Daten
Kommune
Brühl
Größe
100 kB
Datum
14.05.2018
Erstellt
03.05.18, 18:21
Aktualisiert
03.05.18, 18:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
30
Heuser
60 20 07 (Bossy)
23.04.2018
130/2018
Betreff
Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.15
"Alte Bonnstraße/Südlich Otto-Wels-Str., Linie18"
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Dez. I
FB 61
FB 66
Freytag
Brandt
Dartsch
Schiffer
Lamberty
i.V. Gansen
Beschlussentwurf:
Der Rat ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss eines Vertrages zur Erschließung
von Flächen im Gebiet des künftigen Bebauungsplanes 06.15 „Alte Bonnstraße, OttoWels-Straße, Linie 18“ zwischen der Stadt Brühl und der Firma Faßbender Bau- und
Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Reinhold
Faßbender.
Erläuterungen:
Fa. Faßbender Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbH beabsichtigt im Bereich des
Bebauungsplangebietes 06.15 „ Alte Bonnstraße/ Otto-Wels-Str./ Linie 18“ die Errichtung
von ca. 40 Doppelhaushälften und ca. 15 freistehenden Einfamilienhäusern neben einem
Geschosswohnungsbau mit ca. 150-175 Wohnungseinheiten je nach Ausweisung der
späteren Wohnungsgrößen.
Sie verpflichtet sich hierbei bis zu 20 % der nach Bebauungsplan 06.15 im nördlichen Teil
des Gebietes vorgesehenen Wohnbauflächen im Geschosswohnungsbau als
Mietwohnungen im Rahmen des Wohnraumförderungsprogrammes innerhalb einer Frist
von 3 Jahren zu errichten. Die Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt der Förderung.
Durch den Erschließungsvertrag verpflichtet sich die Erschließungsträgerin, die im
Vertragsgebiet festgesetzten Erschließungsanlagen einschließlich der Begrünung auf
eigene Kosten und im eigenen Namen herzustellen und nach Fertigstellung zu übergeben.
Die erforderlichen öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen einschließlich der Flächen für
einen Kinderspielplatz werden zuvor von der Grundstückseigentümerin unentgeltlich und
unmittelbar an die Stadt notariell übertragen.
Die Vertragserfüllungspflicht umfasst die Herstellung sämtlicher erforderlicher
Entwässerungsanlagen und deren Anschluss an die städtische Kanalisation sowie den
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verkehrsgerechten Ausbau der inneren und äußeren Erschließungsstraßen samt
Anbindung an die „Alte Bonnstraße“ und „Otto-Wels-Straße“ gemäß den Festsetzungen
des Bebauungsplanentwurfes 06.15.
Der Erschließungsträgerin obliegt die Herstellung der erforderlichen Straßenbeleuchtung,
der Straßenbenennungsschilder und der erforderlichen Straßenverkehrsbeschilderung.
Die Wärmeversorgung soll im Zusammenhang mit einer zentralen Lösung über eine
Energiezentrale mit Anschluss- und Benutzungszwang durch die Stadtwerke Brühl GmbH
erfolgen.
Zum Vertragsumfang gehört die Herstellung eines Kinderspielplatzes.
Die Erschließungsträgerin trägt zudem die Kosten der insgesamt im Vertragsgebiet
festgesetzten
öffentlichen
Begrünung
und
Baumpflanzungen
sowie
einer
Lärmschutzwand.
Die Erschließungsanlagen sind der Stadt nach der Schlussabnahme unentgeltlich zu
übergeben. Die Stadt Brühl trifft keine Erstattungspflicht.
Die Erschließungsträgerin übernimmt neben den gemäß Bebauungsplan innerhalb und
außerhalb des Plangebietes festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen den hierbei
verbleibenden Ausgleichsbedarf in Form einer Ausgleichszahlung.
Durch die vollständige Übernahme der Erschließungskosten entfällt nach den Vorschriften
des BauGB die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für dieses
Erschließungsgebiet. Kanalanschlussbeiträge fallen im vorliegenden Fall nicht an.
Die Verpflichtung zur unentgeltlichen und lastenfreien Übertragung von künftigen
öffentlichen Verkehrsflächen, soweit sie noch nicht in städtischem Eigentum stehen, sowie
die Vorlage einer ausreichenden Vertragserfüllungsbürgschaft sind
Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages.