnraumförderungsprogrammes innerhalb einer Frist von 3 Jahren zu errichten. Die Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt der Förderung. Durch den Erschließungsvertrag verpflichtet sich die Erschließungsträgerin, die im Vertragsgebiet festgesetzten Erschließungsanlagen einschließlich der Begrünung auf eigene Kosten und im eigenen Namen herzustellen und nach Fertigstellung zu übergeben. Die erforderlichen öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen einschließlich der Flächen für einen Kinderspielplatz werden zuvor von der Grundstückseigentümerin unentgeltlich und unmittelbar an die Stadt notariell übertragen. Die Vertragserfüllungspflicht umfasst die Herstellung sämtlicher erforderlicher Entwässerungsanlagen und deren Anschluss an die städtische Kanalisation sowie den Drucksache 130/2018 Seite - 2 – verkehrsgerechten Ausbau der inneren und äußeren Erschließungsstraßen samt Anbindung an die „Alte Bonnstraße“ und „Otto-Wels-Straße“ gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes 06.15. Der Erschließungsträgerin obliegt die Herstellung der erforderlichen Straßenbeleuchtung, der Straßenbenennungsschilder und der erforderlichen Straßenverkehrsbeschilderung. Die Wärmeversorgung soll im Zusammenhang mit einer zentralen Lösung über eine Energiezentrale mit Anschluss- und Benutzungszwang durch die Stadtwerke Brühl GmbH erfolgen. Zum Vertragsumfang gehört die Herstellung eines Kinderspielplatzes. Die Erschließungsträgerin trägt zudem die Kosten der insgesamt im Vertragsgebiet festgesetzten öffentlichen Begrünung und Baumpflanzungen sowie einer Lärmschutzwand. Die Erschließungsanlagen sind der Stadt nach der Schlussabnahme unentgeltlich zu übergeben. Die Stadt Brühl trifft keine Erstattungspflicht. Die Erschließungsträgerin übernimmt neben den gemäß Bebauungsplan innerhalb und außerhalb des Plangebietes festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen den hierbei verbleibenden Ausgleichsbedarf in Form einer Ausgleichszahlung. Durch die vollständige Übernahme der Erschließungskosten entfällt nach den Vorschriften des BauGB die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für dieses Erschließungsgebiet. Kanalanschlussbeiträge fallen im vorliegenden Fall nicht an. Die Verpflichtung zur unentgeltlichen und lastenfreien Übertragung von künftigen öffentlichen Verkehrsflächen, soweit sie noch nicht in städtischem Eigentum stehen, sowie die Vorlage einer ausreichenden Vertragserfüllungsbürgschaft sind Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages.