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Beschlusstext (Haushaltssatzung 2018: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
95 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
07.05.18, 12:02
Aktualisiert
07.05.18, 12:02
Beschlusstext (Haushaltssatzung 2018: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW) Beschlusstext (Haushaltssatzung 2018: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW) Beschlusstext (Haushaltssatzung 2018: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW) Beschlusstext (Haushaltssatzung 2018: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW)

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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Kreistages am 18.04.2018 im Sitzungssaal des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP Haushaltssatzung 2018: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW V 403/2018 1. Ergänzun g Die Stellungnahmen der Städte und Gemeinden werden zur Kenntnis genommen. Der Kreistag beschließt über die damit eingereichten Einwendungen der Städte und Gemeinden wie folgt: 1. Stellungnahme der Gemeinde Nettersheim vom 18.12.2017 Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Umlagesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell. Die Haushaltsaufstellung ist nicht von pessimistischen Annahmen geprägt. Es ist und bleibt das generelle Ziel des Kreises, realistische Planungen zu verabschieden. Wie bei den Städten und Gemeinden ist auch beim Kreis zu konstatieren, dass die Abweichungen in den Jahresabschlüssen unterschiedlich ausfallen. Soweit daraus beim Kreis Erhöhungen der Ausgleichsrücklage resultieren, werden diese im möglichen und vertretbaren Umfang zur Reduzierung der Kreisumlage eingesetzt. Der Anregung, die Kosten des ÖPNV nicht über die differenzierte Kreisumlage, sondern ausschließlich über die allgemeine Kreisumlage umzulegen, wird nicht gefolgt. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Verkehrsangebotes im Kreisgebiet spricht durchaus für eine differenzierte Umlage. Die bisherige Praxis in der Anwendung der differenzierten ÖPNV-Umlage hat eine regulierende Wirkung gezeigt: Da sich eine Ausweitung des Verkehrsangebotes in einer Kommune unmittelbar auf den Umlageanteil dieser auswirkt, kommt es nicht zu überzogenen Wünschen. Gleichwohl bleibt bei dem bisherigen Umlageschlüssel der Solidargedanke, der der allgemeinen Kreisumlage innewohnt, nicht völlig unberücksichtigt. 15% des ÖPNV-Defizits werden innerhalb der differenzierten Kreisumlage gemäß der allgemeinen Kreisumlagegrundlagen abgerechnet. 2. Stellungnahme der Gemeinde Dahlem vom 20.12.2017 Über die Kenntnisnahme hinaus stellt der Kreistag fest, dass es das Ziel des Kreises Euskirchen ist und bleibt, die Umlagen so niedrig wie möglich festzusetzen. 3. Stellungnahme der Stadt Zülpich vom 21.12.2017 Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Umlagesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell. Eine „unzulässige Überschussbewirtschaftung“ wird mit dem Kreishaushalt nicht gefördert. Es ist und bleibt das generelle Ziel des Kreises, realistische Planungen zu verabschieden. Wie bei den Städten und Gemeinden ist auch beim Kreis zu konstatieren, dass die Abweichungen in den Jahresabschlüssen unterschiedlich ausfallen. Soweit daraus beim Kreis Erhöhungen der Ausgleichsrücklage resultieren, werden diese im möglichen und vertretbaren Umfang zur Reduzierung der Kreisumlage eingesetzt. Es ist das grundsätzliche Ziel des Kreises, die Umlagen so niedrig wie möglich festzusetzen. Diese Ziele werden auch bei einer etwaigen Rücknahme der SGB-XII-Delegation und bei der Entscheidung über eine Kreishauserweiterung nicht aus den Augen gelassen. Der Forderung auf Modifizierung des Verteilungsschlüssels bei der ÖPNV-Umlage wird nicht gefolgt. Die Linie 298 erfüllt auf dem Gebiet des Kreises Euskirchen ausschließlich örtliche Funktionen. Sie bedient die Zülpicher Ortsteile Dürscheven, Enzen, Ülpenich, Lövenich, Lüssem, Nemmenich, Geich und Füssenich und dient insbesondere der Bedienung der Schulstandorte Euskirchen und Zülpich. Als durchgängige Verbindung zwischen den Kreisstädten Düren und Euskirchen wird diese Linie schon aufgrund ihrer langen Fahrtzeit (1 Std 20 min) nicht genutzt. Die Linie SB 98 weist eine geringere Fahrtzeit zwischen den Kreisstädten (55 min) aus. Fahrgastzählungen und -befragungen belegen aber auf dem Gebiet des Kreises Euskirchen ebenfalls eine überwiegend örtliche Funktion. So wird die Linie insbesondere als schnelle Verbindung zwischen Euskirchen und Zülpich (18 min) genutzt. 42 % der Fahrten finden nur auf dem Kreisgebiet Euskirchen statt und 25 % der Fahrten sind grenzüberschreitend (z.B. von Zülpich nach Vettweiß). Nur 10 % der Fahrgäste nutzen die Verbindung, um direkt von Euskirchen nach Düren zu fahren. Bei beiden Linien ist somit nicht zu begründen, dass diese Linien in erster Linie überregionale Funktionen erfüllen. Es handelt sich eindeutig nicht um „Transitstrecken zwischen Euskirchen und Düren“. Die Tatsache, dass die Linien 298 und SB 98 zwischen zwei Kreisstädten verlaufen, beeinflusst im Übrigen nicht den Umfang der ÖPNV-Leistungen, belastet somit die Stadt Zülpich nicht in besonderem Maße. 4. Stellungnahme der Stadt Schleiden vom 29.12.2017 Zur grundsätzlichen Kritik am Benehmensverfahren wird wie in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Verfahrensänderung vom Gesetzgeber beschlossen und vom Städteund Gemeindebund verursacht wurde. Das Benehmensschreiben folgt den gesetzlich normierten Pflichten und enthält alle wesentlichen Informationen zur Kreisumlage. Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Umlagesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell. Der Abwägungsprozess beinhaltet sowohl die finanzielle Situation der Städte und Gemeinden auf der einen wie auch den durch Kreisaufgaben verursachten Bedarf auf der anderen Seite. Die Konsolidierungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden werden keinesfalls negiert. Wenn aber gleichzeitig eine Erwartungshaltung zu gleichwertigen Anstrengungen formuliert wird, darf nicht verkannt werden, dass sich der Kreis ebenso verhalten hat und auch weiter verhält, bekanntermaßen aber auch äußeren Zwängen unterliegt, die die kreisseitigen Einsparbemühungen unterlaufen. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kreis mittels mehrmaliger Aufgabenkritik und Personalausgabeneinsparkonzepten versucht hat, die Kreisumlage einzudämmen. Die Erfolge werden jedoch angesichts steigender Aufgaben- und Ausgabelasten kaum nach außen sichtbar. Es sei ferner erwähnt, dass Aufgabenkritik eine Daueraufgabe ist, der sich der Kreis seit Jahrzehnten stellt. Gerade die Sparerfolge der Vergangenheit führen jedoch dazu, dass die anschließend noch vorhandenen Einsparpotentiale deutlich gesunken sind. Der Kreis Euskirchen stellt sich selbstverständlich dem Vergleich mit anderen Kreisen. Die Ergebnisse der jüngsten Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt belegen die im Vergleich niedrige Kreisumlage. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass alle Ebenen aufgerufen sind, durch eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung die Lasten für die Bürgerinnen und Bürger möglichst gering zu halten. Für den Kreis Euskirchen ist auch mit Blick auf den Landesvergleich festzustellen, dass dies über vielfältige Bemühungen und Konsolidierungsanstrengungen bisher gelungen ist. Gleichwohl ist und bleibt dies eine Daueraufgabe, um die Herausforderungen der Zukunft zu meistern. 5. Stellungnahme der Gemeinde Kall vom 02.01.2018 Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Umlagesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell. Der Abwägungsprozess beinhaltet sowohl die finanzielle Situation der Städte und Gemeinden auf der einen wie auch den durch Kreisaufgaben verursachten Bedarf auf der anderen Seite. Im Hinblick auf die besondere Bezuschussung gemeindeeigener Kindertagesstätten ist es nicht beabsichtigt, die bisherige Handhabung zu verändern. 6. Stellungnahme 03.01.2018 der Gemeinde Blankenheim vom Anders als dargestellt wurden auch in der Vergangenheit die Stellungnahmen der Städte und Gemeinden nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern flossen im Rahmen des Abwägungsprozesses in die Entscheidungen des Kreistages insbesondere bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Umlagesätze ein.