Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
161 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
07.05.18, 12:02
Aktualisiert
07.05.18, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Kreistages am 18.04.2018 im Sitzungssaal des
Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
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Verkehrserziehung an Schulen
hier: Antrag der UWV-Fraktion
Der Kreis Euskirchen hat bis Ende 2017 einen Mitarbeiter
für die Verkehrserziehung beschäftigt. Unterlagen, aus
denen sich ergeben könnte, weshalb die Stelle eingerichtet
wurde, liegen nicht mehr vor. Nachforschungen haben
ergeben, dass 1978 der Entschluss gefasst wurde, im
Bereich Verkehrserziehung tätig zu werden. Ein LKW wurde
angeschafft, der in den ersten zwei Jahren mit wechselnden
Fahrern (ABM-Kräfte) besetzt wurde. Der Wechsel in den
Personen erwies sich für die wahrzunehmende Aufgabe als
ungünstig, so dass die Stelle auf Drängen der Polizeileitung
ab 1980 dauerhaft besetzt wurde. Der eingestellte
Mitarbeiter blieb bis zu seinem Ausscheiden Ende 2017 auf
dieser Stelle.
Zunächst nur zur Unterstützung bei der Fahrradausbildung
an den Grundschulen eingesetzt, wirkte er später auch bei
der mobilen Verkehrspuppenbühne an Kindergärten und
Grundschulen mit. Zudem beteiligte er sich an den
alljährlich wiederkehrenden Übungen für Schulbuskinder, an
der Buspatenausbildung und an
Verkehrssicherheitsaktionen („Toter Winkel“).
Die Organisation und Durchführung der
verkehrserzieherischen Maßnahmen lag allein bei der
Polizei als der zuständigen und verantwortlichen Behörde.
Die polizeiliche Verkehrsunfallprävention verfolgt folgende
Ziele:
Reduzierung von Verkehrsunfällen und Minderung der Folgen
Sensibilisierung für die Gefahren des Straßenverkehrs
Förderung normgerechten Verkehrsverhaltens
Die Verkehrsunfallprävention wendet sich nach dem Prinzip
des lebenslangen Lernens an alle Alters- und Zielgruppen,
vorrangig aber an besonders gefährdete
Verkehrsteilnehmer. Ein Bestandteil der
Verkehrsunfallprävention ist die Verkehrserziehung. Diese
ist vorrangig Aufgabe der Erziehungsberechtigten, der
Kindertageseinrichtungen und der Schulen.
A 148/2017
1. Ergänzun
g
Exkurs: Aufgaben der Schulen und Kindergärten
Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
vom 14.12.2009 bestimmt die „Verkehrserziehung und
Mobilitätsbildung in der Schule“:
„Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist der Schule als Teil
ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrags zugewiesen. Sie leistet
einen Beitrag zur Sicherheits-, Sozial-, Umwelt- und
Gesundheitserziehung. Ziel und Aufgabe schulischer
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist es, die für eine
reflektierte und verantwortliche Teilnahme in der
Verkehrswirklichkeit erforderlichen Kompetenzen zu fördern.
Dabei soll die Schule mit außerschulischen Partnern
zusammenarbeiten. ...
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist Aufgabe aller
Schulformen….
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung versteht sich - sofern
nicht in den Lehrplänen verankert - als Querschnittsaufgabe aller
Fachbereiche und kann in unterschiedlichen Formen, auch in
Form von Projekten, umgesetzt werden. …
… werden in diesem Erlass die verkehrssicherheitsrelevanten
Aspekte Schulwegtraining, Radfahrtraining und -ausbildung,
Mofakurse und Begleitetes Fahren ab 17 ausgeführt.“
Die ministeriellen Bildungsgrundsätze für Kinder in
Kindertagesbetreuung in NRW aus 2016 bestimmen: „Kindern
wird die Möglichkeit gegeben, … den Umgang mit
Verkehrsmitteln und Verhalten im Straßenverkehr zu erfahren.“
Die Polizei unterstützt und leistet Hilfe bei dieser Aufgabe.
Ihre Tätigkeit stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Kindergärten: Verkehrsgänge Vorschulkinder, Grundlagen für
Schulweg
Grundund
Förderschulen:
Fahrradausbildung,
Schulbustraining
Sekundarstufe I: Schulbustraining, Buspatenausbildung,
Konflikttraining
Sekundarstufen I und II, Berufskolleg: Einstieg junge Fahrer
(Mofa), Alkohol und Drogen im Straßenverkehr, Projekt „HaLt“
(Hart am Limit), Verkehrssicherheitsarbeit
Junge Fahrer: Aktion „CrashKurs“ als Kooperationspartner
des Jugendamtes Verkehrstrainingskurse für erstmals
straffällig gewordene Fahrer
Für die polizeilichen Aufgaben in der Verkehrserziehung ist
bei der KPB Euskirchen das Sachgebiet
Verkehrsunfallprävention/Opferschutz (VUP-O) zuständig,
welches in der Direktion Verkehr dem
Verkehrskommissariat angegliedert ist.
Die BVK 2017 (Belastungsbezogene Kräfteverteilung für
Kreispolizeibehörden) sieht für das Sachgebiet VUP-O in
der Polizei Euskirchen 3,8 Stellen vor, von denen bisher 3,5
besetzt waren. Durch die Pensionierung eines Beamten im
Februar 2018 verringert sich die Zahl der besetzten Stellen
auf 2,5. Eine Nachbesetzung kann frühestens im
September 2018 erfolgen. Unterstützt werden die Beamten
der Verkehrsunfallprävention von den
Bezirksdienstbeamten, die teilweise die Fahrradausbildung
in den Schulen übernehmen.
Die Beantwortung der Frage, wer und in welchem Umfang
Verkehrserziehung leistet, ist nicht abschließend ohne die
Einrichtung „Jugendverkehrsschule“ zu erläutern.
Jugendverkehrsschulen sind Institutionen, die der
Förderung der Verkehrsmündigkeit von Kindern dienen
sollen. Es handelt sich in der Regel um Einrichtungen in
kommunaler Trägerschaft, die fachlich meist von der
Deutschen Verkehrswacht e. V. betrieben und betreut
werden. Sie stellen keine Konkurrenz, sondern eine
Ergänzung zu der schulischen Verkehrserziehung dar. Die
Minimalausstattung besteht aus einem
Verkehrsübungsplatz und einem Schulungsraum
(https://de.wikipedia.org).
Die Deutsche Verkehrswacht und der Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft sehen
Jugendverkehrsschulen als gemeinsames Anliegen an
(www.deutsche-verkehrswacht.de).
Der Kreis Euskirchen hat formal zu keiner Zeit eine
Jugendverkehrsschule betrieben, wenn auch die oben
beschriebene Tätigkeit des Mitarbeiters vergleichbar
ausgerichtet war. Die Eingabe der Suchbegriffe
„Verkehrserziehung“ und „Jugendverkehrsschule“ auf den
Internetseiten der Kreise AC, BM, DN, HS und SU erbrachte
kein Ergebnis. Hier ist auch nicht bekannt, dass die
Nachbarkreise entsprechend tätig sind. Eine im Rahmen
der Aufgabenkritik an die Euskirchener Verkehrswacht
gerichtete Frage, ob der Betrieb einer solchen Schule unter
eigener Regie möglich sei, wurde verneint. Die Struktur der
Euskirchener Verkehrswacht (wenige Mitglieder, geringe
finanzielle Mittel) hat sich nicht verändert, so dass auch ein
erneutes Ersuchen abschlägig beschieden werden würde.
Eine Internetrecherche ergab, dass fast alle kreisfreien und
Großen Kreisangehörigen Städte, vermutlich wegen der
höheren Verkehrsdichte und der größeren Gefahrenlage,
eine Verkehrsschule betreiben, kleinere Kommunen
hingegen eher nicht. Die Kommunen, die über eine
Verkehrsschule verfügen, bedienen sich bei der
Durchführung überwiegend der Verkehrswacht oder
anderen Vereinen und Kooperationen (in der Stadt Köln
etwa ist sie dem Jugendamt angegliedert, welches die
Aufgabe wiederum auf einen freien Träger der Jugendhilfe
übertragen hat). Kreise, die eine Jugendverkehrsschule
betreiben, wurden nicht gefunden (und nur ein Kreis, der
wie wir bisher die Polizei personell und materiell
unterstützt).
Der ausgeschiedene Mitarbeiter war zweifelsohne ein
„Glücksfall“, der die Aufgabe zu seiner gemacht hat und mit
seiner immer gleichen (bescheidenen) Bezahlung ein
ganzes Berufsleben zufrieden war. Welche Anforderung
sind an eine neue Person zu stellen, wie lässt sich der
Stelleninhalt beschreiben und unter Berücksichtigung der
Lage am Arbeitsmarkt die Stelle bewerten?
Es liegt eine im Rahmen der Aufgabenkritik gefundene
Entscheidung des Kreistages vor, wonach der Kreis die
Verkehrserziehung nicht über das Jahr 2017 hinaus
fortführt.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung, in Anerkennung
der Bedeutung der Verkehrserziehung und unter
Berücksichtigung des derzeitigen personellen Engpasses
bei der Polizei wird vorgeschlagen, den bisherigen
Stelleninhaber, der hierzu bereit ist, auf der Grundlage
eines TVöD-Vertrages (EG 6) nebenberuflich weiter zu
beschäftigen. Auch ohne, dass der Kreis zusätzlich eigene
Sachmittel aufwenden müsste, könnte er die Polizei bei
ihrer Arbeit unterstützen. Der genaue Umfang der Tätigkeit
wäre mit dem ehemaligen Mitarbeiter unter
Berücksichtigung steuerrechtlicher Fragen abzustimmen.