Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Schließung und Entwidmung von Friedhofsflächen hier: Erweiterungsteil des Friedhofs in Vettweiß, Flur 2 Nr 27 tlw.)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
55 kB
Datum
28.05.2018
Erstellt
04.05.18, 18:00
Aktualisiert
04.05.18, 18:00
Vorlage (Schließung und Entwidmung von Friedhofsflächen
hier: Erweiterungsteil des Friedhofs in Vettweiß, Flur 2 Nr 27 tlw.) Vorlage (Schließung und Entwidmung von Friedhofsflächen
hier: Erweiterungsteil des Friedhofs in Vettweiß, Flur 2 Nr 27 tlw.)

öffnen download melden Dateigröße: 55 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 03.05.2018 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-68/2018 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 14.05.2018 Gemeinderat am 28.05.2018 - öffentlich - Schließung und Entwidmung von Friedhofsflächen hier: Erweiterungsteil des Friedhofs in Vettweiß, Flur 2 Nr 27 tlw. Begründung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.09.2017 einstimmig beschlossen, die im anliegenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche des Erweiterungsteils des Friedhofs in Vettweiß zu veräußern (sh. auch Vorlage V-128/2017). Im Liegenschaftskataster ist das Grundstück Flur 2 Nr 27 als Friedhof gekennzeichnet. Damit die Teilfläche zukünftig anders genutzt werden kann, ist zunächst die formale Schließung und Entwidmung notwendig. Schließung und Entwidmung eines Friedhofs oder des Teils eines Friedhofes sind gestaltende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Bei der Schließung bleibt der Friedhof als solcher bestehen, lediglich weitere Bestattungen werden nicht mehr vorgenommen. Bei der Entwidmung wird der Friedhof/Friedhofsteil seiner Bestimmung, als Ruhestätte der Toten zu dienen, gänzlich entzogen und somit erlangt das Grundstück seine volle Verkehrs- und Verwendungsfähigkeit wieder zurück. Voraussetzung für die Entwidmung ist die Schließung und der Ablauf aller Ruhefristen oder die Umbettung der Grabstätten, an denen Ruhefristen noch nicht abgelaufen sind. Zuständig für die Schließung und Entwidmung ist der Friedhofsträger, somit die Gemeinde Vettweiß. Schließung und Entwidmung sind gemäß § 4 IV der Friedhofssatzung der Gemeinde Vettweiß öffentlich bekannt zu machen. Insbesondere durch den Wandel der Bestattungskultur ist auf Dauer kein Bedarf für die Inanspruchnahme dieser Teilfläche als Friedhof gegeben, es gibt auf dem Friedhof Vettweiß auch ohne diese Teilfläche genügend freie Grabstellen, um den Bedarf langfristig zu decken. Durch den Beschluss zur Veräußerung wurde dieser Teil des Friedhofes bereits tatsächlich außer Dienst gestellt und für weitere Bestattungen geschlossen. Auf der zu entwidmenden Teilfläche wurde seit seiner Inbetriebnahme als Friedhof nur eine Bestattung durchgeführt. Zwischenzeitlich ist diese Grabstätte umgebettet worden, so dass die Voraussetzungen für eine Schließung und Entwidmung gemäß § 3 II des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) nunmehr vorliegen. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Die im anliegenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche des Friedhofs Vettweiß, Flur 2 Nr. 27 tlw., wird mit sofortiger Wirkung geschlossen und entwidmet. Auswirkungen auf den Haushalt: