Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
55 kB
Datum
28.05.2018
Erstellt
04.05.18, 18:00
Aktualisiert
04.05.18, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 03.05.2018
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-68/2018
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 14.05.2018
Gemeinderat am 28.05.2018
- öffentlich -
Schließung und Entwidmung von Friedhofsflächen
hier: Erweiterungsteil des Friedhofs in Vettweiß, Flur 2 Nr 27 tlw.
Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.09.2017 einstimmig beschlossen, die
im anliegenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche des Erweiterungsteils des
Friedhofs in Vettweiß zu veräußern (sh. auch Vorlage V-128/2017). Im
Liegenschaftskataster ist das Grundstück Flur 2 Nr 27 als Friedhof gekennzeichnet.
Damit die Teilfläche zukünftig anders genutzt werden kann, ist zunächst die formale
Schließung und Entwidmung notwendig.
Schließung und Entwidmung eines Friedhofs oder des Teils eines Friedhofes sind
gestaltende
Verwaltungsakte
im
Sinne
des
§
35
Satz
2
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Bei der Schließung bleibt der Friedhof als
solcher bestehen, lediglich weitere Bestattungen werden nicht mehr vorgenommen.
Bei der Entwidmung wird der Friedhof/Friedhofsteil seiner Bestimmung, als
Ruhestätte der Toten zu dienen, gänzlich entzogen und somit erlangt das
Grundstück seine volle Verkehrs- und Verwendungsfähigkeit wieder zurück.
Voraussetzung für die Entwidmung ist die Schließung und der Ablauf aller
Ruhefristen oder die Umbettung der Grabstätten, an denen Ruhefristen noch nicht
abgelaufen sind. Zuständig für die Schließung und Entwidmung ist der
Friedhofsträger, somit die Gemeinde Vettweiß. Schließung und Entwidmung sind
gemäß § 4 IV der Friedhofssatzung der Gemeinde Vettweiß öffentlich bekannt zu
machen.
Insbesondere durch den Wandel der Bestattungskultur ist auf Dauer kein Bedarf für
die Inanspruchnahme dieser Teilfläche als Friedhof gegeben, es gibt auf dem
Friedhof Vettweiß auch ohne diese Teilfläche genügend freie Grabstellen, um den
Bedarf langfristig zu decken.
Durch den Beschluss zur Veräußerung wurde dieser Teil des Friedhofes bereits
tatsächlich außer Dienst gestellt und für weitere Bestattungen geschlossen. Auf der
zu entwidmenden Teilfläche wurde seit seiner Inbetriebnahme als Friedhof nur eine
Bestattung durchgeführt. Zwischenzeitlich ist diese Grabstätte umgebettet worden,
so dass die Voraussetzungen für eine Schließung und Entwidmung gemäß § 3 II des
Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) nunmehr
vorliegen.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die im anliegenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche des Friedhofs Vettweiß, Flur
2 Nr. 27 tlw., wird mit sofortiger Wirkung geschlossen und entwidmet.
Auswirkungen auf den Haushalt: